Bundesgesetz vom 13. Feber 1957 über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1957-03-08
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2006-07-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1227
Änderungshistorie JSON API
1.

der Europäischen Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI ein Verzeichnis der Vorhaben, die sich ihres Erachtens in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, zu übermitteln und

2.

die Europäische Kommission über ihre Absicht zu unterrichten, ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer TSI abzusehen.

(4) Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium sind solche, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass ihre Durchführbarkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der technischen Spezifikationen beeinträchtigt werden könnte.

(5) In den im Abs. 1 Z 3 angeführten Fällen hat die Behörde die Europäische Kommission über ihre Absicht zu unterrichten, ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer TSI abzusehen.

EG-Prüfung

§ 102. Auf die EG-Prüfung ist Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems anzuwenden.

Nichtanwendbarkeit der TSI

§ 102. (1) In folgenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmte TSI mit Bescheid für nicht anwendbar zu erklären:

1.

bei Vorhaben zum Neubau eines Teilsystems sowie bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung bestehender Teilsysteme, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;

2.

bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems, wenn die TSI für das Lichtraumprofil, die Spurweite, den Gleisabstand oder die elektrische Spannung Regelungen vorsieht, die mit dem bestehenden Teilsysteme unvereinbar sind;

3.

bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung, oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems, bei denen die Anwendung der betreffenden TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens gefährden würde oder die Kohärenz mit dem österreichischen Eisenbahnsystem beeinträchtigt werden würde;

4.

bei Vorhaben zur raschen Wiederherstellung eines durch Unfall oder eines durch Naturkatastrophe zerstörten oder beschädigten Teilsystems, wenn die Bedingungen hiefür eine teilweise oder vollständige Anwendung der TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben.

(2) In all den im Abs. 1 angeführten Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme zu unterrichten und ihr die in Anhang IX der Richtlinie 2008/57/EG angeführten Unterlagen zu übermitteln. In den im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fällen ist vor Bescheiderlassung, jedoch nur für eine Dauer von höchstens sechs Monaten, die Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwarten.

Abkürzung

EisbG

Nichtanwendbarkeit der TSI

§ 102. (1) In folgenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmte TSI mit Bescheid für nicht anwendbar zu erklären:

1.

bei Vorhaben zum Neubau eines Teilsystems sowie bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung bestehender Teilsysteme, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;

2.

bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems, wenn die TSI für das Lichtraumprofil, die Spurweite, den Gleisabstand oder die elektrische Spannung Regelungen vorsieht, die mit dem bestehenden Teilsysteme unvereinbar sind;

3.

bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung, oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems, bei denen die Anwendung der betreffenden TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens gefährden würde oder die Kohärenz mit dem österreichischen Eisenbahnsystem beeinträchtigt werden würde;

4.

bei Vorhaben zur raschen Wiederherstellung eines durch Unfall oder eines durch Naturkatastrophe zerstörten oder beschädigten Teilsystems, wenn die Bedingungen hiefür eine teilweise oder vollständige Anwendung der TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben.

(2) In all den im Abs. 1 angeführten Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme zu unterrichten und ihr die in Anhang IX der Richtlinie 2008/57/EG angeführten Unterlagen zu übermitteln. In den im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fällen ist vor Bescheiderlassung, jedoch nur für eine Dauer von höchstens sechs Monaten, die Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwarten.

(3) In den im Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI eine Liste der Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium zu übermitteln.

(4) Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium sind solche, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass eine Änderung der dem Vorhaben zugrundeliegenden technischen Spezifikationen nicht akzeptabel wäre. Diese Inakzeptanz kann rechtlicher, vertraglicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer oder ökologischer Art sein; sie muss vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei Vorlage der Liste der Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium ausreichend begründet werden.

Abkürzung

EisbG

Verfahren zur Ausstellung der EG-Prüferklärung

§ 102. (1) Zur Ausstellung der für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, von mobilen Teilsystemen und von Schienenfahrzeugen erforderlichen EG-Prüferklärung hat der Antragsteller eine oder mehrere benannte oder bestimmte Stellen mit der Durchführung des EG-Prüfverfahrens gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 zu beauftragen. Antragsteller ist der Auftraggeber, der Hersteller oder deren Bevollmächtigter. Auftraggeber ist, wer den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder die Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt.

(2) Die EG-Prüferklärung für ein Teilsystem ist vom Antragsteller abzugeben. Dabei hat der Antragsteller alleinverantwortlich die Erklärung abzugeben, dass das betreffende Teilsystem den jeweiligen Prüfverfahren unterworfen wurde und die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechtes und aller einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und vom Antragsteller unterzeichnet sein.

(3) Der Auftrag der mit der EG-Prüfung eines Teilsystems betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat im Einklang mit den jeweiligen TSI auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen.

(4) Dem Antragsteller obliegt die Erstellung des technischen Dossiers, das der EG-Prüferklärung beiliegen muss. Dieses technische Dossier hat alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten zu enthalten. Ferner hat es alle Angaben über Einsatzbedingungen und –beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Regelung und Instandhaltung zu enthalten.

(5) Im Falle der Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems, die eine Änderung des technischen Dossiers bewirkt und die Gültigkeit der bereits durchgeführten Prüfverfahren beeinträchtigt, hat der Antragsteller zu prüfen, ob die Ausstellung einer neuen EG-Prüferklärung notwendig ist.

(6) Eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle können Zwischenprüfbescheinigungen ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen.

(7) Wenn es nach den einschlägigen TSI zulässig ist, kann die benannte Stelle Prüfbescheinigungen für eines oder mehrere Teilsysteme oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen.

ABSCHNITT V.

Strafen, Verwalterbestellung.

§ 103. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis 44 oder den auf Grund der §§ 46 und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(2) Organe oder Bedienstete des Eisenbahnunternehmens, die trotz wiederholter Ermahnung den Bestimmungen der §§ 20 bis 27 und 37 oder den Bestimmungen der gemäß §§ 19 Abs. 4 und 46 erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln oder die die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen nicht befolgen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind hiefür von der Behörde (§ 12) mit Geld bis zu 2 180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(4) Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gemäß Abs. 3, die sich ausschließlich auf im Verlaufe von Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) angelegte schienengleiche Bahnübergänge beziehen, sind im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor:

1.

wenn durch die Tat Sachschaden an Sicherungseinrichtungen oder Verkehrszeichen an schienengleichen Bahnübergängen entstanden ist, sofern die nächste Bahndienststelle oder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle hievon ohne unnötigen Aufschub und unter Bekanntgabe der Identität der Beteiligten verständigt wurde;

2.

wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Die Bundespolizeidirektion und die Organe der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung der §§ 39 Abs. 1, 42, 43 Abs. 1 und 7, 44 sowie der auf Grund des § 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Art. IX Abs. 1 Z 5 EGVG mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme und Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 45 Abs. 3, §§ 35 und 36 VStG), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG) und die Erstattung von Anzeigen;

3.

die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro (§ 50 VStG).

2.

Hauptstück

Interoperabilität – konventionelles transeuropäisches Eisenbahnsystem

1.

Abschnitt

Allgemeines

Zweck

§ 103. Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung der Interoperabilität des konventionellen österreichischen Eisenbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem.

EG-Prüferklärung

§ 103. (1) Für den Betrieb eines neuen, erneuerten oder umgerüsteten Teilsystems, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, muss eine EG-Prüferklärung ausgestellt sein, die dem Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hat und der eine EG-Prüfung zugrundeliegt.

(2) Die EG-Prüferklärung ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen; soweit solche Informationen existieren, hat diese Prüfung auf Grundlage der in der jeweiligen TSI, ausgenommen eine solche, die für nicht anwendbar erklärt wurde, und der in dem Infrastrukturregister und in dem von der Europäischen Eisenbahnagentur errichteten und geführten Register der Fahrzeugtypen verfügbaren Informationen zu erfolgen.

(3) Die benannte Stelle hat alle technischen Unterlagen zu erstellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen enthalten:

1.

alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems;

2.

gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten;

3.

Angaben über Einsatzbedingungen und ~beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und Instandhaltung.

(4) Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht.

Abkürzung

EisbG

EG-Prüferklärung

§ 103. (1) Für den Betrieb eines neuen, erneuerten oder umgerüsteten Teilsystems, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, muss eine EG-Prüferklärung ausgestellt sein, die dem Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hat und der eine EG-Prüfung zugrundeliegt.

(2) Die EG-Prüferklärung ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen; soweit solche Informationen existieren, hat diese Prüfung auf Grundlage der in der jeweiligen TSI, ausgenommen eine solche, die für nicht anwendbar erklärt wurde, und der in dem Infrastrukturregister und in dem von der Europäischen Eisenbahnagentur errichteten und geführten Register der Fahrzeugtypen verfügbaren Informationen zu erfolgen.

(3) Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 ist, wer

1.

die Ausarbeitung des Entwurfes eines neuen Teilsystems und/oder den Bau eines neuen Teilsystems,

2.

die Erneuerung eines Teilsystems oder

3.

die Umrüstung eines Teilsystems

in Auftrag gibt, wie beispielsweise ein Eisenbahnunternehmen, ein Halter oder ein mit der Durchführung eines solchen Vorhabens beauftragter Auftragnehmer.

(4) Die benannte Stelle hat alle technischen Unterlagen zu erstellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen enthalten:

1.

alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems;

2.

gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten;

3.

Angaben über Einsatzbedingungen und ~beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und Instandhaltung.

(5) Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht.

Abkürzung

EisbG

Nichtübereinstimmung von Teilsystemen mit grundlegenden Anforderungen

§ 103. (1) Nur in dem Fall, dass die Behörde feststellt, dass ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung samt technischem Dossier vorliegt, nicht diesem Gesetz, nicht den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Rechtsvorschriften und insbesondere nicht den grundlegenden Anforderungen in vollem Umfang entspricht, kann sie ergänzende Prüfungen verlangen.

(2) Die Behörde hat der Europäischen Kommission unter Angabe von Gründen umgehend mitzuteilen, welche ergänzenden Prüfungen verlangt wurden. Dabei hat sie der Europäischen Kommission zu erklären, ob das Nichtentsprechen des strukturellen Teilsystems auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen oder einer TSI, auf eine mangelhafte Anwendung einer TSI oder auf eine unvollständige TSI zurückzuführen ist.

§ 104. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Behörde (§ 12) mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

Konventionelles österreichisches Eisenbahnsystem

§ 104. Zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehören:

1.

Nebenbahnen und vom Geltungsbereich des 1. Hauptstückes nicht erfasste Hauptbahnen, soweit diese Schienenbahnen in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. Nr. L 228 vom 9.09.1996 S 1) oder jeder Aktualisierung dieser Entscheidung auf Grund der nach Artikel 21 dieser Leitlinien vorgesehenen Überprüfung angeführt sind;

2.

Fahrbetriebsmittel, die für den Fahrbetrieb auf dem gesamten konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem oder einem oder mehreren Teilen desselben geeignet sind.

Konventionelles österreichisches Eisenbahnsystem

§ 104. Zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehören:

1.

Nebenbahnen und vom Geltungsbereich des 1. Hauptstückes nicht erfasste Hauptbahnen, soweit diese Schienenbahnen in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. Nr. L 228 vom 9.09.1996 S 1) in der Fassung der berichtigten Entscheidung Nr. 884/2004/EG (ABl. Nr. L 201 vom 7.06.2004 S 1) angeführt sind;

2.

Schienenfahrzeuge, die für den Fahrbetrieb auf dem gesamten konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem oder einem oder mehreren Teilen desselben geeignet sind;

3.

sonstige Hauptbahnen, sonstige vernetzte Nebenbahnen und sonstige Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben werden, wenn diese Hauptbahnen, Nebenbahnen und Schienenfahrzeuge in den Anwendungsbereich einer Technischen Spezifikation für die Interoperabilität fallen.

Abkürzung

EisbG

EG-Prüfung

§ 104. Auf die EG-Prüfung ist Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG anzuwenden.

Abkürzung

EisbG

4.

Abschnitt

Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen

Erforderlichkeit einer Genehmigung zur Inbetriebnahme

§ 104. Für die Inbetriebnahme neuer Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, erneuerter oder aufgerüsteter bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist eine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich. Für die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist dann keine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich, wenn die Behörde gemäß § 107 entschieden hat, dass eine solche nicht erforderlich ist.

§ 105. (1) Eisenbahnunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn sie

a)

entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommen,

b)

entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellen;

c)

entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mitteilen,

d)

entgegen § 63 die Verpflichtung zur Trennung der Unternehmensbereiche nicht beachten,

e)

der Übermittlungspflicht nach § 71 Abs. 2 nicht nachkommen,

f)

entgegen § 72 Abs. 2 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,

g)

gegen Auskunftspflichten des § 74 Abs. 1 verstoßen und keine Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewähren, oder

h)

einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.

(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn sie

a)

entgegen § 61 Abs. 2 letzter Satz eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellen,

b)

entgegen § 61 Abs. 3 der Verflichtung zur Ausstellung von Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht nachkommen,

c)

entgegen § 61 Abs. 4 Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht mitteilen,

d)

der Übermittlungspflicht nach § 69 Abs. 2 nicht nachkommen,

e)

gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Begehrens gemäß § 70 verstoßen,

f)

entgegen § 72 Abs. 1 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,

g)

entgegen § 74 Abs. 2 der Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nicht nachkommen,

h)

der Informationspflicht gemäß § 74 Abs. 3 nicht nachkommen, oder

i)

einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.

(3) Ein Eisenbahnunternehmen und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wenn sie trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 faktisch den Anschluß, die Mitbenützung, den Zugang zur Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen verhindern.

Interoperabilität

§ 105. Unter Interoperabilität versteht man die Tauglichkeit des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für die dazu gehörenden Haupt- und Nebenbahnen erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.

Abkürzung

EisbG

Sonderbestimmung für die Erteilung der Betriebsbewilligung

§ 105. (1) Bedingt die Neuerrichtung oder Veränderung einer Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfesten eisenbahntechnische Einrichtungen sowie ein Schienenfahrzeug, ein verändertes Schienenfahrzeug oder ein gebrauchtes ausländisches Schienenfahrzeug ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, ist die Betriebsbewilligung zusätzlich zu anderen Betriebsbewilligungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Behörde eine diesem Bundesgesetz entsprechende EG-Prüferklärung für dieses neue, erneuerte oder umgerüstete Teilsystem vorgelegt wird.

(2) Setzt die Ausstellung einer EG-Prüferklärung für ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem jedoch voraus, dass vorher eine baugenehmigte Eisenbahnanlage, eine baugenehmigte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtung oder ein bauartgenehmigtes Schienenfahrzeug in Betrieb zu nehmen ist, darf die Inbetriebnahme einer solchen Eisenbahnanlage, einer solchen nicht ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtung oder eines solchen Schienenfahrzeuges auch ohne erteilte Betriebsbewilligung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erfolgen, wenn eine Prüfbescheinigung oder eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 verzeichneten Person vorliegt, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Bauartgenehmigung entsprochen ist.

Abkürzung

EisbG

Antrag

§ 105. (1) Die Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Dossier in zweifacher Ausfertigung beizugeben, in dem Folgendes durch Unterlagen belegt ist:

1.

die Prüferklärungen;

2.

die aufgrund der einschlägigen TSI, nationaler Vorschriften und Register festgestellte technische Kompatibilität der neuen Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden;

3.

die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgestellte sichere Integration der neuen Teilsysteme;

4.

im Falle der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen, die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797, und im Falle der Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.

(2) Innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrages hat die Behörde dem Antragsteller mitzuteilen, ob das Dossier vollständig ist oder nicht. Ist das Dossier unvollständig, hat sie dem Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist die Vervollständigung des Dossiers aufzutragen.

§ 106. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 94 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,

2.

einer Verordnung nach § 94 Abs. 2 zuwider handelt, oder

3.

entgegen § 94 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

§ 106. Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) versteht man die Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten.

Abkürzung

EisbG

4.

Abschnitt

Schienenfahrzeuge

Sonderbestimmung für das Bauartgenehmigungsverfahren

§ 106. Wenn für ein Schienenfahrzeug eine Bauartgenehmigung und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Bauartgenehmigung entsprechende Genehmigung oder Bewilligung für dieses Schienenfahrzeug beantragt ist, hat die Behörde zu versuchen, mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden dieser Staaten zwecks Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und Minimierung des Verwaltungsaufwandes zusammenzuarbeiten und nach Möglichkeit aufgenommene Beweise dieser anderen nationalen Sicherheitsbehörden zu übernehmen und so zu würdigen, als ob sie die Behörde selbst aufgenommen hätte. § 32a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gutachten auch erst nach Einbringung des Bauartgenehmigungsantrages vorgelegt werden können und die Behörde zu bestimmen hat, welche relevanten Fachgebiete diese Gutachten zu umfassen haben.

Abkürzung

EisbG

Ermittlungsverfahren und Bescheiderlassung

§ 106. (1) Im Ermittlungsverfahren hat die Behörde die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz des Dossiers zu überprüfen und im Falle von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung die Übereinstimmung mit der positiven Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, die gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 getroffen wurde, und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.

(2) Bei positivem Ergebnis der gemäß Abs. 1 durchgeführten Überprüfung und wenn das Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht, hat die Behörde innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen die beantragte Genehmigung zur Inbetriebnahme zu erteilen.

§ 107. (1) Wenn der Konzessionsinhaber ein Betriebsunternehmer oder der verantwortliche Betriebsleiter des Eisenbahnunternehmens die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen beharrlich mißachtet, kann die Behörde einen Verwalter bestellen.

(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter ist zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die zur ordentlichen Verwaltung der Eisenbahn gehören. Insbesondere kann er alle Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Eisenbahn nach den Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Konzession ordnungsgemäß zu betreiben und zu erhalten. Er untersteht der Eisenbahnaufsicht im gleichen Umfang wie das Eisenbahnunternehmen.

(3) Die Kosten der Verwaltung sind vom Eisenbahnunternehmen zu tragen.

(4) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn eine ordentliche Verwaltung durch die Organe des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.

(5) Die Bestellung eines Verwalters schließt die Verhängung von Strafen nicht aus.

Umrüstung

§ 107. Unter Umrüstung versteht man eine umfangreiche Änderung eines Teilsystems oder von Teilen desselben.

Umrüstung

§ 107. Unter Umrüstung versteht man umfangreiche Arbeiten zur Änderung eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Teilsystems führen.

Abkürzung

EisbG

Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur

§ 107. Die Behörde hat die Europäische Eisenbahnagentur über auf neue oder veränderte Schienenfahrzeuge bezügliche Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheide zu unterrichten.

Abkürzung

EisbG

Entscheidung über eine Genehmigungspflicht bei Erneuerung oder Aufrüstung

§ 107. (1) Auf Antrag hat die Behörde zu entscheiden, ob die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme bedarf. Dem Antrag ist ein Dossier mit der Beschreibung des Vorhabens beizugeben. Es gilt § 105 Abs. 2.

(2) Im Falle von Vorhaben zur streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union vom Antrag zu unterrichten und mit dieser eng zusammenzuarbeiten.

(3) Die Behörde hat zu entscheiden, dass eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme für die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ erforderlich ist:

1.

wenn durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte;

2.

wenn die Erteilung einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist; oder

3.

wenn an den Werten der Parameter, auf deren Grundlage die Genehmigung zur Inbetriebnahme bereits erteilt wurde, Änderungen vorgenommen werden.

(4) Die Behörde hat innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen über den Antrag zu entscheiden.

§ 108. Die Behörde kann die Konzession für erloschen erklären, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Ermahnung so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.

Erneuerung

§ 108. Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Ersatz eines Teilsystems oder von Teilen desselben.

Erneuerung

§ 108. Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Ersatz eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die nicht zu einer Änderung der Gesamtleistung des Teilsystems führen.

Abkürzung

EisbG

Europäische Fahrzeugnummer

§ 108. (1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass auf dem von ihm gehaltenen Schienenfahrzeug eine europäische Fahrzeugnummer angebracht ist.

(2) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat einem Schienenfahrzeug mit der Eintragung in das Einstellungsregister eine europäische Fahrzeugnummer zuzuteilen. Wenn in den einschlägigen TSI nichts anderes bestimmt ist, ist für ein solches Schienenfahrzeug keine europäische Fahrzeugnummer zuzuteilen, soferne für ein solches schon eine europäische Fahrzeugnummer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugeteilt wurde.

Abkürzung

EisbG

Harmonisierte Einführung des „Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems“ (ERTMS)

§ 108. (1) Im Falle von Teilsystemen „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die die Ausrüstung mit dem „Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems“ (ETCS) und/oder mit dem globalen Mobilfunksystem für Bahnanwendungen (GSM-R) umfassen, ist vor Ausschreibung und Vergabe für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung eine positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union notwendig und zu beantragen. Der Antrag ist bei der in Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten zentralen Einlaufstelle einzubringen. Dem Antrag ist ein Dossier beizugeben, das Folgendes zu enthalten hat:

1.

den Entwurf der Leistungsbeschreibung oder die Beschreibung der geplanten technischen Lösungen;

2.

schriftliche Unterlagen zu den Bedingungen, die für die technische und operative Kompatibilität des Teilsystems mit den Schienenfahrzeugen, die in dem betreffenden Eisenbahnnetz betrieben werden sollen, erforderlich sind;

3.

schriftliche Unterlagen zu der Übereinstimmung der geplanten technischen Lösungen mit den einschlägigen TSI; und

4.

alle sonstigen relevanten Dokumente wie Stellungnahmen der Behörde, Prüferklärungen oder Konformitätsbescheinigungen.

(2) Die Behörde kann eine Stellungnahme zu einem gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 bei der Eisenbahnagentur der Europäischen Union eingebrachten Antrag abgeben, und zwar vor der Antragstellung gegenüber dem Antragsteller oder nach Antragstellung gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union.

(3) Wurde nach Erlassung einer positiven Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union eine Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder eine Änderung der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen vorgenommen, hat derjenige, dessen Antrag die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zugrunde liegt, unverzüglich der Behörde darüber im Wege über die in Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentralen Anlaufstelle zu unterrichten.

Abkürzung

EisbG

Harmonisierte Einführung des „Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems“ (ERTMS)

§ 108. (1) Im Falle von Teilsystemen „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die die Ausrüstung mit dem „Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems“ (ETCS) und/oder mit dem globalen Mobilfunksystem für Bahnanwendungen (GSM-R) umfassen, ist vor Ausschreibung und Vergabe für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung eine positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union notwendig und zu beantragen. Der Antrag ist bei der in Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten zentralen Einlaufstelle einzubringen. Dem Antrag ist ein Dossier beizugeben, das Folgendes zu enthalten hat:

1.

den Entwurf der Leistungsbeschreibung oder die Beschreibung der geplanten technischen Lösungen;

2.

schriftliche Unterlagen zu den Bedingungen, die für die technische und operative Kompatibilität des Teilsystems mit den Schienenfahrzeugen, die in dem betreffenden Eisenbahnnetz betrieben werden sollen, erforderlich sind;

3.

schriftliche Unterlagen zu der Übereinstimmung der geplanten technischen Lösungen mit den einschlägigen TSI; und

4.

alle sonstigen relevanten Dokumente wie Stellungnahmen der Behörde, Prüferklärungen oder Konformitätsbescheinigungen.

(2) Die Behörde kann eine Stellungnahme zu einem gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 bei der Eisenbahnagentur der Europäischen Union eingebrachten Antrag abgeben, und zwar vor der Antragstellung gegenüber dem Antragsteller oder nach Antragstellung gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union.

(3) Wurde nach Erlassung einer positiven Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union eine Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder eine Änderung der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen vorgenommen, hat derjenige, dessen Antrag die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zugrunde liegt, unverzüglich der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und der Behörde darüber im Wege über die in Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentralen Anlaufstelle zu unterrichten.

ABSCHNITT VI.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

§ 109. (1) Das Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, bleibt unberührt.

(2) Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen, die die Beförderung von Personen und Gütern regeln, sowie die, die für Eisenbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden beim eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vorsehen, bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmung des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952, BGBl. Nr. 96, wird durch die Bestimmung des § 17 Abs. 6 nicht berührt.

(4) Die Bestimmung des § 21 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, die Straßenpolizeivorschriften und die Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223, bleiben unberührt.

(5) Die über die Sperrstunde, den Ladenschluß, die Sonn- und Feiertagsruhe sowie über die Arbeitszeit geltenden Rechtsvorschriften werden durch die Bestimmungen des § 50 nicht berührt.

(6) Die Bestimmung des § 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit, wird durch die Bestimmung des § 45 Abs. 3 nicht berührt.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in Österreich ausgeübt werden.

(8) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;

2.

Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen;

3.

Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten;

4.

Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

(9) Soweit in diesem Bundesgesetzes auf die Anhänge der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 235 vom 17. September 1996, Seiten 16 bis 23, veröffentlichten Fassung anzuwenden.

Benannte Stellen

§ 109. (1) Benannte Stellen sind für die in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

1.

aufgrund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, heranzuziehende akkreditierte Stellen oder

2.

heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S 1, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste mit ihrer Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jene akkreditierten Stellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer mitzuteilen.

Benannte Stellen

§ 109. (1) Benannte Stellen sind für die in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

1.

aufgrund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, heranzuziehende akkreditierte Stellen oder

2.

heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems, ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S 1, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste mit ihrer Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jene akkreditierten Stellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer mitzuteilen.

Abkürzung

EisbG

Eintragung in das Einstellungsregister

§ 109. (1) Der Halter eines von ihm gehaltenen Schienenfahrzeuges hat dafür zu sorgen,

1.

dass das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister eingetragen ist, und

2.

dass Änderungen von Daten, die in dem für das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister angelegten Datensatz aufscheinen, in das Einstellungsregister eingetragen werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für solche Schienenfahrzeuge, die gemäß § 113 Abs. 2 von der Erfassung im Einstellungsregister ausgenommen sind.

(3) Der Halter hat für die Rücknahme der Eintragung eines Schienenfahrzeuges aus dem Einstellungsregister zu sorgen, wenn das Schienenfahrzeug dauernd außer Betrieb genommen wird.

Abkürzung

EisbG

5.

Abschnitt

Mobile Teilsysteme

Inverkehrbringen

§ 109. Mobile Teilsysteme dürfen von einem Antragsteller nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Insbesondere hat der Antragsteller sicherzustellen, dass die einschlägige Prüferklärung vorliegt. Antragsteller ist der Auftraggeber, der Hersteller oder deren Bevollmächtigter. Auftraggeber ist, wer den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder die Aufrüstung des mobilen Teilsystems in Auftrag gibt.

ABSCHNITT VII.

Aufhebung von Rechtsvorschriften.

§ 110. Folgende Rechtsvorschriften treten - soweit sie noch in Geltung stehen - außer Kraft:

I.

1.

Das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn (Reichsbahngesetz) vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1205,

2.

der Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Änderung des Reichsbahngesetzes vom 7. November 1939, Deutsches RGBl. I S. 2179,

3.

der Erlaß des Führers über den Beirat der Deutschen Reichsbahn vom 12. Dezember 1942, Deutsches RGBl. I S. 705,

4.

die Verordnung über die Verwaltung von Schulden der Deutschen Reichsbahn vom 18. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 518,

5.

die Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn in ein Reichsbahnschuldbuch vom 5. April 1940, Deutsches RGBl. I S. 642,

6.

die zweite Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn in das Reichsbahnschuldbuch vom 9. September 1941, Deutsches RGBl. I S. 558,

7.

die dritte Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn in das Reichsbahnschuldbuch vom 19. Oktober 1943, Deutsches RGBl. I S. 580,

8.

die Verordnung über die Durchführung kriegswichtiger Bauvorhaben der Deutschen Reichsbahn vom 23. April 1940, Deutsches RGBl. I S. 731,

9.

die Verordnung über die Übertragung der Befugnis des Reichsverkehrsministers zur Inbesitznahme von Grundstücken auf die bauausführenden Reichsbahndirektionen vom 6. Mai 1940, Deutsches RGBl. I S. 742;

II.

10.

die Bekanntmachung des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmen in den Alpen- und Donau-Reichsgauen und im Reichsgau Sudetenland (Eisenbahngesetz) vom 30. April 1943, Deutsches RGBl. II S. 137,

11.

die Verordnung über die Einführung reichsrechtlicher Eisenbahnvorschriften in den Reichsgauen der Ostmark vom 6. Februar 1941, Deutsches RGBl. I S. 74,

12.

die Verordnung über die Einführung reichsrechtlicher Eisenbahnvorschriften in den Reichsgauen der Ostmark vom 10. Oktober 1941, Deutsches RGBl. I S. 628,

13.

die Verordnung über die Verwaltung und den Betrieb nichtreichseigener Eisenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Treuhänder vom 28. März 1940, Deutsches RGBl. II S. 71;

III.

14.

die mit Verordnung über die Einführung einer neuen Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928, Deutsches RGBl. II S. 541, eingeführte Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der derzeit geltenden Fassung,

15.

die Verordnung über den Bau und Betrieb von Kleinbahnen und ihnen gleich zu erachtenden Eisenbahnen vom 7. Juli 1942, Deutsches RGBl. II S. 289,

16.

die Verordnung über die Einführung der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 10. Februar 1943, Deutsches RGBl. II S. 31,

17.

die Verordnung über die Einführung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Juni 1943, Deutsches RGBl. II S. 285,

18.

die Verordnung über die Einführung der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Juni 1943, Deutsches RGBl. II S. 321,

19.

die Verordnung über die Einführung der Eisenbahn-Signalordnung in den Alpen- und Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland und in den eingegliederten Ostgebieten vom 28. April 1942, Deutsches RGBl. I S. 274,

20.

die Verordnung über die Einführung der vereinfachten Eisenbahn-Signalordnung vom 15. März 1943, Deutsches RGBl. II S. 97;

IV.

21.

die Verordnung über die Einführung der Wehrmacht-Eisenbahn-Ordnung und des Wehrmachttarifs für Eisenbahnen im Lande Österreich vom 5. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 804,

22.

die Verordnung gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme der Eisenbahn vom 8. April 1940, Deutsches RGBl. I S. 624,

23.

die Verordnung zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr vom 19. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1851,

24.

die Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr vom 5. November 1940, Deutsches RGBl. I S. 1473,

25.

die zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr (Verordnung über die Entladung und Abfuhr von Waren) vom 30. Dezember 1940, Deutsches RGBl. 1941

V.

26.

die Verordnung über Bau und Betrieb von Eisenbahnen der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten „Hermann Göring” vom 20. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 400,

27.

die Bau- und Betriebsvorschrift für die Eisenbahnen der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten „Hermann Göring” vom 1. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 460,

28.

die Anordnung betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Eisenbahnen der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten „Hermann Göring” vom 5. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 566,

29.

die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Bau und Betrieb von Eisenbahnen der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten „Hermann Göring” vom 18. September 1941, Deutsches RGBl. I S. 583,

30.

die Anordnung, betreffend die Ausübung der Genehmigungshoheit über die Eisenbahnen der Reichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe „Hermann Göring” und ihrer Konzernunternehmen vom 2. Dezember 1941 Deutsches RGBl. I S. 796;

VI.

31.

die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften über Straßenbahnen im Lande Österreich vom 29. Juni 1938, Deutsches RGBl. I S. 706, und das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, in der Fassung vom 6. Dezember 1937, Deutsches RGBl. I S. 1319, sowie die hiezu ergangene Durchführungsverordnung vom 26. März 1935, Deutsches RGBl. I S. 473,

32.

die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und. Betriebsordnung - BOStrab -) vom 13. November 1937, Deutsches RGBl. I S. 1247, samt Ausführungsbestimmungen;

VII.

33.

das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1211,

34.

die Verordnung über die Einführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 13. Juli 1940, Deutsches RGBl. I S. 988,

35.

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 5. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1215 und 36. die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 30. August 1941, Deutsches RGBl. I S. 546.

Grundlegende Anforderungen

§ 110. Die grundlegenden Anforderungen sind jene Bedingungen, die das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems angeführt sind.

Grundlegende Anforderungen

§ 110. Die grundlegenden Anforderungen sind jene Bedingungen, die das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems angeführt sind.

3.

Hauptstück

Infrastrukturregister

Inhalt des Registers

§ 110. (1) Für die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles fallenden Eisenbahnen haben die Eisenbahnunternehmen ein Infrastrukturregister zu erstellen. In dem Register sind für das jeweilige Teilsystem oder Teile davon die Hauptmerkmale und deren Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen darzustellen. Weiters hat das Register die Angaben zu enthalten, deren Darstellung in den TSI hiefür vorgeschrieben sind.

(2) Das Infrastrukturregister hat den von der Europäischen Kommission zu erlassenden Spezifikationen für seine Aufmachung, sein Format, seinen Aktualisierungsrhythmus sowie seinen Anweisungen für die Verwendung zu entsprechen.

Abkürzung

EisbG

3.

Hauptstück

Infrastrukturregister

Inhalt des Registers

§ 110. (1) Im Infrastrukturregister sind für die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles fallenden Eisenbahnen die Hauptmerkmale für das jeweilige Teilsystem oder Teile davon und deren Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen darzustellen. Weiters hat das Register die Angaben zu enthalten, deren Darstellung in den TSI hiefür vorgeschrieben sind.

(2) Das Infrastrukturregister ist von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nach den Anforderungen der gemeinsamen Spezifikation der Europäischen Kommission für das nationale Infrastrukturregister zu errichten und zu führen, einschließlich der vorgeschriebenen Aktualisierungen.

(3) Entsprechend den Anforderungen dieser Spezifikation sind der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH auch die jeweils benötigten Daten von den Eisenbahnunternehmen zu übermitteln. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat dafür zu sorgen, dass das österreichische Infrastrukturregister an die einheitliche Benutzerschnittstelle der Europäischen Eisenbahnagentur angeschlossen wird.

Abkürzung

EisbG

6.

Abschnitt

Schienenfahrzeuge

Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung

§ 110. (1) Soweit nicht die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zuständig ist, ist die Behörde für die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen für Schienenfahrzeuge und für die Erteilung einer Fahrzeugtypengenehmigung für Schienenfahrzeuge entsprechend den Vorgaben in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 21 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten zuständig.

(2) Die Behörde ist für die Erledigung von Anträgen auf Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen zuständig,

1.

wenn das im Antrag angegebene Verwendungsgebiet des Schienenfahrzeuges ausschließlich in der Republik Österreich liegt, und

2.

wenn im Antrag die Wahrnehmung der Zuständigkeit der Behörde beantragt ist.

(3) Unter Verwendungsgebiet eines Schienenfahrzeuges sind Eisenbahnen oder Netze von Eisenbahnen zu verstehen, auf denen ein Schienenfahrzeug verwendet werden soll, und die in einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen.

(4) Im Ermittlungsverfahren können auch Stellungnahmen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingeholt werden.

(5) Ein Schienenfahrzeug darf erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn für das Schienenfahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.

(6) Ein Schienenfahrzeug, für dessen Einsatz auf Eisenbahnen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, darf nur auf solchen Eisenbahnen in Betrieb genommen werden, die von dem Verwendungsgebiet, das in einer solchen Genehmigung ausgewiesen ist, erfasst sind.

(7) Keine Genehmigung für das Inverkehrbringen ist für die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen für folgende Fahrten erforderlich, wenn diese unter der Leitung von im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Personen erfolgen und Vorkehrungen getroffen sind, die sicherstellen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahn und der Verkehr auf der Eisenbahn nicht gefährdet sind:

1.

außerhalb des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs stattfindende Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen;

2.

Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen, die für den Export bestimmt sind und für die keine Genehmigung für das Inverkehrbringen durch die Behörde erteilt werden soll;

3.

Überstellungsfahrten eines Schienenfahrzeuges auf einer Eisenbahn, auf der es genehmigungsgemäß nicht betrieben werden darf;

4.

Überstellungsfahrten eines ausländischen Schienenfahrzeuges im Transit durch Österreich;

5.

Interessenten- und Demonstrationsfahrten mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen;

6.

Ausbildungsfahrten für Eisenbahnbedienstete mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen;

7.

vereinzelt stattfindende Sonderfahrten für einen begrenzten Teilnehmerkreis zur Vorstellung ausländischer Schienenfahrzeuge im Rahmen des geplanten Überganges der Verfügungsberechtigung; und

8.

vereinzelt stattfindende Fahrten mit Schienenfahrzeugen, deren Verfügungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat haben und diese Schienenfahrzeuge in diesem Staat verwendet werden dürfen, zum Zwecke der Gleis-Instandhaltung.

ABSCHNITT VIII.

Übergangsbestimmungen.

§ 111. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuß der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen finden unter der Voraussetzung, daß die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.

(3) Bundeseigene Eisenbahnen im Sinn des § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 5 bedürfen für die Erbringung von Verkehrsleistungen in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 bestehenden Umfang keiner Konzession nach § 17 Abs. 2a.

(4) Die gemäß § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 ernannten Mitglieder und Ersatzmitglieder der unabhängigen Schiedsstelle gelten als gemäß § 82 ernannte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission. Ihre Mitgliedschaft endet nach Ablauf des Jahres 2001. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Schienen-Control Kommission abweichend von § 82 Abs. 1 aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern.

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(6) Abschnitt IVb dieses Bundesgesetzes ist auf die unter § 88 Z 1 fallenden Hauptbahnen oder Teile derselben, für die bereits vor dem 1. April 1999 die für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt worden sind oder für deren Bau oder Veränderung ein Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bei der Behörde eingebracht worden ist, sowie für die unter § 88 Z 2 fallenden Fahrbetriebsmittel, für deren Bau oder Veränderung bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden ist, nicht anzuwenden.

Bereitstellung von Daten

§ 111. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem mit der Ausarbeitung der TSI beauftragten Gremium (Art. 2 lit. h der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems) alle Daten bereitzustellen, die erforderlich sind, um diesem Gremium bei der Ausarbeitung, Annahme oder Überarbeitung jeder TSI die Berücksichtigung aller absehbaren Kosten und des absehbaren Nutzens aller geprüften technischen Lösungen sowie der Schnittstelle zwischen ihnen mit dem Ziel zu ermöglichen, die vorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und zu verwirklichen. Die Eisenbahnunternehmen haben derartige, verfügbare Daten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.

Bereitstellung von Daten

§ 111. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der mit der Ausarbeitung der TSI beauftragten Europäischen Eisenbahnagentur alle Daten bereitzustellen, die erforderlich sind, um dieser bei der Ausarbeitung, Annahme oder Überarbeitung jeder TSI die Berücksichtigung aller absehbaren Kosten und des absehbaren Nutzens aller geprüften technischen Lösungen sowie der Schnittstelle zwischen ihnen mit dem Ziel zu ermöglichen, die vorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und zu verwirklichen. Die Eisenbahnunternehmen haben derartige, verfügbare Daten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.

Veröffentlichung des Registers

§ 111. Die Infrastrukturregister sind im Internet auf der Internetseite der Eisenbahnunternehmen zu veröffentlichen und in dem in den Spezifikationen gemäß § 110 Abs. 2 festgelegten Aktualisierungsrhythmus zu aktualisieren.

Abkürzung

EisbG

Veröffentlichung des Registers

§ 111. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat das Infrastrukturregister auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Abkürzung

EisbG

Dateneingabe in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen

§ 111. Für die Übermittlung von Angaben zu den von ihr erteilten Fahrzeugtypgenehmigungen zwecks Eintragung in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen ist die Behörde zuständig.

Abkürzung

EisbG

§ 112. Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften, womit die Sperrstunde und der Ladenschluß allgemein neu geregelt werden, setzt das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage und der Bedürfnisse der Bahnbenützer fest, innerhalb welcher Zeiten Eisenbahnnebenbetriebe offenzuhalten sind. Diese Festsetzung ist bei Gast- und Schankgewerbebetrieben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, bei den übrigen Eisenbahnnebenbetrieben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und, wenn es sich um sonstige Eisenbahnnebenbetriebe handelt, die der Gewerbeordnung unterliegen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zu treffen.

2.

Abschnitt

Interoperabilitätskomponenten

Begriffsbestimmung

§ 112. Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Unter Komponenten sind materielle, aber auch immaterielle Produkte wie Software zu verstehen.

Abkürzung

EisbG

4.

Hauptstück

Einstellungsregister

Errichtung, Führung und Aktualisierung

§ 112. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat ein Einstellungsregister zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH Weisungen zur Errichtung, Führung und regelmäßigen Aktualisierung des Einstellungsregisters erteilen.

Abkürzung

EisbG

Prüfung vor Nutzung eines genehmigten Schienenfahrzeuges

§ 112. Bevor ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Schienenfahrzeug in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet einsetzt, hat es sich zu vergewissern:

1.

dass für das Schienenfahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde und dass es ordnungsgemäß in europäischen Fahrzeugeinstellungsregister registriert ist;

2.

dass das Schienenfahrzeug mit der Eisenbahn, auf der es eingesetzt wird, kompatibel ist, und zwar auf Grundlage des Infrastrukturregisters, der einschlägigen TSI oder anderer, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen gebührenfrei und innerhalb einer angemessenen Frist bereitzustellenden Informationen, falls ein derartiges Infrastrukturregister nicht besteht oder unvollständig ist; und

3.

dass sich das Schienenfahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt, und zwar unter Berücksichtigung des Sicherheitsmanagementsystems und der TSI „Betriebsführung und Verkehrssteuerung“.

Dafür ist es zulässig, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen in Zusammenarbeit mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen Prüffahrten durchführt.

Abkürzung

EisbG

ABSCHNITT IX.

Vollziehung.

§ 113. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft betraut.

In-Verkehr-Bringen

§ 113. (1) Es dürfen nur solche Interoperabilitätskomponenten in den inländischen Verkehr gebracht werden, die die Verwirklichung der Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Dies gilt nicht für Interoperabilitätskomponenten, die anderwärtig oder für andere als im § 104 Z 1 angeführte Schienenbahnen verwendet werden. Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das Überlassen von Interoperabilitätskomponenten zum Zwecke der Lagerung, der Verschrottung, ihrer Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsprüfung.

(2) Beeinträchtigt eine Interoperabiltätskomponente, für die eine EG-Erklärung (§ 115) vorliegt, die in Verkehr gebracht worden ist und die bestimmungsgemäß verwendet wird, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung ein Verbot des In-Verkehr-Bringens von und des freien Warenverkehrs mit Komponenten der gleichen Type zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 der Europäischen Kommission unter Angabe der der Erlassung einer solchen Verordnung zugrunde liegenden Gründe mitzuteilen, wobei insbesondere anzuführen ist, ob die betreffende Interoperabilitätskomponente deshalb nicht konform ist, weil

1.

die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,

2.

die in Anspruch genommenen europäischen Spezifikationen (§ 20 Z 16 BVergG) nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind, oder

3.

die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.

(4) Die Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufzuheben, wenn die Europäische Kommission der Republik Österreich mitteilt, dass sie das Verbot des In-Verkehr-Bringens von und des freien Warenverkehrs mit dieser Interoperabilitätskomponente für unbegründet hält.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mit Interoperabilitätskomponenten nach Abs. 1 und 2 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in Ausübung dieser Überwachung befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Interoperabilitätskomponenten hergestellt werden, zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Interoperabilitätskomponenten zu besichtigen und zu prüfen.

Abkürzung

EisbG

Inhalt

§ 113. (1) Das Einstellungsregister hat den gemeinsamen Spezifikationen, die im Anhang der Entscheidung der Kommission zur Aufnahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister (2007/756/EG) dargelegt sind, zu entsprechen.

(2) Das Einstellungsregister dient der Erfassung von Schienenfahrzeugen. Soweit es gemäß der Entscheidung 2007/756/EG geboten ist, sind von der Erfassung im Einstellungsregister solche Schienenfahrzeuge ausgenommen, die schon in einem nationalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragen sind.

Abkürzung

EisbG

Nichterfüllung grundlegender Anforderungen

§ 113. (1) Stellt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen während des Betriebes eines Schienenfahrzeuges fest, dass dieses eine der geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat es die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die zur Herstellung der Übereinstimmung des Schienenfahrzeuges mit den betreffenden grundlegenden Anforderungen erforderlich sind. Liegen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen Hinweise vor, dass die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen für das Schienenfahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorlag, hat es darüber die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, die Bundesministerin/den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die nationalen Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Schienenfahrzeug betrieben werden darf, zu unterrichten.

(2) Ergeben Ermittlungen der Behörde, dass ein Schienenfahrzeug, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, hat diese den Halter des Schienenfahrzeuges und das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das dieses Schienenfahrzeug betreibt, davon in Kenntnis zu setzen und aufzufordern, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die zur Herstellung der Übereinstimmung des Schienenfahrzeuges mit den betreffenden grundlegenden Anforderungen erforderlich sind. Darüber hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und die nationalen Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Schienenfahrzeug betrieben werden darf oder in denen ein Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges desselben Fahrzeugtyps noch anhängig ist, zu unterrichten.

(3) Hat die Behörde eine von ihr erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges ausgesetzt, widerrufen oder von Amts wegen geändert, so hat sie davon unverzüglich die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unter Angabe der Gründe für diese Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Widerruft die Behörde eine von ihr erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges, so darf das betreffende Schienenfahrzeug nicht mehr eingesetzt und sein Verwendungsgebiet nicht erweitert werden.

(5) Widerruft die Behörde eine von ihr erteilte Fahrzeugtypengenehmigung, so dürfen darauf aufbauende Schienenfahrzeuge von deren Inhabern nicht in den Verkehr gebracht werden; falls derartige Schienenfahrzeuge bereits in Verkehr gebracht wurden, sind sie von ihren Inhabern aus dem Verkehr zu nehmen.

(6) Beschränkt sich in den in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen auf einen Teil des Verwendungsgebietes des betreffenden Schienenfahrzeuges und bestand die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Schienenfahrzeuges erteilt hat, so hat die Behörde diese Genehmigung entweder auf Antrag des Halters des Schienenfahrzeuges oder von Amts wegen so zu ändern, dass die betreffenden Teile des Verwendungsgebietes des betreffenden Schienenfahrzeuges ausgeschlossen werden.

Abkürzung

EisbG

Nichterfüllung grundlegender Anforderungen

§ 113. (1) Stellt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen während des Betriebes eines Schienenfahrzeuges fest, dass dieses eine der geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat es die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die zur Herstellung der Übereinstimmung des Schienenfahrzeuges mit den betreffenden grundlegenden Anforderungen erforderlich sind. Liegen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen Hinweise vor, dass die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen für das Schienenfahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorlag, hat es darüber die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, die Behörde und die nationalen Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Schienenfahrzeug betrieben werden darf, zu unterrichten.

(2) Ergeben Ermittlungen der Behörde, dass ein Schienenfahrzeug, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, hat diese den Halter des Schienenfahrzeuges und das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das dieses Schienenfahrzeug betreibt, davon in Kenntnis zu setzen und aufzufordern, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die zur Herstellung der Übereinstimmung des Schienenfahrzeuges mit den betreffenden grundlegenden Anforderungen erforderlich sind. Darüber hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und die nationalen Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Schienenfahrzeug betrieben werden darf oder in denen ein Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges desselben Fahrzeugtyps noch anhängig ist, zu unterrichten.

(3) Hat die Behörde eine von ihr erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges ausgesetzt, widerrufen oder von Amts wegen geändert, so hat sie davon unverzüglich die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unter Angabe der Gründe für diese Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Widerruft die Behörde eine von ihr erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges, so darf das betreffende Schienenfahrzeug nicht mehr eingesetzt und sein Verwendungsgebiet nicht erweitert werden.

(5) Widerruft die Behörde eine von ihr erteilte Fahrzeugtypengenehmigung, so dürfen darauf aufbauende Schienenfahrzeuge von deren Inhabern nicht in den Verkehr gebracht werden; falls derartige Schienenfahrzeuge bereits in Verkehr gebracht wurden, sind sie von ihren Inhabern aus dem Verkehr zu nehmen.

(6) Beschränkt sich in den in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen auf einen Teil des Verwendungsgebietes des betreffenden Schienenfahrzeuges und bestand die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Schienenfahrzeuges erteilt hat, so hat die Behörde diese Genehmigung entweder auf Antrag des Halters des Schienenfahrzeuges oder von Amts wegen so zu ändern, dass die betreffenden Teile des Verwendungsgebietes des betreffenden Schienenfahrzeuges ausgeschlossen werden.

Inkraftreten, Außerkrafttreten

§ 114. (1) § 10a, § 14 Abs. 6 erster Satz, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 letzter Satz, § 28, § 30 lit. b, § 52 Abs. 1, die §§ 54 bis 75 samt Überschriften, die §§ 77 bis 85 samt Überschriften, § 88, § 91 Abs. 7 und 8, § 93 Abs. 4 und § 96 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 sowie die Änderung der Bezeichnung der §§ 54 bis 61 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 24 bis 24g treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 bis 3, § 15 samt Überschrift, § 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 37 Abs. 3, § 43 Abs. 7, § 48, § 49 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 81 Abs. 2 und § 93 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten § 26 Abs. 2 und § 33 vierter und fünfter Satz außer Kraft. § 31 Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. § 86 Abs. 1 bis 3 und 6 Z 3, § 87 und § 88 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 26 Abs. 5, § 30 lit. b, Abschnitt IVb (§§ 86 bis 102), § 106, § 109 Abs. 8 und 9 sowie § 111 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002 sowie die Änderung der Bezeichnung der §§ 86 bis 96 treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002 folgenden Monatsersten in Kraft.

Feststellung der Konformität

§ 114. (1) Die Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen und gegebenenfalls ihre Gebrauchstauglichkeit sind anhand der von der TSI vorgesehenen Bedingungen, einschließlich der europäischen Spezifikationen (§ 20 Z 16 BVergG), sofern solche existieren, festzustellen.

(2) Ist eine TSI für nicht anwendbar erklärt oder liegen vor Erlassung einer TSI keine europäischen Spezifikationen vor, so ist

1.

die Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen anhand der gebräuchlichen Normen (§ 20 Z 21 BVergG) und technischen Spezifikationen (§ 20 Z 30 BVergG) festzustellen und hat

2.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen Normen (§ 20 Z 21 BVergG) und technischen Spezifikationen (§ 20 Z 30 BVergG) vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Fundstellen der für die Feststellung der Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen heranzuziehenden österreichischen Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, und ein Verzeichnis der gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 2 im Internet zu veröffentlichen.

Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit

§ 114. (1) Zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente ist eine solche den in der jeweiligen TSI oder den in einer in Ausführung einer TSI erstellten europäischen Spezifikation festgelegten Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsverfahren von einer in der jeweiligen TSI oder in Ausführung der TSI erstellten europäischen Spezifikation genannten Stelle zu unterziehen. Erweist sich eine solchen Verfahren unterzogene Interoperabilitätskomponente als konform oder gebrauchstauglich, ist dies von der Stelle, die das Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsverfahren durchgeführt hat, in einer Bescheinigung festzuhalten. Die Bescheinigung begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Interoperabilitätskomponente den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht.

(2) Ist eine TSI nicht erlassen, ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen anhand vorliegender, einschlägiger europäischer Spezifikationen zu bewerten. Liegen auch keine einschlägigen europäischen Spezifikationen vor, so ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen anhand der gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen zu bewerten.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein jeweils aktualisiertes Verzeichnis der gemäß Abs. 2 heranzuziehenden gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Eintragungsverfahren

§ 114. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Gegen erlassene Bescheide der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist die Berufung zulässig. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Ist die Berufung gänzlich oder teilweise berechtigt, hat die Entscheidung über die Berufung abweichend von § 66 Abs. 4 AVG darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Berufung im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen.

(2) Der Halter eines Schienenfahrzeuges, das im Einstellungsregister erfasst sein muss, hat dessen Eintragung im Einstellungsregister, die Eintragung von Änderung von Daten, die in dem für das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister angelegten Datensatz aufscheinen, oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung aus dem Einstellungsregister zu beantragen. Der Antrag hat dem in der Entscheidung 2007/756/EG vorgegebenen Formblatt zu entsprechen und alle im Formblatt abgefragten Angaben zu enthalten. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben ermittelt worden ist. Der Antrag gilt mit der Durchführung der Eintragung, der Durchführung der Änderung der Eintragung oder der Rücknahme einer Eintragung als erledigt. Dem Antragsteller ist diesfalls ein schriftlicher Registerauszug zuzustellen. Im Falle der Zuteilung einer europäischen Fahrzeugnummer hat diese aus dem Registerauszug ersichtlich zu sein.

Abkürzung

EisbG

Eintragungsverfahren

§ 114. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Ist eine Beschwerde gegen einen von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH erlassenen Bescheid gänzlich oder teilweise berechtigt, hat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Beschwerde im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen.

(2) Der Halter eines Schienenfahrzeuges, das im Einstellungsregister erfasst sein muss, hat dessen Eintragung im Einstellungsregister, die Eintragung von Änderung von Daten, die in dem für das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister angelegten Datensatz aufscheinen, oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung aus dem Einstellungsregister zu beantragen. Der Antrag hat dem in der Entscheidung 2007/756/EG vorgegebenen Formblatt zu entsprechen und alle im Formblatt abgefragten Angaben zu enthalten. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben ermittelt worden ist. Der Antrag gilt mit der Durchführung der Eintragung, der Durchführung der Änderung der Eintragung oder der Rücknahme einer Eintragung als erledigt. Dem Antragsteller ist diesfalls ein schriftlicher Registerauszug zuzustellen. Im Falle der Zuteilung einer europäischen Fahrzeugnummer hat diese aus dem Registerauszug ersichtlich zu sein.

Abkürzung

EisbG

3.

Hauptstück

Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister

Registrierung von Schienenfahrzeugen

§ 114. (1) Der Halter eines Schienenfahrzeuges hat das Schienenfahrzeug vor seiner erstmaligen Verwendung und die Änderung aller auf das Schienenfahrzeug bezogenen Daten im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister registrieren zu lassen. Weiters hat der Halter für die Rücknahme der Eintragung eines Schienenfahrzeuges aus dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister zu sorgen, wenn das Schienenfahrzeug dauernd außer Betrieb genommen oder abgewrackt wird.

(2) Halter ist, wer als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Schienenfahrzeug als Beförderungsmittel nutzt und als solcher in dem für dieses Schienenfahrzeug angelegten Datensatz des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters eingetragen ist.

(3) Zuständig für die Durchführung von Eintragungen in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister ist die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH.

EG-Erklärung

§ 115. (1) Für eine Interoperabilitätskomponente ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Erklärung auszustellen, die dem Anhang IV der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems zu entsprechen hat. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen, einschließlich der europäischen Spezifikationen, sofern solche existieren, anzuwenden; liegt keine einschlägige TSI vor oder ist eine solche für nicht anwendbar erklärt, und liegt auch keine europäische Spezifikation vor, sind die gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen anzuwenden.

(2) Die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente ist von der benannten Stelle zu bewerten, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter beauftragt haben.

(3) Hat eine Interoperabilitätskomponente auch noch anderen Anforderungen, die in anderen in Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien ergangenen Bundesgesetzen normiert sind, zu entsprechen, muss aus der EG-Erklärung auch die Erfüllung dieser anderen Anforderungen ersichtlich sein.

(4) Haben der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter entgegen Abs. 1 keine EG-Erklärung ausgestellt, entgegen Abs. 2 keine benannte Stelle mit der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit beauftragt oder entspricht die EG-Erklärung nicht dem Abs. 3, gehen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 3 auf denjenigen über, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt.

(5) Das Vorliegen einer EG-Erklärung für eine Interoperabilitätskomponente begründet die widerlegbare Vermutung, dass diese den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht.

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