Bundesgesetz vom 20. Juli 1955 über die Förderung der Errichtung von verkehrstechnischen Einrichtungen von Häfen (Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-08-05
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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§ 1. Gegenstand der Förderung.

(1) Die im Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Verkehr für Länden- und Hafeneinrichtungen jeweils vorgesehenen Kredite können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Errichtung von verkehrstechnischen Einrichtungen von öffentlichen Häfen an der Donau sowie solcher öffentlicher Häfen verwendet werden, deren Anschluß an ein bereits bestehendes Wasserstraßennetz gewährleistet ist. In Katastrophenfällen können diese Kredite ausnahmsweise auch für die Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen dieser Häfen verwendet werden.

(2) Unter verkehrstechnischen Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl., die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen; wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente und der Hochwasserschutzdämme fallen nicht darunter.

§ 2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung.

Ein Bundesbeitrag gemäß § 1 kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

wenn der Bund das Bauprojekt

a)

verkehrswirtschaftlich als förderungswürdig,

b)

finanziell als durchführbar und

c)

auch hinsichtlich berührter wasserbaulicher Belange als unbedenklich anerkannt hat;

2.

wenn die gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen

schiffahrtsbehördlichen, wasserrechtlichen, baubehördlichen, eisenbahnbehördlichen und sonstigen Genehmigungen, die für Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgeschrieben sind, eingeholt werden, und

3.

wenn andere Gebietskörperschaften sich bereit erklären, unter

den gleichen oder günstigeren Bedingungen Beiträge zu leisten.

§ 3. Gewährung und Ausmaß der Förderung.

Ein solcher Beitrag kann vom Bund bis zu 60% der anerkannten Kosten gewährt werden, soferne die interessierten anderen Gebietskörperschaften allein oder zusammen mit anderen Personen für den Rest aufkommen. Allfällige Leistungen dieser Personen vermindern die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge der Gebietskörperschaften.

§ 4. Führung des Hafenbetriebes.

Mit Annahme der Beiträge verpflichtet sich der Beitragsnehmer, den Hafenbetrieb als selbständiges kaufmännisches Unternehmen nach modernen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

§ 5. Rückzahlung der Bundesbeiträge

(1) Die nach dem 1. Jänner 1974 gewährten Bundesbeiträge sind ab dem der Gewährung folgenden Kalenderjahr in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.

(2) Die nach Abdeckung allfälliger Verlustvorträge jährlich verbleibenden Reinerträge sind für die weitere Ausgestaltung des Hafens zu verwenden oder hiefür zurückzulegen. Die jährlichen Reinerträge sind dem Bund bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres nachzuweisen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren:

1.

Neufestsetzung der Höhe der Jahresraten der gesamten noch aushaftenden Rückzahlungsforderungen des Bundes, oder

2.

Verkürzung der Gesamtlaufzeit der Rückzahlungen, oder

3.

zinsenlose Stundung von Rückzahlungsraten, oder

4.

vorzeitige Rückzahlung der noch offenen Gesamtschuld in Höhe des mit dem Zinssatz der jeweils aktuellen Sekundärmarktrendite (Anleihen im weiteren Sinn) abgezinsten Betrages.

Die unter Z 1 bis 3 genannten Gestaltungsformen können erforderlichenfalls auch nebeneinander angewendet werden.

§ 6. Vermögensrechtliche Bestimmungen.

Mit Bundesmitteln aufgeschlossenes Hafengelände und mit Bundesmitteln errichtete Hafenanlagen und Hafeneinrichtungen dürfen nur veräußert werden, wenn sie für den Hafenbetrieb dauernd entbehrlich sind.

§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1974.)

§ 8. Wahrnehmung der Förderungsaufgaben.

Die nach diesem Bundesgesetz dem Bund als Träger von Privatrechten übertragenen Förderungsaufgaben sind vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.

§ 9. Stempel und Gebührenbefreiungen.

Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, Schriften und Amtshandlungen, die zur Ausführung von aus Bundesmitteln geförderten Unternehmen der in § 1 bezeichneten Art erforderlich sind, unterliegen nicht den Gebühren (Stempel- und Rechtsgebühren und Gerichtsgebühren) und Verkehrssteuern.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 9a. Bundesbeiträge nach diesem Bundesgesetz dürfen nach dem 31. Dezember 1993 nicht gewährt werden.

§ 10. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des § 2 Z 1 lit. c auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

ARTIKEL II

(Anm.: zu BGBl. Nr. 160/1955)

§ 1. (1) Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis

```

31.

Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von

```

verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems

gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich

folgender Beträge (laut Anlage)

aus der Gewährung von Bundesbeiträgen ............. 79,785.753.49 S

aus Zinsen ........................................ 37,441.434.44 S

insgesamt ... 117,227.187.93 S

rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

(3) Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.

ARTIKEL II

(Anm.: zu BGBl. Nr. 160/1955)

§ 1. (1) Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis 31. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich folgender Beträge (laut Anlage)

aus der Gewährung von Bundesbeiträgen 5 798 256 Euro

aus Zinsen 2 720 975 Euro

insgesamt 8 519 231 Euro

rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

(3) Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.

Anlage

(Anm.: zu BGBl. Nr. 160/1955)

Aufgliederung der im Art. II § 1 Abs. 1 angeführten Forderungen des Bundes

Hafen Linz Hafen Wien Hafen Krems insgesamt
1. Forderung aus der Gewährung von Bundes Beiträgen 39,889.858.77 37,482.536.77 2,413.357.95 79,785.753.49
2. Forderungen aus Zinsen 22,245.870.78 14,250.084.66 945.479.-- 37,441.434.44
62,135.729.55 51,732.621.43 3,358.836.95 117,227.187.93

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