Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) vom 2. Mai 1957 über die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und den Geldverkehr der Post (Postordnung – PO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1957-05-28
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 308
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PO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1957 verordnet:

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PO

I. Allgemeiner Teil.

Anwendungsbereich der Postordnung.

§ 1. Die Postordnung enthält die Bedingungen für die Beförderung von Briefsendungen, Zeitungen und Paketen sowie für den Geldverkehr der Post.

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PO

§ 1a. Die Post- und Telegraphendirektionen dürfen geringfügige Abweichungen von den Beförderungsbedingungen nachsehen, wenn hiedurch die ordnungsgemäße Durchführung des Postdienstes nicht beeinträchtigt wird.

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PO

§ 2. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der sonstigen Dienste der Post, insbesondere für die Personenbeförderung und für den Geldverkehr auf Rechnung der Österreichischen Postsparkasse, sind in besonderen Vorschriften festgesetzt.

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PO

§ 3. Die Bestimmungen der Postordnung gelten auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes anordnen.

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PO

Ausübung des Postdienstes durch die Postämter.

§ 4. Die Postämter haben den Postdienst in der Regel im vollen Umfang auszuüben.

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PO

§ 5. An einer allgemein zugänglichen Stelle des Postamtes ist eine Dienstübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion für das Postamt festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Dienstübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Sonstige Mitteilungen, welche die Ausübung des Postdienstes betreffen, werden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) im Post- und Telegraphenverordnungsblatt verlautbart.

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PO

§ 6. Die durch Seuchen, Überschwemmungen, Lawinenkatastrophen oder sonstige allgemeine Notstände bedingten Einschränkungen des Postdienstes werden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) öffentlich bekanntgegeben.

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PO

§ 7. Die Postämter sind verpflichtet, den Postdienst in dem in der Dienstübersicht angegebenen Umfang auszuüben.

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PO

§ 8. Die Prüfung, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, ist in jedem Zeitpunkt der Beförderung zulässig. Wenn die Prüfung ergibt, daß die Beförderungsbedingungen nicht eingehalten sind, ist die Postsendung oder der Geldbetrag dem Absender zurückzugeben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.

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PO

§ 9. Beschwerden über die Ausübung des Postdienstes durch die Postämter sind von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion schriftlich zu erledigen. Binnen zwei Wochen von dem der Zustellung der Erledigung folgenden Tag an kann beim Bundesministerium für Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) die Überprüfung der Erledigung der Post- und Telegraphendirektion verlangt werden. Das Verlangen ist bei der Post- und Telegraphendirektion geltend zu machen, welche die Beschwerde erledigt hat.

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PO

Amtsstunden der Postämter.

§ 10. Die Amtsstunden der Postämter sind entsprechend den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion festzusetzen und in den Dienstübersichten kundzumachen.

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PO

§ 11. Die Postämter sind berechtigt, die Amtsstunden zu unterbrechen, soweit dies erforderlich ist, um die während der Amtsstunden einlangenden oder abzufertigenden Postsendungen auszuarbeiten.

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PO

Ausübung des Postdienstes durch die Poststellen.

§ 12. Die dem örtlich zuständigen Postamt (Abrechnungspostamt) untergeordneten Poststellen haben den Postdienst im beschränkten Umfang auszuüben.

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PO

§ 13. An einer allgemein zugänglichen Stelle der Poststelle ist eine Geschäftsübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion für die Poststelle festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Geschäftsübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Die Poststellen sind verpflichtet, den Postdienst in dem in der Geschäftsübersicht angegebenen Umfang auszuüben.

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PO

§ 14. Soweit erforderlich, sind Geschäftsstunden für die Ausübung des Postdienstes in der Geschäftsübersicht anzugeben. Wenn keine Geschäftsstunden in der Geschäftsübersicht angegeben sind, hat der Geschäftsführer den Postdienst auszuüben, soweit er in der Poststelle angetroffen wird.

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PO

Auskünfte über Postsendungen.

§ 15. Die Postämter dürfen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, Auskünfte über Postsendungen und Geldbeträge nur dem Absender oder dem Empfänger geben, wenn der Nachfragende seine Berechtigung glaubhaft macht und die wesentlichen Merkmale der Postsendung angibt. Für Auskünfte über die richtige Abgabe von Postsendungen gelten die Bestimmungen über die Nachforschung.

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PO

§ 16. Die Postämter sind berechtigt, Auskünfte abzulehnen oder von der Vorauszahlung der Mehrkosten abhängig zu machen, wenn die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Nachforschungen Kosten verursachen, welche die üblichen Nachforschungskosten übersteigen.

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PO

§ 17. Der Absender und der Empfänger sind innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Sendung oder des Geldbetrages folgenden Tag an berechtigt, gegen Entrichtung der Nachforschungsgebühr Urkunden einzusehen, in denen die Übernahme der Postsendung oder des Geldbetrages bestätigt ist.

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PO

Ermittlung und Entrichtung von Postgebühren.

(Anm.: § 18 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971)

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PO

§ 19. Der Absender hat die ermittelten Postgebühren bei der Aufgabe bar zu entrichten, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch in anderen als den im folgenden geregelten Fällen zu gestatten, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden Gebühren und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist.

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PO

§ 19a. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch einer vom Gebührenschuldner verschiedenen Person zu gestatten, wenn sich diese neben dem Gebührenschuldner zur Zahlung der zu entrichtenden Gebühren verpflichtet.

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PO

§ 20. Die entrichteten Postgebühren sind von den Postämtern auf der Postsendung oder auf dem für die Aufgabe der Postsendung oder des Geldbetrages vorgeschriebenen Postvordruck zu vermerken. Der Vermerk kann entfallen, soweit der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder einen im folgenden vorgeschriebenen, auf die Barentrichtung der Gebühren hinweisenden Vermerk auf der Postsendung angebracht hat oder die Gebührenentrichtung in einer Aufgabebescheinigung bestätigt erhält. Auf Verlangen sind der Ankauf von Briefmarken sowie bar entrichtete Postgebühren vom Postamt im Postbestätigungsbuch zu bestätigen, wenn die Bestätigung nicht schon in einer anderen Bescheinigung erfolgte.

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PO

§ 21. Postgebühren können auch im voraus durch Einzahlung auf Abrechnungshefte entrichtet werden. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Postämter Postgebühren zu stunden berechtigt sind, ist im folgenden bestimmt.

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PO

§ 22. Nichtentrichtete Postgebühren sowie Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat (Auslagen), haben die Postämter auf der Postsendung zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Das Vermerken auf der Postsendung kann unterbleiben, wenn die Postgebühren oder die Auslagen in einer Rechnung aufgeschlüsselt werden.

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PO

Anbringen von Briefmarken als Zeichen der Gebührenentrichtung.

§ 23. Bei welchen Arten von Postsendungen der Absender von der Post herausgegebene Briefmarken als Zeichen der Gebührenentrichtung anzubringen hat, ist im folgenden bestimmt. Die Post ist berechtigt, Briefmarken herauszugeben, die nur als Zeichen für die Entrichtung bestimmter Postgebühren verwendet werden dürfen. Briefmarken sind, soweit hiezu die Möglichkeit besteht, auf der Anschriftseite der Postsendung, und zwar in der rechten oberen Ecke, anzubringen.

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PO

§ 24. Briefmarken sind von den Postämtern gegen Zahlung des aufgedruckten Nennwertes abzugeben. Die Posthilfsstellen und Trafikanten sowie die von der Post zur Abgabe von Briefmarken ermächtigten Personen sind verpflichtet, Briefmarken im beschränkten Umfang abzugeben. Wenn auf Briefmarken, die zu besonderen Anlässen herausgegeben werden (Sonderpostmarken), ein Zuschlag aufgedruckt ist, ist dieser für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu berücksichtigen. Verwendbare Briefmarken sind von den Postämtern nicht zurückzunehmen.

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PO

§ 25. Briefmarken, deren Bildfläche beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht überzogen oder auf andere Weise verändert ist sowie Briefmarken, die nicht ihrer ganzen Fläche nach sichtbar sind, die nicht von der Post stammende Überdrucke aufweisen oder die bereits offenkundig zur Freimachung verwendet wurden, sind als Zeichen der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Das gleiche gilt für Briefmarken nach dem kundgemachten letzten Tag ihrer Zulassung zur Freimachung.

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PO

§ 26. Nicht verwendbare gültige Briefmarken sind von den Postämtern umzutauschen. Beim Umtausch von Sonderpostmarken ist ein allfälliger Zuschlag nicht zu berücksichtigen. Sollen mehrere Marken umgetauscht werden, sind die Postämter berechtigt zu verlangen, daß die Marken nach ihrem Nennwert geordnet auf Papier aufgeklebt übergeben werden, wenn dadurch der Gesamtwert der umzutauschenden Marken leichter festgestellt werden kann.

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PO

Entwertung der Briefmarken.

§ 27. Die Postämter haben auf Postsendungen angebrachte Briefmarken, die sich für die Entrichtung von Postgebühren eignen, bei der Aufgabe mit einem deutlichen Poststempelabdruck zu entwerten. Der Poststempelabdruck hat die Postamtsbezeichnung, die Postleitzahl, die Datumsangabe und, soweit bei einem Postamt mehrere Poststempel verwendet werden, ein Unterscheidungszeichen zu enthalten. Die Postamtsbezeichnung muß, ausgenommen bei fahrbaren Postämtern, den Namen des Ortes oder der Gemeinde enthalten. Soweit Poststellen über einen Poststempel mit Datumsangabe verfügen, haben sie die Entwertung der auf Postsendungen angebrachten Briefmarken in gleicher Weise wie die Postämter vorzunehmen. Briefmarken, die bei der Aufgabe nicht mit einem Poststempelabdruck entwertet wurden sowie Briefmarken, die zwischen dem Vorbezugstag und dem Ausgabe(Erst)tag zur Freimachung verwendet werden, sind auf andere Weise zu entwerten.

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PO

§ 28. Hat der Absender auf der Briefsendung den von der Post aufgelegten philatelistischen Klebezettel angebracht, sind die Briefmarken besonders sorgfältig mit einem Poststempelabdruck zu entwerten. Solche Sendungen sind am Postschalter aufzugeben oder in einen hiefür aufgestellten besonderen Briefkasten einzulegen.

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PO

§ 29. Briefmarken, die sich für die Entrichtung von Postgebühren eignen, sind auf Verlangen von den Postämtern sowie den zur Entwertung von Briefmarken berechtigten Poststellen mit einem Poststempelabdruck zu entwerten. Wenn Briefmarken zur Entwertung an ein Postamt oder an eine dazu berechtigte Poststelle gesandt werden, ist ihnen ein mit einer Anschrift versehener Briefumschlag beizulegen, auf dem Briefmarken im Nennwert der Beförderungsgebühr für die Rücksendung oder Weiterleitung angebracht sind.

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PO

Anbringen von Freistempelabdrucken als Zeichen der Gebührenentrichtung.

§ 30. An Stelle von Briefmarken dürfen auf Postsendungen als Zeichen der Gebührenentrichtung Freistempelabdrucke durch eine von der Post verwendete (Post-Freistempelmaschine) oder bei der Post angemeldete Freistempelmaschine (Absender-Freistempelmaschine) angebracht werden. Absender-Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung). Diese ist zu erteilen, wenn die Type einwandfreie Stempelabdrucke gewährleistet und sichergestellt ist, daß Postgebühren nicht hinterzogen werden können. Außerdem muß die ordnungsgemäße Instandhaltung der Maschine gesichert sein.

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§ 30a. Die Freistempelabdrucke sind in roter Farbe auf der Anschriftseite der Postsendung, nach Möglichkeit in der rechten oberen Ecke anzubringen. Sie dürfen auch auf einem Streifen angebracht werden, der seiner ganzen Fläche nach auf der Sendung befestigt wird. Die für Absender-Freistempelmaschinen verwendete Stempelfarbe muß der von der Post verwendeten gleichwertig sein.

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§ 30b. Zur Abstempelung mit Post-Freistempelmaschinen sind nur Briefsendungen zugelassen, die sich für Maschinenstempelung eignen und von denen mindestens 50 nach Größe, Gewicht und Gebührensatz gleichartige Sendungen gleichzeitig aufgegeben werden. Die Sendungen müssen in Bunden zu je 50 oder 100 Stück – ausgenommen Restbunde – aufgegeben und so gelegt werden, daß sie mit der Anschrift nach oben und in der gleichen Richtung liegen. Wird eine Post-Freistempelmaschine bei einem Postschalter verwendet, so dürfen auch in sonstigen Fällen Briefsendungen, deren Annahme bei diesem Schalter vorgesehen ist, abgestempelt werden.

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PO

§ 31. Bei Absender-Freistempelmaschinen muß der Freistempelabdruck den Ort und das Datum der Aufgabe, das Wort „Österreich“, den Gebührenbetrag und die Absenderangabe in der durch die Typenzulassung genehmigten Form und Anordnung enthalten. Ist aus der Absenderangabe das für den Standort der Absender-Freistempelmaschine zuständige Abgabepostamt (Überwachungspostamt) nicht ersichtlich, muß dieses zusätzlich angegeben werden (ÜPA ....). Bei Firmen genügt als Absender auch ein Teil des Firmenwortlautes, wenn die Firma durch diesen eindeutig bezeichnet ist. Die Angabe der Abgabestelle darf entfallen, wenn deren Kenntnis beim Abgabepostamt des Absenders vorausgesetzt werden kann. Neben dem Datum oder zwischen dem Datum und dem Gebührenbetrag darf eine Schutzmarke, ein Warenzeichen oder ein Werbewortlaut angebracht werden. Die Absenderangabe darf auch in den Werbewortlaut eingefügt sein.

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PO

§ 32. Sendungen mit Freistempelabdrucken sind am Postschalter aufzugeben. Einzelne nichtbescheinigte Briefsendungen mit Freistempelabdrucken dürfen auch in Briefkästen eingelegt werden. Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar sind, sowie solche, deren Orts- oder Datumsangabe mit dem Ort oder dem Datum der Aufgabe nicht übereinstimmt, sind als Zeichen der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Sendungen mit solchen Freistempelabdrucken sind dem Absender zurückzugeben, es sei denn, daß die ordnungsgemäße Gebührenentrichtung zweifelsfrei erkennbar ist oder daß eine unzutreffende Orts- oder Datumsangabe durch Anbringen eines Poststempelabdruckes ohne wesentliche Behinderung des Postdienstes berichtigt werden kann. Eine vom Aufgabeort abweichende Ortsangabe ist gestattet, wenn in dem im Freistempelabdruck angegebenen Ort am Aufgabetag kein Postamt geöffnet ist und die Sendung bei einem der umliegenden offenen Postämter aufgegeben wird.

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PO

§ 32a. Sendungen mit Freistempelabdrucken, die eine gedruckte, mit der Absenderangabe im Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift aufweisen (Freistempel-Antwortsendungen), dürfen innerhalb eines Jahres von dem im Freistempelabdruck enthaltenen Datum an auch in einem anderen Ort als dem im Freistempelabdruck enthaltenen Aufgabeort aufgegeben werden. Sendungen, die im Freistempelabdruck eine Kennzahl nach § 33a, letzter Satz, tragen, werden als Freistempel-Antwortsendungen befördert, wenn die in der gedruckten Anschrift angegebene Postleitzahl mit jener des Überwachungspostamtes übereinstimmt. Postgebühren für nichtbeförderte Freistempel-Antwortsendungen werden nicht zurückgezahlt.

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PO

§ 33. Die Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine ist bei dem für ihren Standort zuständigen Abgabepostamt (Überwachungspostamt) unter Vorlage eines Freistempelabdruckes schriftlich anzumelden. Zur Freistempelmaschine gehörende Schlüssel sind bei der Anmeldung dem Überwachungspostamt zu übergeben. Jede Veränderung in der Verwendung der Freistempelmaschine, insbesondere ihr Verkauf, ist dem Überwachungspostamt bekanntzugeben.

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§ 33a. Mit einer Absender-Freistempelmaschine dürfen Sendungen verschiedener Absender gestempelt werden, wenn im Freistempelabdruck entweder die jeweilige Absenderangabe oder eine gemeinsame Bezeichnung und eine gemeinsame Abgabestelle für alle Absender aufscheint und sich der Inhaber der Freistempelmaschine verpflichtet, für Postgebühren, die infolge von Mängeln oder mißbräuchlicher Verwendung der Freistempelmaschine nicht entrichtet wurden, zu haften. Mit Genehmigung der Post- und Telegraphendirektion dürfen in diesen Fällen im Freistempelabdruck an Stelle der Absenderangabe auch eine Kennzahl in rechteckiger Umrahmung und die Bezeichnung des Überwachungspostamtes (ÜPA .......) enthalten sein.

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§ 34. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Verwendung einer Freistempelmaschine nachträglich zu untersagen, wenn der Absender die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen trotz Ermahnung nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder den Freistempel anderen Absendern zur Verwendung überlassen hat.

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§ 35. Das Überwachungspostamt ist berechtigt, die Freistempelmaschine und deren Zählerstand zu überprüfen. Freistempelmaschinen dürfen nur von dem dem Absender vom Überwachungspostamt bekanntgegebenen Unternehmen instandgesetzt werden. Das Überwachungspostamt hat vor und nach der Instandsetzung den Zählerstand festzustellen.

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§ 36. Bei Verwendung von Absender-Freistempelmaschinen sind die Postgebühren beim Überwachungspostamt oder im Einvernehmen mit diesem bei einem der innerhalb des Postbezirkes des Überwachungspostamtes liegenden Postämter im voraus zu entrichten. Für die entrichteten Postgebühren hat das Postamt je nach dem System der Freistempelmaschine entweder Wertkarten abzugeben oder den Stand des Kontrollzählers der Freistempelmaschine um den entrichteten Gebührenbetrag zu erhöhen. Verbrauchte Wertkarten hat der Absender nach der von der Freistempelmaschine aufgedruckten fortlaufenden Nummer dem Postamt zurückzugeben, bei dem er die Gebühren entrichtet hat.

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Gebührenentrichtung durch Einzahlung auf Abrechnungshefte.

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