Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1957-10-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
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Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Nachdem das am 28. Oktober 1955 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen nebst Schlußprotokoll, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen nebst Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1956.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 39 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind, in der Absicht, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1

Allgemeines

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen treffen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zwecke wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt. In den Gemeinschaftsbahnhöfen soll auch die Grenzabfertigung abgewickelt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:

a)

„Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Eisenbahnverwaltung des anderen Staates vorgeschobene Dienststellen errichtet oder sonst den Anschluß- und Übergangsdienst von ihren Bediensteten vornehmen läßt, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;

b)

„Anschlußgrenzstrecke“ die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof;

c)

„anschlußgebende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;

d)

„anschlußnehmende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;

e)

„Anschlußverkehr“ den Verkehr der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke und im Gemeinschaftsbahnhof;

f)

„Dienststellen“ die Stellen der Eisenbahnverwaltungen in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen;

g)

„Bedienstete“ die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bei den Stellen der Eisenbahnverwaltungen ihren Dienst ausüben.

Artikel 3

Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfe

(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe:

a)

Passau Hauptbahnhof,

b)

Simbach (Inn),

c)

Salzburg Hauptbahnhof,

d)

Kufstein,

e)

Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin.

Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten können vereinbaren, daß noch weitere Gemeinschaftsbahnhöfe errichtet werden.

(2) Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welcher Verkehr (Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Eilgut-, Frachtgut- und Tierverkehr) in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird. Sie können ferner vereinbaren, daß der Anschluß- und Übergangsdienst von Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin zusammengefaßt wird.

(3) Soweit der Anschluß- und Übergangsdienst nicht in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird, ist er in Betriebswechselbahnhöfen durchzuführen, die von den Eisenbahnverwaltungen durch Vereinbarung festzulegen sind.

Artikel 4

Eisenbahnbetrieb auf den Anschlußgrenzstrecken und in den Gemeinschaftsbahnhöfen

(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt und verpflichtet, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates von der Staatsgrenze bis zum Gemeinschaftsbahnhof durchzuführen. Dazu wird der anschlußnehmenden Verwaltung die Anschlußgrenzstrecke zur Benutzung überlassen und die Mitbenutzung des Gemeinschaftsbahnhofes in dem Umfange gestattet, wie dies zur Durchführung ihres dort abzuwickelnden besonderen Dienstes sowie des gemeinsamen Anschluß- und Übergangsdienstes notwendig ist. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen zu regeln.

(2) Für den Eisenbahnbetrieb zwischen Abfertigungsstellen auf Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit dem Gemeinschaftsbahnhof können die Eisenbahnverwaltungen Abweichendes vereinbaren.

Artikel 5

Eisenbahnbetrieb auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen

Auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen ist der Anschluß- und Übergangsdienst durch Vereinbarung zwischen den Eisenbahnverwaltungen zu regeln.

Artikel 6

Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst

Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungs- und Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof oder den Betriebswechselbahnhof hinaus von der anschlußnehmenden Verwaltung besorgt wird.

Artikel 7

Benutzungsvergütung

Die anschlußnehmende Verwaltung verzinst, soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen wird, der anschlußgebenden Verwaltung als Vergütung für die Mitbenützung der Gemeinschaftsbahnhöfe und für die Benutzung der Anschlußgrenzstrecken den Anlagewert der für ihren Sonderdienst oder den Gemeinschaftsdienst bestimmten Eisenbahnanlagen je nach Umfang der Benutzung. Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart.

Artikel 8

Neuanlagen

Neu-, Zu- und Umbauten in den Gemeinschaftsbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken für den Gemeinschaftsdienst oder für den Sonderdienst der anschlußnehmenden Verwaltung werden im Einvernehmen der Eisenbahnverwaltungen von der anschlußgebenden Verwaltung auf ihre Kosten ausgeführt, soweit nicht die Eisenbahnverwaltungen im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.

Artikel 9

Erhaltung

Die anschlußgebende Verwaltung hat sämtliche Anlagen und Geräte, die zum Gemeinschaftsbahnhof oder zur Anschlußgrenzstrecke gehören, mit ihren Stoffen zu erhalten, soweit die Eisenbahnverwaltungen nichts anderes vereinbaren.

Artikel 10

Dienstausübung

(1) Die anschlußnehmende Verwaltung bedient unbeschadet der Bestimmung des Artikels 4 Absatz 2 den Verkehr auf der Anschlußgrenzstrecke mit ihren Zügen.

(2) Die anschlußgebende Verwaltung versieht grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden Verwaltung im Gemeinschaftsbahnhof; sie hat ihn mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste zu verrichten. Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welche Dienste die anschlußnehmende Verwaltung selbst zu versehen hat.

(3) Die anschlußnehmende Verwaltung kann im Gemeinschaftsbahnhof eine Vertretung einrichten, deren Befugnisse von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart werden.

Artikel 11

Grundsätze der Vergütungen

Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten werden, sind die Selbstkosten mit den zwischen den Eisenbahnverwaltungen besonders zu vereinbarenden Zuschlägen zu vergüten.

Artikel 12

Betriebsvorschriften

(1) Auf den Anschlußgrenzstrecken gelten die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß auf den gesamten Betriebsdienst oder auf bestimmte Teile dieses Dienstes die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung angewendet werden.

(2) In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß auf bestimmte Teile des Betriebsdienstes die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung angewendet werden.

(3) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiete des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates.

Artikel 13

Eisenbahnpolizei

(1) Die in den eisenbahnrechtlichen Vorschriften begründeten Aufgaben, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb und im Eisenbahnverkehr dienen, sind in den fahrenden Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke durch die Eisenbahnpolizeibeamten der anschlußnehmenden Verwaltung wahrzunehmen. Bei der Durchführung dieser Aufgaben bestimmen sich die Befugnisse der Eisenbahnpolizeibeamten nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates. Nach denselben Vorschriften richtet sich, wer Eisenbahnpolizeibeamter ist.

(2) Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb und im Eisenbahnverkehr auf der Anschlußgrenzstrecke sind der örtlich in Betracht kommenden Dienststelle der anschlußgebenden Verwaltung zur weiteren Veranlassung anzuzeigen.

(3) Eine Festnahme durch Eisenbahnpolizeibeamte der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke ist ausgeschlossen. Diese Eisenbahnpolizeibeamten sind jedoch befugt, Personen, die gegen die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Vorschriften verstoßen haben oder eines solchen Verstoßes verdächtig sind, der nächsten örtlich in Betracht kommenden Eisenbahndienststelle, in Gemeinschaftsbahnhöfen der Dienststelle der anschlußgebenden Verwaltung, zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorzuführen.

(4) Die zur Durchführung der polizeilichen Grenzabfertigung in fahrenden Zügen mitreisenden Organe und die Eisenbahnpolizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen sich gegenseitig Beistand zu leisten, soweit es ihre sonstigen Aufgaben und ihre Befugnisse zulassen.

Artikel 14

Fahrplangestaltung

Die Eisenbahnverwaltungen sollen die Fahrpläne für die Anschlußzüge derart festsetzen, daß weder die Reisenden noch die Güter größere Aufenthalte erleiden, als es der Eisenbahnbetrieb und der Eisenbahnverkehr sowie die Grenzabfertigung erfordern.

Artikel 15

Beförderungsrecht, Tarife

(1) Die Beförderung von Personen, Handgepäck, Reisegepäck, Expreßgut oder Gütern (einschließlich Leichen und lebender Tiere) zwischen einem Gemeinschaftsbahnhof und einem Bestimmungs- oder Abgangs(Versand)bahnhof des Nachbarstaates ist keine internationale Beförderung im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr sowie des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, es sei denn, daß der Absender durch die Wahl des Frachtbriefmusters die Anwendung der internationalen Beförderungsvorschriften beansprucht.

(2) Für Beförderungen, die nach Absatz 1 nicht internationale Beförderungen sind, gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 16 das Beförderungsrecht und die Tarife der anschlußnehmenden Verwaltung.

(3) Der Tarifschnitt liegt bei Gemeinschaftsbahnhöfen in der Mitte des Empfangsgebäudes. Die Tarife dürfen nicht ungünstiger sein als im Staate der anschlußnehmenden Verwaltung. Soweit eine Tarifgenehmigung erforderlich ist, bleibt sie dem Staate dieser Verwaltung vorbehalten.

Artikel 16

Haftung

(1) Wird beim Anschlußverkehr ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt, so haftet die anschlußnehmende Verwaltung nach dem Recht des Gebietsstaates; sie steht dabei für die anschlußgebende Verwaltung ein. Außer der anschlußnehmenden Verwaltung haftet auch die anschlußgebende Verwaltung als Gesamtschuldner.

(2) Werden Reisegepäck, Expreßgut oder Güter (Artikel 15 Absatz 1) im Anschlußverkehr befördert, so haftet für Schäden, die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung entstehen, die anschlußnehmende Verwaltung nach dem Recht ihres Staates; sie steht dabei für die anschlußgebende Verwaltung ein. Eine Haftung der anschlußgebenden Verwaltung ist ausgeschlossen.

(3) Erleidet ein im Anschlußverkehr tätiger Bediensteter der anschlußnehmenden Verwaltung beim Anschlußverkehr einen Schaden an seiner Person oder an Sachen, die er an sich trägt oder mit sich führt, so haftet die anschlußgebende Verwaltung nur, soweit sich ihre Haftung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung eines ihrer Bediensteten ergibt. Entsprechendes gilt für Bedienstete anderer Verwaltungen des Nachbarstaates, die im Zusammenhang mit dem Anschlußverkehr dienstlich im Gebietsstaat tätig sind.

(4) Bei Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln sind die dafür bestehenden Übereinkommen anzuwenden.

(5) Die Haftung für Sachschäden im Eisenbahn-Postverkehr ist nach den Vereinbarungen der beteiligten Verwaltungen zu beurteilen.

(6) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen oder in einem anderen Abkommen eine besondere Regelung getroffen ist, ist die Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn im Anschlußverkehr entstehen, nach dem Recht des Gebietsstaates zu beurteilen. Soweit danach nur die anschlußgebende oder nur die anschlußnehmende Verwaltung haftet, trifft die Haftung außer ihr auch die andere Verwaltung als Gesamtschuldner.

(7) Haften beide Verwaltungen, so kann der Geschädigte die Klage nach Wahl gegen eine von ihnen erheben. Das Wahlrecht erlischt mit der Erhebung der Klage.

(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Staates der in Anspruch genommenen Verwaltung erhoben werden.

(9) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht der Verwaltungen untereinander bleibt deren Vereinbarung überlassen.

(10) Für internationale Beförderungen im Sinne der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Übereinkommen gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 7 bis 9 nur insoweit, als nicht in diesen Übereinkommen eine andere Regelung getroffen ist.

Artikel 17

Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

(1) Die in Vollzug dieses Abkommens im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung und die mit der Dienstaufsicht betrauten Beamten sind in Ausübung ihres Dienstes vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Ausweises in Verbindung mit einer besonderen Bescheinigung der vorgesetzten Dienststelle in den Ort, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaate durchzuführen haben, begeben. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie sich auch im Gebietsstaat ohne besondere Bewilligung aufhalten.

(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten im Gebietsstaat wohnen, sind auch die mit ihnen in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (Haushaltsangehörige) vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie bedürfen zum Grenzübertritt im Verkehr mit dem Nachbarstaat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat nur eines mit Lichtbild versehenen Ausweises, der von der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten auszustellen ist.

Artikel 18

Dienstkleidung

Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung dürfen im Gebietsstaat am Ort ihrer dienstlichen Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg ihre Dienstkleidung tragen.

Artikel 19

Beistand, Strafrechtsschutz der Bediensteten

(1) Die Dienststellen und die Bediensteten des einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den Dienststellen und den Bediensteten des anderen Vertragsstaates bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.

(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze von Amtshandlungen und zum Schutze von Beamten gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber den in Vollzug dieses Abkommens tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.

Artikel 20

Rechtsvorschriften für die Bediensteten

(1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.

(2) Sie sind von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit, sofern sie Angehörige des Nachbarstaates sind. Das gleiche gilt auch für ihre Haushaltsangehörigen. Für die steuerliche Behandlung dieser Personen gelten die Bestimmungen des Artikels 18 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 oder die in Zukunft an die Stelle der erwähnten Bestimmungen tretenden Vereinbarungen.

(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Bediensteten, insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.

(4) Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Bediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 21

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