Bundesgesetz vom 13. Feber 1957 über das Postwesen (Postgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Post.
Die Post ist die Gesamtheit der Einrichtungen, durch die der Bund die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens besorgt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Post
(1) Post im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA). Die PTA besorgt die in diesem Bundesgesetz geregelten betrieblichen Angelegenheiten des Postwesens.
(2) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden Rechtsbeziehungen der Post zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur.
§ 2. Postbehörden.
Die der Post übertragenen behördlichen Aufgaben haben die Post- und Telegraphendirektionen als Postbehörden erster Instanz und das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) als oberste Postbehörde wahrzunehmen.
§ 2. Postbehörde
(1) Postbehörde sind der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Die Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß § 37 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und für denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.
§ 3. Verfahren vor den Postbehörden.
Im Verfahren vor den Postbehörden sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
§ 4. Postbetrieb.
Die der Post übertragenen Beförderungsleistungen haben in Unterordnung unter die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion und die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung die Postämter und die Poststellen zu erbringen.
II. Beförderungsaufgaben der Post.
Beförderung von Sendungen.
§ 5. Zur Beförderung zugelassene Sachen.
Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist.
§ 6. Beförderungspflicht.
Die Post ist, soweit nicht allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern, verpflichtet, Sendungen zu befördern, wenn ihre Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderungsbedingungen eingehalten sind. Die Post ist berechtigt, Sendungen mit offensichtlich staatsgefährlichem oder unsittlichem Inhalt von der Beförderung auszuschließen.
§ 6a. Hausbrieffachanlagen in Neubauten.
Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, für jedes Büro und für jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen gewährleistet ist.
§ 6b. Hausbrieffachanlagen in bestehenden Gebäuden.
Die Post ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschoßen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Mai 1972 erteilt ist, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage anzubringen. Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen mit dem Gebäudeeigentümer bestimmt werden, ist die Post berechtigt, diesen Platz festzulegen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Briefsendungen und Zeitungen Bedacht zu nehmen.
§ 7. Beförderungsbedingungen.
Die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und den Geldverkehr der Post sind entsprechend den der Post zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beförderung und die Sicherheit des Postbetriebes durch Verordnung festzusetzen.
§ 7. Geschäftsbedingungen
Die Post hat für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, Geschäftsbedingungen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Geschäftsbedingungen, die nicht ausschließlich begünstigende Bedingungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.
§ 7a. Betriebsversuche
Die Post ist berechtigt, Betriebsversuche, die eine Verbesserung des Dienstleistungsangebotes zum Ziel haben, unter besonderen, unter Beachtung von § 7 festzusetzenden Bedingungen durchzuführen. Sind mit dem Betriebsversuch zusätzliche Leistungen der Post verbunden, ist sie berechtigt, eine angemessene Vergütung, die unter Bedachtnahme auf die Kosten für die zusätzlichen Leistungen festzusetzen ist, zu verlangen. Die Betriebsversuche sowie die hiefür festgesetzten Bedingungen und Gebühren sind auf geeignete Weise kundzumachen. Betriebsversuche sind in der Kundmachung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die Dauer eines Betriebsversuches ist mit zwei Jahren begrenzt.
§ 8. Einhaltung der Beförderungsbedingungen.
Ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, entscheidet im Streitfall in erster Instanz die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion.
§ 8. Festlegung der Entgelte
(1) Die Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.
(2) Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen, die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.
§ 8a. Mitwirkung der obersten Postbehörde
Die Post hat Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme der ihr gemäß § 9 vorbehaltenen Dienstleistungen sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Entgelte der obersten Postbehörde mindestens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Behörde hat die Veröffentlichung zu untersagen, wenn Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend abgedeckt werden sowie die Qualität des Dienstleistungsangebotes und die Angemessenheit der Entgelte nicht sichergestellt sind. Die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Veröffentlichung untersagt.
Beförderungsvorbehalt.
§ 9. Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes.
Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, ist der Post vorbehalten, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Unter Beförderung von Sendungen ist im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit zu verstehen, die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe von Sendungen verbunden ist.
§ 10. Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt.
Vom Beförderungsvorbehalt sind Druckschriften ausgenommen sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen sind ferner Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden und die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt.
§ 11. Postpflicht.
Jedermann ist verpflichtet, Sendungen, deren Beförderung der Post vorbehalten ist, ausschließlich durch die Post befördern zu lassen. Außer der Post ist es niemandem gestattet, solche Sendungen zu befördern.
§ 12. Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.
Die mit einer entsprechenden Ermächtigung versehenen Organe des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) sind bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Postpflicht berechtigt, zur Klarstellung des Sachverhaltes Beförderungsmittel unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist.
§ 12. Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.
Die mit einer entsprechenden Ermächtigung versehenen Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Postpflicht berechtigt, zur Klarstellung des Sachverhaltes Beförderungsmittel unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist.
Sonstige Beförderung.
§ 13. Geldverkehr der Post.
Die Post ist berechtigt, Geldbeträge zur Übermittlung anzunehmen, auf Grund von Anweisungen auszuzahlen oder über Auftrag einzuziehen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt oder hiezu nicht eine andere staatliche Einrichtung berufen ist.
§ 13a. Besondere Dienste
Die Post ist berechtigt, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen sowie andere Sendungen bis zum Höchstgewicht von 20 Kilogramm abweichend von den Bedingungen, die in diesem Bundesgesetz und in der hiezu gemäß § 7 erlassenen Verordnung festgelegt sind, zu befördern, soweit hiefür ein besonderer Dienst zur Verbesserung des Leistungsangebotes eingerichtet ist und die Beförderung der in der Anlage 1 angeführten Postsendungen nicht beeinträchtigt wird. Die Bedingungen, unter denen diese besonderen Dienste in Anspruch genommen werden können, sind unter Beachtung von § 7 durch Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind entsprechend dem Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
§ 13b. Zusätzliche Leistungen
Die Post ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Beförderung von Sendungen zusätzliche Leistungen im Einvernehmen mit dem Absender oder dem Empfänger zu erbringen. Die hiefür zu entrichtenden Gebühren sind von der Post nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.
§ 14. Andere Leistungen.
Die Post ist berechtigt, auch andere Leistungen nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen, soweit ihre Verpflichtung zur Beförderung von Postsendungen dies zuläßt.
§ 15. Beförderung bei Notständen.
Die Post ist berechtigt, im Rahmen staatlicher Hilfsmaßnahmen zur Behebung von allgemeinen Notständen ihre Beförderungseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 15a. Feldpost
Die Post ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Bedingungen, unter denen die Feldpost in Anspruch genommen werden kann, sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Erfordernisse, die sich aus den Aufgaben des Bundesheeres ergeben, festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.
§ 16. Personenbeförderung.
Die Post ist nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Personen zu befördern.
III. Schutzbestimmungen.
Schutz der Postsendungen.
§ 17. Postgeheimnis.
Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen haben während und auch nach Beendigung ihrer Betrauung jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 18. Ausnahmen vom Postgeheimnis.
Die Post ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, berechtigt, Postsendungen an Personen abzugeben, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und der Empfänger dagegen keinen Einspruch erhoben oder der Absender auf der Sendung nicht anderes verfügt hat. An diese Personen dürfen Postsendungen auch am Postschalter abgegeben werden. Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden; der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen. Das Postgeheimnis steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.
§ 19. Zwangsmaßnahmen.
Postsendungen, die im Gewahrsam der Post sind, dürfen keinen wie immer gearteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Post ist berechtigt, Postsendungen zu öffnen, wenn ihre Abgabe oder sonstige ordnungsgemäße Behandlung nur dadurch möglich ist.
Schutz der Postmarken.
§ 20. Postmarken.
Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Postgebühren dienen, ist der Post vorbehalten.
§ 20a. Briefmarken mit Zuschlag.
Die Post darf jährlich eine Briefmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zwecke der Werbung für die österreichischen Briefmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband Österreichischer Philatelistenvereine als Dachverband der österreichischen Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Post- und Fernmeldeverwaltung durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.
§ 21. Darstellung von Postmarken
Postmarken dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung des Abbildes mit der Postmarke ausgeschlossen ist.
§ 22. Nachmachung von Postmarken.
In- und ausländische Postmarken, auch ungültige, dürfen weder nachgemacht noch verfälscht werden.
Sonstiger Schutz.
§ 23. Poststempel
Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Postgebühren oder die Entwertung von Postmarken dienen (Poststempel), dürfen nur mit Genehmigung der Post hergestellt oder verwendet werden.
§ 23a. Abdrucke von Poststempeln
Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Abdruck ausgeschlossen ist.
§ 24. Posthorn.
Außer der Post darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung das Posthorn führen.
§ 25. Beförderungseinrichtungen.
Die Beförderungseinrichtungen der Post dürfen durch keine wie immer gearteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist oder im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens anderes angeordnet wird.
IV. Postgebühren und Auslagen.
§ 26. Gebührenrechtliche Merkmale und Höhe der Gebühren.
Die gebührenrechtlichen Merkmale der Postsendungen sind in der Anlage 1, die Postgebühren in der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes festgelegt. Die Post- und Telegraphendirektionen dürfen geringfügige Abweichungen von den gebührenrechtlichen Merkmalen nachsehen, wenn daraus der Post kein Nachteil erwächst.
§ 26a. Vergütung für posttypische Leistungen
Die Post hat dem Absender oder Empfänger übertragene Leistungen zu vergüten, wenn ihr durch diese Leistungen im Einzelfall, oder bei fortlaufenden Leistungen monatlich, mindestens zehntausend Schilling an Kosten erspart werden. Solche Leistungen dürfen nur unter Bedachtnahme auf die der Post zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beförderung und mit Zustimmung des Betroffenen übertragen werden. Die Vergütung ist mit Rücksicht auf die ersparten Kosten, sonstige Vorteile der Post sowie den Kostendeckungsgrad der in Betracht kommenden Postgebühren zu bemessen und in Form einer Ermäßigung dieser Gebühren zu gewähren. Die Übertragung der Leistung kann auch auf Absender beschränkt werden, die bestimmte Sendungen nur durch die Post befördern lassen sowie auf solche, die bei bescheinigten Sendungen verzichten, Ersatzansprüche wegen Verlustes gegenüber der Post geltend zu machen. Wurde dem Empfänger im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 26c die Erfassung der für die Gebührenermittlung relevanten Daten übertragen, ist eine auf Paketen allenfalls lastende Einhebungsgebühr nicht zu entrichten.
§ 26b. Gebühren für kumulierte Leistungen
Die Post ist berechtigt, für die Einsammlung und die Zustellung von Paketen Gebühren, die von der Anlage 2 abweichen, nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen. Voraussetzung ist, daß für den einzelnen Absender oder Empfänger regelmäßig gleiche Leistungen in größerer Zahl gleichzeitig anfallen und daraus im Vergleich zur Einzelleistung für die Post eine erheblich günstigere Kostensituation vorliegt.
§ 26c. Theoretische Gebührenermittlung
Die Post ist berechtigt, bei der Abgabe von Postsendungen zu entrichtende Gebühren auf andere Weise als durch Erfassung der auf den einzelnen Sendungen lastenden Gebühren zu ermitteln. Voraussetzung ist, daß der Empfänger der gewählten Art der Gebührenermittlung zugestimmt hat und daß die Gesamtgebühren mit einem hohen Grad an Genauigkeit ermittelt werden können. In Betracht kommt zum Beispiel eine theoretische Gebührenermittlung auf Grund von Sendungsdaten, die durch den Empfänger ADV-unterstützt aufbereitet werden. Handelt es sich um bescheinigte Sendungen ohne Wertangabe, darf die vom Empfänger zu leistende Übernahmsbestätigung je Einzelsendung unterbleiben, wenn sichergestellt ist, daß die Übernahme durch den Empfänger hinreichend dokumentiert ist.
§ 27. Gebührenpflicht.
Die Leistungen der Post dürfen ohne Entrichtung der hiefür festgesetzten Postgebühren nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Post ist berechtigt, die zu entrichtenden Postgebühren zu stunden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Postdienstliche Sendungen sind von Postgebühren befreit. Für Blindensendungen sind keine Beförderungsgebühren zu entrichten.
§ 28. Gebührenfeststellung
Die Höhe der zu entrichtenden Postgebühren ist im Streitfall von der Postbehörde erster Instanz festzustellen.
§ 29. Haftung für Gebühren und Auslagen
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