Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz)
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),
der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr,
der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG,
der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,
der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung),
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010,
der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 201 vom 03.08.2010 S. 1,
der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,
der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,
der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,
der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr. L 80 vom 26.3.2010 S. 10,
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,
als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, genannten Verpflichtungen,
als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010,
den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen,
den Anordnungen der Flugsicherungsorgane oder
den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben
(2) Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Abs. 1 keine Anwendung.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist § 28 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden.
(4) Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß § 136 bekannt geworden ist.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer dieses Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot im Fluge verwendet hat. Diese Auskünfte haben den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Kann der Halter diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Bezirksverwaltungsbehörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(6) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls das Datum, das Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges sowie den Namen des verantwortlichen Piloten und die jeweilige Start- und/oder Landezeit in koordinierter Weltzeit (UTC) zu enthalten und sind zumindest für die Dauer von einem Jahr nach erfolgter Eintragung aufzubewahren. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist von den Zivilflugplatzhaltern auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Abkürzung
LFG
Teil
Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
Strafbestimmungen
§ 169. (1) Wer
diesem Bundesgesetz,
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),
der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr,
der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG,
der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,
der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010,
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010,
der Durchführungsverordnung (EU) 390/2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen, ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 1,
der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission,
der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,
der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,
der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr. L 80 vom 26.3.2010 S. 10,
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,
als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, genannten Verpflichtungen,
als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010,
der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission,
der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung,
der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme, ABl. Nr. 336 vom 20.12.2011 S. 20,
aa) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,
bb) der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG,
cc) der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern, ABl. Nr. 133 vom 6.5.2014 S. 12,
den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen,
den Anordnungen der Flugsicherungsorgane oder
den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.
(2) Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Abs. 1 keine Anwendung.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist § 28 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden.
(4) Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß § 136 bekannt geworden ist.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer dieses Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot im Fluge verwendet hat. Diese Auskünfte haben den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Kann der Halter diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Bezirksverwaltungsbehörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(6) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls das Datum, das Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges sowie den Namen des verantwortlichen Piloten und die jeweilige Start- und/oder Landezeit in koordinierter Weltzeit (UTC) zu enthalten und sind zumindest für die Dauer von einem Jahr nach erfolgter Eintragung aufzubewahren. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist von den Zivilflugplatzhaltern auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Abkürzung
LFG
Teil
Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
Strafbestimmungen
§ 169. (1) Wer
diesem Bundesgesetz,
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),
der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr,
der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit,
der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,
der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber,
der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum,
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum,
der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission,
der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,
der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,
der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr. L 80 vom 26.3.2010 S. 10,
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,
als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, genannten Verpflichtungen,
als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010,
der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission,
der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung,
der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme, ABl. Nr. 336 vom 20.12.2011 S. 20,
aa) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,
bb) der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG,
cc) der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern, ABl. Nr. 133 vom 6.5.2014 S. 12,
dd) der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,
ee) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,
ff) der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme,
gg) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge,
den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen,
den Anordnungen der Flugsicherungsorgane oder
den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.
(2) Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Abs. 1 keine Anwendung.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist § 28 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden.
(4) Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß § 136 bekannt geworden ist.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges oder eines nach der Registrierungsnummer bestimmten unbemannten Luftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer dieses Luftfahrzeug oder unbemannte Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot im Fluge verwendet hat. Diese Auskünfte haben den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Kann der Halter diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Bezirksverwaltungsbehörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(6) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls das Datum, das Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges sowie den Namen des verantwortlichen Piloten und die jeweilige Start- und/oder Landezeit in koordinierter Weltzeit (UTC) zu enthalten und sind zumindest für die Dauer von einem Jahr nach erfolgter Eintragung aufzubewahren. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist von den Zivilflugplatzhaltern auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Verzeichnis der Bestrafungen
§ 170. (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen.
(2) Der Landeshauptmann hat alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und Strafausmaßes der Austro Control GmbH mitzuteilen.
Verzeichnis der Bestrafungen
§ 170. (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und Strafausmaßes der Austro Control GmbH mitzuteilen.
§ 170a. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 171. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (§ 119 lit. e) betrauten Personen (§ 120), in Ausnahmebereichen (§ 121) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen, und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn
die für den Flug notwendigen Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können,
der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,
versucht wird, Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen zu befördern oder
Zivilluftfahrer ohne die nach den §§ 42 und 44 erforderlichen Bewilligungen auszubilden,
der Flug gegen im Interesse der Verminderung des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen oder Bescheide verstoßen würde,
versucht wird, Außenabflüge oder Außenlandungen ohne die nach § 9 erforderlichen Bewilligungen durchzuführen.
(2) Zur Durchsetzung der Verbote gemäß Abs. 1 sind, falls erforderlich, nach Lage des Falles und Art des Luftfahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Verweigerung der Start- oder Anflugfreigabe, Abnahme des Zivilluftfahrerscheines oder der Borddokumente, Abnahme des Zündschlüssels oder Blockierung des abgestellten Luftfahrzeuges, anzuwenden.
(3) Erweist sich ein Eingriff (Abs. 2) als erforderlich, darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß
auf die Schonung und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird,
die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt beendet wird, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den in Abs. 1 genannten Flugsicherungsorganen und Organen der militärischen Dienststellen auf deren Ansuchen Hilfe beim Vollzug der in Abs. 2 genannten Maßnahmen zu leisten.
(5) Die den Sicherheitsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 171. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (§ 119 lit. e) betrauten Personen (§ 120), in Ausnahmebereichen (§ 121) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen, und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn
die für den Flug notwendigen Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können,
der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,
versucht wird, Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen zu befördern oder
Zivilluftfahrer ohne die erforderliche Genehmigung oder Registrierung auszubilden,
der Flug gegen im Interesse der Verminderung des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen oder Bescheide verstoßen würde,
versucht wird, Außenabflüge oder Außenlandungen ohne die nach § 9 erforderlichen Bewilligungen durchzuführen.
(2) Zur Durchsetzung der Verbote gemäß Abs. 1 sind, falls erforderlich, nach Lage des Falles und Art des Luftfahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Verweigerung der Start- oder Anflugfreigabe, Abnahme des Zivilluftfahrerscheines oder der Borddokumente, Abnahme des Zündschlüssels oder Blockierung des abgestellten Luftfahrzeuges, anzuwenden.
(3) Erweist sich ein Eingriff (Abs. 2) als erforderlich, darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß
auf die Schonung und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird,
die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt beendet wird, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den in Abs. 1 genannten Flugsicherungsorganen und Organen der militärischen Dienststellen auf deren Ansuchen Hilfe beim Vollzug der in Abs. 2 genannten Maßnahmen zu leisten.
(5) Die den Sicherheitsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 171. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den von der Austro Control GmbH ermächtigten Organen, den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen, in für die militärische Nutzung reservierten Lufträumen (§ 121) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn
die für den Flug notwendigen Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können,
der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,
versucht wird, Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen zu befördern oder
Zivilluftfahrer ohne die erforderliche Genehmigung oder Registrierung auszubilden,
der Flug gegen im Interesse der Verminderung des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen oder Bescheide verstoßen würde,
versucht wird, Außenabflüge oder Außenlandungen ohne die nach § 9 erforderlichen Bewilligungen durchzuführen.
(2) Zur Durchsetzung der Verbote gemäß Abs. 1 sind, falls erforderlich, nach Lage des Falles und Art des Luftfahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Verweigerung der Start- oder Anflugfreigabe, Abnahme des Zivilluftfahrerscheines oder der Borddokumente, Abnahme des Zündschlüssels oder Blockierung des abgestellten Luftfahrzeuges, anzuwenden.
(3) Erweist sich ein Eingriff (Abs. 2) als erforderlich, darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß
auf die Schonung und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird,
die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt beendet wird, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den in Abs. 1 genannten Organen der Austro Control GmbH, den Flugsicherungsorganen und Organen der militärischen Dienststellen auf deren Ansuchen Hilfe beim Vollzug der in Abs. 2 genannten Maßnahmen zu leisten.
(5) Die den Sicherheitsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
Abkürzung
LFG
Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 171. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den von der Austro Control GmbH ermächtigten Organen, den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen, in für die militärische Nutzung reservierten Lufträumen (§ 121) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn
die für den Flug notwendigen Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können,
der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,
versucht wird, Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen zu befördern oder
Zivilluftfahrer ohne die erforderliche Genehmigung auszubilden,
der Flug gegen im Interesse der Verminderung des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen oder Bescheide verstoßen würde,
versucht wird, Außenabflüge oder Außenlandungen ohne die nach § 9 erforderlichen Bewilligungen durchzuführen.
(2) Zur Durchsetzung der Verbote gemäß Abs. 1 sind, falls erforderlich, nach Lage des Falles und Art des Luftfahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Verweigerung der Start- oder Anflugfreigabe, Abnahme des Zivilluftfahrerscheines oder der Borddokumente, Abnahme des Zündschlüssels oder Blockierung des abgestellten Luftfahrzeuges, anzuwenden.
(3) Erweist sich ein Eingriff (Abs. 2) als erforderlich, darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß
auf die Schonung und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird,
die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt beendet wird, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde.
Auf Verlangen haben sich die Organe welche die Zwangsmaßnahmen durchführen, über ihre Befugnisse auszuweisen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den in Abs. 1 genannten Organen der Austro Control GmbH, den Flugsicherungsorganen und Organen der militärischen Dienststellen auf deren Ansuchen Hilfe beim Vollzug der in Abs. 2 genannten Maßnahmen zu leisten.
(5) Die den Sicherheitsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
Verschieben von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen
§ 171a. Der Halter eines Zivilflugplatzes ist berechtigt, ein Luftfahrzeug im Falle eines luftfahrtbehördlich oder auf Grund zivilrechtlicher Bestimmungen verfügten Betriebsverbotes auch ohne Zustimmung des Luftfahrzeughalters auf eine andere Abstellposition zu verschieben. Die in anderen Bestimmungen geregelten Voraussetzung über das Bewegen von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen sowie zivilrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
XII. Teil
Schlußbestimmungen
Verweisungen
§ 172. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Teil
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 172. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise
§ 172a. (1) Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH.
(2) Die Austro Control GmbH kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs die Bekanntmachung von Anordnungen durch Lichtsignale und Bodensignale udgl. festlegen.
Abkürzung
LFG
Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise
§ 172a. (1) Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde.
(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs die Bekanntmachung von Anordnungen durch Lichtsignale und Bodensignale udgl. festlegen.
Abkürzung
LFG
Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise
§ 172a. (1) Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde.
(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs die Bekanntmachung von Anordnungen durch Lichtsignale und Bodensignale udgl. festlegen.
(4) Die jeweils zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1139 kann die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) herausgegebenen Safety Information Bulletins (SIBs) in luftfahrtüblicher Weise veröffentlichen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 172b. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In- und Außerkrafttreten
§ 173. (1) (Anm.: Tritt am 1. 9. 1997 in Kraft)
(2) (Anm.: Tritt am 1. 9. 1997 in Kraft)
(3) (Anm.: Tritt am 1. 9. 1997 in Kraft)
(4) Die §§ 3 samt Überschrift, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. a und b, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4, 16 samt Überschrift, 18, 19 samt Überschrift, 20, 23, 26, 28, 30 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 42, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 62 Abs. 4, 85 Abs. 4, 92 Abs. 3, 94, 95 Abs. 1, 96, 98 lit. a und c, die Überschriften zum VII. Teil, 101 bis 103 samt Überschriften, 104 bis 106, 107 Abs. 2, 115, 120, 121a samt Überschrift, 122 Abs. 1, 1a, 4 und 5, 123 samt Überschrift, 125 Abs. 2, 126 Abs. 4, 128 samt Überschrift, 131 Abs. 2, 132 Abs. 1 und 3, 135 Abs. 1, 136, 140 Abs. 3, 140b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5, 140c, 141 Abs. 1 bis 3, 145 Abs. 1, die Überschriften zum XI und XII. Teil, 169 bis 172, 173 Abs. 1 bis 3, 174 und 175 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(5) Die Überschrift zum X. Teil und die §§ 146 bis 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schäden, die vor dem 1. Jänner 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden.
(6) Die §§ 41, 111 bis 114 und 146 bis 153 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 85 Abs. 3 bis 6, 91, 91a bis 91c, 92 Abs. 1 und 3, 93 und 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 3 samt Überschrift, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. a und b, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4, 16 samt Überschrift, 18, 19 samt Überschrift, 20, 23, 26, 28, 30 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 42, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 62 Abs. 4, 85 Abs. 4, 92 Abs. 3, 94, 95 Abs. 1, 96, 98 lit. a und c, die Überschriften zum VII. Teil, 101 bis 103 samt Überschriften, 104 bis 106, 107 Abs. 2, 115, 120, 121a samt Überschrift, 122 Abs. 1, 1a, 4 und 5, 123 samt Überschrift, 125 Abs. 2, 126 Abs. 4, 128 samt Überschrift, 131 Abs. 2, 132 Abs. 1 und 3, 135 Abs. 1, 136, 140 Abs. 3, 140b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5, 140c, 141 Abs. 1 bis 3, 145 Abs. 1, die Überschriften zum XI und XII. Teil, 169 bis 172, 173 Abs. 1 bis 3, 174 und 175 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(5) Die Überschrift zum X. Teil und die §§ 146 bis 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schäden, die vor dem 1. Jänner 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden.
(6) Die §§ 41, 111 bis 114 und 146 bis 153 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 85 Abs. 3 bis 6, 91, 91a bis 91c, 92 Abs. 1 und 3, 93 und 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 3 samt Überschrift, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. a und b, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4, 16 samt Überschrift, 18, 19 samt Überschrift, 20, 23, 26, 28, 30 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 42, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 62 Abs. 4, 85 Abs. 4, 92 Abs. 3, 94, 95 Abs. 1, 96, 98 lit. a und c, die Überschriften zum VII. Teil, 101 bis 103 samt Überschriften, 104 bis 106, 107 Abs. 2, 115, 120, 121a samt Überschrift, 122 Abs. 1, 1a, 4 und 5, 123 samt Überschrift, 125 Abs. 2, 126 Abs. 4, 128 samt Überschrift, 131 Abs. 2, 132 Abs. 1 und 3, 135 Abs. 1, 136, 140 Abs. 3, 140b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5, 140c, 141 Abs. 1 bis 3, 145 Abs. 1, die Überschriften zum XI und XII. Teil, 169 bis 172, 173 Abs. 1 bis 3, 174 und 175 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(5) Die Überschrift zum X. Teil und die §§ 146 bis 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schäden, die vor dem 1. Jänner 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden.
(6) Die §§ 41, 111 bis 114 und 146 bis 153 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
(7) Die §§ 7 Abs. 2, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 16 Abs. 2 und 3, 18 samt Überschrift, 19 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 132 Abs. 1, 137 samt Überschrift, 138 samt Überschrift, 140 Abs. 4, 140b Abs. 1, 141 Abs. 1a, 149 Abs. 1 und 169 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(8) § 14 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
(9) Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.
In- und Außerkrafttreten
§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 85 Abs. 3 bis 6, 91, 91a bis 91c, 92 Abs. 1 und 3, 93 und 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 3 samt Überschrift, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. a und b, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4, 16 samt Überschrift, 18, 19 samt Überschrift, 20, 23, 26, 28, 30 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 42, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 62 Abs. 4, 85 Abs. 4, 92 Abs. 3, 94, 95 Abs. 1, 96, 98 lit. a und c, die Überschriften zum VII. Teil, 101 bis 103 samt Überschriften, 104 bis 106, 107 Abs. 2, 115, 120, 121a samt Überschrift, 122 Abs. 1, 1a, 4 und 5, 123 samt Überschrift, 125 Abs. 2, 126 Abs. 4, 128 samt Überschrift, 131 Abs. 2, 132 Abs. 1 und 3, 135 Abs. 1, 136, 140 Abs. 3, 140b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5, 140c, 141 Abs. 1 bis 3, 145 Abs. 1, die Überschriften zum XI und XII. Teil, 169 bis 172, 173 Abs. 1 bis 3, 174 und 175 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(5) Die Überschrift zum X. Teil und die §§ 146 bis 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schäden, die vor dem 1. Jänner 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden.
(6) Die §§ 41, 111 bis 114 und 146 bis 153 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
(7) Die §§ 7 Abs. 2, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 16 Abs. 2 und 3, 18 samt Überschrift, 19 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 132 Abs. 1, 137 samt Überschrift, 138 samt Überschrift, 140 Abs. 4, 140b Abs. 1, 141 Abs. 1a, 149 Abs. 1 und 169 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(8) § 14 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
(9) Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.
(10) § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 78 Abs. 3, § 80, § 99 Abs. 4, § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 2 und § 170a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
In- und Außerkrafttreten
§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 85 Abs. 3 bis 6, 91, 91a bis 91c, 92 Abs. 1 und 3, 93 und 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 3 samt Überschrift, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. a und b, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4, 16 samt Überschrift, 18, 19 samt Überschrift, 20, 23, 26, 28, 30 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 42, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 62 Abs. 4, 85 Abs. 4, 92 Abs. 3, 94, 95 Abs. 1, 96, 98 lit. a und c, die Überschriften zum VII. Teil, 101 bis 103 samt Überschriften, 104 bis 106, 107 Abs. 2, 115, 120, 121a samt Überschrift, 122 Abs. 1, 1a, 4 und 5, 123 samt Überschrift, 125 Abs. 2, 126 Abs. 4, 128 samt Überschrift, 131 Abs. 2, 132 Abs. 1 und 3, 135 Abs. 1, 136, 140 Abs. 3, 140b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5, 140c, 141 Abs. 1 bis 3, 145 Abs. 1, die Überschriften zum XI und XII. Teil, 169 bis 172, 173 Abs. 1 bis 3, 174 und 175 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(5) Die Überschrift zum X. Teil und die §§ 146 bis 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schäden, die vor dem 1. Jänner 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden.
(6) Die §§ 41, 111 bis 114 und 146 bis 153 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
(7) Die §§ 7 Abs. 2, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 16 Abs. 2 und 3, 18 samt Überschrift, 19 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 132 Abs. 1, 137 samt Überschrift, 138 samt Überschrift, 140 Abs. 4, 140b Abs. 1, 141 Abs. 1a, 149 Abs. 1 und 169 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(8) § 14 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
(9) Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.
(10) § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 78 Abs. 3, § 80, § 99 Abs. 4, § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 2 und § 170a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(11) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 5, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 23, 26, 28, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes B des Teiles III., 42, 43, 44 Abs. 1 und 5, 45, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 72 Abs. 1, 75 Abs. 4, 78 Abs. 2, 80a samt Überschrift, 102 Abs. 1 und 4, 103, 108, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 119, 120, 122 Abs. 2, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129
Abs. 1, 130 Abs. 2, 131 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 2, 134 Abs. 1, 135, 140 Abs. 1a, 140b Abs. 1 und 5, 141 Abs. 1, 2, 4 und 5, 141a samt Überschrift, 149 Abs. 1, 154 Abs. 2 und 3, 156 Abs. 1, 161, 161a, 164 Abs. 1, 2, 5 bis 7, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 3 und 175, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(12) Die §§ 134a und 142 Abs. 3 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) Die §§ 28 Abs. 2, 117 Abs. 2 und 170a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
(14) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, mit Ausnahme des § 142 Abs. 3 und 4, dürfen bereits vor dem 1. September 2003 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 85 Abs. 3 bis 6, 91, 91a bis 91c, 92 Abs. 1 und 3, 93 und 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 3 samt Überschrift, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. a und b, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4, 16 samt Überschrift, 18, 19 samt Überschrift, 20, 23, 26, 28, 30 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 42, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 62 Abs. 4, 85 Abs. 4, 92 Abs. 3, 94, 95 Abs. 1, 96, 98 lit. a und c, die Überschriften zum VII. Teil, 101 bis 103 samt Überschriften, 104 bis 106, 107 Abs. 2, 115, 120, 121a samt Überschrift, 122 Abs. 1, 1a, 4 und 5, 123 samt Überschrift, 125 Abs. 2, 126 Abs. 4, 128 samt Überschrift, 131 Abs. 2, 132 Abs. 1 und 3, 135 Abs. 1, 136, 140 Abs. 3, 140b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5, 140c, 141 Abs. 1 bis 3, 145 Abs. 1, die Überschriften zum XI und XII. Teil, 169 bis 172, 173 Abs. 1 bis 3, 174 und 175 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(5) Die Überschrift zum X. Teil und die §§ 146 bis 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schäden, die vor dem 1. Jänner 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden.
(6) Die §§ 41, 111 bis 114 und 146 bis 153 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
(7) Die §§ 7 Abs. 2, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 16 Abs. 2 und 3, 18 samt Überschrift, 19 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 132 Abs. 1, 137 samt Überschrift, 138 samt Überschrift, 140 Abs. 4, 140b Abs. 1, 141 Abs. 1a, 149 Abs. 1 und 169 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(8) § 14 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
(9) Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.
(10) § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 78 Abs. 3, § 80, § 99 Abs. 4, § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 2 und § 170a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(11) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 5, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 23, 26, 28, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes B des Teiles III., 42, 43, 44 Abs. 1 und 5, 45, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 72 Abs. 1, 75 Abs. 4, 78 Abs. 2, 80a samt Überschrift, 102 Abs. 1 und 4, 103, 108, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 119, 120, 122 Abs. 2, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129
Abs. 1, 130 Abs. 2, 131 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 2, 134 Abs. 1, 135, 140 Abs. 1a, 140b Abs. 1 und 5, 141 Abs. 1, 2, 4 und 5, 141a samt Überschrift, 149 Abs. 1, 154 Abs. 2 und 3, 156 Abs. 1, 161, 161a, 164 Abs. 1, 2, 5 bis 7, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 3 und 175, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(12) Die §§ 134a und 142 Abs. 3 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) Die §§ 28 Abs. 2, 117 Abs. 2 und 170a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
(14) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, mit Ausnahme des § 142 Abs. 3 und 4, dürfen bereits vor dem 1. September 2003 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 3 und 4, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 21, 22 Abs. 1, 23, die Überschrift des Abschnittes C des II. Teiles, 24a, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 5, 46, 49, die Überschrift des Abschnittes D des III. Teiles, 57a, 59, 61 Abs. 2, 62 Abs. 3 bis 5, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 74 Abs. 1, 75 Abs. 3, 78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 94 Abs. 2, 96 Abs. 2, 99 Abs. 6, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1, 120 Abs. 2, 121, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 2 und 3, 126 Abs. 4, 127, 129 Abs. 2, 130, 132 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 Abs. 2, 137 Abs. 5, 139, 140 Abs. 1, 3 und 4, 140a, 140b Abs. 1 bis 5, 140c, 141 Abs. 1, 1a und 2, 143 Abs. 1, 6 und 9, 144 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 3, 164 Abs. 6a, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 175 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(16) Die §§ 134a Abs. 4 und Abs. 5, 140d samt Überschrift und 175 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bereits Inhaber einer Zugangsberechtigung zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens sind, haben sich bis längstens 1. September 2005 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
(17) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 bzw. 1. März 2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesen Tagen in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 85 Abs. 3 bis 6, 91, 91a bis 91c, 92 Abs. 1 und 3, 93 und 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 3 samt Überschrift, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. a und b, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4, 16 samt Überschrift, 18, 19 samt Überschrift, 20, 23, 26, 28, 30 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 42, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 62 Abs. 4, 85 Abs. 4, 92 Abs. 3, 94, 95 Abs. 1, 96, 98 lit. a und c, die Überschriften zum VII. Teil, 101 bis 103 samt Überschriften, 104 bis 106, 107 Abs. 2, 115, 120, 121a samt Überschrift, 122 Abs. 1, 1a, 4 und 5, 123 samt Überschrift, 125 Abs. 2, 126 Abs. 4, 128 samt Überschrift, 131 Abs. 2, 132 Abs. 1 und 3, 135 Abs. 1, 136, 140 Abs. 3, 140b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5, 140c, 141 Abs. 1 bis 3, 145 Abs. 1, die Überschriften zum XI und XII. Teil, 169 bis 172, 173 Abs. 1 bis 3, 174 und 175 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(5) Die Überschrift zum X. Teil und die §§ 146 bis 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schäden, die vor dem 1. Jänner 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden.
(6) Die §§ 41, 111 bis 114 und 146 bis 153 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
(7) Die §§ 7 Abs. 2, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 16 Abs. 2 und 3, 18 samt Überschrift, 19 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 132 Abs. 1, 137 samt Überschrift, 138 samt Überschrift, 140 Abs. 4, 140b Abs. 1, 141 Abs. 1a, 149 Abs. 1 und 169 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(8) § 14 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
(9) Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.
(10) § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 78 Abs. 3, § 80, § 99 Abs. 4, § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 2 und § 170a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(11) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 5, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 23, 26, 28, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes B des Teiles III., 42, 43, 44 Abs. 1 und 5, 45, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 72 Abs. 1, 75 Abs. 4, 78 Abs. 2, 80a samt Überschrift, 102 Abs. 1 und 4, 103, 108, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 119, 120, 122 Abs. 2, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129
Abs. 1, 130 Abs. 2, 131 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 2, 134 Abs. 1, 135, 140 Abs. 1a, 140b Abs. 1 und 5, 141 Abs. 1, 2, 4 und 5, 141a samt Überschrift, 149 Abs. 1, 154 Abs. 2 und 3, 156 Abs. 1, 161, 161a, 164 Abs. 1, 2, 5 bis 7, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 3 und 175, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(12) Die §§ 134a und 142 Abs. 3 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) Die §§ 28 Abs. 2, 117 Abs. 2 und 170a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
(14) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, mit Ausnahme des § 142 Abs. 3 und 4, dürfen bereits vor dem 1. September 2003 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 3 und 4, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 21, 22 Abs. 1, 23, die Überschrift des Abschnittes C des II. Teiles, 24a, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 5, 46, 49, die Überschrift des Abschnittes D des III. Teiles, 57a, 59, 61 Abs. 2, 62 Abs. 3 bis 5, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 74 Abs. 1, 75 Abs. 3, 78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 94 Abs. 2, 96 Abs. 2, 99 Abs. 6, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1, 120 Abs. 2, 121, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 2 und 3, 126 Abs. 4, 127, 129 Abs. 2, 130, 132 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 Abs. 2, 137 Abs. 5, 139, 140 Abs. 1, 3 und 4, 140a, 140b Abs. 1 bis 5, 140c, 141 Abs. 1, 1a und 2, 143 Abs. 1, 6 und 9, 144 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 3, 164 Abs. 6a, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 175 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(16) Die §§ 134a Abs. 4 und Abs. 5, 140d samt Überschrift und 175 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bereits Inhaber einer Zugangsberechtigung zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens sind, haben sich bis längstens 1. September 2005 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
(17) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 bzw. 1. März 2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesen Tagen in Kraft gesetzt werden.
(18) § 24a Abs. 1, § 57a Abs. 1, § 142 samt Überschrift und § 169 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005, treten mit 1. August 2005 in Kraft.
(19) § 136 samt Überschrift, § 169 Abs. 4 und § 174a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 85 Abs. 3 bis 6, 91, 91a bis 91c, 92 Abs. 1 und 3, 93 und 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 3 samt Überschrift, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. a und b, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4, 16 samt Überschrift, 18, 19 samt Überschrift, 20, 23, 26, 28, 30 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 42, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 62 Abs. 4, 85 Abs. 4, 92 Abs. 3, 94, 95 Abs. 1, 96, 98 lit. a und c, die Überschriften zum VII. Teil, 101 bis 103 samt Überschriften, 104 bis 106, 107 Abs. 2, 115, 120, 121a samt Überschrift, 122 Abs. 1, 1a, 4 und 5, 123 samt Überschrift, 125 Abs. 2, 126 Abs. 4, 128 samt Überschrift, 131 Abs. 2, 132 Abs. 1 und 3, 135 Abs. 1, 136, 140 Abs. 3, 140b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5, 140c, 141 Abs. 1 bis 3, 145 Abs. 1, die Überschriften zum XI und XII. Teil, 169 bis 172, 173 Abs. 1 bis 3, 174 und 175 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(5) Die Überschrift zum X. Teil und die §§ 146 bis 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schäden, die vor dem 1. Jänner 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden.
(6) Die §§ 41, 111 bis 114 und 146 bis 153 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
(7) Die §§ 7 Abs. 2, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 16 Abs. 2 und 3, 18 samt Überschrift, 19 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 132 Abs. 1, 137 samt Überschrift, 138 samt Überschrift, 140 Abs. 4, 140b Abs. 1, 141 Abs. 1a, 149 Abs. 1 und 169 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(8) § 14 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
(9) Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.
(10) § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 78 Abs. 3, § 80, § 99 Abs. 4, § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 2 und § 170a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(11) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 5, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 23, 26, 28, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes B des Teiles III., 42, 43, 44 Abs. 1 und 5, 45, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 72 Abs. 1, 75 Abs. 4, 78 Abs. 2, 80a samt Überschrift, 102 Abs. 1 und 4, 103, 108, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 119, 120, 122 Abs. 2, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129
Abs. 1, 130 Abs. 2, 131 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 2, 134 Abs. 1, 135, 140 Abs. 1a, 140b Abs. 1 und 5, 141 Abs. 1, 2, 4 und 5, 141a samt Überschrift, 149 Abs. 1, 154 Abs. 2 und 3, 156 Abs. 1, 161, 161a, 164 Abs. 1, 2, 5 bis 7, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 3 und 175, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(12) Die §§ 134a und 142 Abs. 3 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) Die §§ 28 Abs. 2, 117 Abs. 2 und 170a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
(14) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, mit Ausnahme des § 142 Abs. 3 und 4, dürfen bereits vor dem 1. September 2003 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 3 und 4, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 21, 22 Abs. 1, 23, die Überschrift des Abschnittes C des II. Teiles, 24a, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 5, 46, 49, die Überschrift des Abschnittes D des III. Teiles, 57a, 59, 61 Abs. 2, 62 Abs. 3 bis 5, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 74 Abs. 1, 75 Abs. 3, 78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 94 Abs. 2, 96 Abs. 2, 99 Abs. 6, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1, 120 Abs. 2, 121, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 2 und 3, 126 Abs. 4, 127, 129 Abs. 2, 130, 132 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 Abs. 2, 137 Abs. 5, 139, 140 Abs. 1, 3 und 4, 140a, 140b Abs. 1 bis 5, 140c, 141 Abs. 1, 1a und 2, 143 Abs. 1, 6 und 9, 144 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 3, 164 Abs. 6a, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 175 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(16) Die §§ 134a Abs. 4 und Abs. 5, 140d samt Überschrift und 175 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bereits Inhaber einer Zugangsberechtigung zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens sind, haben sich bis längstens 1. September 2005 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
(17) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 bzw. 1. März 2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesen Tagen in Kraft gesetzt werden.
(18) § 24a Abs. 1, § 57a Abs. 1, § 142 samt Überschrift und § 169 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005, treten mit 1. August 2005 in Kraft.
(19) § 136 samt Überschrift, § 169 Abs. 4 und § 174a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(20) § 137 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 137 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(21) § 12 Abs. 1, § 18, § 132 Abs. 2, § 136 Abs. 2 bis 5 und § 137 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 85 Abs. 3 bis 6, 91, 91a bis 91c, 92 Abs. 1 und 3, 93 und 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 3 samt Überschrift, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. a und b, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4, 16 samt Überschrift, 18, 19 samt Überschrift, 20, 23, 26, 28, 30 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 42, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 62 Abs. 4, 85 Abs. 4, 92 Abs. 3, 94, 95 Abs. 1, 96, 98 lit. a und c, die Überschriften zum VII. Teil, 101 bis 103 samt Überschriften, 104 bis 106, 107 Abs. 2, 115, 120, 121a samt Überschrift, 122 Abs. 1, 1a, 4 und 5, 123 samt Überschrift, 125 Abs. 2, 126 Abs. 4, 128 samt Überschrift, 131 Abs. 2, 132 Abs. 1 und 3, 135 Abs. 1, 136, 140 Abs. 3, 140b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5, 140c, 141 Abs. 1 bis 3, 145 Abs. 1, die Überschriften zum XI und XII. Teil, 169 bis 172, 173 Abs. 1 bis 3, 174 und 175 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(5) Die Überschrift zum X. Teil und die §§ 146 bis 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schäden, die vor dem 1. Jänner 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden.
(6) Die §§ 41, 111 bis 114 und 146 bis 153 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
(7) Die §§ 7 Abs. 2, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 16 Abs. 2 und 3, 18 samt Überschrift, 19 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 132 Abs. 1, 137 samt Überschrift, 138 samt Überschrift, 140 Abs. 4, 140b Abs. 1, 141 Abs. 1a, 149 Abs. 1 und 169 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(8) § 14 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
(9) Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.
(10) § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 78 Abs. 3, § 80, § 99 Abs. 4, § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 2 und § 170a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(11) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 5, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 23, 26, 28, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes B des Teiles III., 42, 43, 44 Abs. 1 und 5, 45, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 72 Abs. 1, 75 Abs. 4, 78 Abs. 2, 80a samt Überschrift, 102 Abs. 1 und 4, 103, 108, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 119, 120, 122 Abs. 2, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129
Abs. 1, 130 Abs. 2, 131 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 2, 134 Abs. 1, 135, 140 Abs. 1a, 140b Abs. 1 und 5, 141 Abs. 1, 2, 4 und 5, 141a samt Überschrift, 149 Abs. 1, 154 Abs. 2 und 3, 156 Abs. 1, 161, 161a, 164 Abs. 1, 2, 5 bis 7, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 3 und 175, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(12) Die §§ 134a und 142 Abs. 3 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) Die §§ 28 Abs. 2, 117 Abs. 2 und 170a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
(14) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, mit Ausnahme des § 142 Abs. 3 und 4, dürfen bereits vor dem 1. September 2003 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 3 und 4, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 21, 22 Abs. 1, 23, die Überschrift des Abschnittes C des II. Teiles, 24a, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 5, 46, 49, die Überschrift des Abschnittes D des III. Teiles, 57a, 59, 61 Abs. 2, 62 Abs. 3 bis 5, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 74 Abs. 1, 75 Abs. 3, 78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 94 Abs. 2, 96 Abs. 2, 99 Abs. 6, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1, 120 Abs. 2, 121, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 2 und 3, 126 Abs. 4, 127, 129 Abs. 2, 130, 132 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 Abs. 2, 137 Abs. 5, 139, 140 Abs. 1, 3 und 4, 140a, 140b Abs. 1 bis 5, 140c, 141 Abs. 1, 1a und 2, 143 Abs. 1, 6 und 9, 144 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 3, 164 Abs. 6a, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 175 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(16) Die §§ 134a Abs. 4 und Abs. 5, 140d samt Überschrift und 175 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bereits Inhaber einer Zugangsberechtigung zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens sind, haben sich bis längstens 1. September 2005 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
(17) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 bzw. 1. März 2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesen Tagen in Kraft gesetzt werden.
(18) § 24a Abs. 1, § 57a Abs. 1, § 142 samt Überschrift und § 169 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005, treten mit 1. August 2005 in Kraft.
(19) § 136 samt Überschrift, § 169 Abs. 4 und § 174a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(20) § 137 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 137 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(21) § 12 Abs. 1, § 18, § 132 Abs. 2, § 136 Abs. 2 bis 5 und § 137 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.
(22) § 62 samt Überschrift, § 141 Abs. 1a und § 169 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2006, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Alle vor diesem Datum erteilten Bewilligungen im Zusammenhang mit der Mitbenützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt bleiben unberührt.
(22a) § 134a Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(23) § 28, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 samt Überschrift, die §§ 36 bis 52 jeweils samt Überschrift, § 57a Abs. 1, § 141 Abs. 1 sowie die Gliederungsüberschrift vor § 44 treten in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2006 mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. März 2006 in Kraft. Für Inhaber von vor diesem Datum erteilten Erlaubnissen gemäß § 26 treten die §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe in Kraft, dass das gemäß diesen Bestimmungen erforderliche Tauglichkeitszeugnis bei der folgenden Verlängerung dieser Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer gemäß auf Grund einer Verordnung gemäß § 140b zuständigen Behörde vorzulegen ist.
(24) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Zivilluftfahrerschulen mit einer vor dem im Abs. 23 bezeichneten Datum erteilten Ausbildungs- und Betriebsaufnahmebewilligung als registrierte (§ 45) oder als genehmigte (§ 46) Zivilluftfahrerschulen zu gelten haben.
(25) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2006 dürfen bereits vor dem im Abs. 23 bezeichneten Datum erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
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