Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr undElektrizitätswirtschaft vom 2. September 1957 über die Straßenbahnen(Straßenbahnverordnung 1957)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1957-11-01
Status Aufgehoben · 2000-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 21 und 28 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, wird verordnet:

ABSCHNITT I.

Anwendungsbereich.

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Straßenbahnen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, nicht aber für Oberleitungs-Omnibusbetriebe.

ABSCHNITT II.

Straßenbahnanlagen.

Erhaltung und Untersuchung der Straßenbahnanlagen.

§ 2. (1) Das Straßenbahnunternehmen hat die Straßenbahnanlagen so zu erhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr befahren werden kann. Für Strecken, die infolge aufgetretener Mängel vorübergehend mit der für sie zugelassenen Geschwindigkeit nicht ohne Gefahr befahren werden können, hat das Straßenbahnunternehmen bis zur Behebung dieser Mängel betriebliche Maßnahmen (Geschwindigkeits-, Achsdruck-, Belastungsbeschränkungen u. dgl.) zu treffen, damit die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Ist es nicht möglich, auf diese Weise die Sicherheit zu gewährleisten, so ist der Betrieb auf dieser Strecke einzustellen.

(2) Das Straßenbahnunternehmen hat die Straßenbahnanlagen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen.

Brücken.

§ 3. (1) Für den Bau neuer Straßenbahnbrücken und Straßenbrücken, die von Straßenbahnen mitbenützt werden, sowie für die Erhaltung und Überprüfung derartiger, schon bestehender Brücken, ist der jeweilige Stand der technischen Entwicklung maßgebend. Den Berechnungen sind die tatsächlich vorkommenden Verkehrslasten zugrundezulegen, falls diese die genormten überschreiten.

(2) Straßenbahnbrücken und mitbenützte Straßenbrücken sind vom Straßenbahnunternehmen mindestens alle sechs Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Das Straßenbahnunternehmen hat Vorsorge zu treffen, daß Überbrückungen über die Straßenbahn im gleichen Zeitraum überprüft werden.

(3) Bei jeder Änderung der beim Bau der Brücken maßgebend gewesenen Voraussetzungen hat das Straßenbahnunternehmen Nachrechnungen durchzuführen.

(4) Das Straßenbahnunternehmen hat über die Straßenbahnbrücken und die mitbenützten Straßenbrücken Verzeichnisse zu führen, aus denen die für die Prüfung erforderlichen Angaben und die Ergebnisse erfolgter Prüfungen zu entnehmen sind.

Stromversorgung aus bahnfremden Kraftwerken.

§ 4. Von bahnfremden Kraftwerken darf Strom nur bezogen werden, wenn die liefernden Kraftwerke

a)

den Anforderungen des Straßenbahnbetriebes dauernd und sicher entsprechen können und

b)

sich verpflichten, jederzeit Besichtigungen der der Straßenbahnstromversorgung unmittelbar dienenden elektrischen Ausrüstung, wie Gleichrichteranlagen und Schaltanlagen, durch das Straßenbahnunternehmen und die Behörde (§ 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957) zuzulassen.

Haltestellen.

§ 5. (1) Die Haltestellen sind den Erfordernissen des Verkehrs und des Betriebes entsprechend anzulegen. Sie können auch für das gleichzeitige Halten von zwei oder mehr Zügen in derselben Fahrtrichtung (Doppel- oder Mehrfachhaltestellen) ausgestaltet werden.

(2) Die Haltestellen sind durch Haltestellenzeichen kenntlich zu machen, die für jedes Straßenbahnunternehmen einheitlich sein sollen.

(3) Der örtlich zuständige Landeshauptmann ist ermächtigt, die Errichtung und dauernde Verlegung von Haltestellen zu genehmigen.

(4) Aus Gründen der Sicherheit des Betriebes können Sicherheitshaltestellen ohne Fahrgastwechsel errichtet werden. Auf diese finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

ABSCHNITT III.

Fahrzeuge.

Allgemeines.

§ 6. (1) Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, müssen Durchfahrten mit einer lichten Höhe von 4,5 m ohne besondere Vorkehrungen durchfahren können.

(2) Ständig miteinander verbundene Fahrzeuge gelten als ein Fahrzeug.

(3) Sofern beim Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden muß, müssen diese so gebaut sein, daß der in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung angegebene Sicherheitsraum gewährleistet ist.

Räder.

§ 7. (1) Die Räder müssen mit Spurkränzen ausgestattet sein.

(2) Das Straßenbahnunternehmen hat für jede Fahrzeugtype die zulässigen Abnützungsgrenzen für Spurkränze und Radreifen festzulegen.

Fahreigenschaften.

§ 8. (1) Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeuge sind gut abzufedern.

(2) Das Laufwerk, die Federung und die Kupplung müssen bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, so ausgebildet sein, daß auch die in Bogenlauf beim Anfahren, Fahren und Bremsen entstehenden Stöße und Schwingungen nur gedämpft und schwingungsarm in den Fahrzeugkasten übertragen werden.

Bahnräumer und Fangschutzvorrichtungen.

§ 9. (1) An den Untergestellen der Fahrzeuge sind dicht vor den Rädern Bahnräumer oder Fangschutzvorrichtungen anzubringen. Sie dürfen durch andere Fahrzeugteile in ihrer betriebssicheren Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Der Höchstabstand der Bahnräumer und der Radschützer von der Schienenoberkante soll 100 mm nicht übersteigen.

(2) Bei dem an der Spitze eines Zuges rollenden Fahrzeug muß der Bahnräumer oder die Fangschutzvorrichtung an der Kopfseite vor den Rädern der ersten Achse über die ganze Untergestellbreite reichen.

(3) Bei Drehgestellfahrzeugen müssen Bahnräumer an den Drehgestellen angebracht sein. Ihre Breite muß derjenigen des Drehgestelles entsprechen. An den übrigen Rädern sind als Bahnräumer auch Radschützer ausreichend, die die Räder einzeln umfassen.

Bremsen.

§ 10. (1) Alle Fahrzeuge, die für eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h genehmigt werden sollen, sind mit

a)

zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen und

b)

einer Handbremse

(2) Mit den Betriebsbremsen muß eine mittlere Bremsverzögerung erreicht werden von

2,0 m/sek2 bei vierachsigen und 1,75 m/sek2 bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km je Stunde,

2,3 m/sek2 bei vierachsigen und 2,0 m/sek2 bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km je Stunde,

2,5 m/sek2 bei vierachsigen und 2,2 m/sek2 bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km je Stunde.

Mit den von der Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhängigen Bremsen müssen mindestens 30 % der vorgeschriebenen Bremsverzögerung erreicht werden. Bei der Verwendung der Motorbremse kann am Schluß der Bremsung die Handbremse zum Stillsetzen der Fahrzeuge herangezogen werden. Die Verzögerungen müssen bei ordnungsgemäßer Bremsung vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand auf trockenen Schienen, auf gerader, ebener Fahrbahn ohne Sandung mit unbeladenen Fahrzeugen erreicht werden. Zur Berechnung der mittleren Verzögerung ist die Formel

v 2

b = --------

2 s

anzuwenden. Dabei bedeutet:

b = Bremsverzögerung in m/sek2,

v = Geschwindigkeit in m/sek,

s = gemessener Bremsweg in m.

(3) Für Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten bis zu 25 km je Stunde zugelassen werden, genügt eine Betriebsbremse und eine Handbremse. Mit der Betriebsbremse muß eine mittlere Bremsverzögerung von mindestens 1 m/sek2, mit der Handbremse eine mittlere Bremsverzögerung von mindestens 0,8 m/sek2 erreicht werden.

(4) Bei vierachsigen Fahrzeugen, bei denen zwei voneinander unabhängige Betriebsbremsen vorhanden sind, müssen, wenn die von der Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhängige Betriebsbremse auch von der Stromzuführung durch die Oberleitung unabhängig ist, mit der Handbremse allein bei unbesetztem Fahrzeug mindestens 70 Bremsprozente erreicht werden.

(5) Mit der Handbremse des Fahrerstandes muß auf jeden Fall auch der vollbesetzte Zug (§ 15 Abs. 1) im größten Gefälle bei jeder Witterung sicher gehalten werden können. Bei Berechnung der Bremswirkung ist für jede Person ein Gewicht von 70 kg anzunehmen.

(6) Für die Handbremse dürfen die Bremsflächen und die mechanischen Übertragungseinrichtungen einer Betriebsbremse mitbenutzt werden. Die Handbremsen müssen mit einer entsprechenden Sicherung gegen Zurückschlagen der ordnungsmäßig bedienten Betätigungvorrichtung versehen sein. Die Handbremse muß von jedem Fahrerstand aus zu bedienen sein. Bei Zweirichtungsbeiwagen muß die Handbremse von beiden Plattformen aus, bei Einrichtungsbeiwägen von mindestens einer leicht zugänglichen Stelle des Fahrzeuginnern aus betätigt werden können.

(7) Bei unbesetzten Fahrzeugen muß die mittlere Bremsverzögerung einer allenfalls vorhandenen zusätzlichen Druckluftbremse mindestens 0,8 m/sek2 betragen.

(8) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen bis spätestens 1. Jänner 1961 den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 entsprechen.

Sandstreuung.

§ 11. (1) Triebfahrzeuge müssen sicher wirkende Sandstreuvorrichtungen besitzen, die vom jeweils vorderen Fahrerstand aus bedienbar sind. Sie müssen so eingerichtet sein, daß der Sand auf beide Schienen vor die ersten gebremsten Räder fällt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, hat der Inhalt jedes Sandkastens mindestens 40 dm3 zu betragen.

Fahrzeugaufbauten.

§ 12. (1) Der tragende Teil des Aufbaues der für die Beförderung von Personen bestimmten Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, muß aus Metall oder besonders widerstandsfähigen, schwer entflammbaren und nicht splitterbaren Baustoffen so ausgeführt sein, daß der größtmögliche Schutz für die Insassen gewährleistet ist. Dies gilt auch für die Erneuerung der Fahrzeugkasten.

(2) Bei den der Personenbeförderung dienenden, nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Fahrzeugen, ist für sämtliche Verglasungen, mit Ausnahme der Abschlußgläser auf den Scheinwerfern, Zielschildern, Außenleuchten, Rückstrahlern und Instrumenten, ein Stoff zu verwenden, dessen Bruchstücke keine ernsten Verletzungen erwarten lassen (Sicherheitsglas). Scheiben aus Sicherheitsglas sollen mit einem auch in eingebautem Zustand sichtbaren Genehmigungszeichen versehen sein. Fehlt dieses Genehmigungszeichen, so ist der Nachweis, daß die Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen, auf andere Art zu erbringen. Bei Fahrzeugen, die nicht der Personenbeförderung dienen, müssen wenigstens die Scheiben der Fahrerstände aus solchen Stoffen bestehen.

(3) Bei Fahrzeugen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen die Scheiben, die quer zur Fahrtrichtung liegen, bis spätestens 1. Jänner 1961 den Vorschriften des Abs. 2 entsprechen.

(4) Der Fahrerstand muß so ausgebildet sein, daß der Fahrer in der Ausübung seines Dienstes nicht behindert wird. Ferner muß der Fahrer gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Blendung von außen und aus dem Fahrzeuginnern geschützt sein. An der Frontverglasung muß bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, ein automatischer Scheibenwischer angebracht sein.

(5) Die Plattformen der zur Personenbeförderung bestimmten Fahrzeuge müssen Außentüren oder Abschlußvorrichtungen besitzen. Diese müssen absperrbar sein und sich in den Endstellungen selbst halten. Bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, dürfen die Außentüren nicht von selbst zuschlagen können.

(6) Die lichte Türöffnung der zur Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge darf eine Breite von 600 mm nicht unterschreiten.

(7) Im Fahrzeuginnern müssen so viele Anhaltevorrichtungen vorhanden sein, daß die Fahrgäste während der Fahrt jederzeit sicheren Halt finden.

(8) Für jeden Sitzplatz ist der Breite nach ein Mindestraum von 450 mm vorzusehen. Wenn mehr als zwei Sitzplätze nebeneinander angeordnet werden, so hat der Mindestraum für jeden Sitzplatz 480 mm zu betragen.

(9) Die Gepäckträger müssen mindestens eine Neigung von 1 : 7 haben. Über querstehenden Sitzen angeordnete Längsgepäcksträger dürfen mit ihrer vorderen Gepäckträgerkante nicht tiefer als 1900 mm über dem Fußboden liegen.

(10) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind und die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, sind mit einer elektrischen Heizung auszustatten.

Ausrüstung mit Warnungs- und Verständigungseinrichtungen.

§ 13. (1) Auf jedem Triebfahrzeug muß eine Läutevorrichtung zur Abgabe von Warnsignalen vorhanden sein. Außerdem können weitere akustische Warnvorrichtungen, allenfalls auch optische (Scheinwerfer) eingebaut werden. Die Laut- beziehungsweise Lichtstärke der Warnvorrichtungen hat sich nach den örtlichen Verhältnissen zu richten.

(2) Jedes Triebfahrzeug ist mit einer vom Fahrerstand aus zu bedienenden Einrichtung zur Anzeige von Richtungsänderungen, die auch bei Tageslicht voll wirksam sein muß, auszustatten. Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an der seitlichen Außenwand in der Höhe von 2,0 m bis 2,3 m über der Schienenoberkante anzubringen. An der Rückseite zusätzlich als Blinklichter angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger müssen mindestens 0,4 m und dürfen höchstens 1,2 m über der Schienenoberkante liegen.

(3) Alle Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen versehen sein, die bei Verwendung mehrerer Bediensteter diesen die Möglichkeit bieten, sich untereinander akustisch zu verständigen. Daneben können auch Einrichtungen zu einer zusätzlichen optischen Zeichengebung bestehen.

Beleuchtung der Fahrzeuge.

§ 14. (1) Das erste Fahrzeug eines jeden Zuges muß an der Stirnseite mit mindestens einer helleuchtenden Lampe ausgerüstet sein, deren Unterkante nicht höher als 1 m und bei bereits in Betrieb befindlichen Fahrzeugen nicht höher als 1,20 m über der Schienenoberkante liegen darf. Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, müssen mit abblendbaren Scheinwerfern ausgerüstet sein. Mit dieser Beleuchtungseinrichtung muß die Gleiszone so ausgeleuchtet werden können, daß auf die Länge des aus der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit sich ergebenden Bremsweges Menschen oder Gegenstände in der Gleiszone noch deutlich erkennbar sind. Es dürfen nur Scheinwerfer mit weißem oder schwachgelbem Licht verwendet werden.

(2) Die Rückseite des letzten Fahrzeuges eines jeden Zuges muß mit zwei Rückstrahlern oder einem roten Schlußlicht ausgestattet sein, das bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter zu beleuchten ist. Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, sind mit Schlußlichtern und Rückstrahlern auszurüsten. Zweirichtungstriebfahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, sind nur mit Schlußlicht auszustatten. Die Unterkanten der Schlußlichter sollen nicht höher als 1,20 m über der Schienenoberkante liegen. Die Rückstrahler müssen in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte möglichst tief, höchstens 1 m über der Schienenoberkante, angebracht werden. Rückstrahler können auch zugleich als Schlußlichter ausgebildet sein.

(3) Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, müssen überdies hinten mit ein oder zwei gelbroten Bremslichtern ausgestattet sein, die nicht höher als 1,20 m über der Schienenoberkante angebracht werden dürfen.

(4) Die Beleuchtungsstärke im Fahrzeuginnern soll, gemessen in 1 m Höhe über dem Fahrzeugfußboden, 150 Lux betragen; sie darf im Fahrzeuginnern im Bereich der Sitz- und Stehplätze 75 Lux nicht unterschreiten.

Besetzung der Fahrzeuge.

§ 15. (1) Für ein Fahrzeug dürfen nur so viele Sitz- und Stehplätze vorgesehen sein, als von den Fahrgästen ohne Behinderung der Betriebsbediensteten und ohne eigene Gefährdung eingenommen werden können. Der Berechnung der Stehplatzanzahl ist für jeden Stehplatz auf der Plattform 0,20 m2, im Fahrzeuginnern 0,25 m2 benutzbare Bodenfläche zugrundezulegen.

(2) Vorübergehend ist eine stärkere als die errechnete Besetzung zulässig, wenn die stärkere Besetzung aus Verkehrsgründen unvermeidbar ist und durch sie das Zugpersonal nicht gehindert ist, neben seinen Dienstverrichtungen noch für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen. Werden ausschließlich Kinder mit ihren Aufsichtspersonen befördert, ist eine entsprechend höhere Besetzung zulässig.

(3) Die Benützbarkeit der Durchgänge, Aus- und Einstiege und der Betriebseinrichtungen darf durch Gepäckstücke nicht beeinträchtigt werden.

Beschriftung der Fahrzeuge.

§ 16. (1) An den Fahrzeugen sind anzuschreiben:

1.

Die Firma oder das Geschäftszeichen des Unternehmens,

2.

die Fahrzeugnummer,

3.

das Eigengewicht,

4.

das Ladegewicht bei Fahrzeugen, die nicht der Personenbeförderung dienen,

5.

der Zeitpunkt der letzten umfassenden Untersuchung,

6.

die Anzahl der Sitz- und Stehplätze.

(2) Diese Anschriften müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.

Einzelfälle.

§ 17. Die Behörde (§ 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957) kann zum Zwecke der Erprobung oder in Ausnahmefällen Fahrzeuge, bei denen nach der besonderen Art ihrer Verwendung vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus keine Bedenken bestehen, auch dann genehmigen, wenn sie den in den §§ 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 getroffenen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausrüstung nicht entsprechen. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

ABSCHNITT IV.

Personal.

Verantwortlicher Betriebsleiter.

§ 18. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter und sein Stellvertreter müssen ihre Eignung (§ 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957) insbesondere nachweisen durch:

a)

die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der maschinenbaulichen oder elektrotechnischen Fakultät einer Technischen Hochschule;

b)

eine mindestens siebenjährige Tätigkeit bei Straßenbahnen; von dem Erfordernis einer siebenjährigen Tätigkeit kann teilweise Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der praktischen Eignung auf andere Weise erbracht wird;

c)

die Kenntnis der für das Straßenbahnwesen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

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