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Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG)

Geltender Text a fecha 2002-05-24

Abkürzung

MEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

MEG

Erster Teil

Gesetzliche Maßeinheiten

§ 1. (1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten - im folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt - zu verwenden.

(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.

(3) Im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr vom Ausland nach der Republik Österreich und von der Republik Österreich nach dem Ausland sind auch andere als die gesetzlichen Maßeinheiten zulässig.

(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.

Abkürzung

MEG

§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten sind:

(1) Basiseinheiten:

1.

für die Länge

das Meter (m),

das gleich ist der Länge der Strecke, die Licht im leeren Raum während der Dauer von 1/299 792 458 Sekunde durchläuft;

2.

für die Masse

das Kilogramm (kg),

das gleich ist der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;

3.

für die Zeit

die Sekunde (s),

die gleich ist der Dauer von 9 192 631 770 Schwingungen der Strahlung, die dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes des Cäsiumatoms-133 entspricht;

4.

für die elektrische Stromstärke

das Ampere (A),

das gleich ist der Stärke des elektrischen Stromes, der durch zwei geradlinige, dünne, unendlich lange Leiter, die in einer Entfernung von 1 Meter parallel zueinander im leeren Raum angeordnet sind, unveränderlich fließend bewirken würde, daß diese beiden Leiter aufeinander eine Kraft von 0,000 000 2 Newton (2 x 10 hoch -7 N) je 1 Meter Länge ausüben;

5.

für die thermodynamische Temperatur

das Kelvin (K),

das gleich ist 1/273,16 der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers;

6.

für die Stoffmenge

das Mol (mol),

das gleich ist der Stoffmenge eines Systems, das aus ebenso vielen Teilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind;

7.

für die Lichtstärke

die Candela (cd),

die gleich ist der Lichtstärke einer Strahlungsquelle in einer gegebenen Richtung, welche eine

monochromatische Strahlung mit einer Frequenz von 540 x 10 hoch 12 Hertz aussendet und deren Strahlstärke 1/683 Watt je Steradiant in dieser Richtung beträgt.

(2) Ergänzende Einheiten:

1.

für den ebenen Winkel

der Radiant (rad),

der gleich ist dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:

1 rad = 1 m/1 m;

2.

für den Raumwinkel

der Steradiant (sr),

der gleich ist dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:

1 sr = 1 m2/m2.

(3) Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen:

1.

das Hertz (Hz) für die Frequenz:

1 Hz = 1 s hoch -1;

2.

das Becquerel (Bq) für die Aktivität eines Radionuklids:

1 Bq = 1 s hoch -1;

3.

das Newton (N) für die Kraft:

1 N = 1 m . kg . s hoch -2;

4.

das Pascal (Pa) für den Druck und die mechanische Spannung:

1 Pa = 1 N . m hoch -2;

5.

das Joule (J) für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge:

1 J = 1 N . m;

6.

das Watt (W) für die Leistung und den Energiestrom:

1 W = 1 J . s hoch -1;

7.

das Gray (Gy) für die Energiedosis und die Kerma:

1 Gy = 1 J . kg hoch -1;

8.

das Sievert (Sv) für die Äquivalentdosis:

1 Sv = 1 J . kg hoch -1;

9.

das Coulomb (C) für die elektrische Ladung:

1 C = 1 A . s;

10.

das Volt (V) für die elektrische Spannung:

1 V = 1 W . A hoch -1;

11.

das Farad (F) für die elektrische Kapazität:

1 F = 1 C . V hoch -1;

12.

das Ohm für den elektrischen Widerstand:

1 Ohm = 1 V . A hoch -1;

13.

das Siemens (S) für den elektrischen Leitwert:

1 S = 1 Ohm hoch -1;

14.

das Weber (Wb) für den magnetischen Fluß:

1 Wb = 1 V . s;

15.

das Tesla (T) für die magnetische Flußdichte:

1 T = 1 Wb . m hoch -2;

16.

das Henry (H) für die Induktivität:

1 H = 1 Wb . A hoch -1;

17.

der ºCelsius (ºC) für die Celsius-Temperatur:

1 ºC = 1 K

wobei der Celsius-Temperatur 0 ºC die thermodynamische Temperatur 273,15 K entspricht;

18.

das Lumen (lm) für den Lichtstrom:

1 lm = 1 cd . sr;

19.

das Lux (lx) für die Beleuchtungsstärke:

1 lx = 1 lm . m hoch -2.

(4) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:

1.

für den Rauminhalt (das Volumen)

das Liter (l oder L) = 0,001 Kubikmeter (10 hoch -3 m3);

2.

für den Druck

das Bar (bar)= 100 000 Pascal (10 hoch 5 Pa);

3.

für die Arbeit und Energie

die Wattstunde (Wh) = 3 600 Joule,

die Voltamperesekunde (VAs) für die elektrische Scheinenergie von 1 Joule,

die Voltamperestunde (VAh) = 3 600 Voltamperesekunden, die Varsekunde (vars) für die elektrische Blindenergie von 1 Joule,

die Varstunde (varh) = 3 600 Varsekunden,

das Elektronvolt (eV),

das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

4.

für die Leistung

das Voltampere (VA) für die elektrische Scheinleistung von 1 Watt,

das Var (var) für die elektrische Blindleistung von 1 Watt;

5.

für die Ionendosis

das Röntgen (R),

das gleich ist der Ionendosis einer ionisierenden Strahlung, die imstande ist, in 1 Kilogramm Luft bei räumlich konstanter Energieflußdichte Ionenladungen beider Vorzeichen von je 0,000 258 Coulomb zu erzeugen.

(5) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 4 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der ºCelsius (Abs. 3 Z 17).

(6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

```

1.

für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden)

```

das Hektar (ha) = 10 000 Quadratmeter (10 hoch 4 m2) und

das Ar (a) = 100 Quadratmeter (10 <sup>2</sup> m2);

```

2.

für den Rauminhalt (das Volumen)

```

das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines

oder soliden Rundholzes und

das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter

Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

```

3.

für den ebenen Winkel

```

der rechte Winkel = PI/2 Radiant,

der Grad = 1/90 des rechten Winkels =

PI/180 Radiant,

die Minute (') = 1/60 Grad = PI/10 800 Radiant,

die Sekunde (“ ) = 1/60 Minute = PI/648 000 Radiant,

der Neugrad (hoch g) = 1/100 des rechten Winkels =

PI/200 Radiant,

die Neuminute (hoch c) = 1/100 Neugrad =

PI/20 000 Radiant und

die Neusekunde (hoch cc) = 1/100 Neuminute =

PI/2 000 000 Radiant;

4.

für die Brechkraft von optischen Systemen

die Dioptrie (dpt),

die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1 (1 dpt = 1 m hoch -1);

```

5.

für die Zeit

```

die Minute (min) = 60 Sekunden,

die Stunde (h) = 3 600 Sekunden,

der Tag (d) = 86 400 Sekunden und - sofern nicht andere

Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten - die

Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen

Kalenders;

```

6.

für die Masse

```

die Tonne (t) = 1 000 kg (10 <sup>3</sup> kg),

das Karat (nur für die Masse von Perlen und Edelsteinen) =

0,0002 kg (2.10 hoch -4 kg) und

die atomare Masseneinheit (u),

die gleich ist 1/12 der Masse eines Atoms des Nuklids

Kohlenstoff-12;

7.

für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien

das Bel (B),

das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses

zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10:1

verhalten, und

das Dezibel (dB) = 0,1 Bel (10 hoch -1 B);

8.

für den Druck von Körperflüssigkeiten in der Medizin die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):

1 mmHg = 133,322 Pa.

(7) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 6 Z 8).

§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten sind:

(1) Basiseinheiten:

1.

für die Länge

2.

für die Masse

3.

für die Zeit

4.

für die elektrische Stromstärke

5.

für die thermodynamische Temperatur

6.

für die Stoffmenge

7.

für die Lichtstärke

(2) Ergänzende Einheiten:

1.

für den ebenen Winkel

2.

für den Raumwinkel

(3) Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen:

1.

das Hertz (Hz) für die Frequenz:

2.

das Becquerel (Bq) für die Aktivität eines Radionuklids:

3.

das Newton (N) für die Kraft:

4.

das Pascal (Pa) für den Druck und die mechanische Spannung:

5.

das Joule (J) für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge:

6.

das Watt (W) für die Leistung und den Energiestrom:

7.

das Gray (Gy) für die Energiedosis und die Kerma:

8.

das Sievert (Sv) für die Äquivalentdosis:

9.

das Coulomb (C) für die elektrische Ladung:

10.

das Volt (V) für die elektrische Spannung:

11.

das Farad (F) für die elektrische Kapazität:

12.

das Ohm für den elektrischen Widerstand:

13.

das Siemens (S) für den elektrischen Leitwert:

14.

das Weber (Wb) für den magnetischen Fluß:

15.

das Tesla (T) für die magnetische Flußdichte:

16.

das Henry (H) für die Induktivität:

17.

der Grad Celsius (Grad C) für die Celsius-Temperatur:

18.

das Lumen (lm) für den Lichtstrom:

19.

das Lux (lx) für die Beleuchtungsstärke:

(4) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:

1.

für den Rauminhalt (das Volumen)

2.

für den Druck

3.

für die Arbeit und Energie

4.

für die Leistung

5.

für die Ionendosis

(5) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 4 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der Grad Celsius (Abs. 3 Z 17).

(6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

```

1.

für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden)

```

das Hektar (ha) = 10 000 Quadratmeter (10 hoch 4 m2) und

das Ar (a) = 100 Quadratmeter (10 hoch 2 m2);

```

2.

für den Rauminhalt (das Volumen)

```

das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines

oder soliden Rundholzes und

das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter

Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

```

3.

für den ebenen Winkel

```

der rechte Winkel = PI/2 Radiant,

der Grad = 1/90 des rechten Winkels =

PI/180 Radiant,

die Minute (') = 1/60 Grad = PI/10 800 Radiant,

die Sekunde ('') = 1/60 Minute = PI/648 000 Radiant,

der Neugrad (hoch g) = 1/100 des rechten Winkels =

PI/200 Radiant,

die Neuminute (hoch c) = 1/100 Neugrad =

PI/20 000 Radiant und

die Neusekunde (hoch cc) = 1/100 Neuminute =

PI/2 000 000 Radiant;

4.

für die Brechkraft von optischen Systemen

```

5.

für die Zeit

```

die Minute (min) = 60 Sekunden,

die Stunde (h) = 3 600 Sekunden,

der Tag (d) = 86 400 Sekunden und - sofern nicht andere

Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten - die

Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen

Kalenders;

```

6.

für die Masse

```

die Tonne (t) = 1 000 kg (10 hoch 3 kg),

das Karat (ct) (nur für die Masse von Perlen und Edelsteinen) =

0,0002 kg (2.10 hoch -4 kg) und

die atomare Masseneinheit (u),

die gleich ist 1/12 der Masse eines Atoms des Nuklids

Kohlenstoff-12;

7.

für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien

8.

für den Druck von Körperflüssigkeiten in der Medizin die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):

(7) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 6 Z 8).

§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten sind:

(1) Basiseinheiten:

1.

für die Länge

2.

für die Masse

3.

für die Zeit

4.

für die elektrische Stromstärke

5.

für die thermodynamische Temperatur

6.

für die Stoffmenge

7.

für die Lichtstärke

(2) Aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen und Zeichen:

1.

für den ebenen Winkel der Radiant (rad):

2.

für den Raumwinkel der Steradiant (sr):

3.

für die Frequenz das Hertz (Hz):

4.

für die Kraft das Newton (N):

5.

für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa):

6.

für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J):

7.

für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W):

8.

für die elektrische Ladung das Coulomb (C):

9.

für die elektrische Spannung das Volt (V):

10.

für die elektrische Kapazität das Farad (F):

11.

für den elektrischen Widerstand das Ohm (():

12.

für den elektrischen Leitwert das Siemens (S):

13.

für den magnetischen Fluss das Weber (Wb):

14.

für die magnetische Flussdichte das Tesla (T):

15.

für die Induktivität das Henry (H):

16.

für die Celsius-Temperatur der ºCelsius (°C), wobei die Temperaturdifferenz von 1 °C gleich der Temperaturdifferenz 1 K ist und der Celsius-Temperatur 0 °C die thermodynamische Temperatur von 273,15 K entspricht;

17.

für den Lichtstrom das Lumen (lm):

18.

für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx):

19.

für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq):

20.

für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy):

21.

für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv):

22.

für die katalytische Aktivität das Katal (kat):

(3) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:

1.

für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L):

2.

für den Druck das Bar (bar):

3.

für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh):

1 VAs = 1 J,

1 VAh = 3 600 VAs;

für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die

Varstunde (varh):

1 vars = 1 J,

1 varh = 3 600 vars;

4.

für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA):

5.

für die Masse:

6.

für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex):

7.

für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a):

8.

für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b):

9.

für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):

(4) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der ºCelsius (Abs. 2 Z 16).

(5) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

1.

für den Rauminhalt (das Volumen) das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines oder soliden Rundholzes und das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

```

2.

für den ebenen Winkel

```

der rechte Winkel = Pi2 Radiant,

der Grad (°) = 1/90 des rechten Winkels = Pi 180 Radiant,

die Minute (`) = 1/60 Grad = Pi 10 800 Radiant,

die Sekunde (“) = 1/60 Minute = Pi 648 000 Radiant,

die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = Pi 20 000 Radiant und

die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = Pi 2 000 000 Radiant;

3.

für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1:1 dpt = 1 m hoch -1;

4.

für die Zeit

5.

für die Masse (nur für Perlen und Edelsteine) das Karat:

6.

für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (dB):

7.

für den Druck (nur für Körperflüssigkeiten in der Medizin) die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):

(6) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 5 Z 7).

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

Abkürzung

MEG

§ 3. (1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4) Faktoren

Zeichen

Vor- der

sätze Vor-

sätze

1000000000000000000 (10 hoch 18) Exa E

1000000000000000 (10 hoch 15) Peta P

1000000000000 (10 hoch 12) Tera T

1000000000 (10 hoch 9) Giga G

1000000 (10 hoch 6) Mega M

1000 (10 <sup>3</sup> ) Kilo k

100 (10 <sup>2</sup> ) Hekto h

10 (10 hoch 1) Deka da

0,1 (10 hoch -1) Dezi d

0,01 (10 hoch -2) Zenti c

0,001 (10 hoch -3) Milli m

0,000001 (10 hoch -6) Mikro

0,000000001 (10 hoch -9) Nano n

0,000000000001 (10 hoch -12) Piko p

0,000000000000001 (10 hoch -15) Femto f

0,000000000000000001 (10 hoch -18) Atto a

§ 3. (1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4)

Zeichen der

Faktoren Vorsätze Vorsätze

10 hoch 24 Yotta Y

10 hoch 21 Zetta Z

10 hoch 18 Exa E

10 hoch 15 Peta P

10 hoch 12 Tera T

10 hoch 9 Giga G

10 hoch 6 Mega M

10 hoch 3 Kilo k

10 hoch 2 Hekto h

10 hoch 1 Deka da

10 hoch -1 Dezi d

10 hoch -2 Zenti c

10 hoch -3 Milli m

10 hoch -6 Mikro my

10 hoch -9 Nano n

10 hoch -12 Piko p

10 hoch -15 Femto f

10 hoch -18 Atto a

10 hoch -21 Zepto z

10 hoch -24 Yocto y

Abkürzung

MEG

§ 3. (1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4)

Faktoren Vorsätze Zeichen der Vorsätze
1024 Yotta Y
1021 Zetta Z
1018 Exa E
1015 Peta P
1012 Tera T
109 Giga G
106 Mega M
103 Kilo k
102 Hekto h
101 Deka da
10-1 Dezi d
10-2 Zenti c
10-3 Milli m
10-6 Mikro µ
10-9 Nano n
10-12 Piko p
10-15 Femto f
10-18 Atto a
10-21 Zepto z
10-24 Yokto y

Abkürzung

MEG

§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die verbindlichen

1.

nationalen Etalons aufzubewahren und für deren Anschluß an die internationalen Etalons zu sorgen und 2. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch

1.

Eichung von Meßgeräten und

2.

Prüfung von Meßgeräten im physikalisch-technischen Prüfungsdienst

weiterzugeben.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen

1.

Verfahren für die Bewertung von Getreide,

2.

Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.

(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Sie treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.

§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik

1.

die verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen,

2.

für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und 3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch

1.

Eichung von Meßgeräten und

2.

Prüfung von Meßgeräten im physikalisch-technischen Prüfungsdienst

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen

1.

Verfahren für die Bewertung von Getreide,

2.

Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.

(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen” kundzumachen. Sie treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.

Abkürzung

MEG

§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

Abkürzung

MEG

§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

Abkürzung

MEG

Zweiter Teil

Eichwesen

Abschnitt A

Eichpflicht

§ 7. (1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

Zweiter Teil

Eichwesen

Abschnitt A

Eichpflicht

§ 7. (1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

(4) Auf Nichtselbsttätigen Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen zumindest die Höchstlast in der Form „Max ...“ und der Hersteller angegeben sein.

Abkürzung

MEG

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 742/1988

1.

Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

3.

Abfüllmaschinen

4.

a) Mengenmeßgeräte für Gas, für Flüssigkeiten und für elektrische sowie kalorische Energie (Wärmezähler),

b)

Meßwandler in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie,

c)

Meßgeräte zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung oder der elektrischen Energie in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie (Tarifgeräte),

5.

Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,

6.

a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

b)

Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,

c)

Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

d)

Meßgeräte zur Bestimmung des Heizwertes,

e)

Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,

7.

Meßgeräte zur Ermittlung der Güte von Werkstoffen, sofern sie auf einer Kraft- oder Längenmessung beruhen,

8.

Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen,

9.

Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

10.

Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,

11.

Meßgeräte zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten,

12.

Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels, einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen,

13.

Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

14.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.

(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,

2.

zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

3.

zur Ermittlung des Arbeitslohnes,

4.

zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,

5.

zur Messung von Sachentschädigungen,

6.

für Prüfungen, welche von staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten im Rahmen ihrer Autorisation, von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis und von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,

7.

zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.

(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.

Abkürzung

MEG

zum Inkrafttretensdatum vgl. §§ 65 und 67.

1.

Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

3.

a) Mengenmeßgeräte für Gas,

b)

Mengenmeßgeräte für Flüssigkeiten,

c)

Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),

4.

a) Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,

b)

elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,

c)

elektrische Meßwandler,

5.

Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,

6.

a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

b)

Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,

c)

Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

d)

Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,

7.

Härtevergleichsplatten und Härteprüfdiamanten,

8.

Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,

9.

Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

10.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

11.

Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

12.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.

(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,

2.

zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

3.

zur Ermittlung des Arbeitslohnes,

4.

zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,

5.

zur Messung von Sachentschädigungen,

6.

für Prüfungen, welche von staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten im Rahmen ihrer Autorisation, von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis und von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,

7.

zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.

(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.

(5) Die im Abs. 1 genannten Meßgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen, die gemäß § 19 von der Eichbehörde überwacht werden.

(6) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.

Abkürzung

MEG

zum Inkrafttretensdatum vgl. §§ 65 und 67

1.

Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

3.

a) Mengenmeßgeräte für Gas,

b)

Mengenmeßgeräte für Flüssigkeiten,

c)

Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),

4.

a) Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,

b)

elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,

c)

elektrische Meßwandler,

5.

Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,

6.

a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

b)

Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,

c)

Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

d)

Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,

7.

Härtevergleichsplatten und Härteprüfdiamanten,

8.

Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,

9.

Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

10.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

11.

Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

12.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.

(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,

2.

zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

3.

zur Ermittlung des Arbeitslohnes,

4.

zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,

5.

zur Messung von Sachentschädigungen,

6.

für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,

7.

zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.

(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.

(5) Die im Abs. 1 genannten Meßgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen, die gemäß § 19 von der Eichbehörde überwacht werden.

(6) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.

(7) Die Meßgeräte in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen (§ 10 MEG) sowie in staatlich akkreditierten Kalibrierstellen (§ 58 MEG) unterliegen nicht der Eichpflicht.

(8) Die Meßgeräte in staatlich akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen unterliegen nicht der Eichpflicht, sofern die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der verwendeten Meßgeräte für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen der Akkreditierung nachgewiesen wird.

1.

Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

3.

a) Mengenmeßgeräte für Gas,

b)

Mengenmeßgeräte für Flüssigkeiten,

c)

Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),

4.

a) Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,

b)

elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,

c)

elektrische Meßwandler,

5.

Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,

6.

a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

b)

Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,

c)

Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

d)

Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,

7.

Härtevergleichsplatten und Härteprüfdiamanten,

8.

Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,

9.

Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

10.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

11.

Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

12.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.

(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,

2.

zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

3.

zur Ermittlung des Arbeitslohnes,

4.

zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,

5.

zur Messung von Sachentschädigungen,

6.

für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,

7.

zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.

(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.

(5) Die im Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden.

(6) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr” tragen und sind der Eichbehörde zu melden.

(7) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden akkreditierten oder berechtigten Stellen:

1.

Eichstellen (§ 35),

2.

Kalibrierstellen (§ 58),

3.

Prüfstellen (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1996),

4.

Überwachungsstellen (AkkG),

5.

Erstprüfstellen (Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992),

6.

Kesselprüfstellen (Kesselgesetz),

7.

Werksprüfstellen (Kesselgesetz).

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

Abkürzung

MEG

§ 9. (1) Lager- und Transportbehälter müssen geeicht sein, wenn sie als Meßgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter, in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen.

Abkürzung

MEG

(Anm.: § 10 aufgehoben durch Art. I Z 7, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

Beglaubigung von Meßgeräten

§ 10. (1) Bei folgenden Meßgerätearten kann die innerstaatliche Eichung durch eine von einer staatlich akkreditierten Beglaubigungsstelle vorgenommene Beglaubigung ersetzt werden:

1.

Mengenmeßgeräte für Gas;

2.

Mengenmeßgeräte für Wasser;

3.

Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler);

4.

Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern.

(2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem meßtechnischen Beurteilen von Meßgeräten nach Abs. 1 befaßt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Beglaubigungsstelle zugelassen werden.

(3) Der Beglaubigung hat eine meßtechnische Prüfung voranzugehen, bei der die Einhaltung der Bestimmungen über die Zulassung zur Eichung und die Übereinstimmung mit den Eichvorschriften geprüft wird. Meßgeräte dürfen nur dann beglaubigt werden, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen.

(4) Die Beglaubigung geschieht durch Anbringung der Beglaubigungszeichen. Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Beglaubigung durch staatlich akkreditierte Beglaubigungsstellen anstatt mit dem Zeichen der Beglaubigung mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung beglaubigt werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Beglaubigungsstellen;

2.

die Anforderungen an Beglaubigungsstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Beglaubigungsstellen;

4.

die Zeichen der Beglaubigungsstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Beglaubigungsstellen;

6.

die Meßgeräte für die in § 10 Abs. 1 genannten Meßgerätearten.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 5 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, anzuwenden.

(7) Als beglaubigt dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn sie von Stellen nach Abs. 2 beglaubigt wurden.

Abkürzung

MEG

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 742/1988

2.

Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz

§ 11. Der Eichpflicht unterliegen

1.

Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,

2.

Thermometer und Manometer an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten, die bei der Ausübung der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden,

3.

Säuglingswaagen, die in Krankenanstalten, Mutterberatungs- und Fürsorgestellen, in ärztlichen Ordinationen oder von Hebammen verwendet oder bereitgehalten werden,

4.

Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

5.

Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels, einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder zur Feststellung der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,

6.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden,

7.

Meßgeräte, die zur Bestimmung von Schadstoffen im Rauchgas von Kesselanlagen verwendet oder bereitgehalten werden.

Abkürzung

MEG

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 65.

2.

Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz

§ 11. Der Eichpflicht unterliegen

1.

Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,

2.

Säuglingswaagen, die in Krankenanstalten, Mütterberatungs- und Fürsorgestellen, in ärztlichen Ordinationen oder von Hebammen verwendet oder bereitgehalten werden,

3.

Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

4.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,

5.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden.

Abkürzung

MEG

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 65

2.

Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz

§ 11. Der Eichpflicht unterliegen

1.

Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,

2.

Waagen zur Bestimmung der Masse

a)

bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,

b)

bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,

3.

Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

4.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,

5.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden.

Abkürzung

MEG

§ 12. (1) Die nachstehend angeführten Meßgeräte dürfen nur geeicht angeboten, verkauft oder beruflich verwendet werden:

1.

Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur des menschlichen oder des tierischen Körpers (medizinische Thermometer),

2.

Blutdruckmeßgeräte für die unblutige Messung,

3.

Zellenzählkammern samt den zugehörigen Mischpipetten,

4.

Pipetten und Büretten, deren Gesamtinhalt 0,5 ml nicht übersteigt,

5.

Augentonometer.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 1 angeführten Meßgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Meßgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind.

§ 12. (1) Für Medizinprodukte mit Meßfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, die auch den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes unterliegen, ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes der österreichischen Ersteichung gleichwertig.

(2) Die nachstehend angeführten Meßgeräte dürfen bis zum 14. Juni 1998 nur geeicht angeboten, verkauft oder beruflich verwendet werden:

1.

Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur des menschlichen oder des tierischen Körpers (medizinische Thermometer),

2.

Blutdruckmeßgeräte für die unblutige Messung,

3.

Zellenzählkammern samt den dazugehörigen Mischpipetten,

4.

Pipetten und Büretten, deren Gesamtinhalt 0,5 ml nicht übersteigt,

(3) Meßgeräte gemäß § 11 Z 3 und gemäß § 11 Z 5 dürfen nach dem 14. Juni 1998 nur mehr nach den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.

(4) Unbeschadet den Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 2 angeführten Meßgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Meßgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

(5) Abs. 2 gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind.

§ 12. (1) Für Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, die auch den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes unterliegen, ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes der österreichischen Ersteichung gleichwertig.

(2) Messgeräte gemäß § 11 Z 3 und gemäß § 11 Z 5 dürfen nach dem 14. Juni 1998 nur mehr nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 2 angeführten Messgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Messgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Messgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

Abkürzung

MEG

§ 12a. (1) Graduierte medizinische Spritzen dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn die Eichbehörde auf Grund einer meßtechnischen Kontrolle durch Bescheid festgestellt hat, daß die Spritzen den Eichvorschriften entsprechen.

(2) Die Hersteller graduierter medizinischer Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Spritzen im Inland als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.

(3) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag von der Eichbehörde durch stichprobenweise Prüfung der in den Handel zu bringenden Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für geeichte Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

§ 12a. (1) Graduierte medizinische Spritzen dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn die Eichbehörde auf Grund einer meßtechnischen Kontrolle durch Bescheid festgestellt hat, daß die Spritzen den Eichvorschriften entsprechen.

(2) Die Hersteller graduierter medizinischer Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Spritzen im Inland als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.

(3) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag von der Eichbehörde durch stichprobenweise Prüfung der in den Handel zu bringenden Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für geeichte Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Im Ausland durchgeführte meßtechnische Kontrollen von graduierten medizinischen Spritzen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

§ 12a. (1) Graduierte medizinische Spritzen dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn die Eichbehörde auf Grund einer meßtechnischen Kontrolle durch Bescheid festgestellt hat, daß die Spritzen den Eichvorschriften entsprechen.

(2) Die Hersteller graduierter medizinischer Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Spritzen im Inland als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.

(3) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag von der Eichbehörde durch stichprobenweise Prüfung der in den Handel zu bringenden Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für geeichte Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Im Ausland durchgeführte meßtechnische Kontrollen von graduierten medizinischen Spritzen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(6) Der meßtechnischen Kontrolle graduierter medizinischer Spritzen nach § 12a ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, gleichwertig.

Abkürzung

MEG

§ 12b. (1) Dosimeter für Photonenstrahlung - soweit es sich nicht um Dosimeter mit Ionisationskammern, Szintillationszählern oder Zählrohren handelt - dürfen für die in § 8 Abs. 1 Z 13, in § 11 Z 4 und in § 13 Abs. 2 Z 6 vorgesehenen Anwendungsgebiete nur dann verwendet werden, wenn sie von durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Stellen (Auswertestellen) ausgegeben und ausgewertet sowie regelmäßig einer meßtechnischen Kontrolle (Abs. 2) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen werden.

(2) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag der Auswertestelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch monatliche stichprobenweise Prüfung der von den Auswertestellen ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch mindestens 20 Stück, aber höchstens 100 Stück, zu erstrecken. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Auswertestellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.

§ 12c. (1) Meßeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, die auf dem gammaspektroskopischen Meßprinzip beruhen und deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zuläßt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen worden sind und regelmäßig einer meßtechnischen Kontrolle (Abs. 2) unterzogen werden.

(2) Die meßtechnische Kontrolle ist durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.

Abkürzung

MEG

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 742/1988

3.

Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

§ 13. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben sind:

1.

Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes, des Zuges oder der Dehnung,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

3.

Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Achs- und Radlastmesser,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,

3.

Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung mit Ausnahme der Bremsprüfstände,

4.

Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,

5.

Drehzahlmesser,

6.

Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

7.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,

8.

Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.

(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.

Abkürzung

MEG

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 65.

3.

Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

§ 13. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:

1.

Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur, ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten,

3.

Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen und

4.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Achs- und Radlastmesser,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,

3.

Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung mit Ausnahme der Bremsprüfstände,

4.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

5.

Drehzahlmesser,

6.

Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

7.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,

8.

Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.

(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.

Abkürzung

MEG

4.

Nacheichpflicht

§ 14. Die eichpflichtigen Gegenstände sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen.

Abkürzung

MEG

4.

Nacheichpflicht

§ 14. Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

Abkürzung

MEG

§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:

1.

ein Jahr

bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,

2.

zwei Jahre

bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,

3.

drei Jahre

a)

bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,

b)

bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern mit nicht mechanischen Anzeigemitteln,

4.

vier Jahre

a)

bei Längenmaßstäben und bei Peilstäben mit nach Längenmaß geteilter Skala,

b)

bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 lit. b festgesetzt sind,

c)

bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30, Teil 1/1969,

d)

bei Wärmezählern,

e)

bei Eindringkörpern für die statischen Härteprüfverfahren nach Vickers sowie nach Rockwell -A, -C, -D und -N (Härteprüfdiamanten),

5.

fünf Jahre

a)

bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,

b)

bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,

c)

bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,

d)

bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,

e)

bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,

f)

bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,

6.

acht Jahre

a)

bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,

b)

bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

c)

bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,

d)

bei Meßgeräten für die mittlere elektrische Leistung oder die elektrische Energie in Verbindung mit Elektrizitätszählern (Tarifgeräte),

7.

zehn Jahre

bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten und bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,

8.

zwölf Jahre

bei Balgengaszählern,

9.

sechzehn Jahre

a)

bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme von Balgengaszählern,

b)

bei Induktions-Elektrizitätszählern

aa) ohne Zusatzeinrichtung,

bb) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

cc) mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

10.

zwanzig Jahre

bei Meßwandlern.

§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:

1.

ein Jahr

2.

zwei Jahre

3.

drei Jahre

a)

bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,

b)

bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern mit nicht mechanischen Anzeigemitteln,

4.

vier Jahre

a)

bei Längenmaßstäben und bei Peilstäben mit nach Längenmaß geteilter Skala,

b)

bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 lit. b festgesetzt sind,

c)

bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,

d)

bei Wärmezählern,

e)

bei Härteprüfdiamanten,

5.

fünf Jahre

a)

bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,

b)

bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,

c)

bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,

d)

bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,

e)

bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,

f)

bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,

6.

acht Jahre

a)

bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,

b)

bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

c)

bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,

d)

bei elektrischen Tarifgeräten,

7.

10 Jahre

a)

bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,

b)

bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,

c)

bei Transportbehältern auf Schiffen,

8.

zwölf Jahre

9.

sechzehn Jahre

a)

bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme von Balgengaszählern,

b)

bei Induktions-Elektrizitätszählern

aa) ohne Zusatzeinrichtung,

bb) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

cc) mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

10.

zwanzig Jahre

§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:

1.

ein Jahr

2.

zwei Jahre

3.

drei Jahre

a)

bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,

b)

bei Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten,

c)

bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,

4.

vier Jahre

a)

bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,

b)

bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 festgesetzt sind,

c)

bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,

d)

bei Härteprüfdiamanten,

5.

fünf Jahre

a)

bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,

b)

bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,

c)

bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,

d)

bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,

e)

bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,

f)

bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,

g)

bei Wärmezählern,

6.

acht Jahre

a)

bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,

b)

bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

c)

bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,

d)

bei elektrischen Tarifgeräten,

7.

10 Jahre

a)

bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,

b)

bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

8.

zwölf Jahre

a)

bei Balgengaszählern,

b)

bei Transportbehältern auf Schiffen,

9.

sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern

a)

ohne Zusatzeinrichtung,

b)

mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

c)

mit mechanischem Zweitarifzählwerk.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:

1.

ein Jahr

2.

zwei Jahre

3.

drei Jahre

a)

bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,

b)

bei Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten,

c)

bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,

4.

vier Jahre

a)

bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,

b)

bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 festgesetzt sind,

c)

bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,

d)

bei Härteprüfdiamanten,

5.

fünf Jahre

a)

bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,

b)

bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,

c)

bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,

d)

bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,

e)

bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer.

f)

bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,

g)

bei Wärmezählern,

6.

acht Jahre

a)

bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,

b)

bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

c)

bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,

d)

bei elektrischen Tarifgeräten,

7.

10 Jahre

a)

bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,

b)

bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

8.

zwölf Jahre

a)

bei Balgengaszählern,

b)

bei Transportbehältern auf Schiffen,

9.

sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern

a)

ohne Zusatzeinrichtung,

b)

mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

c)

mit mechanischem Zweitarifzählwerk.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

Abkürzung

MEG

§ 16. Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

Abkürzung

MEG

§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:

1.

Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,

2.

Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,

3.

Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,

4.

Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,

5.

Aräometer,

6.

Büretten,

7.

graduierte medizinische Spritzen,

8.

medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,

9.

Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,

10.

Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,

11.

Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen oder Druckbehältern gehören, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen Verfügungen überwacht werden,

12.

Härtevergleichsplatten.

§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:

1.

Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,

2.

Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,

3.

Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,

4.

Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,

5.

Aräometer,

6.

Büretten,

7.

graduierte medizinische Spritzen,

8.

medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,

9.

Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,

10.

Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,

11.

Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,

12.

Härtevergleichsplatten,

13.

Drehkolbengaszähler und Schraubenradgaszähler.

§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:

1.

Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,

2.

Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,

3.

Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,

4.

Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,

5.

Aräometer,

6.

Büretten,

7.

graduierte medizinische Spritzen,

8.

medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,

9.

Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,

10.

Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,

11.

Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,

12.

Härtevergleichsplatten,

13.

Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,

14.

elektrische Meßwandler.

§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:

1.

Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,

2.

Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,

3.

Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,

4.

Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,

5.

Aräometer,

6.

Büretten,

7.

graduierte medizinische Spritzen,

8.

in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,

9.

Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,

10.

Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,

11.

Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,

12.

Härtevergleichsplatten,

13.

Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,

14.

elektrische Meßwandler,

15.

Meßgeräte nach § 12 Abs. 2.

§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:

1.

Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,

2.

Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,

3.

Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,

4.

Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,

5.

Aräometer,

6.

Büretten,

7.

graduierte medizinische Spritzen,

8.

in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,

9.

Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,

10.

Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,

11.

Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,

12.

Härtevergleichsplatten,

13.

Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,

14.

elektrische Meßwandler.

Abkürzung

MEG

5.

Ermächtigungen

§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung

1.

für bestimmte Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Waren, möglichst auf den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung von Meßgeräten, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,

2.

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,

3.

die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist.

5.

Ermächtigungen

§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung

1.

für bestimmte Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Waren, möglichst auf den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung von Meßgeräten, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,

2.

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,

3.

die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,

4.

unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Anforderungen festzulegen, um die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Hinblick auf die §§ 12a, 20, 29, 36, 38 und 58 sicherzustellen.

5.

Ermächtigungen

§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung

1.

für bestimmte Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Waren, möglichst auf den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung von Meßgeräten, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,

2.

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,

3.

die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte

a)

um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,

b)

um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,

4.

unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Anforderungen festzulegen, um die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Hinblick auf die §§ 12a, 20, 29, 36, 38 und 58 sicherzustellen,

5.

unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften

a)

Verfahren zur Feststellung der Konformität von Meßgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsfeststellungsverfahren), die der Zulassung zur Eichung und der Eichung gleichwertig sind,

b)

die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,

c)

Konformitätszeichen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind,

5.

Ermächtigungen

§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung

1.

für bestimmte Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Waren, möglichst auf den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung von Meßgeräten, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,

2.

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,

3.

die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte

a)

um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,

b)

um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,

4.

unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen,

5.

unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften

a)

Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsfeststellungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,

b)

die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,

c)

Konformitätszeichen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind,

Abkürzung

MEG

§ 18a. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für eichpflichtige Meßgeräte, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind, in den Eichvorschriften anstelle der Eichung eine meßtechnische Kontrolle vorzuschreiben.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Meßgeräte gemäß Abs. 1, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen, ausnahmsweise zur meßtechnischen Kontrolle zuzulassen sind.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Antrag, die Zulassung und die Durchführung hinsichtlich der meßtechnischen Kontrolle sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des amtlichen und des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu erlassen.

Abkürzung

MEG

Abschnitt B

Überwachungspflicht

§ 19. Schankgefäße und Flaschen außer Korbflaschen sind nicht eichpflichtig, sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 24, deren Einhaltung durch die Eichbehörde überwacht wird.

Abschnitt B

Überwachungspflicht

§ 19. Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.

Abkürzung

MEG

1.

Schankgefäße

§ 20. (1) Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße zu verwenden. Schankgefäße sind Gefäße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werden. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.

(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.

1.

Schankgefäße

§ 20. (1) Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße zu verwenden. Schankgefäße sind Gefäße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werden. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.

(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen'' zu veröffentlichen.

(3) Im Ausland zugelassene Herstellerzeichen von Schankgefäßen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

1.

Schankgefäße

§ 20. (1) Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße zu verwenden. Schankgefäße sind Gefäße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werden. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.

(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen” zu veröffentlichen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

Abkürzung

MEG

§ 21. Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik sind festzulegen:

1.

die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen,

2.

die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und das Übermaß der Schankgefäße sowie die gestatteten Abweichungen des durch den Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom Nenninhalt.

§ 21. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind festzulegen:

1.

die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen,

2.

die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und das Übermaß der Schankgefäße sowie die gestatteten Abweichungen des durch den Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom Nenninhalt.

Abkürzung

MEG

§ 22. Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, daß die von ihm verwendeten Schankgefäße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Verpflichtung des Herstellers zur Anbringung des Herstellerzeichens, entsprechen.

Abkürzung

MEG

§ 23. (1) In den Handel dürfen nur Schankgefäße gebracht werden, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Hersteller von Schankgefäßen verantwortlich; die gleiche Verantwortung übernimmt, wer im Ausland hergestellte Schankgefäße im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

Abkürzung

MEG

2.

Flaschen

§ 24. (1) Flaschen für flüssige Lebensmittel mit Nenninhalten von 0,1 l bis 2 l, ausgenommen Siphonflaschen, müssen mit einer Bezeichnung des Nenninhaltes nach dem Raummaß und mit einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Herstellerzeichen versehen sein und der Verordnung gemäß Abs. 3 entsprechen.

(2) Der Rauminhalt „gestrichen voll“ der Flaschen gemäß Abs. 1 muß größer sein als der auf der Flasche angegebene Nenninhalt.

(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung, auf die Wirtschaftlichkeit und auf den Stand der Technik die zulässigen Werkstoffe, die zulässigen Nenninhalte, die zugehörigen Mindest- und Höchstwerte der Rauminhalte „gestrichen voll“, die Ausführungsformen sowie die Art und die Ausführung der Bezeichnungen der Flaschen gemäß Abs. 1 festzulegen.

(4) Herstellerzeichen für Flaschen gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Flaschen besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Flaschen,

a)

die leer oder gefüllt zur Ausfuhr bestimmt sind,

b)

in denen flüssige Lebensmittel aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen, soweit Gegenseitigkeit mit dem Staat, aus welchem eingeführt wird, besteht und auf der Flasche eine Maßangabe des Nenninhaltes nach dem Raummaß gemäß § 2 Z 3 angebracht ist.

2.

Fertigpackungen

§ 24. (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,

2.

Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,

3.

Inverkehrbringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder Feilhalten.

2.

Fertigpackungen

§ 24. (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,

1.

die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und

2.

bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,

2.

Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,

3.

In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.

Abkürzung

MEG

§ 25. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 17, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

§ 25. (1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

§ 25. (1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(4) Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur

– hergestellt,

– eingeführt oder

– erstmals in den Verkehr gebracht werden,

(5) Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Abkürzung

MEG

§ 26. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 17, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

§ 26. (1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.

Abkürzung

MEG

§ 27. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 17, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

§ 27. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:

1.

die bestimmten Füllgütern zugeordneten Nennfüllmengen,

2.

die zulässigen Abweichungen und Streuungen der Füllmengen von Fertigpackungen von den Nennfüllmengen,

3.

die zulässigen Nennfüllmengen, die zulässigen Volumina oder Abmessungen von Behältnissen,

4.

geeignete von den Betrieben durchzuführende Kontrollen und Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend Fertigpackungen überprüfen zu können; die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen,

5.

Meßgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind; die Meßgeräte unterliegen gemäß § 8 Abs. 3 der Eichpflicht,

6.

daß Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen nur in bestimmten Maßeinheiten oder Größen anzugeben sind,

7.

daß auf Packungen, die aus mehreren einzelnen Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), die Anzahl dieser Fertigpackungen und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben sind,

8.

daß die Bestimmungen betreffend Fertigpackungen auf unverpackte Backwaren gleicher Masse und anderer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sowie auf das Abtropfgewicht von Lebensmitteln anzuwenden sind,

9.

Art, Form und Schriftgröße der Aufschriften,

10.

die Angabe des Herstellers der Fertigpackung oder desjenigen, der sie in den Verkehr bringt,

11.

die Angabe des Volumens von Behältnissen sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Volumina sowie die Fehlergrenzen,

12.

die Angabe des Volumens, des Randvollvolumens oder der Füllhöhe, die Angabe eines vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Herstellerzeichens und sonstiger Kennzeichen auf Behältnissen aus formbeständigen Werkstoffen für Fertigpackungen mit flüssigen Füllgütern (Maßbehältnisse) sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Richtigkeit des Volumens,

13.

die Temperatur, auf die das Volumen des Erzeugnisses bei der Füllung zu beziehen ist,

14.

sonstige für eine einheitliche Bestimmung der Füllmenge erhebliche Bedingungen und Methoden,

15.

die Art und den Umfang der Prüfung der Überwachung und Einhaltung der Vorschriften über Fertigpackungen und

16.

den Befüllungsgrad von Verpackungen, also das Verhältnis von Nennfüllmenge und Packmittelvolumen für bestimmte Füllgüter.

§ 27. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:

1.

die bestimmten Füllgütern zugeordneten Nennfüllmengen,

2.

die zulässigen Abweichungen und Streuungen der Füllmengen von Fertigpackungen von den Nennfüllmengen,

3.

die zulässigen Nennfüllmengen, die zulässigen Volumina oder Abmessungen von Behältnissen,

4.

geeignete von den Betrieben durchzuführende Kontrollen und Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend Fertigpackungen überprüfen zu können,

5.

Meßgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind; die Meßgeräte unterliegen gemäß § 8 Abs. 3 der Eichpflicht,

6.

daß Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen nur in bestimmten Maßeinheiten oder Größen anzugeben sind,

7.

daß auf Packungen, die aus mehreren einzelnen Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), die Anzahl dieser Fertigpackungen und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben sind,

8.

daß die Bestimmungen betreffend Fertigpackungen auf unverpackte Backwaren gleicher Masse und anderer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sowie auf das Abtropfgewicht von Lebensmitteln anzuwenden sind,

9.

Art, Form und Schriftgröße der Aufschriften,

10.

die Angabe des Herstellers der Fertigpackung oder desjenigen, der sie in den Verkehr bringt,

11.

die Angabe des Volumens von Behältnissen sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Volumina sowie die Fehlergrenzen,

12.

die Angabe des Volumens, des Randvollvolumens oder der Füllhöhe, die Angabe eines vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Herstellerzeichens und sonstiger Kennzeichen auf Behältnissen aus formbeständigen Werkstoffen für Fertigpackungen mit flüssigen Füllgütern (Maßbehältnisse) sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Richtigkeit des Volumens,

13.

die Temperatur, auf die das Volumen des Erzeugnisses bei der Füllung zu beziehen ist,

14.

sonstige für eine einheitliche Bestimmung der Füllmenge erhebliche Bedingungen und Methoden,

15.

die Art und den Umfang der Prüfung der Überwachung und Einhaltung der Vorschriften über Fertigpackungen und

16.

den Befüllungsgrad von Verpackungen, also das Verhältnis von Nennfüllmenge und Packmittelvolumen für bestimmte Füllgüter.

Abkürzung

MEG

§ 28. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 17, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

§ 28. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:

1.

daß die Vorschriften betreffend Fertigpackungen nicht anzuwenden sind auf

a)

Fertigpackungen, die ausgeführt werden,

b)

Gratisproben und geeichte Behältnisse,

c)

Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind,

2.

bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln,

3.

daß für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in § 27 vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.

Abkürzung

MEG

§ 29. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 17, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

§ 29. (1) Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen'' zu veröffentlichen.

(2) Im Ausland zugelassene Herstellerzeichen von Maßbehältnissen sowie in anderen Ländern durchgeführte Prüfungen zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und zur Kontrolle der Richtigkeit von Maßbehältnissen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

Abkürzung

MEG

§ 29. (1) Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

Abkürzung

MEG

§ 30. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 17, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

Abkürzung

MEG

§ 31. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 17, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

Abkürzung

MEG

Abschnitt CEichung.

1.

Organisation der Eichbehörden.

§ 32. (1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.

(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.

(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Bauten und Technik.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.

(5) Die Geschäfte der Eichämter werden von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Inspektoren der Eichaufsichtsbezirke), deren Amtssitze vom Bundesminister für Bauten und Technik bestimmt werden, überwacht.

Abschnitt C

Eichung.

1.

Organisation der Eichbehörden.

§ 32. (1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.

(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.

(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Bauten und Technik.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.

(5) Die Geschäfte der Eichämter werden von Organwaltern des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Inspektoren der Eichaufsichtsbezirke) überwacht.

Abschnitt CEichung.

1.

Organisation.

§ 32. (1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.

(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.

(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(5) Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.

Abkürzung

MEG

§ 33. Eichungen werden, soweit sie nicht nach § 35 dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorbehalten sind, durch die Eichämter vorgenommen.

§ 33. Eichungen werden durchgeführt

1.

in Eichämtern;

2.

in ambulanten Amtsstellen:

3.

in Abfertigungstellen:

4.

am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte:

5.

in akkreditierten Eichstellen.

Abkürzung

MEG

§ 34. Eichungen werden durchgeführt

1.

in ständigen Amtsstellen:

Stammeichämter sind dauernd besetzte, Nebeneichämter sind nicht dauernd besetzte ständige Amtsstellen.

2.

in ambulanten Amtsstellen:

Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützten; insbesondere sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren.

3.

in Abfertigungstellen:

Abfertigungsstellen für die Eichung von Meßgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Über die Zulassung und über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.

4.

am Herstellung- oder Aufstellungsort der Meßgeräte, wenn die Eichbehörde dies vorschreibt oder auf Antrag zuläßt. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und gegebenenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

Abkürzung

MEG

§ 34. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen.

Abkürzung

MEG

§ 35. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

1.

die Eichung bestimmter Meßgeräte sich ausschließlich vorzubehalten oder unter seine unmittelbare Aufsicht zu stellen,

2.

in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen.

Eichstellen

§ 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine akkreditierte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Eichstelle akkreditiert werden.

(3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch akkreditierte Eichstellen anstatt mit dem innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Eichstellen;

2.

die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;

4.

die Zeichen der Eichstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;

6.

die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 4 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes anzuwenden.

(6) Die akkreditierten Eichstellen sind ermächtigt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft.)

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch

Verordnung

1.

Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und

2.

Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

Abkürzung

MEG

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht in der eichtechnischen Prüfung und Stempelung des Gegenstandes durch die zuständige Eichbehörde.

(2) Die Eichung eines ungeeichten Gegenstandes heißt Neueichung. Die innerhalb der Nacheichfrist vorgenommene Eichung heißt Nacheichung.

(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik festzulegen.

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Meßgeräten durch die Eichbehörde.

(2) Die Eichung eines ungeeichten Meßgerätes heißt Ersteichung (Neueichung). Die innerhalb der Nacheichfrist vorgenommene Eichung heißt Nacheichung.

(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

(4) Die ausländische Ersteichung eines Meßgerätes ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Eichungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Meßgeräten durch die Eichbehörde.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Meßgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Meßgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Meßgerätes heißt Nacheichung.

(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

(4) Die ausländische Ersteichung eines Meßgerätes ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Eichungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(5) Die Ersteichung, Neueichung oder Nacheichung kann durch die Beglaubigung durch Stellen gemäß § 10 ersetzt werden.

(6) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.

2.

Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.

(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzulegen.

(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.

Abkürzung

MEG

§ 37. Als geeicht dürfen nur Gegenstände bezeichnet werden, die von der Eichbehörde geprüft und gestempelt worden sind.

§ 37. Als geeicht dürfen nur Meßgeräte bezeichnet werden, auf die die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen.

§ 37. Als geeicht dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn entweder

1.

die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen oder

2.

die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung'' festgelegt wurde.

§ 37. (1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den Anforderungen der Eichvorschriften und der Zulassung entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn

1.

die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder

2.

die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung “Eichung” festgelegt wurde.

Abkürzung

MEG

3.

Eichfähigkeit.

§ 38. (1) Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind.

(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen gewährleisten.

(3) Die Zulassung der Meßgeräte erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung, wobei das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Meßergebnisse ausländischer metrologischer Staatsinstitute anerkennen kann, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorliegt.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte, die Zulassungserteilung sowie über die Beschränkung, die Zurücknahme und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik festzulegen.

(5) Nichteichfähige Geräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

Zulassung zur Eichung

(Anm.: richtig: 3. Zulassung zur Eichung)

§ 38. (1) Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind. Nicht eichfähige Meßgeräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(3) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Meßgeräte oder Meßgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der meßtechnischen Eigenschaften der Meßgeräte oder Meßgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, daß die Meßgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann Meßergebnisse ausländischer metrologischer Staatsinstitute anerkennen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorliegt.

(6) Die ausländische Zulassung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Zulassungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte - bei Einhalten der Eichfehlergrenzen - mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

Zulassung zur Eichung

(Anm.: richtig: 3. Zulassung zur Eichung)

§ 38. (1) Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind. Nicht eichfähige Meßgeräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(3) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Meßgeräte oder Meßgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der meßtechnischen Eigenschaften der Meßgeräte oder Meßgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, daß die Meßgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann Meßergebnisse ausländischer metrologischer Staatsinstitute anerkennen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorliegt.

(6) Die ausländische Zulassung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Zulassungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte - bei Einhalten der Eichfehlergrenzen - mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

(9) Die Zulassung zur Eichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Zulassung zur Eichung entspricht, ersetzt werden.

3.

Zulassung zur Eichung

§ 38. (1) Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind. Nicht eichfähige Meßgeräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(3) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte - bei Einhalten der Eichfehlergrenzen - mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

(9) Die Zulassung zur Eichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Zulassung zur Eichung entspricht, ersetzt werden.

Abkürzung

MEG

§ 39. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

1.

die Eichvorschriften zu erlassen,

2.

die Meßgeräte, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen,

3.

Die Vorschriften über die Durchführung der Eichung in Eichanweisungen festzulegen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:

1.

die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,

2.

die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),

3.

die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),

4.

die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.

(3) Die Eichvorschriften können vorsehen, daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre.

(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.

§ 39. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

1.

die Eichvorschriften zu erlassen,

2.

die Meßgeräte, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen,

3.

Die Vorschriften über die Durchführung der Eichung in Eichanweisungen festzulegen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:

1.

die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,

2.

die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),

3.

die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),

4.

die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.

(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:

1.

daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;

2.

daß die eichtechnische Prüfung von Meßgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluß an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden, nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.

(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.

Abkürzung

MEG

§ 40. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

1.

Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Verkehr vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 18 Z 1 zulässig erklärt wurde,

2.

Meßgeräte, bei denen außer der Anzeige in gesetzlichen Maßeinheiten noch eine andere Anzeige verwendet wird, ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, wenn sie im übrigen den Eichvorschriften entsprechen,

3.

zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind,

4.

zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

Abkürzung

MEG

§ 41. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Meßgeräte, die nur zu steuer- und finanzamtlichen Kontrolle verwendet werden, zur Eichung zuzulassen.

Abkürzung

MEG

§ 42. Fehlergrenzen dürfen nicht vorsätzlich einseitig ausgenützt werden.

§ 42. Fehlergrenzen dürfen nicht einseitig ausgenützt werden.

Abkürzung

MEG

§ 43. Keinem eichfähigen Meßgerät darf die eichtechnische Prüfung versagt werden.

Abkürzung

MEG

§ 44. Ein geeichter Gegenstand gilt als solcher nur innerhalb des Verwendungsbereiches für den er vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen ist.

§ 44. Ein geeichtes Meßgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.

Abkürzung

MEG

4.

Verkehrsfähigkeit.

§ 45. Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

4.

Verkehrsfähigkeit

§ 45. (1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Meßgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, nach erfolgter Justierung der Meßgeräte diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Meßgerät, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Meßgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherheitszeichens unverzüglich der Eichbehörde schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherheitszeichens ist unverzüglich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherheitszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über eine für die betreffenden Meßgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Zuverlässigkeit oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

4.

Verkehrsfähigkeit

§ 45. (1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Meßgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, nach erfolgter Justierung der Meßgeräte diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Meßgerät, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Meßgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich der Eichbehörde schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über eine für die betreffenden Meßgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Zuverlässigkeit oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

4.

Verkehrsfähigkeit

§ 45. (1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Meßgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, nach erfolgter Justierung der Meßgeräte diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Meßgerät, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Meßgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich der Eichbehörde schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im “Amtsblatt für das Eichwesen” kundzumachen.

Abkürzung

MEG

§ 46. (1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung können Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten.

(2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen Meßgeräte, sofern die Eichvorschriften oder die Zulassungen nicht anders bestimmen, so zu verwenden, daß der Meßvorgang vom Käufer und Verkäufer einwandfrei beobachtet werden kann.

Abkürzung

MEG

§ 47. (1) Wenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung).

(2) Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, daß entweder

a)

die Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder

b)

die in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann.

§ 47. (1) Wenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung).

(2) Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, daß entweder

a)

die Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder

b)

die in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf beglaubigte Meßgeräte oder auf Meßgeräte, deren Konformität gemäß § 18 Z 5 festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

MEG

5.

Ungültigwerden der Eichung.

§ 48. (1) Die Eichung eines Meßgerätes verliert ihre Gültigkeit, wenn

a)

die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)

einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)

vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)

Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)

auch bei noch gültigem Eichzeichen leicht zu erkennen ist, daß das Gerät unrichtig geworden ist oder sonst den Eichvorschriften nicht mehr entspricht.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) Meßgeräte mit gültigem Eichzeichen, die leicht erkennen lassen, daß sie unrichtig sind oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen, gelten als ungeeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.

(4) Ein geeichtes Meßgerät, an dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 lit.d vorgenommen wurden, darf ohne neuerliche Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.

5.

Ungültigwerden der Eichung.

§ 48. (1) Die Eichung eines Meßgerätes verliert ihre Gültigkeit, wenn

a)

die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)

einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)

vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)

Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)

auch bei noch gültigem Eichzeichen leicht zu erkennen ist, daß das Gerät unrichtig geworden ist oder sonst den Eichvorschriften nicht mehr entspricht.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) Meßgeräte mit gültigem Eichzeichen, die leicht erkennen lassen, daß sie unrichtig sind oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen, gelten als ungeeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.

5.

Ungültigwerden der Eichung.

§ 48. (1) Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)

die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)

einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)

vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)

Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)

auch bei noch gültigem Eichstempel, Beglaubigungszeichen nach § 10 oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, daß das Meßgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

5.

Ungültigwerden der Eichung.

§ 48. (1) Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)

die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)

einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)

vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)

Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)

auch bei noch gültigem Eichstempel oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

Abkürzung

MEG

Abschnitt D.

Eichpolizeiliche Revision.

§ 49. Es ist die Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.

Abschnitt D

Anerkennung

1.

Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU

und des EWR

§ 49. (1) Produkte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Mitgliedstaaten des EWR, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte die im EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat anerkannten Prüfungen und Überwachungen erfüllen und ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verbraucher, des lauteren Wettbewerbs, der Umwelt sowie einer wirksamen steuerlichen Kontrolle dauerhaft erzielt wird.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

MEG

§ 50. (1) Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte obliegt den Eichbehörden.

(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die Organe der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bezeichneten Aufsichtsorgane sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Eichstempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren.

(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 50. (1) Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte obliegt den Eichbehörden.

(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organwalter sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren.

(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.

2.

Anerkennung von Produkten und Verfahren aus anderen Staaten

§ 50. Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde.

Abkürzung

MEG

§ 51. (1) Der Kontrolle nach § 50 Abs. 2 unterliegen nicht die Meßgeräte

1.

der staatlichen Behörden,

2.

für steuer- oder finanzamtliche Zwecke,

3.

in wissenschaftlichen und technischen Laboratorien,

4.

der staatlich autorisierten Versuchsanstalten,

5.

der österreichischen Bundesbahnen.

(2) Die der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden Betriebe unterliegen auch nicht der Revision durch die Eichbehörden.

Abschnitt E

Eichpolizeiliche Revision

1.

Allgemeine Bestimmungen

§ 51. (1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles und des Abschnittes C des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.

(2) Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere

(3) Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen.

(4) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(5) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.

(6) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere

1.

den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,

2.

Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und

3.

durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.

Abkürzung

MEG

§ 52. (1) Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die in Betrieben verwendet werden, sind mindestens alle zwei Jahre zu revidieren.

(2) Die Revision der Schankgefäße in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.

(3) Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise die Betriebe zur Herstellung von Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 20 und 24 Abs. 1 und 2 sowie der Schankgefäßeverordnung und der Flaschenverordnung zu überwachen.

§ 52. (1) Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die in Betrieben verwendet werden, sind mindestens alle zwei Jahre zu revidieren.

(2) Die Revision der Schankgefäße in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.

(3) Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind stichprobenweise auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.

§ 52. (1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.

(2) Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.

Abkürzung

MEG

§ 53. (1) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.

(3) Den Organen der Eichbehörde darf auch nicht der Zutritt zu den Räumen verwehrt werden, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden.

2.

Marktüberwachung

§ 53. (1) Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen In-Verkehr-Bringens von Gegenständen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.

(2) Werden dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände am Markt vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1.

Untersagen des weiteren In-Verkehr-Bringens,

2.

Anfordern von Lieferlisten,

3.

Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist,

4.

Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle,

5.

Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern,

6.

Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.

(3) Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.

Abkürzung

MEG

§ 54. (1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlaß zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.

(2) Die anläßlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Meßgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.

3.

Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 54. Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.

Abkürzung

MEG

§ 55. Die Eichbehörden haben

1.

die im § 50 Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen,

2.

die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.

§ 55. Die Eichbehörde hat die im § 50 Abs. 2 angeführten Organwalter zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.

4.

Revision der Messgeräte

§ 55. (1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, idF BGBl. I Nr. 63/1998 (Anm.:

ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006), sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organe sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.

(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.

(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.

Abkürzung

MEG

Abschnitt E.

Verfahren, Gebühren und Kosten.

§ 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG.).

(2) Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.

(3) Das Eichamt hat die eichtechnische Prüfung nach § 36 dieses Bundesgesetzes vorzunehmen oder, wenn es nach der gemäß § 32 Abs. 4 erlassenen Verordnung fachlich hiezu nicht befugt ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde weiterzuleiten.

(4) Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften, so ist es durch Aufbringung des Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht das Meßgerät nicht den Eichvorschriften, so ist es zurückzuweisen.

(5) Über die Eichung, über die Zurückweisung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

Abschnitt E.

Verfahren, Gebühren und Kosten.

§ 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG.).

(2) Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.

(3) Das Eichamt hat die eichtechnische Prüfung nach § 36 dieses Bundesgesetzes vorzunehmen oder, wenn es nach der gemäß § 32 Abs. 4 erlassenen Verordnung fachlich hiezu nicht befugt ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde weiterzuleiten.

(4) Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften, so ist es durch Aufbringung des Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht das Meßgerät nicht den Eichvorschriften, so ist es zurückzuweisen.

(5) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

Abschnitt E.

Verfahren, Gebühren und Kosten.

§ 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG.).

(2) Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.

(3) Das Eichamt hat die eichtechnische Prüfung nach § 36 dieses Bundesgesetzes vorzunehmen oder, wenn es nach der gemäß § 32 Abs. 4 erlassenen Verordnung fachlich hiezu nicht befugt ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde weiterzuleiten.

(4) Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften, so ist es durch Aufbringung des Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht das Meßgerät nicht der, Zulassung, so ist es mit Bescheid zurückzuweisen.

(5) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

Abschnitt F

Verfahren, Gebühren und Kosten

§ 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

Abkürzung

MEG

§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs.1 nicht anläßlich der Amtshandlung ohne weiteres entrichtet werden, sind sie durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.

(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.

§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs.1 nicht anläßlich der Amtshandlung ohne weiteres entrichtet werden, sind sie durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.

(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.

Abkürzung

MEG

Dritter Teil.

Prüfungswesen.

§ 58. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfungsdienstes

1.

Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen Etalons zu prüfen beziehungsweise, wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Abweichungen vom Soll- oder Nennwert den Beglaubigungsvorschriften genügen, zu beglaubigen,

2.

physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen,

3.

die Meßtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten zu fördern.

Dritter Teil

Prüfwesen

Abschnitt A

Kalibrierdienst

§ 58. (1) Jede juristische und physische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.

(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(3) Im Ausland durchgeführte Kalibrierungen von Meßgeräten sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

Dritter Teil

Prüfwesen

Abschnitt A

Kalibrierdienst

§ 58. (1) Jede juristische und physische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.

(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(3) Im Ausland durchgeführte Kalibrierungen von Meßgeräten sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.

Dritter Teil

Prüfwesen

Abschnitt A

Kalibrierdienst

§ 58. (1) Jede juristische und physische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.

(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

(4) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.

Abkürzung

MEG

§ 59. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erläßt die allgemeinen Prüfungsbestimmungen und die Beglaubigungsvorschriften.

§ 59. (1) Durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten der Kalibrierstellen;

2.

die Anforderungen an Kalibrierstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Kalibrierstellen;

4.

Kalibrierzeichen.

(2) Die Berechtigung zur Führung einer Kalibrierstelle ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können.

Abkürzung

MEG

§ 60. (1) Die Beglaubigung wird durch das Beglaubigungszeichen und in der Regel durch einen Beglaubigungsschein zum Ausdruck gebracht.

(2) Das Beglaubigungszeichen wird durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegt.

Abschnitt B

Prüfdienst

§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:

1.

Verträge über die Durchführung physikalisch-technischer Prüfungen abzuschließen;

2.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;

3.

mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.

Abschnitt B

Prüfdienst

§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:

1.

Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;

2.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;

3.

mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.

Abkürzung

MEG

§ 61. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist berechtigt, für Prüfungen, Beglaubigungen und Untersuchungen angemessene Vergütungen einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen Selbstkosten decken.

§ 61. (1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst

1.

sind Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen Etalons zu prüfen;

2.

ist die Übereinstimmung von Meßgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;

3.

sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;

4.

ist die Meßtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten zu fördern.

(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

§ 61. (1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst

1.

sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;

2.

ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;

3.

sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;

4.

ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;

5.

sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;

6.

sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen.

(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

Abkürzung

MEG

§ 62. Prüfung und Beglaubigung eines Meßgerätes berechtigen nicht zu seiner Verwendung im eichpflichtigen Verkehr.

§ 62. (1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist jährlich ein Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form vorzulegen und ihm jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 62. (1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist jährlich ein Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form vorzulegen und ihm jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.

(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.

Abschnitt 6

Öffentliche Wägeanstalten

§ 62a. (1) Als öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.

(2) Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.

(3) Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen:

1.

die meßtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten;

2.

der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;

3.

die Form der Wägebescheinigung;

4.

die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten.

(4) Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.

(5) Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.

(6) Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.

Abkürzung

MEG

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen wiederholt bestraft, so können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Geräte oder ihr Erlös können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalles der hievon nach Abs.2 betroffenen Gegenstände können diese auch durch die Organe der Eichbehörde beschlagnahmt werden. Diese haben hievon ungesäumt der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde die Anzeige zu erstatten.

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.

(3) Organe der eichpolizeilichen Revision sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, Geldstrafen bis zu einer Höhe von 21 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.

Abkürzung

MEG

Fünfter Teil.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

1.

Gesetzliche Maße.

§ 64. Bis 31. Dezember 1989 dürfen für Maßangaben im Sinne des § 1 Abs. 1 die folgenden Maßeinheiten verwendet werden:

1.

für die Aktivität einer radioaktiven Quelle

das Curie (Ci) = 37 000 000 000 Becquerel (3,7x10 hoch 10 Bq) und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile des Curie;

2.

für die Energiedosis (absorbierte Dosis)

das Rad (rad) = 0,01 Gray

und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile des Rad;

3.

für die Äquivalentdosis

das Rem (rem) = 0,01 Sievert

und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile des Rem.

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1.

Gesetzliche Maße

§ 64. Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit anderen Zeichen für Karat als „ct'' dürfen weiterhin geeicht werden.

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1.

Gesetzliche Maße

§ 64. (1) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig.

(2) Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen “ct” sowie mit anderen Zeichen als “ct” für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.

Abkürzung

MEG

§ 65. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 23, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

2.

Eichpflicht

§ 65. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z 10, 11 Z 4 und 13 Abs. 2 Z 4 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die schon bestehende Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung des Schalldruckpegels einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen wird davon nicht berührt.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 12 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

2.

Eichpflicht

§ 65. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z 10, 11 Z 4 und 13 Abs. 2 Z 4 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die schon bestehende Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung des Schalldruckpegels einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen wird davon nicht berührt.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 12 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 35 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Abkürzung

MEG

2.

Eichpflicht.

§ 66. Die Eichpflicht der Eiersortiermaschinen nach § 8 Abs. 1 Z 2 und der Abfüllmaschinen nach § 8 Abs. 1 Z 3 tritt erst ein, wenn die Erfordernisse des amtlichen oder des rechtsgeschäftlichen Verkehrs die Gewährleistung besonderer Genauigkeiten der Qualitätsklassen oder der Füllmengen notwendig machen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Zeitpunkt, mit dem die Eichpflicht dieser Meßgeräte eintritt, durch Verordnung zu bestimmen.

3.

Schankgefäße

§ 66. Schankgefäße ohne Herstellerzeichen dürfen noch bis 31. Dezember 1994 zum entgeltlichen Ausschank verwendet werden.

Abkürzung

MEG

3.

Nacheichpflicht.

§ 67. Die Nacheichpflicht (§ 14) für Drehkolbengaszähler und für Schraubenradgaszähler tritt erst ein, wenn die technischen Voraussetzungen für eine wirtschaftlich tragbare Nacheichung dieser Meßgeräte erfüllt sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Zeitpunkt, mit dem die Nacheichpflicht dieser Meßgeräte eintritt, durch Verordnung zu bestimmen.

4.

Fertigpackungen

§ 67. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5 und 24 bis 29 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über eichrechtliche Vorschriften für Flaschen, BGBl. Nr. 315/1990, gilt bis zur Erlassung der Durchführungsverordnungen zu § 27 dieses Bundesgesetzes (Fertigpackungsverordnungen) als Verordnung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

4.

Waagen im Gesundheitswesen

§ 67. Bereits für die in § 11 Z 2 genannten Zwecke in Verwendung stehende Waagen dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiterverwendet werden.

§ 67a. § 12a tritt mit 15. Juni 1998 außer Kraft.

Abkürzung

MEG

4.

Schankgefäße.

§ 68. Schankgefäße ohne Herstellerzeichen dürfen noch bis 31. Dezember 1992 zum entgeltlichen Ausschank verwendet werden.

5.

Prüfwesen

§ 68. Die Bestimmungen der §§ 58 bis 62 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die derzeitigen Bestimmungen der §§ 58 bis 62 weiter.

5.

Öffentliche Wägeanstalten

§ 68. (1) Das Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1935, tritt, soweit es noch in Geltung steht, außer Kraft.

(2) Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Berechtigungen zur Errichtung von öffentlichen Wägeanstalten bleiben unberührt.

(3) Bestehende öffentliche Wägeanstalten haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995 der Eichbehörde anzuzeigen und die bei ihnen beschäftigten Wäger namhaft zu machen.

Abkürzung

MEG

5.

Schlußbestimmungen

§ 69. (1) Bis zum Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen und Eichvorschriften gelten die entsprechenden bisherigen Bestimmungen, soweit sie mit diesem Bundesgesetz nicht in Widerspruch stehen.

(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

6.

Schlußbestimmungen

§ 69. (1) Wird dieses Bundesgesetz geändert, so dürfen Verordnungen auf Grund der geänderten Bestimmungen schon vor dem der Kundmachung der Änderung folgenden Tag an erlassen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Abkürzung

MEG

§ 70. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den einzelnen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 70. (1) Die Verordnung über die Neufassung der Eichordnung vom 24. Jänner 1942, Reichsgesetzblatt I, Seite 63, sowie die Eichordnung vom 24. Jänner 1942 (Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10) treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 70. (1) Die Verordnung über die Neufassung der Eichordnung vom 24. Jänner 1942, Reichsgesetzblatt I, Seite 63, sowie die Eichordnung vom 24. Jänner 1942 (Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10) treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 71. § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 71. (1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Abkürzung

MEG

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 742/1988, zu den §§ 8, 11 und 13, BGBl. Nr. 152/1950)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 8, 10 und 14 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Dosimetern für Photonenstrahlung und von Dosimetern für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung mit 1. Jänner 1990 und hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.