Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-06-01
Status Aufgehoben · 1999-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
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Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

Erteilung und Erlöschen der Bewilligung.

§ 1. Amateurfunkstellen sind Funkanlagen, die aus persönlicher Neigung zur Funktechnik oder zum Funkbetrieb und nicht in Verfolgung anderer Zwecke errichtet und betrieben werden.

§ 2. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Amateurfunkstellen kann Personen erteilt werden, die

a)

ihren Wohnsitz im Inland haben,

b)

mindestens 16 Jahre alt sind und

c)

die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben.

(2) Minderjährige haben außerdem eine Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen, mit der dieser die Haftung für alle auf Grund der erteilten Bewilligung sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) übernimmt.

(3) Die Bewilligung kann auch Amateurvereinen erteilt werden, wenn diese eine Person namhaft machen, die für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen verantwortlich ist. Diese Person muß österreichischer Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 11 Abs. 1 nachgewiesen haben.

§ 3. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei der für den beabsichtigten Standort der Funkanlage jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro I. Instanz schriftlich einzubringen. Handelt es sich um eine bewegliche Amateurfunkstelle, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; bei Anträgen von Amateurvereinen Name und Sitz des Vereines sowie Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der nach § 2 Abs. 3 namhaft gemachten Person;

b)

beabsichtigter Standort der Amateurfunkstelle; bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll;

c)

beabsichtigte maximale Sendeleistung (§.5);

d)

die in Aussicht genommenen Sendearten nach § 16 Abs. 1;

e)

die technischen Daten der zur Verwendung gelangenden Kontrollgeräte (§ 15);

f)

Tag und Ort der Ablegung der nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Prüfung;

g)

Nummer und Tag der Ausstellung der auf den Namen des Antragstellers lautenden Bewilligung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage (§ 8).

§ 4. (1) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 Abs. 1 jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro I. Instanz. Vor der Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde zu hören, die nach dem Wohnsitz des Antragstellers beziehungsweise der nach § 2 Abs. 3 namhaft gemachten Person zuständig ist. Liegt dieser Wohnsitz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, so ist diese zu hören.

(2) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.

§ 5. (1) Die Bewilligung wird entsprechend der Sendeleistung der Amateurfunkstelle für eine der nachstehenden Klassen erteilt:

Klasse A bis 25 Watt,

Klasse B bis 50 Watt,

Klasse C bis 100 Watt,

Klasse D bis 250 Watt.

(2) Unter der Sendeleistung im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der maximalen Anodenverlustleistung aller in der Endstufe verwendeten Röhren zu verstehen.

(3) Die Bewilligung für die Klasse C ist nur dann zu erteilen, wenn sich der Antragsteller durch mindestens ein Jahr im Betrieb einer Amateurfunkstelle der Klasse B bewährt hat. Die Klasse D ist nur für Funkanlagen der Amateurvereine vorgesehen.

§ 6. Durch die Erteilung der Bewilligung entstehen für den Inhaber der Bewilligung Dritten gegenüber keine Ansprüche.

§ 7. (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebüro(s) obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich gehörig ausweisenden Organen der Zutritt zu allen Einrichtungen und in alle Betriebsräume der Amateurfunkstelle jederzeit zu gestatten.

(2) Auf Verlangen sind den Aufsichtsorganen alle technischen Unterlagen der Amateurfunkstelle sowie die Unterlagen über den durchgeführten Funkverkehr vorzuweisen. Die Aufsichtsorgane sind befugt, in sie unbeschränkt Einsicht zu nehmen.

§ 8. Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle muß auch im Besitz einer auf seinen Namen lautenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage sein.

§ 9. (1) Die Bewilligung erlischt

a)

durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,

b)

durch Widerruf seitens den Fernmeldebüros, die die Bewilligung erteilt hat.

(2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung mit der Zahlung der Bewilligungsgebühren trotz Mahnung im Rückstand ist, gegen die technischen oder betrieblichen Bestimmungen gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.

(3) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Der Verzicht hat schriftlich bei den Fernmeldebüros zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.

(4) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Amateurfunkstelle sofort außer Betrieb zu setzen und abzutragen. Die Bewilligungsurkunde ist der Fernmeldebüros zurückzustellen, die die Bewilligung erteilt hat. Gleichzeitig ist über den weiteren Verbleib der Sendeeinrichtungen Mitteilung zu machen.

§ 10. Für die Bewilligung sind die in den Gebührenvorschriften festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Abschnitt II.

Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

§ 11. (1) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 2 Abs. 1 lit. c) ist durch Ablegung einer Prüfung vor einer der bei den Fernmeldebüros I. Instanz eingesetzten Prüfungskommissionen zu erbringen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Jede Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden aus dem Stand der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung ausgewählt. Sie scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzung für ihre Bestellung entfällt. Für den Rest der Funktionsdauer sind neue Mitglieder zu bestellen.

(3) Die Prüfung ist öffentlich und hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Rechtliche Bestimmungen:

b)

Sende- und Empfangstechnik:

c)

Betrieb und Fertigkeiten:

(4) Die Prüfung kann auch ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt werden.

(5) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat je einen der unter Abs. 3 angegebenen Gegenstände zu prüfen.

(6) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Personen, die durch ihre nachgewiesene Vorbildung und Betätigung die Gewähr bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, auf Antrag von der Ablegung der Prüfung gänzlich oder in einzelnen Gegenständen befreien.

§ 12. (1) Zur Ablegung der Prüfung können Personen zugelassen werden, die ihren Wohnsitz im Inland haben und mindestens 16 Jahre alt sind.

(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro I. Instanz anzusuchen.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die nach Abs. 2 jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro I. Instanz.

(4) Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe der Zahl der Prüfungswerber festzusetzen. Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig höchstens vier Teilnehmer geprüft werden.

§ 13. (1) Die Prüfungskommission entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung der Prüfungsgegenstände (§ 11 Abs. 3) gewonnen hat. Hiebei kommt jedem Mitglied eine Stimme zu.

(2) Über den Erfolg der Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf eine neuerliche Ablegung der Prüfung nicht zulässig ist. Die Prüfung darf innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nur zweimal wiederholt werden.

(3) Wurde die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt, ist dies im Zeugnis zu vermerken.

Abschnitt III.

Technische und betriebliche Bestimmungen.

§ 14. Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß jede Gefährdung und Störung des Betriebes einer anderen Fernmeldeanlage ausgeschlossen ist.

§ 15. Bei der Amateurfunkstelle müssen Kontrollgeräte vorhanden sein, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüfbar ist.

§ 16. (1) Die Bewilligung kann für folgende Sendearten erteilt werden:

Kennzeichen

Telegraphie, amplitudenmodulierte Tastung ohne

hörbare Frequenz ............................ A1

Telegraphie, amplitudenmodulierte Tastung unter

Verwendung einer hörbaren Frequenz .......... A2

Telegraphie, frequenz- oder phasenmodulierte Tastung

ohne hörbare Frequenz ....................... F1

Telegraphie, frequenz- oder phasenmodulierte Tastung

unter Verwendung einer hörbaren Frequenz .... F2

Telegraphie, pulsmodulierte Tastung ohne hörbare Frequenz P1

Telegraphie, pulsmodulierte Tastung unter Verwendung

einer hörbaren Frequenz ..................... P2

Fernsprechen, amplitudenmodulierte Aussendung ............ A3

Fernsprechen, frequenz- oder phasenmodulierte Aussendung . F3

Fernsprechen, pulsmodulierte Aussendung .................. P3

Fernsehen (nur Bild) amplitudenmodulierte Aussendung ..... A5

Auf Frequenzen unter 300 MHz sind nur die Sendearten A 1, A 2, A 3,

F 1, F 2, F 3 zugelassen.

(2) Personen, die die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt haben, darf die Bewilligung nur für die Sendearten A 3, F 3 und A 5 erteilt werden.

(3) Die Verwendung gedämpfter Schwingungen oder von Einrichtungen, die geeignet sind, die Verständlichkeit der Sprache zu beschränken, sowie die Mehrfachausnützung der Aussendung ist nicht zulässig. Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(4) Der Amateurfunkverkehr darf nur auf den von den Fernmeldebüros hiefür festgesetzten Frequenzbändern abgewickelt werden.

(5) Auf allen Frequenzbändern, die nicht ausschließlich für den Amateurfunkverkehr, sondern auch für einen anderen Funkverkehr vorgesehen sind, darf die maximale Sendeleistung 50 Watt nicht überschreiten.

(6) Die Bandbreite ist auf das für die verwendete Sendeart

notwendige Ausmaß zu beschränken und darf bei Frequenzen

zwischen 3 und 30 MHz ... 7 kHz

zwischen 30 und 300 MHz ... 40 kHz

zwischen 300 und 3000 MHz ... 1.000 kHz

über 3000 MHz ............... 10.000 kHz

nicht überschreiten. Bei der Sendeart A5 darf die Bandbreite bei Verwendung der Frequenzen zwischen 300 und 3000 MHz bis zu 9000 kHz betragen.

(7) Innerhalb der dem Amateurfunkverkehr zugewiesenen Frequenzbänder besteht keine Bindung an eine bestimmte Frequenz, doch muß die gesamte Bandbreite der Aussendung innerhalb des jeweils gewählten Frequenzbandes liegen. Es dürfen jedoch nur jene Frequenzen benützt werden, für die geeignete Kontrollgeräte (§ 15) vorhanden sind.

§ 17. (1) Die Aussendungen sind auf Übertragungsversuche, auf technische und betriebliche Mitteilungen über deren Durchführung sowie auf Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Beförderung durch die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen billigerweise nicht verlangt werden kann, zu beschränken.

(2) Die Übertragung von Musik ist nur in dem Ausmaß gestattet, als dies für die technische Beurteilung der Aussendung notwendig ist.

(3) Die Benützung von Amateurfunkstellen zur Übermittlung von anderen als den im Abs. 1 angeführten Nachrichten ist nur nach Maßgabe des § 22 zulässig.

§ 18. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Die international gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen gelten als offene Sprache.

(2) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.

§ 19. (1) Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden. Ergibt sich während des Verkehrs, daß dieser mit einer nicht bewilligten Gegenstation aufgenommen wurde, ist die Verbindung sofort abzubrechen.

(2) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Länder, die ein Verbot des Amateurfunkverkehrs mit Österreich bekanntgegeben haben, ist nicht zulässig.

§ 20. (1) Bei Erteilung der Bewilligung ist ein Rufzeichen zuzuweisen.

(2) Ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen darf nicht verwendet werden.

(3) Das Rufzeichen ist zu Beginn und vor Beendigung sowie wiederholt während der Aussendung durchzugeben.

§ 21. Der Inhaber der Bewilligung kann Personen, die den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 11 Abs. 1 erbracht haben, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle gestatten. Personen, die die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt haben, dürfen jedoch nur die Sendeart A3, F3, und A5 verwenden. Für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen bleibt der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.

§ 22. (1) Bei Empfang von Notrufen ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufs zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich die Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.

(2) Von Amateurfunkstellen dürfen auch Nachrichten zum Schutz menschlichen Lebens übermittelt werden wenn deren Beförderung über die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen nicht möglich ist oder ihren Zweck verfehlen würde.

§ 23. (1) Bei jeder Amateurfunkstelle ist ein Funktagebuch zu führen.

(2) In das Funktagebuch ist jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen:

a)

Anfangs- und Endzeit,

b)

Rufzeichen der Gegenstation beziehungsweise bei einem Ruf an alle „CQ'',

c)

Frequenz,

d)

Sendeort,

e)

Standortangabe (bei beweglichen Amateurfunkstellen),

f)

Unterschrift des Inhabers der Bewilligung beziehungsweise der nach § 2 Abs. 3 verantwortlichen Person, im Falle der Mitbenützung auch der Person, die die Funkanlage betrieben hat.

(3) Die Eintragungen haben fortlaufend zu erfolgen und sind mit Tinte oder Tintenstift vorzunehmen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.

(4) Der Inhaber der Bewilligung hat das Funktagebuch nach der letzten Eintragung durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.

§ 24. Der Inhaber der Bewilligung hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.

§ 25. Die Verwendung einer anderen als der bewilligten Sendeort oder, sofern es sich nicht um eine bewegliche Amateurfunkstelle handelt, jede Änderung des Standortes der Funkanlage bedarf der Bewilligung der jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro I. Instanz.

Abschnitt IV.

Schlußbestimmungen.

§ 26. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung tritt die Verordnung über Sender für Funkfreunde vom 9. Jänner 1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums von 1939, Amtsbl. Vf. Nr. 22) außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 30/1954)

§ 49. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für die Fernmeldebehörde 1. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:

a)

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962,

b)

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967.

c)

(Anm.: betrifft Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/1965)

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Vewaltungsverfahren (Anm.: richtig: Verwaltungsverfahren) sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

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