Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1950-11-18
Letzte Aktualisierung 2022-12-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 365
Änderungshistorie JSON API
4.

am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte:

5.

in akkreditierten Eichstellen.

§ 33. (1) Eichungen durch die Eichbehörden werden durchgeführt

1.

im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in den Eichämtern,

2.

in Abfertigungsstellen und

3.

am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte.

(2) Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.

(3) Auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

Abkürzung

MEG

§ 34. Eichungen werden durchgeführt

1.

in ständigen Amtsstellen:

Stammeichämter sind dauernd besetzte, Nebeneichämter sind nicht dauernd besetzte ständige Amtsstellen.

2.

in ambulanten Amtsstellen:

Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützten; insbesondere sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren.

3.

in Abfertigungstellen:

Abfertigungsstellen für die Eichung von Meßgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Über die Zulassung und über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.

4.

am Herstellung- oder Aufstellungsort der Meßgeräte, wenn die Eichbehörde dies vorschreibt oder auf Antrag zuläßt. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und gegebenenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

Abkürzung

MEG

§ 34. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen.

Abkürzung

MEG

§ 35. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

1.

die Eichung bestimmter Meßgeräte sich ausschließlich vorzubehalten oder unter seine unmittelbare Aufsicht zu stellen,

2.

in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen.

Eichstellen

§ 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine akkreditierte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Eichstelle akkreditiert werden.

(3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch akkreditierte Eichstellen anstatt mit dem innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Eichstellen;

2.

die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;

4.

die Zeichen der Eichstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;

6.

die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 4 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes anzuwenden.

(6) Die akkreditierten Eichstellen sind ermächtigt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft.)

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch

Verordnung

1.

Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und

2.

Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

Eichstellen

§ 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine akkreditierte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Eichstelle akkreditiert werden.

(3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch akkreditierte Eichstellen anstatt mit dem innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Eichstellen;

2.

die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;

4.

die Zeichen der Eichstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;

6.

die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 4 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes anzuwenden.

(6) Die akkreditierten Eichstellen sind ermächtigt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen akkreditiert sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Akkreditierung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch

Verordnung

1.

Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und

2.

Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

Eichstellen

§ 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

(3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch ermächtigte Eichstellen anstatt mit dem innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Umfang der Ermächtigung enthalten ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Eichstellen;

2.

die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;

4.

die Zeichen der Eichstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;

6.

die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung

1.

Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und

2.

Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.

Eichstellen

§ 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

(3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch ermächtigte Eichstellen anstatt mit dem innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Umfang der Ermächtigung enthalten ist.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Eichstellen;

2.

die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;

4.

die Zeichen der Eichstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;

6.

die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung

1.

Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und

2.

Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.

Abkürzung

MEG

Eichstellen

§ 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015)

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Eichstellen;

2.

die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;

4.

die Zeichen der Eichstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;

6.

die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung

1.

Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und

2.

Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.

Abkürzung

MEG

Eichstellen

§ 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015)

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Eichstellen;

2.

die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;

4.

die Zeichen der Eichstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;

6.

die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung

1.

Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und

2.

Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.

(10) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von § 49 erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:

1.

die Messgeräteart fällt in den Ermächtigungsumfang der Eichstelle und

2.

die Messgeräte erfüllen die Anforderungen gemäß § 49 Abs. 6 Z 1 und 2.

(11) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.

Abkürzung

MEG

Eichstellen

§ 35. (1) Bei bestimmten, von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015)

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Eichstellen;

2.

die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;

4.

die Zeichen der Eichstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;

6.

die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung

1.

Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und

2.

Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.

(10) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von § 49 erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:

1.

die Messgeräteart fällt in den Ermächtigungsumfang der Eichstelle und

2.

die Messgeräte erfüllen die Anforderungen gemäß § 49 Abs. 6 Z 1 und 2.

(11) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.

Abkürzung

MEG

Eichstellen

§ 35. (1) Bei bestimmten, von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015)

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Eichstellen;

2.

die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;

4.

die Zeichen der Eichstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;

6.

die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung

1.

Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und

2.

Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.

(10) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von § 49 erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:

1.

die Messgeräteart fällt in den Ermächtigungsumfang der Eichstelle und

2.

die Messgeräte erfüllen die Anforderungen gemäß § 49 Abs. 6 Z 1 und 2.

(11) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.

Abkürzung

MEG

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht in der eichtechnischen Prüfung und Stempelung des Gegenstandes durch die zuständige Eichbehörde.

(2) Die Eichung eines ungeeichten Gegenstandes heißt Neueichung. Die innerhalb der Nacheichfrist vorgenommene Eichung heißt Nacheichung.

(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik festzulegen.

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Meßgeräten durch die Eichbehörde.

(2) Die Eichung eines ungeeichten Meßgerätes heißt Ersteichung (Neueichung). Die innerhalb der Nacheichfrist vorgenommene Eichung heißt Nacheichung.

(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

(4) Die ausländische Ersteichung eines Meßgerätes ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Eichungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Meßgeräten durch die Eichbehörde.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Meßgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Meßgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Meßgerätes heißt Nacheichung.

(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

(4) Die ausländische Ersteichung eines Meßgerätes ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Eichungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(5) Die Ersteichung, Neueichung oder Nacheichung kann durch die Beglaubigung durch Stellen gemäß § 10 ersetzt werden.

(6) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.

(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzulegen.

(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.

(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.

(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.

Abkürzung

MEG

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.

(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzulegen.

(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.

(5) Für Eichungen, die in den letzten drei Monaten eines Jahres für Gaszähler, Elektrizitätszähler, Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler durchgeführt werden, ist auf Antrag einer Eichstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Kennzeichnung der eichtechnisch geprüften Messgeräte mit dem Jahreszeichen des Folgejahres unter der Bedingung zu bewilligen, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Bei der Antragsstellung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Die Methode der Sicherstellung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Abkürzung

MEG

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.

(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen.

(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.

(5) Für Eichungen, die in den letzten drei Monaten eines Jahres für Gaszähler, Elektrizitätszähler, Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler durchgeführt werden, ist auf Antrag einer Eichstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Kennzeichnung der eichtechnisch geprüften Messgeräte mit dem Jahreszeichen des Folgejahres unter der Bedingung zu bewilligen, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Bei der Antragsstellung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Die Methode der Sicherstellung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Abkürzung

MEG

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.

(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.

(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.

(5) Für Eichungen, die in den letzten drei Monaten eines Jahres für Gaszähler, Elektrizitätszähler, Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler durchgeführt werden, ist auf Antrag einer Eichstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Kennzeichnung der eichtechnisch geprüften Messgeräte mit dem Jahreszeichen des Folgejahres unter der Bedingung zu bewilligen, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Bei der Antragsstellung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Die Methode der Sicherstellung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Abkürzung

MEG

§ 37. Als geeicht dürfen nur Gegenstände bezeichnet werden, die von der Eichbehörde geprüft und gestempelt worden sind.

§ 37. Als geeicht dürfen nur Meßgeräte bezeichnet werden, auf die die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen.

§ 37. Als geeicht dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn entweder

1.

die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen oder

2.

die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung'' festgelegt wurde.

§ 37. (1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den Anforderungen der Eichvorschriften und der Zulassung entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn

1.

die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder

2.

die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung “Eichung” festgelegt wurde.

Abkürzung

MEG

§ 37. (1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn

1.

die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder

2.

die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.

Abkürzung

MEG

§ 37. (1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichpflichtig und eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn

1.

die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder

2.

die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.

Abkürzung

MEG

3.

Eichfähigkeit.

§ 38. (1) Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind.

(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen gewährleisten.

(3) Die Zulassung der Meßgeräte erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung, wobei das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Meßergebnisse ausländischer metrologischer Staatsinstitute anerkennen kann, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorliegt.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte, die Zulassungserteilung sowie über die Beschränkung, die Zurücknahme und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik festzulegen.

(5) Nichteichfähige Geräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

Zulassung zur Eichung

(Anm.: richtig: 3. Zulassung zur Eichung)

§ 38. (1) Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind. Nicht eichfähige Meßgeräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(3) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Meßgeräte oder Meßgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der meßtechnischen Eigenschaften der Meßgeräte oder Meßgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, daß die Meßgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann Meßergebnisse ausländischer metrologischer Staatsinstitute anerkennen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorliegt.

(6) Die ausländische Zulassung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Zulassungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte - bei Einhalten der Eichfehlergrenzen - mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

Zulassung zur Eichung

(Anm.: richtig: 3. Zulassung zur Eichung)

§ 38. (1) Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind. Nicht eichfähige Meßgeräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(3) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Meßgeräte oder Meßgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der meßtechnischen Eigenschaften der Meßgeräte oder Meßgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, daß die Meßgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann Meßergebnisse ausländischer metrologischer Staatsinstitute anerkennen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorliegt.

(6) Die ausländische Zulassung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Zulassungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte - bei Einhalten der Eichfehlergrenzen - mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

(9) Die Zulassung zur Eichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Zulassung zur Eichung entspricht, ersetzt werden.

3.

Zulassung zur Eichung

§ 38. (1) Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind. Nicht eichfähige Meßgeräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(3) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte - bei Einhalten der Eichfehlergrenzen - mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

(9) Die Zulassung zur Eichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Zulassung zur Eichung entspricht, ersetzt werden.

3.

Eichfähigkeit

§ 38. (1) Eichfähig sind Messgeräte und Messgeräteteile,

1.

die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind, oder

2.

für die die Konformität nach Verordnungen gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, oder

3.

wenn sie als gleichwertig gemäß § 49 zu behandeln sind.

(2) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden. Für Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 4 anzuwenden.

(3) Nicht eichfähige Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(4) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(5) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(6) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 5 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte – bei Einhalten der Eichfehlergrenzen – mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach § 49 Abs. 1 und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Abkürzung

MEG

3.

Eichfähigkeit

§ 38. (1) Eichfähig sind Messgeräte und Messgeräteteile,

1.

die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind, oder

2.

für die die Konformität nach Verordnungen gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, oder

3.

wenn sie als gleichwertig gemäß § 49 zu behandeln sind.

(2) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden. Für Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 4 anzuwenden.

(3) Nicht eichfähige Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(4) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(5) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(6) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 5 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte – bei Einhalten der Eichfehlergrenzen – mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzulegen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach § 49 Abs. 1 und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(10) Hersteller von Messgeräten haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in den ausgestellten Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

MEG

3.

Eichfähigkeit

§ 38. (1) Eichfähig sind Messgeräte und Messgeräteteile,

1.

die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind, oder

2.

für die die Konformität nach Verordnungen gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, oder

3.

wenn sie als gleichwertig gemäß § 49 zu behandeln sind.

(2) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden. Für Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 4 anzuwenden.

(3) Nicht eichfähige Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(4) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(5) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(6) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 5 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte – bei Einhalten der Eichfehlergrenzen – mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzulegen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach § 49 Abs. 1 und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(10) Hersteller von Messgeräten oder deren Bevollmächtigte haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in den ausgestellten Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

MEG

3.

Eichfähigkeit

§ 38. (1) Eichfähig sind Messgeräte und Messgeräteteile,

1.

die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind, oder

2.

für die die Konformität nach Verordnungen gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, oder

3.

wenn sie als gleichwertig gemäß § 49 zu behandeln sind.

(2) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden. Für Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 4 anzuwenden.

(3) Nicht eichfähige Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(4) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(5) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(6) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 5 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte – bei Einhalten der Eichfehlergrenzen – mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach § 49 Abs. 1 und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(10) Hersteller von Messgeräten oder deren Bevollmächtigte haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in allgemein zugänglichen Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

MEG

3.

Eichfähigkeit

§ 38. (1) Eichfähig sind Messgeräte und Messgeräteteile,

1.

die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind, oder

2.

für die die Konformität nach Verordnungen gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, oder

3.

wenn sie als gleichwertig gemäß § 49 zu behandeln sind.

(2) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden. Für Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 4 anzuwenden.

(3) Nicht eichfähige Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(4) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(5) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(6) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 5 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte – bei Einhalten der Eichfehlergrenzen – mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach § 49 Abs. 1 und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(10) Hersteller von Messgeräten oder deren Bevollmächtigte haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in allgemein zugänglichen Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

MEG

§ 38a. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, für Messgeräte nach § 38 Abs. 1 Z 2 und 3 Festlegungen für die Stempelung zu treffen, falls im Rahmen der Eichung, der Überwachung von Eichstellen, der messtechnischen Kontrolle oder der eichpolizeilichen Revision festgestellt wird, dass in eichrelevante Teile oder in die Software eingegriffen werden kann und dadurch die messtechnischen Merkmale des Messgerätes verändert werden können oder die Kontrolle der Gültigkeit der Eichung ohne Ausbau nicht möglich ist.

(2) Die Festlegungen für die Stempelung sind im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach § 39 Abs. 1 Z 2 so zu treffen, dass sie keine konstruktiven Änderungen oder Software-Neuprogrammierungen erforderlich machen und sind durch Verordnung im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. Die für die Eichung zuständigen Stellen sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Notwendigkeit von Festlegungen nach Abs. 1 zu prüfen und vor dem Erlassen einer Verordnung alle Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Änderung des relevanten Zulassungsdokumentes zu erwirken, insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:

1.

Kontaktieren des Herstellers oder des jeweiligen Rechtsnachfolgers,

2.

Kontaktieren der betroffenen Zulassungsbehörde, der notifizierten Stelle oder der Zertifizierungsstelle oder

3.

gegebenenfalls Kontaktieren eines bevollmächtigten Vertreters.

(4) Die Festlegungen für die Stempelung nach Abs. 1 sind bei der Eichung der Messgeräte einzuhalten.

Abkürzung

MEG

§ 39. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

1.

die Eichvorschriften zu erlassen,

2.

die Meßgeräte, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen,

3.

Die Vorschriften über die Durchführung der Eichung in Eichanweisungen festzulegen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:

1.

die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,

2.

die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),

3.

die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),

4.

die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.

(3) Die Eichvorschriften können vorsehen, daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre.

(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.

§ 39. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

1.

die Eichvorschriften zu erlassen,

2.

die Meßgeräte, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen,

3.

Die Vorschriften über die Durchführung der Eichung in Eichanweisungen festzulegen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:

1.

die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,

2.

die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),

3.

die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),

4.

die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.

(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:

1.

daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;

2.

daß die eichtechnische Prüfung von Meßgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluß an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden, nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.

(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.

Abkürzung

MEG

§ 39.(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

1.

die Eichvorschriften zu erlassen und

2.

die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:

1.

die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,

2.

die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),

3.

die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),

4.

die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.

(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:

1.

daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;

2.

daß die eichtechnische Prüfung von Meßgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluß an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden, nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.

(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

Abkürzung

MEG

§ 39.(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

1.

die Eichvorschriften zu erlassen und

2.

die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:

1.

die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,

2.

die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),

3.

die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),

4.

die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.

(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:

1.

daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;

2.

dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.

(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

Abkürzung

MEG

§ 40. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

1.

Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Verkehr vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 18 Z 1 zulässig erklärt wurde,

2.

Meßgeräte, bei denen außer der Anzeige in gesetzlichen Maßeinheiten noch eine andere Anzeige verwendet wird, ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, wenn sie im übrigen den Eichvorschriften entsprechen,

3.

zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind,

4.

zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

Abkürzung

MEG

§ 40. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

1.

zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind und

2.

zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

Abkürzung

MEG

§ 41. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Meßgeräte, die nur zu steuer- und finanzamtlichen Kontrolle verwendet werden, zur Eichung zuzulassen.

Abkürzung

MEG

§ 42. Fehlergrenzen dürfen nicht vorsätzlich einseitig ausgenützt werden.

§ 42. Fehlergrenzen dürfen nicht einseitig ausgenützt werden.

Abkürzung

MEG

§ 43. Keinem eichfähigen Meßgerät darf die eichtechnische Prüfung versagt werden.

Abkürzung

MEG

§ 43. (1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:

1.

das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;

2.

den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;

3.

vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;

4.

handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons.

Abkürzung

MEG

§ 43. (1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:

1.

das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;

2.

den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;

3.

vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;

4.

handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;

5.

die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

Abkürzung

MEG

§ 44. Ein geeichter Gegenstand gilt als solcher nur innerhalb des Verwendungsbereiches für den er vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen ist.

§ 44. Ein geeichtes Meßgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.

§ 44. Ein geeichtes Messgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Anforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.

Abkürzung

MEG

4.

Verkehrsfähigkeit.

§ 45. Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

4.

Verkehrsfähigkeit

§ 45. (1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Meßgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, nach erfolgter Justierung der Meßgeräte diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Meßgerät, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Meßgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherheitszeichens unverzüglich der Eichbehörde schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherheitszeichens ist unverzüglich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherheitszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über eine für die betreffenden Meßgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Zuverlässigkeit oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

4.

Verkehrsfähigkeit

§ 45. (1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Meßgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, nach erfolgter Justierung der Meßgeräte diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Meßgerät, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Meßgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich der Eichbehörde schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über eine für die betreffenden Meßgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Zuverlässigkeit oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

4.

Verkehrsfähigkeit

§ 45. (1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Meßgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, nach erfolgter Justierung der Meßgeräte diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Meßgerät, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Meßgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich der Eichbehörde schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im “Amtsblatt für das Eichwesen” kundzumachen.

4.

Verkehrsfähigkeit

§ 45. (1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid geeignete physische Personen ermächtigen, nach erfolgter Überprüfung der Messgeräte auf Einhaltung der Verkehrfehlergrenzen diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich und nachweislich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur physische Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und die eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausübung an den beantrageten Messgeräten nachweisen können. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im “Amtsblatt für das Eichwesen” kundzumachen.

(8) Das Sicherungszeichen hat den Monat und das Jahr der Anbringung zu enthalten und verliert seine Gültigkeit

1.

mit Ablauf des vierten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherunsgzeichens folgt, für alle Messgeräte oder Messgeräteteile, die nicht in Z 2 genannt sind;

2.

mit Ablauf des achten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichens folgt, für Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Messumformer von Wärmezählern nach magnetisch induktiven oder statischen Messprinzipien und an Rechenwerken von Wärmezählern.

Abkürzung

MEG

4.

Verkehrsfähigkeit

§ 45. (1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid geeignete physische Personen ermächtigen, nach erfolgter Überprüfung der Messgeräte auf Einhaltung der Verkehrfehlergrenzen diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich und nachweislich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur physische Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und die eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausübung an den beantrageten Messgeräten nachweisen können. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

(8) Das Sicherungszeichen hat den Monat und das Jahr der Anbringung zu enthalten und verliert seine Gültigkeit

1.

mit Ablauf des vierten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherunsgzeichens folgt, für alle Messgeräte oder Messgeräteteile, die nicht in Z 2 genannt sind;

2.

mit Ablauf des achten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichens folgt, für Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m 3 /h und Messgeräte für thermische Energie.

(9) Die Anbringung von Sicherungszeichen gemäß Abs. 2 bis 4 und 8 ist bis zur Eichung lediglich einmal zulässig.

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