Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG)
Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.
(4) Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach Abs. 1 Z 3 und 4 auch dann, wenn sie auf Grund des § 13 der Interventionsverordnung BGBl. II Nr. 145/2007 verwendet oder bereitgehalten werden.
Abkürzung
MEG
Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen
§ 13. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 72/2017)
Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen und
Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:
Messgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten,
Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)
Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)
Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
(3) Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.
(4) Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des § 13 der Interventionsverordnung BGBl. II Nr. 145/2007 verwendet oder bereitgehalten werden.
Abkürzung
MEG
Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen
§ 13. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 72/2017)
Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen und
Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:
Messgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten,
Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)
Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)
Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
(3) Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.
(4) Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des § 10 der Interventionsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 343/2020 verwendet oder bereitgehalten werden.
Abkürzung
MEG
Ausnahmen von der Eichpflicht
§ 13a. (1) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:
Eichstellen (§ 35),
akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung),
Werksprüfstellen (§ 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015 in der jeweils geltenden Fassung),
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen.
(2) Die in § 8 Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach § 8 Abs. 5 verwendet werden.
(3) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.
(4) Nicht eichpflichtig sind folgende Messgeräte:
Wegstreckenzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, die in selbst gelenkten Fahrzeugen eingebaut sind;
Totalstationen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, wenn diese in einem vorgegebenen koordinativen Bezugsrahmen zum Einsatz gelangen und die Messungen im geodätischen Sinne überbestimmt sind;
Turbinenradgaszähler und Ultraschallgaszähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a mit einer Nennweite von DN 400;
Wasserzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa mit einer Nennweite DN 150;
Messanlagen für Milch gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb bis zu einer Abgabemenge von 5 l für die Direktvermarktung im Sinne der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006;
Mengenmessgeräte für thermische Energie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c mit einer Nennweite DN 150 sowie für Wärmeträger Öl;
Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 4
die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;
zur Ermittlung von elektrischer Energie in Netzen mit einer höchsten Betriebsspannung von 123 kV oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 kA.
Abkürzung
MEG
Nacheichpflicht
§ 14. Die eichpflichtigen Gegenstände sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen.
Abkürzung
MEG
Nacheichpflicht
§ 14. Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.
Abkürzung
MEG
Nacheichpflicht
§ 14. Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.
Abkürzung
MEG
§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:
ein Jahr
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
drei Jahre
bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern mit nicht mechanischen Anzeigemitteln,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben und bei Peilstäben mit nach Längenmaß geteilter Skala,
bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 lit. b festgesetzt sind,
bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30, Teil 1/1969,
bei Wärmezählern,
bei Eindringkörpern für die statischen Härteprüfverfahren nach Vickers sowie nach Rockwell -A, -C, -D und -N (Härteprüfdiamanten),
fünf Jahre
bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
acht Jahre
bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
bei Meßgeräten für die mittlere elektrische Leistung oder die elektrische Energie in Verbindung mit Elektrizitätszählern (Tarifgeräte),
zehn Jahre
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten und bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
zwölf Jahre
bei Balgengaszählern,
sechzehn Jahre
bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme von Balgengaszählern,
bei Induktions-Elektrizitätszählern
aa) ohne Zusatzeinrichtung,
bb) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
cc) mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
zwanzig Jahre
bei Meßwandlern.
§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:
ein Jahr
zwei Jahre
drei Jahre
bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern mit nicht mechanischen Anzeigemitteln,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben und bei Peilstäben mit nach Längenmaß geteilter Skala,
bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 lit. b festgesetzt sind,
bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,
bei Wärmezählern,
bei Härteprüfdiamanten,
fünf Jahre
bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
acht Jahre
bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
bei elektrischen Tarifgeräten,
10 Jahre
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
bei Transportbehältern auf Schiffen,
zwölf Jahre
sechzehn Jahre
bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme von Balgengaszählern,
bei Induktions-Elektrizitätszählern
aa) ohne Zusatzeinrichtung,
bb) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
cc) mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
zwanzig Jahre
§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:
ein Jahr
zwei Jahre
drei Jahre
bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten,
bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 festgesetzt sind,
bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,
bei Härteprüfdiamanten,
fünf Jahre
bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
bei Wärmezählern,
acht Jahre
bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
bei elektrischen Tarifgeräten,
10 Jahre
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
zwölf Jahre
bei Balgengaszählern,
bei Transportbehältern auf Schiffen,
sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
ohne Zusatzeinrichtung,
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:
ein Jahr
zwei Jahre
drei Jahre
bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten,
bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 festgesetzt sind,
bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,
bei Härteprüfdiamanten,
fünf Jahre
bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer.
bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
bei Wärmezählern,
acht Jahre
bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
bei elektrischen Tarifgeräten,
10 Jahre
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
zwölf Jahre
bei Balgengaszählern,
bei Transportbehältern auf Schiffen,
sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
ohne Zusatzeinrichtung,
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
Abkürzung
MEG
§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:
ein Jahr
zwei Jahre
drei Jahre bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
Härteprüfdiamanten,
fünf Jahre
bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Transportbehältern,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
acht Jahre
bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 9 festgesetzt sind,
bei elektrischen Tarifgeräten,
bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchfluss-Stärke bis 65 m 3 /h
10 Jahre
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
zwölf Jahre
bei Balgengaszählern,
bei Transportbehältern auf Schiffen,
sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
ohne Zusatzeinrichtung,
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
Abkürzung
MEG
§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:
ein Jahr
zwei Jahre
drei Jahre
bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
bei Reifendruckmessgeräten,
fünf Jahre
bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Transportbehältern,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,
bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
zehn Jahre
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,
bei elektrischen Tarifgeräten,
bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
fünfzehn Jahre
bei Balgengaszählern,
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
ohne Zusatzeinrichtung,
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
Abkürzung
MEG
§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)
zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
drei Jahre
bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
bei Reifendruckmessgeräten,
fünf Jahre
bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Transportbehältern,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,
bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
zehn Jahre
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,
bei elektrischen Tarifgeräten,
bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
fünfzehn Jahre
bei Balgengaszählern,
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
ohne Zusatzeinrichtung,
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
Abkürzung
MEG
§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)
zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
drei Jahre
bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
bei Reifendruckmessgeräten,
fünf Jahre
bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Transportbehältern,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,
bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
zehn Jahre
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,
bei elektrischen Tarifgeräten,
bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
fünfzehn Jahre
bei Balgengaszählern,
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
ohne Zusatzeinrichtung,
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
Abkürzung
MEG
§ 16. Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.
Abkürzung
MEG
§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:
Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
Aräometer,
Büretten,
graduierte medizinische Spritzen,
medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen oder Druckbehältern gehören, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen Verfügungen überwacht werden,
Härtevergleichsplatten.
§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:
Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
Aräometer,
Büretten,
graduierte medizinische Spritzen,
medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
Härtevergleichsplatten,
Drehkolbengaszähler und Schraubenradgaszähler.
§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:
Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
Aräometer,
Büretten,
graduierte medizinische Spritzen,
medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
Härtevergleichsplatten,
Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
elektrische Meßwandler.
§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:
Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
Aräometer,
Büretten,
graduierte medizinische Spritzen,
in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
Härtevergleichsplatten,
Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
elektrische Meßwandler,
Meßgeräte nach § 12 Abs. 2.
§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:
Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
Aräometer,
Büretten,
graduierte medizinische Spritzen,
in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
Härtevergleichsplatten,
Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
elektrische Meßwandler.
Abkürzung
MEG
§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:
Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
Hohlmaße bis zu 2 l Inhalt,
Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
Aräometer,
Büretten,
in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,
Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
Härtevergleichsplatten,
Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
elektrische Meßwandler und
Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m 3 /h.
Abkürzung
MEG
§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:
Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l Inhalt,
Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
Aräometer,
Büretten,
in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,
Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)
Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
elektrische Meßwandler,
Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m 3 /h,
Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.
Abkürzung
MEG
Ermächtigungen
§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung
für bestimmte Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Waren, möglichst auf den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung von Meßgeräten, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist.
Ermächtigungen
§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung
für bestimmte Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Waren, möglichst auf den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung von Meßgeräten, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Anforderungen festzulegen, um die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Hinblick auf die §§ 12a, 20, 29, 36, 38 und 58 sicherzustellen.
Ermächtigungen
§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung
für bestimmte Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Waren, möglichst auf den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung von Meßgeräten, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Anforderungen festzulegen, um die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Hinblick auf die §§ 12a, 20, 29, 36, 38 und 58 sicherzustellen,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften
Verfahren zur Feststellung der Konformität von Meßgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsfeststellungsverfahren), die der Zulassung zur Eichung und der Eichung gleichwertig sind,
die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
Konformitätszeichen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind,
Ermächtigungen
§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung
für bestimmte Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Waren, möglichst auf den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung von Meßgeräten, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften
Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsfeststellungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
Konformitätszeichen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind,
Ermächtigungen
§ 18. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, durch Verordnung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Folgendes festzulegen:
Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsbewertungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
Konformitätskennzeichnungen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind.
Abkürzung
MEG
Ermächtigungen
§ 18. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Folgendes festzulegen:
Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsbewertungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
Konformitätskennzeichnungen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind.
Abkürzung
MEG
Ermächtigungen
§ 18. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Folgendes festzulegen:
Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsbewertungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
Konformitätskennzeichnungen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind.
Abkürzung
MEG
Ermächtigungen
§ 18. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, durch Verordnung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Folgendes festzulegen:
Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsbewertungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
Konformitätskennzeichnungen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind.
Abkürzung
MEG
Ermächtigungen
§ 18. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen bzw. Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen,
unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Folgendes festzulegen:
Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsbewertungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
Konformitätskennzeichnungen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind.
Abkürzung
MEG
§ 18a. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für eichpflichtige Meßgeräte, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind, in den Eichvorschriften anstelle der Eichung eine meßtechnische Kontrolle vorzuschreiben.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Meßgeräte gemäß Abs. 1, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen, ausnahmsweise zur meßtechnischen Kontrolle zuzulassen sind.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Antrag, die Zulassung und die Durchführung hinsichtlich der meßtechnischen Kontrolle sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des amtlichen und des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu erlassen.
Abkürzung
MEG
Notifizierung von Stellen
§ 18a. (1) Notifizierende Behörde gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Art. 19 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 23 der Richtlinie 2014/32/EU vor.
(3) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach § 18 Z 4 erfüllen.
(4) Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.
(5) Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.
(6) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Abs. 1 angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.
(7) Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.
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