Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG)
§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln, wobei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung der Verwaltungsabgaben erfolgen kann.
(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.
Abkürzung
MEG
§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln, wobei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung der Verwaltungsabgaben erfolgen kann.
(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.
Abkürzung
MEG
§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln, wobei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung der Verwaltungsabgaben erfolgen kann.
(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.
Abkürzung
MEG
§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln, wobei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung der Verwaltungsabgaben erfolgen kann.
(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.
Abkürzung
MEG
Dritter Teil.
Prüfungswesen.
§ 58. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfungsdienstes
Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen Etalons zu prüfen beziehungsweise, wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Abweichungen vom Soll- oder Nennwert den Beglaubigungsvorschriften genügen, zu beglaubigen,
physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen,
die Meßtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten zu fördern.
Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Kalibrierdienst
§ 58. (1) Jede juristische und physische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.
(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3) Im Ausland durchgeführte Kalibrierungen von Meßgeräten sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.
Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Kalibrierdienst
§ 58. (1) Jede juristische und physische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.
(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3) Im Ausland durchgeführte Kalibrierungen von Meßgeräten sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.
Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Kalibrierdienst
§ 58. (1) Jede juristische und physische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.
(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)
(4) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.
Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Kalibrierdienst
§ 58. (1) Jede juristische und physische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.
(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)
(4) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.
Abkürzung
MEG
§ 59. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erläßt die allgemeinen Prüfungsbestimmungen und die Beglaubigungsvorschriften.
§ 59. (1) Durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festzulegen:
die Rechte und Pflichten der Kalibrierstellen;
die Anforderungen an Kalibrierstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
die Überwachung und Kontrolle von Kalibrierstellen;
Kalibrierzeichen.
(2) Die Berechtigung zur Führung einer Kalibrierstelle ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können.
§ 59. (1) Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festzulegen:
die Rechte und Pflichten der Kalibrierstellen;
die Anforderungen an Kalibrierstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
die Überwachung und Kontrolle von Kalibrierstellen;
Kalibrierzeichen.
(2) Die Berechtigung zur Führung einer Kalibrierstelle ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können.
Abkürzung
MEG
§ 60. (1) Die Beglaubigung wird durch das Beglaubigungszeichen und in der Regel durch einen Beglaubigungsschein zum Ausdruck gebracht.
(2) Das Beglaubigungszeichen wird durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegt.
Abschnitt B
Prüfdienst
§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
Verträge über die Durchführung physikalisch-technischer Prüfungen abzuschließen;
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.
Abschnitt B
Prüfdienst
§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.
Abschnitt B
Prüfdienst
§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.
Abkürzung
MEG
Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Prüfdienst
§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.
Abkürzung
MEG
Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Prüfdienst
§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.
Abkürzung
MEG
Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Prüfdienst
§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.
Abkürzung
MEG
§ 61. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist berechtigt, für Prüfungen, Beglaubigungen und Untersuchungen angemessene Vergütungen einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen Selbstkosten decken.
§ 61. (1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
sind Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen Etalons zu prüfen;
ist die Übereinstimmung von Meßgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
ist die Meßtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten zu fördern.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.
§ 61. (1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.
§ 61. (1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;
ist der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung zu stellen,
ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.
§ 61. (1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;
kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden,
ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.
Abkürzung
MEG
§ 62. Prüfung und Beglaubigung eines Meßgerätes berechtigen nicht zu seiner Verwendung im eichpflichtigen Verkehr.
§ 62. (1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist jährlich ein Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form vorzulegen und ihm jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 62. (1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist jährlich ein Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form vorzulegen und ihm jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.
§ 62. (1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jährlich ein Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form vorzulegen und ihm jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.
Abkürzung
MEG
§ 62. (1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jährlich ein Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form vorzulegen und ihm jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.
Abkürzung
MEG
§ 62. (1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jährlich einen Rechnungsabschluss vorzulegen, dessen Form von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.
Abkürzung
MEG
§ 62. (1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich einen Rechnungsabschluss vorzulegen, dessen Form von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.
Abschnitt 6
Öffentliche Wägeanstalten
§ 62a. (1) Als öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.
(2) Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.
(3) Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen:
die meßtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten;
der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;
die Form der Wägebescheinigung;
die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten.
(4) Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.
(5) Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.
(6) Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.
Abschnitt B
Öffentliche Wägeanstalten
§ 62a. (1) Als öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.
(2) Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.
(3) Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen:
die meßtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten;
der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;
die Form der Wägebescheinigung;
die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten.
(4) Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.
(5) Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.
(6) Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.
Abkürzung
MEG
Abschnitt C
Notifizierte Stellen
§ 62b. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für
nichtselbsttätige Waagen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU,
Messgeräte gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU mit Ausnahme von Abgasanalysatoren und
filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln (persönliche Schutzausrüstungen zum Atemschutz) gemäß Art. 3 Z 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 3.10.1. der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. L Nr. 81 vom 31.03.2016 S. 51
unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen und normativen Dokumente eine Zertifizierungsstelle einzurichten, welche geeignet ist, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Notifizierung gemäß § 18c für die unter Z 1 und 2 angeführten Messgeräte sowie gemäß § 4 des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, BGBl. I Nr. 77/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016, für die unter Z 3 angeführten Produkte zu erfüllen und ist berechtigt, nach erfolgter Notifizierung gegen Vergütung Konformitätsbewertungsverfahren für die notifizierten Bereiche durchzuführen.
(2) Für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und hat grundsätzlich den Aufwand für diese Verfahren abzudecken.
Abkürzung
MEG
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen wiederholt bestraft, so können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Geräte oder ihr Erlös können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalles der hievon nach Abs.2 betroffenen Gegenstände können diese auch durch die Organe der Eichbehörde beschlagnahmt werden. Diese haben hievon ungesäumt der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde die Anzeige zu erstatten.
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.
(3) Organe der eichpolizeilichen Revision sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, Geldstrafen bis zu einer Höhe von 21 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Berufung zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Bescheide eines unabhängigen Verwaltungssenates ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abkürzung
MEG
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abkürzung
MEG
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abkürzung
MEG
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abkürzung
MEG
Fünfter Teil.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Gesetzliche Maße.
§ 64. Bis 31. Dezember 1989 dürfen für Maßangaben im Sinne des § 1 Abs. 1 die folgenden Maßeinheiten verwendet werden:
für die Aktivität einer radioaktiven Quelle
das Curie (Ci) = 37 000 000 000 Becquerel (3,7x10 hoch 10 Bq) und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile des Curie;
für die Energiedosis (absorbierte Dosis)
das Rad (rad) = 0,01 Gray
und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile des Rad;
für die Äquivalentdosis
das Rem (rem) = 0,01 Sievert
und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile des Rem.
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Gesetzliche Maße
§ 64. Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit anderen Zeichen für Karat als „ct'' dürfen weiterhin geeicht werden.
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Gesetzliche Maße
§ 64. (1) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig.
(2) Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen “ct” sowie mit anderen Zeichen als “ct” für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Gesetzliche Maße
§ 64. Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.
Abkürzung
MEG
§ 65. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 23, BG, BGBl. Nr. 174/1973)
Eichpflicht
§ 65. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z 10, 11 Z 4 und 13 Abs. 2 Z 4 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die schon bestehende Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung des Schalldruckpegels einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen wird davon nicht berührt.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 12 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Eichpflicht
§ 65. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z 10, 11 Z 4 und 13 Abs. 2 Z 4 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die schon bestehende Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung des Schalldruckpegels einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen wird davon nicht berührt.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 12 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 35 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Eichpflicht
§ 65. (1) Eine Eichpflicht für Kältezähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.
(2) Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.
(3) Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 besteht ab 1. Jänner 2013.
(4) Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß § 11 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013.
Abkürzung
MEG
Eichpflicht.
§ 66. Die Eichpflicht der Eiersortiermaschinen nach § 8 Abs. 1 Z 2 und der Abfüllmaschinen nach § 8 Abs. 1 Z 3 tritt erst ein, wenn die Erfordernisse des amtlichen oder des rechtsgeschäftlichen Verkehrs die Gewährleistung besonderer Genauigkeiten der Qualitätsklassen oder der Füllmengen notwendig machen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Zeitpunkt, mit dem die Eichpflicht dieser Meßgeräte eintritt, durch Verordnung zu bestimmen.
Schankgefäße
§ 66. Schankgefäße ohne Herstellerzeichen dürfen noch bis 31. Dezember 1994 zum entgeltlichen Ausschank verwendet werden.
Schankgefäße
§ 66. Schankgefäße mit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden.
Abkürzung
MEG
Nacheichpflicht.
§ 67. Die Nacheichpflicht (§ 14) für Drehkolbengaszähler und für Schraubenradgaszähler tritt erst ein, wenn die technischen Voraussetzungen für eine wirtschaftlich tragbare Nacheichung dieser Meßgeräte erfüllt sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Zeitpunkt, mit dem die Nacheichpflicht dieser Meßgeräte eintritt, durch Verordnung zu bestimmen.
Fertigpackungen
§ 67. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5 und 24 bis 29 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über eichrechtliche Vorschriften für Flaschen, BGBl. Nr. 315/1990, gilt bis zur Erlassung der Durchführungsverordnungen zu § 27 dieses Bundesgesetzes (Fertigpackungsverordnungen) als Verordnung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.
Waagen im Gesundheitswesen
§ 67. Bereits für die in § 11 Z 2 genannten Zwecke in Verwendung stehende Waagen dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiterverwendet werden.
Eichstellen
§ 67. (1) Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Der Termin für die nächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Fünfjahresintervallen.
(2) § 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
§ 67a. § 12a tritt mit 15. Juni 1998 außer Kraft.
Abkürzung
MEG
Schankgefäße.
§ 68. Schankgefäße ohne Herstellerzeichen dürfen noch bis 31. Dezember 1992 zum entgeltlichen Ausschank verwendet werden.
Prüfwesen
§ 68. Die Bestimmungen der §§ 58 bis 62 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die derzeitigen Bestimmungen der §§ 58 bis 62 weiter.
Öffentliche Wägeanstalten
§ 68. (1) Das Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1935, tritt, soweit es noch in Geltung steht, außer Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Berechtigungen zur Errichtung von öffentlichen Wägeanstalten bleiben unberührt.
(3) Bestehende öffentliche Wägeanstalten haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995 der Eichbehörde anzuzeigen und die bei ihnen beschäftigten Wäger namhaft zu machen.
Nettoverwiegung loser Produkte
§ 68. (1) § 43 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Zulässigkeit der Verwendung von bereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in § 43 vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. 12. 2015.
Abkürzung
MEG
Schlußbestimmungen
§ 69. (1) Bis zum Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen und Eichvorschriften gelten die entsprechenden bisherigen Bestimmungen, soweit sie mit diesem Bundesgesetz nicht in Widerspruch stehen.
(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Schlußbestimmungen
§ 69. (1) Wird dieses Bundesgesetz geändert, so dürfen Verordnungen auf Grund der geänderten Bestimmungen schon vor dem der Kundmachung der Änderung folgenden Tag an erlassen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Schlussbestimmungen
§ 69. (1) Wird dieses Bundesgesetz geändert, so dürfen Verordnungen auf Grund der geänderten Bestimmungen schon vor dem der Kundmachung der Änderung folgenden Tag an erlassen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Abkürzung
MEG
§ 70. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den einzelnen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
§ 70. (1) Die Verordnung über die Neufassung der Eichordnung vom 24. Jänner 1942, Reichsgesetzblatt I, Seite 63, sowie die Eichordnung vom 24. Jänner 1942 (Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10) treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
§ 70. (1) Die Verordnung über die Neufassung der Eichordnung vom 24. Jänner 1942, Reichsgesetzblatt I, Seite 63, sowie die Eichordnung vom 24. Jänner 1942 (Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10) treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
§ 70. (1) Die Verordnung über die Neufassung der Eichordnung vom 24. Jänner 1942, Reichsgesetzblatt I, Seite 63, sowie die Eichordnung vom 24. Jänner 1942 (Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10) treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Abkürzung
MEG
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 18g und 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 7 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
MEG
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 18g und 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 7 ist die Bundesminsterin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
MEG
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 12b die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
hinsichtlich der §§ 18g, 53 Abs. 4 und 8, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, § 57 Abs. 1 und § 62b Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der §§ 27 und 28 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
hinsichtlich § 51 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
hinsichtlich § 53 Abs. 7 die Bundesminsterin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
hinsichtlich § 53 Abs. 9 und 10, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
§ 71. § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 71. (1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 71. (1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
§ 71. (1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
MEG
§ 71. (1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.
Abkürzung
MEG
§ 71. (1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.
(6) § 15 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(7) Die Nacheichfristen gemäß
§ 15 Z 3 lit. a (Fahrpreisanzeiger) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2017 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden;
§ 15 Z 4 lit. c und d (Kraftstoffzapfanlagen für die Betankung von Kraftfahrzeugen und Reifendruckmessgeräte) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2020 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden; für Messgeräte, die im Jahr 2019 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden, gelten drei Jahre als Nacheichfrist;
§ 15 Z 6 (elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2015 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden;
§ 15 Z 9 lit. a (Balgengaszähler) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2008 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden.
(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991, wird aufgehoben.
(9) Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.
Abkürzung
MEG
§ 71. (1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.
(6) § 15 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(7) Die Nacheichfristen gemäß
§ 15 Z 3 lit. a (Fahrpreisanzeiger) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2017 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden;
§ 15 Z 4 lit. c und d (Kraftstoffzapfanlagen für die Betankung von Kraftfahrzeugen und Reifendruckmessgeräte) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2020 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden; für Messgeräte, die im Jahr 2019 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden, gelten drei Jahre als Nacheichfrist;
§ 15 Z 6 (elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2015 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden;
§ 15 Z 9 lit. a (Balgengaszähler) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2008 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden.
(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991, wird aufgehoben.
(9) Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.
(10) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 16, § 3 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 11 und 12, § 12b Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 4, § 15 Z 2, § 18, § 18a Abs. 1 und 2, § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 1, § 18e Abs. 1, 2 und 3, § 18f, § 18g, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 8, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und 10, § 43 Abs. 2 Z 4 und 5, § 45 Abs. 5 und Abs. 8 Z 1, § 49 Abs. 1 und 8, § 50, § 53 Abs. 4, 5, 6 und 7, § 57 Abs. 1, § 60 Z 3, § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2, § 70 sowie § 72 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates, BGBl. II Nr. 119/2013, außer Kraft.
Abkürzung
MEG
§ 71. (1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.
(6) § 15 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(7) Die Nacheichfristen gemäß
§ 15 Z 3 lit. a (Fahrpreisanzeiger) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2017 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden;
§ 15 Z 4 lit. c und d (Kraftstoffzapfanlagen für die Betankung von Kraftfahrzeugen und Reifendruckmessgeräte) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2020 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden; für Messgeräte, die im Jahr 2019 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden, gelten drei Jahre als Nacheichfrist;
§ 15 Z 6 (elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2015 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden;
§ 15 Z 9 lit. a (Balgengaszähler) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2008 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden.
(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991, wird aufgehoben.
(9) Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.
(10) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 16, § 3 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 11 und 12, § 12b Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 4, § 15 Z 2, § 18, § 18a Abs. 1 und 2, § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 1, § 18e Abs. 1, 2 und 3, § 18f, § 18g, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 8, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und 10, § 43 Abs. 2 Z 4 und 5, § 45 Abs. 5 und Abs. 8 Z 1, § 49 Abs. 1 und 8, § 50, § 53 Abs. 4, 5, 6 und 7, § 57 Abs. 1, § 60 Z 3, § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2, § 70 sowie § 72 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates, BGBl. II Nr. 119/2013, außer Kraft.
(11) § 18, § 18a Abs. 1 und 2, § 18b Abs. 1 und 2, § 18c Abs. 1, §§ 18e bis 18g, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 8, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 8, § 49 Abs. 1, 5 und 8, § 50, § 51 Abs. 5, § 53, § 53a samt Überschrift, § 57 Abs. 1, § 60, § 62 Abs. 1 und 2, § 62b samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift, § 63 Abs. 2 und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 203/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
§ 72. (1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unter der Notifikationsnummer 2010/140/A notifiziert.
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen, ABl. L 039 vom 15. Februar 1980 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG, ABl. Nr. L 114 vom 7. Mai 2009 S. 10;
Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2004 über Messgeräte, ABl. L 135 vom 30. April 2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/137/EG, ABl. Nr. L 294 vom 10. 11. 2009.
§ 72. (1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unter der Notifikationsnummer 2010/140/A notifiziert.
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen, ABl. L 039 vom 15. Februar 1980 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG, ABl. Nr. L 114 vom 7. Mai 2009 S. 10;
Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2004 über Messgeräte, ABl. L 135 vom 30. April 2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/137/EG, ABl. Nr. L 294 vom 10. 11. 2009.
(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2015 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 unter der Notifikationsnummer 2013/696/A notifiziert.
Abkürzung
MEG
§ 72. (1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unter der Notifikationsnummer 2010/140/A notifiziert.
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen, ABl. L 039 vom 15. Februar 1980 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG, ABl. Nr. L 114 vom 7. Mai 2009 S. 10;
Richtlinie 2014/31/EU und Richtlinie 2014/32/EU.
(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2015 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 unter der Notifikationsnummer 2013/696/A notifiziert.
Abkürzung
MEG
§ 72. (1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unter der Notifikationsnummer 2010/140/A notifiziert.
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen, ABl. L 039 vom 15. Februar 1980 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG, ABl. Nr. L 114 vom 7. Mai 2009 S. 10;
Richtlinie 2014/31/EU und Richtlinie 2014/32/EU.
(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2015 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 unter der Notifikationsnummer 2013/696/A notifiziert.
(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/10/A).
Abkürzung
MEG
§ 72. (1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unter der Notifikationsnummer 2010/140/A notifiziert.
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen, ABl. L 039 vom 15. Februar 1980 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG, ABl. Nr. L 114 vom 7. Mai 2009 S. 10;
Richtlinie 2014/31/EU und Richtlinie 2014/32/EU;
Richtlinie (EU) 2019/1258 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG hinsichtlich der Definitionen der SI-Basiseinheiten zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 196 vom 24.7.2019 S. 6.
(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2015 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 unter der Notifikationsnummer 2013/696/A notifiziert.
(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/10/A).
(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/301/A notifiziert.
Abkürzung
MEG
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 742/1988, zu den §§ 8, 11 und 13, BGBl. Nr. 152/1950)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 8, 10 und 14 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Dosimetern für Photonenstrahlung und von Dosimetern für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung mit 1. Jänner 1990 und hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.
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