ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1954-05-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XV am 18. Mai 1954 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Ungarn sind übereingekommen, die Donauschiffahrt im Interesse des Handels- und Schiffsverkehrs zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt durch ein Abkommen zu regeln.

Zu diesem Zwecke hat

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

zu ihren Bevollmächtigten ernannt.

Nachdem die Bevollmächtigten ihre Vollmachten ausgetauscht und für richtig befunden haben, sind sie in folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Artikel I.

Die vertragschließenden Teile bekräftigen hiemit die gegenseitige Freiheit der Schiffahrt für die unter ungarischer beziehungsweise österreichischer Flagge verkehrenden Handelsschiffe auf dem gesamten Gebiete des österreichischen Donauabschnittes beziehungsweise auf dem gesamten Gebiete des Donauabschnittes der Volksrepublik Ungarn.

Die Rechtswirkung dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf:

a)

die Güter- und Personenbeförderung zwischen den Häfen innerhalb der Grenzen ein und desselben Landes,

b)

die Benützung des Wiener Donaukanals und

c)

die Benützung des Györer Donauarmes, des Donauarmes von Soroksar sowie des Speisekanals von Baja.

Artikel II.

Auf den in Artikel I genannten Donauabschnitten sichert jeder vertragschließende Teil auf seinem Staatsgebiete für den Schiffsverkehr, den Aufenthalt in den Häfen, den Lade- und Löschdienst, die Inanspruchnahme der öffentlichen Hafeneinrichtungen und die hiefür zu entrichtenden Gebühren, für Umladungen und Leichterungen, für die Versorgung mit Lebensmitteln wie auch bezüglich der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Heranziehung zur Leistung öffentlicher Abgaben die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos ausländischen Schiffen zuteil wird.

Artikel III.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren die Gegenseitigkeit der Anerkennung ihrer Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung von Schiffen sowie der Bestimmungen betreffend die Schiffs- und Begleitpapiere.

Artikel IV.

Die von den Behörden eines der vertragschließenden Teile ausgestellten Donauschiffer-Ausweise werden von dem anderen vertragschließenden Teil nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Reisedokumente anerkannt. Die gegenseitige Bekanntgabe derjenigen Behörden, welche zur Ausstellung der Donauschiffer-Ausweise berechtigt sind, wird ehestens auf diplomatischem Wege erfolgen. Die Beschreibung des Donauschiffer-Ausweises ist diesem Abkommen als Anhang (Anm.: nicht darstellbar), der einen integrierenden Bestandteil desselben bildet, beigeschlossen.

Der Donauschiffer-Ausweis berechtigt den Inhaber, die Staatsgrenze auf der Donau ohne Reisepaß und Sichtvermerk zu überschreiten, jedoch nur auf dem Schiffe, in dessen Personalliste er verzeichnet ist.

Der Schiffsführer jedes am Anlegplatz ankommenden Schiffes oder dessen Bevollmächtigter bekommt nach Erledigung der Anmeldeformalitäten von den zuständigen Behörden Landverkehrserlaubnis für das Schiffspersonal zur Durchführung der Be- und Entladung zur Ergänzung des Brennstoff- und Lebensmittelvorrates usw. beziehungsweise im Zusammenhange mit den Fällen, welche im Artikel XI dieses Abkommens aufgezählt sind.

Der Donauschiffer-Ausweis berechtigt den Inhaber in Verbindung mit einem besonderen, von einem Schiffahrtsunternehmen ausgestellten und von der zuständigen Behörde mit Angabe von Reiseziel und Zweck bescheinigten Reiseauftrag, sich auf dem Landwege von einem Vertragsstaat in den anderen ohne Reisepaß zu begeben, wenn der Reiseauftrag von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates mit einem gültigen Sichtvermerk versehen ist. Die vertragschließenden Teile geben einander auf diplomatischem Wege die Namen jener Personen bekannt, die für solche Reisen in Betracht kommen können. Nach der Gutheißung der Namensliste durch den anderen vertragschließenden Teil muß diesen Personen unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen, der Sichtvermerk erteilt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Kinder unter 15 Jahren der Inhaber der Donauschiffer-Ausweise Anwendung, sofern sie in diesem Dokument und in die Personalliste eingetragen sind.

Artikel V.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Anträge der Generaldirektoren, der Leiter der kommerziellen, der nautischen und der technischen Abteilungen der beiderseitigen Donauschiffahrtsgesellschaften oder deren Stellvertreter auf Erteilung von Sichtvermerken in ihren Reisepässen, für Reisen aus dienstlichen Anlässen, unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Tagen, aufrecht zu erledigen. Die vorherige Bekanntgabe der Namen der vorgenannten Personen zwecks Einholung der Gutheißung durch den anderen vertragschließenden Teil wird jeweils auf diplomatischem Wege erfolgen.

Artikel VI.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, daß Fahrgäste nur auf Personenschiffen befördert werden und die Reisen dieser Fahrgäste entsprechend den jeweils gültigen Paß- und Sichtvermerksvorschriften erfolgen können.

Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes findet auf den in Artikel V genannten Personenkreis sowie auf die Organe der beiderseits zuständigen Schiffahrtsbehörden keine Anwendung.

Artikel VII.

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben während ihres Verkehrs zwischen den beiden Ländern bei ihrem Ein- und Ausgang frei von Zöllen, Steuern und Gebühren. Dies gilt nicht für die Ein-, Austritts- und Manipulationsgebühren, die von allen ausländischen ein- und austretenden Schiffen in gleicher Höhe eingehoben werden.

Artikel VIII.

Die Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste oder zum Betrieb oder zur Instandhaltung notwendig sind und der Verfügungsgewalt des Schiffsführers unterstehen, sind beim Ein- und Ausgang zoll-, steuer- und gebührenfrei, wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Überwachungsbestimmungen regelmäßig auf dem Schiffe Verwendung finden.

Wenn die mitgeführten Vorräte die notwendige Menge übersteigen, sind die über das Notwendige hinausgehenden Mengen unter Zollverschluß zu legen.

Für die sonstigen, in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten mitgeführten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Staates.

Artikel IX.

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen und mit den Zöllen zur Einhebung gelangenden Steuern und Gebühren; hinsichtlich der sonstigen Abgaben und Gebühren sichern die vertragschließenden Teile einander die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos ausländischen Schiffen zuteil wird. Die Zollverwaltung des Durchgangsstaates kann die Durchgangsware unter Zollverschluß legen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.

Artikel X.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen der eigenen Vorschriften für eine beschleunigte Grenzabfertigung der Donauschiffe zu sorgen.

Artikel XI.

Der Abschluß von Vereinbarungen, die kommerziellen, betrieblichen oder Zwecken der gegenseitigen Betriebsstoffversorgung beziehungsweise der Lagerung von Kohle und Öl, ferner der gegenseitigen Hilfeleistung im Falle eines technischen und nautischen Notstandes dienen, bleibt den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden Teile vorbehalten.

Artikel XII.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die zweckmäßige Aufteilung der auf dem Donauwege zur Beförderung gelangenden Güter den Gegenstand eines den beiderseitigen Interessen Rechnung tragenden Abkommens zwischen den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden Teile bilden kann.

Artikel XIII.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, bei voller Wahrung der Gegenseitigkeit auf den in ihren Gebieten liegenden Donauabschnitten, alle zur Gewährleistung der freien Schiffahrt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sie verpflichten sich, unverzüglich Maßnahmen zur Behebung von Störungen der freien Schiffahrt zu ergreifen.

Die vertragschließenden Teile kommen weiters überein, im Falle einer wie immer gearteten Störung der freien Schiffahrt diesbezüglich sowie über die Höhe des allenfalls durch den Staat, auf dessen Gebiet sich die Störung ereignete, zu leistenden Schadensersatzes unverzüglich auf diplomatischem Wege eine einvernehmliche Regelung in die Wege zu leiten.

Sollte eine solche Regelung nicht erzielt werden können, behält sich jeder vertragschließende Teil das Recht vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel XIV.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie das vorliegende Abkommen erst in Kraft setzen werden, sobald die Schiffahrtsunternehmungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit der Schiffahrtsagenturen eine beiderseits befriedigende Regelung erzielt haben.

Artikel XV.

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt zunächst bis zum 31. Dezember 1954 gültig. Es gilt als jeweils für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Budapest,

in je zwei gleicherweise authentischen Exemplaren,

in deutscher und ungarischer Sprache,

am 18. Mai 1954.

ANHANG(zu Artikel IV)

Donauschifferausweis

(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert)

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