Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 29. September 1949, betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B. V.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1949-12-03
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Werkstoffes ausdrückt,

Phi ein Zahlenbeiwert, der die Güte der werkstattechnischen

2.

Die Schraubenlast P :

1

a)

Bei kreisförmiger Anordnung der Schrauben und gleichmäßiger Verteilung ist die Belastung der einzelnen Schraube

P

P = --- (kg), ...................... (23)

1 n

2

(D + 2/3 b) x Pi x p

i

wobei P = ------------------------ ist.

400

Hierin bedeutet:

D = den lichten Durchmesser der zu verbindenden Teile in mm,

i

b = die Breite der Dichtfläche in mm,

p = höchstzulässiger Betriebsdruck in atü.

b)

Bei rechteckigen und ovalen Platten kann, gleiche Schraubenteilung vorausgesetzt, angenommen werden, daß die am stärksten belastete Schraube die Belastung

P x e

P = --------(kg) ........................... (24)

1 2 Pi r

zu übernehmen hat.

Hierin bedeutet:

r = der geringste Abstand der Schrauben vom Schwerpunkt der

gedrückten rechteckigen oder ovalen Fläche in mm,

e = die Schraubenteilung in mm.

3.

Der Durchmesser des Schraubenkerns d und der rechnerische

o

d + 6

o

d = --------

1.1

Durch die Beziehung wird die zulässige Beanspruchung des Werkstoffes in Abhängigkeit gesetzt von der Größe (Dicke) der Schrauben.

Bei allen Schrauben mit d 60 mm Kerndurchmesser ist d = d .

o

```

4.

Die Berechnungsstreckgrenze k .

```

s

```

a)

Bei unlegiertem und unvergütetem Flußstahl kann k bei

```

s

Betriebstemperaturen bis 200 Grad der nachfolgenden Zahlentafel entnommen werden:

über über über über über über

Sigma bis 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 70 70 - 85

B

```

```

k 22 23 26 28 31 34 40

s

Bei Temperaturen über 200 Grad muß die Warmstreckgrenze

berücksichtigt werden. Sie kann bis 450 Grad Betriebstemperatur aus der Kaltstreckgrenze so berechnet werden, daß für je 20 Grad Mehrtemperatur über 200 Grad eine Minderung von 4% angenommen wird.

Höhere Berechnungstreckgrenzen k können in die Berechnung

s

nur dann eingesetzt werden, wenn ein entsprechender Werkstoffnachweis durch Sachverständige beigebracht wird.

b)

Bei legierten und vergüteten Sonderwerkstoffen ist die Berechnungsgrenze k nachzuweisen.

s

5.

Der Zahlenwert x kann in der Regel bei unlegiertem und

6.

Der Zahlenwert Phi nimmt je nach den zu erwartenden

Phi = 0.5.

1

Fall 2: Bis 300 Grad zulässig. Gute Ausführung der Schrauben und Muttern, bearbeitete Dichtungsflächen

Phi = 0.75.

2

Fall 3: Bis 300 Grad zulässig. Gute Ausführung der Schrauben und Muttern, gut bearbeitete Sitze und Dichtungsflächen

Phi = 1.

3

Fall 4: Über 300 Grad bis 450 Grad zulässig. Gute Ausführung

der Schrauben und Muttern, gut bearbeitete Sitze und Dichtungsflächen. Je 20 Grad Mehrtemperatur über 300 Grad ist Phi in der Regel um 4% niedriger anzunehmen. Damit wird

(t - 300)

Phi = 1 - 0.04 -----------

4 20

7.

Für die Berechnung des Durchmessers des Schraubenkernes d

P x 4 x X

2 1

I. d = ---------------

o k x Pi x Phi

s

2

(d + 6)

2 ( o )

II. d = ----------

1.1

Hieraus folgt der Durchmesser d des Schraubenkernes bei Durchmessern bis 60 mm zu

```

```

/ P

/ 1 4 x X 1

d = / ------ x ---------- x ---- + 5.5 (mm)

/ 1.21 Pi x Phi k

V s

```

```

/ P

/ X 1

d = / 1.05 ----- x ---- + 5.5 (mm) .................. (25)

V Phi k

s

Ergibt sich der Kerndurchmesser der Schrauben d 60 mm, so kann d unmittelbar aus Formel I berechnet werden (d ist dann gleich d zu

o

setzen).

8.

Bei Temperaturen über 450 Grad ist die höchste Beanspruchung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

XIII. Anker und Stehbolzen

Für die Berechnung und Ausführung von Ankern und Stehbolzen sind die in der ÖNORM M 7302, Ausgabe 1976, festgelegten technischen Regeln verbindlich anzuwenden. Diese Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf die in der ÖNORM zitierten Normen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

XIV. Bügel- oder Deckenträger für Feuerbüchsendecken.

1.

Die frei tragenden, nicht aufgehängten Träger sind wie ein Balken zu berechnen, der auf die Entfernung l (vgl. Abbildung) frei aufliegt und an den Stützstellen der Decke durch die Kräfte belastet wird, welche sich für die auf ihn entfallenden Deckenfelder ergeben.

2.

Die Tragfähigkeit des Deckenbleches kann in Rechnung gestellt werden.

3.

Werden die Deckenträger aufgehängt, so sind sie den veränderten Belastungsverhältnissen entsprechend zu berechnen.

4.

Nach 2 kann die Tragfähigkeit des Deckenbleches in Rechnung gesetzt werden. Die durch das Deckenblech bewirkte Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Konstruktion kann dadurch berücksichtigt werden, daß das Widerstandsmoment des auf Biegung beanspruchten Deckenträgers entsprechend höher in die Rechnung eingesetzt wird. Es kann zu diesem Zweck mit einem Koeffizienten z multipliziert werden, welcher etwa 4/3 betragen kann. Danach ergibt sich die Berechnung des Deckenträgers wie folgt:

Unter den in den Abbildungen angenommenen Verhältnissen wird mit p als größtem Betriebsüberdruck in kg/cm2 bei den zwei Randträgern:

( e )

( c ) ( 1 e )

die Kraft P in kg = (c + ---) x (---- + ---) p,

a ( 1 2 ) ( 2 2 )

( c )

die Kraft P in kg = (c + ---) x e x p;

b ( 1 2 )

bei den zwei Mittelträgern:

( e )

( 1 e )

die Kraft P in kg = c x (---- + ---) x p,

a ( 2 2 )

die Kraft P in kg = c x e x p;

b

die Auflagerkraft an den Trägerenden in kg:

R = P + P

a b.

Das Maß c bestimmt die Erstreckung desjenigen Teiles der Decke,

1

welcher nach dem Rande zu seine Belastung auf den Randträger

absetzt, im Durchschnitt c = 2/3 x.

1

Das größte Biegungsmoment im Querschnitt bei B und in den

Querschnitten zwischen BB ist

( l e )

M = R x (--- - ---) - P x e.

b ( 2 2 ) a

Das Widerstandsmoment des Trägers zur Berechnung seines Querschnittes ergibt sich aus der Formel

M = z x W x Sigma

b zul

Hierin bedeuten:

W Widerstandsmoment des Trägers in cm3 (für rechteckigen

Querschnitt, wie in der Abbildung angenommen, ist

2)

W = 1/3 b h );

z der die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Konstruktion

durch das Deckenblech berücksichtigende Koeffizient, dessen

Wert etwa 4/3 betragen kann;

Sigma die zulässige Biegungsbeanspruchung des Trägerwerkstoffes

zul in kg/cm2, die zu 1/4 der Zugfestigkeit in Rechnung gestellt

werden darf. Falls ein Nachweis der Zugfestigkeit nicht

vorliegt, kann Sigma = 900 kg/cm2 eingeführt werden.

zul

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

XV. Mannloch- und andere Ausschnitte; Flanschen.

1.

Bei Anordnung von Versteifungen der Ausschnittränder ist zu beachten, daß unter Umständen durch solche Versteifungen Spannungen erzeugt werden können, die zu vermeiden sind.

2.

Die in den Dampfdom führenden Öffnungen sind stets so zu bemessen, daß das Innere des Dornes sowie dessen Decken- und Randkrempen der Untersuchung zugänglich bleiben.

3.

Verschlußdeckel, Mannlocheinfassungen (Rahmen) und Bügel dürfen nicht aus Gußeisen oder Temperguß hergestellt werden. Sofern nicht Metalldichtungen verwendet werden, müssen die Verschlußdeckel, um ein Herausdrücken der Packung zu verhindern, auf der Luftseite einen Wulst oder einen Bund haben. Sein Spiel gegenüber dem Lochrand, ringsum gleichmäßig verteilt, darf bei Kesseln unter 32 atü Betriebsdruck keinesfalls 3 mm und ab 32 atü nicht 1 mm übersteigen. Seine Höhe muß mindestens 5 mm größer sein als die Dicke der Dichtung.

4.

Die Ränder der Mannloch- und der sonstigen Ausschnitte sind stets dann wirksam zu versteifen, wenn durch das Einschneiden der Löcher eine unzulässige Verschwächung des Bleches gegenüber dem beabsichtigten Drucke eintritt oder wenn zu befürchten steht, daß das Blech durch das Anziehen der Bügel u. dgl. durchgespannt wird. Eine unzulässige Verschwächung und ein Durchspannen des Bleches ist bei Putzlöchern mit Verschlußdeckeln in zylindrischen Wandungen durch das Anziehen der Verschlußbügel zu erwarten. Gutes Anliegen der Deckel soll nachgeprüft werden.

5.

a) Bei neuen, nicht befahrbaren, stehenden Quersiederkesseln ist gegenüber der üblichen, in Höhe des N. W. angebrachten Reinigungsöffnung eine Waschluke, bei größeren Kesseln ein Mannloch vorzusehen, um eine Besichtigung der von der erstgenannten Öffnung aus nicht zu überblickenden Rauchrohrhälfte, gegebenenfalls das Anbohren des Rauchrohres, zu ermöglichen. Ferner ist eine Beschichtigungsmöglichkeit für die Längsnaht des Kessels vorzusehen.

b)

ist der Quersiederkessel gut befahrbar, so daß das Rauchrohr von allen Seiten besichtigt werden kann, so erübrigt sich die Anbringung einer besonderen Schauluke. Im allgmeinen gelten Quersiederkessel von 1200 mm Durchmesser an aufwärts als gut befahrbar bei einer Mannlochgröße von 300 x 400 mm. Bei kleineren Kesseln ist, auch wenn ein Mannloch vorhanden ist, die Anbringung einer Schauöffnung in der Regel notwendig.

c)

Liegen besondere Verhältnisse vor - etwa Rauchrohre größeren Durchmessers als üblich mit eingebauten Überhitzern - so wird auch bei Kesseln über 1200 mm Durchmesser die Anbringung von Schauöffnungen gegenüber dem Mannloch notwendig, wenn die gute Befahrbarkeit nicht mehr gegeben ist.

d)

Ist der Außenmantel von Quersiederdampfkessel nicht abhebbar, so sind im Außenmantel Schauöffnungen so anzubringen, daß sämtliche Querrohre ausreichend besichtigt werden können.

6.

Für die Abmessungen und Form kleiner Flanschen, zum Beispiel

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

XVI. Wasserkammer- und Teilkammerkessel.

1.

Bei Kammer- (nicht Teilkammer ) Kesseln sollen Schweißverbindungen des Umlaufbleches (Bodenbleches) mit den Rohrplatten vermieden werden. Mindestens muß dies geschehen im unteren Teile der vorderen Wasserkammer auf der dem Feuer zugewendeten Seite.

2.

Die vordere Kammer (auch Teilkammer) ist mindestens so zu lagern, daß etwa auftretende Undichtheiten der vorderen und hinteren Kante des Bodenbleches beobachtet werden können. Ist die hintere untere Kante der vorderen Wasserkammer durch Krempung, ohne Nietung und ohne Schweißung hergestellt, so ist die Beobachtungsmöglichkeit nicht erforderlich.

3.

a) Die hintere untere Kante der vorderen Kammer (auch Teilkammer) muß bei gekrempten Kanten ohne Nietung durch Mauerwerk dauernd wirksam der unmittelbaren Bestrahlung durch das Feuer und der unmittelbaren Berührung durch die Feuergase entzogen werden.

b)

In den übrigen Fällen muß darüber hinaus die hintere untere Kante der vorderen Kammer (auch Teilkammer) jedem Einfluß zu hoher Temperaturen dauernd wirksam entzogen werden. Das Schutzmauerwerk muß in diesen Fällen so ausgeführt werden, daß im Falle eines Schadens (Abbrand, Einsturz) die dadurch entstehende Gefahr dem Heizer und dem Aufsichtsbeamten durch Einblick in den Feuerherd bemerkbar wird.

4.

Wenn bei bestehenden Anlagen die Forderung des zweiten Satzes

5.

Die Wanddicken der Vierkantrohre, die zur Herstellung von

```

```

! Betriebsdruck

!-------------------!-------------------!------------------

Lichte ! bis 22 kg/cm2 ! bis 28 kg/cm2 ! bis 36 kg/cm2

Flächen- !-------------------!-------------------!------------------

breite ! unge- ! ge- ! unge- ! ge- ! unge- ! ge-

in mm ! bohrte ! bohrte ! bohrte ! bohrte ! bohrte ! bohrte

!---------!---------!---------!---------!---------!--------

! Wanddicke in mm

---------!---------!---------!---------!---------!---------!--------

110 ! 8.5 ! 10.5 ! 10.0 ! 12.0 ! 11.0 ! 13.5

115 ! 9.0 ! 11.0 ! 10.0 ! 12.5 ! 11.5 ! 14.0

120 ! 9.5 ! 11.5 ! 10.5 ! 13.0 ! 12.0 ! 15.0

125 ! 10.0 ! 12.0 ! 11.0 ! 13.5 ! 12.5 ! 15.5

130 ! 10.0 ! 12.5 ! 11.5 ! 14.0 ! 13.0 ! 16.0

135 ! 10.5 ! 13.0 ! 12.0 ! 14.5 ! 13.5 ! 16.5

140 ! 11.0 ! 13.5 ! 12.5 ! 15.0 ! 14.0 ! 17.0

145 ! 11.5 ! 14.0 ! 13.0 ! 16.0 ! 14.5 ! 18.0

150 ! 11.5 ! 14.5 ! 13.0 ! 16.5 ! 15.0 ! 18.5

155 ! 12.0 ! 15.0 ! 13.5 ! 17.0 ! 15.5 ! 19.0

```

```

---------------------------------------!

Betriebsdruck !

-------------------!-------------------!

bis 50 kg/cm2 ! bis 60 kg/cm2 !

-------------------!-------------------!

unge- ! ge- ! unge- ! ge- !

bohrte ! bohrte ! bohrte ! bohrte !

---------!---------!---------!---------!

Wanddicke in mm

---------!---------!---------!---------!

13.0 ! 16.0 ! 14.5 ! 17.5 !

13.5 ! 16.5 ! 15.0 ! 18.5 !

14.0 ! 17.5 ! 15.5 ! 19.0 !

14.5 ! 18.0 ! 16.0 ! 20.0 !

15.5 ! 19.0 ! 16.5 ! 20.5 !

16.0 ! 19.5 ! 17.5 ! 21.5 !

16.5 ! 20.5 ! 18.0 ! 22.0 !

17.0 ! 21.0 ! ! !

17.5 ! 21.5 ! ! !

18.0 ! 22.5 ! ! !

```

```

---------------------------------------!

Betriebsdruck !

-------------------!-------------------!

bis 80 kg/cm2 ! bis 100 kg/cm2 !

-------------------!-------------------!

unge- ! ge- ! unge- ! ge- !

bohrte ! bohrte ! bohrte ! bohrte !

---------!---------!---------!---------!

Wanddicke in mm

---------!---------!---------!---------!

16.5 ! 20.0 ! 18.5 ! 22.5 !

17.0 ! 21.0 ! 19.0 ! 23.5 !

18.0 ! 22.0 ! 20.0 ! 24.5 !

18.5 ! 23.0 ! 20.5 ! 25.5 !

19.5 ! 23.5 ! 21.5 ! 26.5 !

20.0 ! 24.5 ! 22.5 ! 27.5 !

20.5 ! 25.5 ! 23.0 ! 28.5 !

! ! ! !

! ! ! !

! ! ! !

```

```

Kommt ein Werkstoff mit einer anderen Mindestfestigkeit (Sigma in

B

kg/mm2) zur Verwendung, so sind die Zahlen der Tabelle mit

```

```

/ 41

/ -------- zu multiplizieren.

/ Sigma

V B

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

XVII. Berechnung der Wanddicke von Kesselteilen aus Stahlguß.

Unter Benutzung der vorgeschriebenen Berechnungsverfahren für

durch Innendruck beanspruchte Dampfkesselwandungen ist mit einem

Sicherheitswert gegen bleibende Formänderung S gegen die

F

Warmstreckgrenze, beziehungsweise Dauerstandfestigkeit bei der Berechnungstemperatur zu rechnen, der

für zylindrische Dampfkesselwandungen mit ....... S = 2.00,

F

für gewölbte Böden, für glatte Vierkantrohre und

alle übrigen Bauteile, soferne sie vorwiegend

auf Biegung beansprucht werden, mit ........... S = 1.65

F

anzunehmen ist.

Als Berechnungstemperatur ist, wenn t die Temperatur des

Betriebsmittels bedeutet,

für nicht befeuerte Kesselteile .................... t,

für gegen die Feuergase abgedeckte Kesselteile ..... t + 20,

für befeuerte Kesselteile .......................... t + 50,

mindestens jedoch 250 Grad C einzusetzen.

Als Mindestwerte der Warmstreckgrenze können unter Beachtung von III, A, 3, der Werkstoffvorschriften im allgemeinen nachstehende Werte angenommen werden.

```

```

! Temperatur

Markenbezeichnung !---------!---------!---------!---------!---------

! 250 Grad! 275 Grad! 300 Grad! 325 Grad! 350 Grad

------------------!---------!---------!---------!---------!---------

Stg 38 E ! 14 ! 13 ! 12 ! 11 ! 10

Stg 45 E ! 16 ! 15 ! 14 ! 13 ! 12

Stg 52 E ! 18 ! 17 ! 16 ! 15 ! 14

```

```

Bei Errechnung der Wanddicke muß die Minustoleranz berücksichtigt werden. Sie beträgt bei Wanddicken bis 20 mm höchstens 20%, bei Wanddicken über 20 mm höchstens 15%.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

XVIII. Berechnung der Wanddicke von Teilen aus Gußeisen.

Die Wanddicke von durch Innendruck beanspruchten Teilen ist unter Benutzung der vorgeschriebenen Berechnungsverfahren zu errechnen.

Hierbei ist der Sicherheitswert x

bei reiner Zugbeanspruchung mit mindestens x = 9,

bei Biegungsbeanspruchung mit mindestens x = 5

einzusetzen.

Der Sicherheitswert kann

bei reiner Zugbeanspruchung auf x = 7,

bei Biegungsbeanspruchung auf x = 4

herabgesetzt werden, wenn das Gußstück nach einer Bescheinigung des Lieferwerkes spannungsfrei geglüht ist.

Bei Errechnung der Wanddicke muß die Minustoleranz berücksichtigt werden. Sie beträgt höchstens 15%.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

Artikel III

(Anm.: Zu der Anlage 2 Abschnitt III,

BGBl. Nr. 264/1949)

Die Bestimmungen des Abschnittes III/1 Z. 2 und Z. 10 treten mit 1. Juli 1979, die Bestimmungen des Abschnittes III/1 Z. 3 Punkt a) und d) mit 1. Jänner 1980, die Bestimmungen des Abschnittes III/3 Z. 2 Punkt c) und d) jeweils mit dem Tage der Herausgabe der dort angeführten ÖNORM in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

Artikel IV

(Anm.: Zu der Anlage 2 Abschnitt III,

BGBl. Nr. 264/1949)

Die in Art. I zitierten Normen DIN (Deutsches Institut für Normung e. V.) liegen ebenso wie die ÖNORMEN beim Österreichischen Normungsinstitut, Leopoldsgasse 4, 1020 Wien, Tel. 33 55 19, auf.

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