Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-31
Status Aufgehoben · 1999-09-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 927
Änderungshistorie JSON API

(2) Den durch die Vorarbeiten verursachten Schaden hat der Bund dem Grundeigentümer zu ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt, so entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche sind spätestens drei Monate nach dem Tage geltend zu machen, an dem der Bundesminister für Landesverteidigung dem Grundeigentümer die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich zur Kenntnis gebracht hat.

C. Militärflugplätze.

Vorarbeiten für Militärflugplätze

§ 81. (1) Erfordert die Planung eines Militärflugplatzes Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so hat ihn der Bundesminister für Landesverteidigung zur Duldung der Vorarbeiten durch Bescheid zu verpflichten (Verpflichtungsbescheid).

(2) Den durch die Vorarbeiten verursachten Schaden hat der Bund dem Grundeigentümer zu ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt, so entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche sind spätestens drei Monate nach dem Tage geltend zu machen, an dem der Bundesminister für Landesverteidigung dem Grundeigentümer die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich zur Kenntnis gebracht hat.

3.

Abschnitt

Militärflugplätze

Vorarbeiten für Militärflugplätze

§ 81. (1) Erfordert die Planung eines Militärflugplatzes Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so hat ihn der Bundesminister für Landesverteidigung zur Duldung der Vorarbeiten durch Bescheid zu verpflichten (Verpflichtungsbescheid).

(2) Den durch die Vorarbeiten verursachten Schaden hat der Bund dem Grundeigentümer zu ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt, so entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche sind spätestens drei Monate nach dem Tage geltend zu machen, an dem der Bundesminister für Landesverteidigung dem Grundeigentümer die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich zur Kenntnis gebracht hat.

§ 82. Errichtung, Umgestaltung und Auflassung

von Militärflugplätzen.

(1) Die Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage eines Militärflugplatzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herzustellen.

(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist der zuständigen Landesregierung und den zuständigen Gemeinden, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist unzulässig, wenn sie für Personen eine unbillige Härte darstellen würde, die an den um den geplanten Flugplatz im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften besitzen. Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist auf jeden Fall zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung darauf nicht verzichtet werden kann.

§ 82. Errichtung, Umgestaltung und Auflassung

von Militärflugplätzen.

(1) Die Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage eines Militärflugplatzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist der zuständigen Landesregierung und den zuständigen Gemeinden, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist unzulässig, wenn sie für Personen eine unbillige Härte darstellen würde, die an den um den geplanten Flugplatz im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften besitzen. Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist auf jeden Fall zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung darauf nicht verzichtet werden kann.

Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen

§ 82. (1) Die Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage eines Militärflugplatzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist der zuständigen Landesregierung und den zuständigen Gemeinden, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist unzulässig, wenn sie für Personen eine unbillige Härte darstellen würde, die an den um den geplanten Flugplatz im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften besitzen. Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist auf jeden Fall zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung darauf nicht verzichtet werden kann.

§ 83. Einwendungen gegen die beabsichtigte

Errichtung oder Erweiterung eines

Militärflugplatzes.

(1) Die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung sind in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(2) Die an den in § 82 Abs. 3 genannten Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften hieran Leitungsberechtigten können gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem in § 82 Abs. 3 bezeichneten Grund Einwendungen geltend machen. Über die Einwendungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(3) Mit der Errichtung oder Erweiterung des Militärflugplatzes darf erst begonnen werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung über die Einwendungen entschieden hat.

Einwendungen gegen die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes

§ 83. (1) Die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung sind in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(2) Die an den in § 82 Abs. 3 genannten Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften hieran Leitungsberechtigten können gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem in § 82 Abs. 3 bezeichneten Grund Einwendungen geltend machen. Über die Einwendungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(3) Mit der Errichtung oder Erweiterung des Militärflugplatzes darf erst begonnen werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung über die Einwendungen entschieden hat.

§ 84. Errichtung und Abänderung militärischer

Bodeneinrichtungen.

(1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herzustellen, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (§ 94) hervorruft.

(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.

§ 84. Errichtung und Abänderung militärischer

Bodeneinrichtungen.

(1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (§ 94) hervorruft.

(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.

Errichtung und Abänderung militärischer Bodeneinrichtungen

§ 84. (1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (§ 94) hervorruft.

(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.

Errichtung und Abänderung militärischer Bodeneinrichtungen

§ 84. (1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.

(3) Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.

V. Teil: Luftfahrthindernisse.

§ 85. Begriffsbestimmung.

(1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse:

a)

Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,

b)

Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 lit. a bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

a)

100 m übersteigt oder

b)

30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die

1.

eine Autobahn überqueren oder

2.

sich in Schlechtwetterflugwegen befinden oder

3.

sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen.

(5) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 3 umschriebenen Gebiete festzulegen.

(6) Bodeneinrichtungen (§§ 78 und 84) und Flugsicherungsanlagen (§ 122) gelten nicht als Luftfahrthindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2.

V. Teil: Luftfahrthindernisse.

§ 85. Begriffsbestimmung.

(1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse:

a)

Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,

b)

Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 lit. a bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

a)

100 m übersteigt oder

b)

30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die

1.

eine Autobahn überqueren oder

2.

sich in Schlechtwetterflugwegen befinden oder

3.

sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen. Der Verlauf der Schlechtwetterflugwege ist durch Bestimmung der Achse der Schlechtwetterflugwege festzulegen. Die Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufzulegen sind.

(5) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 3 umschriebenen Gebiete festzulegen.

(6) Bodeneinrichtungen (§§ 78 und 84) und Flugsicherungsanlagen (§ 122) gelten nicht als Luftfahrthindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2.

V. Teil: Luftfahrthindernisse.

§ 85. Begriffsbestimmung.

(1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse:

a)

Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,

b)

Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 lit. a bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

a)

100 m übersteigt oder

b)

30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die

1.

eine Autobahn überqueren oder

2.

sich in Schlechtwetterflugwegen befinden oder

3.

sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen. Der Verlauf der Schlechtwetterflugwege ist durch Bestimmung der Achse der Schlechtwetterflugwege festzulegen. Die Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufzulegen sind.

(5) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 3 umschriebenen Gebiete festzulegen.

(6) Bodeneinrichtungen (§§ 78 und 84) und Flugsicherungsanlagen (§ 122) gelten nicht als Luftfahrthindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2.

V. Teil: Luftfahrthindernisse.

Begriffsbestimmung

§ 85. (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse:

a)

Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,

b)

Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 lit. a bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

a)

100 m übersteigt oder

b)

30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die

1.

eine Autobahn überqueren oder

2.

sich in Schlechtwetterflugwegen befinden oder

3.

sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen. Der Verlauf der Schlechtwetterflugwege ist durch Bestimmung der Achse der Schlechtwetterflugwege festzulegen. Die Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufzulegen sind.

(5) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 3 umschriebenen Gebiete festzulegen.

(6) Bodeneinrichtungen (§§ 78 und 84) und Flugsicherungsanlagen (§ 122) gelten nicht als Luftfahrthindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2.

Abkürzung

LFG

5.

Teil

Luftfahrthindernisse

Begriffsbestimmung

§ 85. (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse

1.

Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und

2.

Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

Ein in der Z 1 genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

1.

100 m übersteigt oder

2.

30 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die

1.

eine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, überqueren oder

2.

sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

(4) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 2 umschriebenen Gebiete festzulegen.

Abkürzung

LFG

5.

Teil

Luftfahrthindernisse

Begriffsbestimmung

§ 85. (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse

1.

Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne, Antennen und dergleichen sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und

2.

Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

Ein in der Z 1 genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

1.

100 m beträgt oder übersteigt oder

2.

30 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die

1.

eine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, überqueren oder

2.

sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

(4) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 2 umschriebenen Gebiete festzulegen.

§ 86. Sicherheitszonen.

(1) Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung).

(2) Für Flughäfen und Militärflugplätze ist eine Sicherheitszone auf jeden Fall, für Flugfelder jedoch nur dann festzulegen, wenn an der Festlegung derselben ein öffentliches Interesse besteht und andere öffentliche Interessen, die allenfalls einer solchen Festlegung entgegenstehen, nicht überwiegen.

Sicherheitszonen

§ 86. (1) Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung).

(2) Für Flughäfen und Militärflugplätze ist eine Sicherheitszone auf jeden Fall, für Flugfelder jedoch nur dann festzulegen, wenn an der Festlegung derselben ein öffentliches Interesse besteht und andere öffentliche Interessen, die allenfalls einer solchen Festlegung entgegenstehen, nicht überwiegen.

Sicherheitszonen

§ 86. (1) Die Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen ein Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 1 nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden darf (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.

(2) Für Flughäfen und Militärflugplätze sowie für Flugfelder mit Instrumentenflugbetrieb ist eine Sicherheitszone auf jeden Fall, für sonstige Flugfelder jedoch nur dann festzulegen, wenn an der Festlegung derselben ein öffentliches Interesse besteht und andere öffentliche Interessen, die allenfalls einer solchen Festlegung entgegenstehen, nicht überwiegen.

§ 87. Sicherheitszonen-Verordnung.

(1) Die Sicherheitszone ist bei Zivilflugplätzen von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde, bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b beziehungsweise § 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.

(2) Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wenn es sich um einen Zivilflugplatz handelt, ist die Sicherheitszonen-Verordnung nicht vor dem Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung zu erlassen.

(4) Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben, wenn die Sicherheitszone für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen nicht mehr erforderlich ist.

Sicherheitszonen-Verordnung

§ 87. (1) Die Sicherheitszone ist bei Zivilflugplätzen von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde, bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b beziehungsweise § 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.

(2) Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wenn es sich um einen Zivilflugplatz handelt, ist die Sicherheitszonen-Verordnung nicht vor dem Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung zu erlassen.

(4) Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben, wenn die Sicherheitszone für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen nicht mehr erforderlich ist.

Abkürzung

LFG

Sicherheitszonen-Verordnung

§ 87. (1) Die Sicherheitszone ist bei Flughäfen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern von der Bezirksverwaltungsbehörde und bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b beziehungsweise § 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.

(2) Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wenn es sich um einen Zivilflugplatz handelt, ist die Sicherheitszonen-Verordnung nicht vor dem Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung zu erlassen.

(4) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 3 die Sicherheitszonen-Verordnung ändern, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen, unabdingbar erforderlich ist. Die Bestimmung des Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Der Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung ist bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde und bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(6) Die öffentliche Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der in Abs. 5 genannten Gemeinden während der gesamten Auflagefrist kundzumachen. Darüber hinaus ist die Kundmachung im redaktionellen Teil einer im Bundesland, in dem der Zivilflugplatz gelegen ist, weit verbreiteten Tageszeitung und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften, die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind, das Recht zusteht, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

(7) Die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind von der Auflegung gemäß Abs. 5 schriftlich zu verständigen. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflage- und Stellungnahmefrist hinzuweisen.

(8) Die Notwendigkeit der Verständigung gemäß Abs. 7 entfällt, wenn von der Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung voraussichtlich mehr als 100 Personen berührt sein können.

(9) Vor Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, dass ihre Einwendungen berücksichtigt worden sind oder aus welchen Gründen keine Berücksichtigung erfolgt ist. Davon abweichend kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine begründete Stellungnahme zu den eingebrachten Einwendungen bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen. In diesem Fall sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich von der öffentlichen Auflage der Stellungnahme zu benachrichtigen.

(10) Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben, wenn die Sicherheitszone für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen nicht mehr erforderlich ist.

Abkürzung

LFG

Sicherheitszonen-Verordnung

§ 87. (1) Die Sicherheitszone ist bei Flughäfen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern von der Bezirksverwaltungsbehörde und bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b beziehungsweise § 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.

(2) Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wenn es sich um einen Zivilflugplatz handelt, ist die Sicherheitszonen-Verordnung nicht vor dem Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung zu erlassen.

(4) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 3 die Sicherheitszonen-Verordnung ändern, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen, unabdingbar erforderlich ist. Die Bestimmung des Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Der Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung gemäß Abs. 4 ist bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde und bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(6) Die öffentliche Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der in Abs. 5 genannten Gemeinden während der gesamten Auflagefrist kundzumachen. Darüber hinaus ist die Kundmachung im redaktionellen Teil einer im Bundesland, in dem der Zivilflugplatz gelegen ist, weit verbreiteten Tageszeitung und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften, die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind, das Recht zusteht, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

(7) Die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind von der Auflegung gemäß Abs. 5 schriftlich zu verständigen. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflage- und Stellungnahmefrist hinzuweisen.

(8) Die Notwendigkeit der Verständigung gemäß Abs. 7 entfällt, wenn von der Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung voraussichtlich mehr als 100 Personen berührt sein können.

(9) Vor Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, dass ihre Einwendungen berücksichtigt worden sind oder aus welchen Gründen keine Berücksichtigung erfolgt ist. Davon abweichend kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine begründete Stellungnahme zu den eingebrachten Einwendungen bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen. In diesem Fall sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich von der öffentlichen Auflage der Stellungnahme zu benachrichtigen.

(10) Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben, wenn die Sicherheitszone für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen nicht mehr erforderlich ist.

§ 88. Sicherheitszonenplan.

(1) Einen Bestandteil der Sicherheitszonen-Verordnung hat ein Plan der Sicherheitszone mit der Festlegung des Flugplatzbezugspunktes und allfälliger Instrumentenanflugsektoren sowie mit besonderer Kennzeichnung der in dieser Zone bereits bestehenden Luftfahrthindernisse zu bilden (Sicherheitszonenplan).

(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist ungefähr in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen festzulegen.

(3) Instrumentenanflugsektor ist ein für An- und Abflüge bei schlechten Sichtverhältnissen bestimmter Luftraum über einem Geländesektor, dessen Mittellinie die An- und Abflugrichtung bildet. Die Instrumentenanflugsektoren sind unter Bedachtnahme auf die Flugsicherheit festzulegen.

Sicherheitszonenplan

§ 88. (1) Einen Bestandteil der Sicherheitszonen-Verordnung hat ein Plan der Sicherheitszone mit der Festlegung des Flugplatzbezugspunktes und allfälliger Instrumentenanflugsektoren sowie mit besonderer Kennzeichnung der in dieser Zone bereits bestehenden Luftfahrthindernisse zu bilden (Sicherheitszonenplan).

(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist ungefähr in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen festzulegen.

(3) Instrumentenanflugsektor ist ein für An- und Abflüge bei schlechten Sichtverhältnissen bestimmter Luftraum über einem Geländesektor, dessen Mittellinie die An- und Abflugrichtung bildet. Die Instrumentenanflugsektoren sind unter Bedachtnahme auf die Flugsicherheit festzulegen.

§ 89. Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung.

Die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme des Sicherheitszonenplanes ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Sicherheitszonenplan ist in diesen Gemeinden zur Einsichtnahme aufzulegen. Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung sind die genannten Gemeinden verpflichtet, in die Verordnung Einsicht zu gewähren.

Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung

§ 89. Die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme des Sicherheitszonenplanes ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Sicherheitszonenplan ist in diesen Gemeinden zur Einsichtnahme aufzulegen. Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung sind die genannten Gemeinden verpflichtet, in die Verordnung Einsicht zu gewähren.

Abkürzung

LFG

Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung

§ 89. Die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme des Sicherheitszonenplanes ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Sicherheitszonenplan ist in diesen Gemeinden zur Einsichtnahme aufzulegen. Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung sind die genannten Gemeinden verpflichtet, in die Verordnung Einsicht zu gewähren. Die Sicherheitszonen-Verordnung ist außerdem in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

§ 90. Ersichtlichmachung im Grundbuch.

Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (§ 93) hat die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Die Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen.

Ersichtlichmachung im Grundbuch

§ 90. Die Behörde, welche die Sicherheitszonenverordnung erlassen hat, hat dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben, welche Grundstücke in der Sicherheitszone liegen. Das Grundbuchsgericht hat bei diesen Grundstücken die Zugehörigkeit zur Sicherheitszone von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Luftfahrthindernisse außerhalb von

Sicherheitszonen

§ 91. Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses außerhalb von Sicherheitszonen gemäß § 85 Abs. 2 und Abs. 3 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 91a eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen

§ 91. Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.

Anzeigepflichten

§ 91a. (1) Die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 3 ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 93 Abs. 2) anzuzeigen.

(2) Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.

(3) Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.

(4) Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,

1.

daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 behandelt wird,

2.

daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und

3.

welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.

(5) Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.

(6) Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Abs. 1 angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) Für die zeitlich befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungen sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Anzeige gemäß Abs. 6 hat, ausgenommen für Anlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall, mindestens eine Woche vor Errichtung der Anlage zu erfolgen.

Anzeigepflichten

§ 91a. (1) Die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 3 ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 93 Abs. 2) anzuzeigen.

(2) Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.

(3) Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.

(4) Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,

1.

daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 behandelt wird,

2.

daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und

3.

welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.

(5) Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.

(6) Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Abs. 1 angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) Für die befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.

Abkürzung

LFG

Anzeigepflichten

§ 91a. (1) Die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 3 ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 93 Abs. 2) anzuzeigen.

(2) Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.

(3) Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.

(4) Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,

1.

daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 behandelt wird,

2.

daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und

3.

welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.

Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.

(5) Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.

(6) Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Abs. 1 angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) Für die befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen im Katastrophenfall sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.

Abkürzung

LFG

Anzeigepflichten

§ 91a. (1) Die Errichtung, Abänderung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 3 ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 93 Abs. 2) anzuzeigen.

(2) Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.

(3) Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.

(4) Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,

1.

daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 behandelt wird,

2.

daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und

3.

welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.

Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.

(5) Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.

(6) Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Abs. 1 angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) Für die befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen im Katastrophenfall sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.

(8) Ergibt sich nachträglich, dass ein gemäß Abs. 5 errichtetes, geändertes oder erweitertes Luftfahrthindernis die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet, hat die zuständige Behörde mit Bescheid die zur Hintanhaltung dieser Gefährdung geeigneten Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

§ 91b. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3, für die keine Bewilligung vorliegt, sind vom Verfügungsberechtigten binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 oder 5 der zuständigen Behörde zu melden.

(2) Bezüglich der gemäß Abs. 1 gemeldeten Hindernisse im Sinne des § 85 Abs. 3 ist das Verfahren nach § 91a einzuleiten. Die im § 91a Abs. 4 genannten Fristen sind dabei nicht anzuwenden.

Abkürzung

LFG

Bestehende Luftfahrthindernisse

§ 91b. (1) Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des § 85 oder einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß § 92 zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß § 91a zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist § 96 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 in einem Verfahren gemäß § 92 lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. § 95 Abs. 1 und § 96a sind anzuwenden.

Abkürzung

LFG

Bestehende Objekte

§ 91b. (1) Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des § 85 oder einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß § 92 zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß § 91a zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist § 96 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 in einem Verfahren gemäß § 92 lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. § 95 Abs. 1 und § 96a sind anzuwenden.

(3) Für Objekte gemäß § 85 Abs. 1, die im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Flughäfen oder Flugfeldern bereits bestehen, ist von der gemäß § 93 Abs. 1 zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt von Amts wegen mit Bescheid festzulegen, ob und auf welche Weise diese Objekte erstmalig gekennzeichnet werden müssen oder ob eine allenfalls bereits bestehende Kennzeichnung geändert werden muss. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. § 95 Abs. 2 ist anzuwenden. Im Falle einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gemäß § 91 kann in der Sicherheitszonen-Verordnung festgelegt werden, dass diese Ausnahmebewilligung samt Vorschreibung der Kennzeichnungen als gemäß § 93 Abs. 1 erteilt gilt. Wenn darauf im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht verzichtet werden kann, ist von der gemäß § 93 Abs. 1 zuständigen Behörde von Amts wegen mit Bescheid die Entfernung des Objektes auf Kosten des Zivilflugplatzhalters vorzuschreiben. Diese Kosten umfassen nicht den entgangenen Gewinn. Dieser Bescheid kann bedingt oder mit einer Frist zur Durchführung der Entfernung erlassen werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Bestimmung des § 97 bleibt unberührt.

§ 91c. Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 91c. (1) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.

(3) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 92 Abs. 2) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (§ 93) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.

§ 92. Ausnahmebewilligungen.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 91a sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.

(2) Eine Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Errichtung oder Erweiterung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung des Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung begonnen wird.

§ 92. Ausnahmebewilligungen.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 91a sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.

(2) Eine Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Errichtung oder Erweiterung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung oder der Erweiterung des Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb des Luftfahrthindernisses nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Ausnahmebewilligung widerrufen und die Entfernung des Luftfahrthindernisses anordnen. Der Betreiber des Luftfahrthindernisses hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

Ausnahmebewilligungen

§ 92. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 91a sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.

(2) Eine Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Errichtung oder Erweiterung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung oder der Erweiterung des Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb des Luftfahrthindernisses nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Ausnahmebewilligung widerrufen und die Entfernung des Luftfahrthindernisses anordnen. Der Betreiber des Luftfahrthindernisses hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

Ausnahmebewilligungen

§ 92. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 91a sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.

(2) Eine Ausnahmebewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn durch die Errichtung, Abänderung oder Erweiterung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, wobei insbesondere die Art und Weise der allenfalls erforderlichen Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 95) festzulegen ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung, der Abänderung oder der Erweiterung des Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb des Luftfahrthindernisses nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung, der Abänderung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Ausnahmebewilligung widerrufen und dem Eigentümer die Entfernung des Luftfahrthindernisses auf seine Kosten anordnen. Der Betreiber des Luftfahrthindernisses hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

Ausnahmebewilligungen

§ 92. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) sind die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.

(2) Eine Ausnahmebewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn durch die Errichtung, Abänderung oder Erweiterung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, wobei insbesondere die Art und Weise der allenfalls erforderlichen Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 95) festzulegen ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung, der Abänderung oder der Erweiterung des Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb des Luftfahrthindernisses nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung, der Abänderung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Ausnahmebewilligung widerrufen und dem Eigentümer die Entfernung des Luftfahrthindernisses auf seine Kosten anordnen. Der Betreiber des Luftfahrthindernisses hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

Zuständigkeit

§ 93. (1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:

1.

im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,

2.

im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.

(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig.“

Zuständigkeit

§ 93. (1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:

1.

im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,

2.

im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.

(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.

§ 94. Anlagen mit optischer oder elektrischer

Störwirkung.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Betriebsstörung von Flugsicherungseinrichtungen verursacht werden könnte, bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Über die Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen entscheidet für den Fall, daß sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone befindet, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und für den Fall, daß sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone befindet, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung.

§ 94. Anlagen mit optischer oder elektrischer

Störwirkung.

(1) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Betriebsstörung von Flugsicherungseinrichtungen verursacht werden könnte, bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Über die Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen entscheidet für den Fall, daß sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, daß sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone befindet, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und die Entfernung der Anlage anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

§ 94. Anlagen mit optischer oder elektrischer

Störwirkung.

(1) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Betriebsstörung von Flugsicherungseinrichtungen verursacht werden könnte, bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Über die Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen entscheidet für den Fall, daß sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, daß sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone befindet, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und die Entfernung der Anlage anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung

§ 94. (1) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Betriebsstörung von Flugsicherungseinrichtungen verursacht werden könnte, bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Über die Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen entscheidet für den Fall, daß sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, daß sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone befindet, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und die Entfernung der Anlage anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung

(Anm.: § 94.) (1) Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes befindet, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen befinden, hat die Austro Control GmbH in jenen Fällen, in denen ausschließlich eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfester Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte, den Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung weiterzuleiten. Mit Einlangen des Antrages beim Bundesminister für Landesverteidigung geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über. Für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes befindet, ist zur Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung, der Abänderung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung, der Abänderung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und dem Eigentümer die Entfernung der Anlage auf seine Kosten anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

Abkürzung

LFG

Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung

§ 94. (1) Ortsfeste und mobile Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2), jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Eine außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes gelegene Anlage, deren optische oder elektrische Störwirkungen eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt innerhalb einer Sicherheitszone verursachen können, gilt als innerhalb der jeweiligen Sicherheitszone gelegen. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen befinden, hat die Austro Control GmbH in jenen Fällen, in denen ausschließlich eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfester Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte, den Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung weiterzuleiten. Mit Einlangen des Antrages beim Bundesminister für Landesverteidigung geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über. Für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes befindet, ist zur Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung, der Abänderung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung, der Abänderung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und dem Eigentümer die Entfernung der Anlage auf seine Kosten anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

Abkürzung

LFG

Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung

§ 94. (1) Ortsfeste und mobile Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes (§ 85 Abs. 1) befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2), jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen befinden, hat die Austro Control GmbH in jenen Fällen, in denen ausschließlich eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfester Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte, den Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung weiterzuleiten. Mit Einlangen des Antrages beim Bundesminister für Landesverteidigung geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über. Für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes befindet, ist zur Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung, der Abänderung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung, der Abänderung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und dem Eigentümer die Entfernung der Anlage auf seine Kosten anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

(4) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagengröße von 100m² sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen. Innerhalb und unterhalb von festgelegten Sicherheitszonen (§ 87) ist für diese Anlagen der Stand der Technik in Bezug auf die Beurteilung von Blendungen einzuhalten.

§ 95. Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen.

(1) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist verpflichtet, dieses auf seine Kosten zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die laufende Instandhaltung der Kennzeichnungen.

(2) Zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 ist innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter von der zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde durch Bescheid zu verpflichten. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 95. Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen.

(1) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist verpflichtet, dieses auf seine Kosten zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die laufende Instandhaltung und die allfällige Beseitigung der Kennzeichnungen.

(2) Zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 ist innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter von der zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde durch Bescheid zu verpflichten. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

§ 95. (1) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist verpflichtet, dieses auf seine Kosten zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die laufende Instandhaltung und die allfällige Beseitigung der Kennzeichnungen.

(2) Zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 ist innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter von der zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde durch Bescheid zu verpflichten. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

§ 95. (1) Ist in der Ausnahmebewilligung gemäß § 92 Abs. 2 eine Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses festgelegt worden, ist der Eigentümer des Luftfahrthindernisses verpflichtet, diese Kennzeichnung auf seine Kosten durchzuführen und für die laufende Instandhaltung der Kennzeichnung zu sorgen. Dies gilt auch für Luftfahrthindernisse, die vor dem 1. Juli 1994 errichtet worden sind, sowie für Luftfahrthindernisse, die vor dem 1. Jänner 1958 errichtet worden sind und für die mit Bescheid von Amts wegen Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben worden sind. Ein diesbezüglich allfällig entgegenstehender Bescheidspruch ist nicht mehr anzuwenden.

(2) Ist im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Zivilflugplätzen mit Bescheid die Kennzeichnung von zum Zeitpunkt dieser Festlegung bereits bestehenden Objekten gemäß § 85 Abs. 1 lit. a und b vorgeschrieben worden, ist der Zivilflugplatzhalter zur Durchführung und laufenden Instandhaltung dieser Kennzeichnungen verpflichtet. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

§ 95. (1) Ist in der Ausnahmebewilligung gemäß § 92 Abs. 2 eine Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses festgelegt worden, ist der Eigentümer des Luftfahrthindernisses verpflichtet, diese Kennzeichnung auf seine Kosten durchzuführen und für die laufende Instandhaltung der Kennzeichnung zu sorgen. Dies gilt auch für Luftfahrthindernisse, die vor dem 1. Juli 1994 errichtet worden sind, sowie für Luftfahrthindernisse, die vor dem 1. Jänner 1958 errichtet worden sind und für die mit Bescheid von Amts wegen Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben worden sind. Ein diesbezüglich allfällig entgegenstehender Bescheidspruch ist nicht mehr anzuwenden.

(2) Ist im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Zivilflugplätzen mit Bescheid die Kennzeichnung von zum Zeitpunkt dieser Festlegung bereits bestehenden Objekten gemäß § 85 Abs. 1 Z 1 und 2 vorgeschrieben worden, ist der Zivilflugplatzhalter zur Durchführung und laufenden Instandhaltung dieser Kennzeichnungen verpflichtet. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Abkürzung

LFG

Meldung von Luftfahrthindernissen

§ 95a. (1) Der Eigentümer eines gemäß § 92 genehmigten Luftfahrthindernisses hat dem örtlich zuständigen Landeshauptmann den Baubeginn sowie die Fertigstellung des Objektes zu melden. Im Falle von befristet errichteten Luftfahrthindernissen kann diese Meldung auch vom Errichter des Objektes erstattet werden. Die Meldung hat genaue Angaben über die Lage und die Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses zu enthalten. Bei der Meldung der Fertigstellung eines gemäß § 85 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 genehmigten Luftfahrthindernisses sind die aus der Vermessung ermittelten Genauigkeiten der Position und Höhenwerte anzugeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Meldungsleger verantwortlich.

(2) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.

(4) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 92 Abs. 2) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (§ 93) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.

(5) Im Falle eines Wechsels des Eigentümers eines Luftfahrthindernisses hat der neue Eigentümer der für die Erteilung der Ausnahmenbewilligung zuständigen Behörde (§ 93) unverzüglich seinen Namen und Anschrift mitzuteilen.

Abkürzung

LFG

Meldung von Luftfahrthindernissen

§ 95a. (1) Der Eigentümer eines gemäß § 92 genehmigten Luftfahrthindernisses hat der gemäß § 93 zuständigen Behörde den Baubeginn sowie die Fertigstellung des Objektes zu melden. Im Falle von befristet errichteten Luftfahrthindernissen kann diese Meldung auch vom Errichter des Objektes erstattet werden. Die Meldung hat genaue Angaben über die Lage und die Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses zu enthalten. Bei der Meldung der Fertigstellung eines gemäß § 85 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 genehmigten Luftfahrthindernisses sind die aus der Vermessung ermittelten grundlegenden Daten sowie Genauigkeiten der Position und Höhenwerte anzugeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Meldungsleger verantwortlich.

(2) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Landeshauptmann kann von der Vorschreibung des Kostenbeitrages absehen, wenn dies im Sinne einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung geboten erscheint.

(3) Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.

(4) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 92 Abs. 2) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (§ 93) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.

(5) Im Falle eines Wechsels des Eigentümers eines Luftfahrthindernisses hat der neue Eigentümer der für die Erteilung der Ausnahmenbewilligung zuständigen Behörde (§ 93) unverzüglich seinen Namen und Anschrift mitzuteilen.

§ 96. Beseitigungspflicht.

(1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 94 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse beziehungsweise die in § 94 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes errichtet oder erweitert wurden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen (§ 95) sind.

(2) Der Eigentümer von Gegenständen, die durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb von Flugsicherungsanlagen (§ 122) zu stören, ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Bescheid zu verpflichten, diese Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile hat der Bund zu ersetzen. Ersatzansprüche sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nicht anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

§ 96. Beseitigungspflicht.

(1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 94 oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse oder die in den §§ 94 oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes errichtet oder erweitert wurden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind.

(2) Der Eigentümer von Gegenständen, die durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb von Flugsicherungsanlagen (§ 122) zu stören, ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Bescheid zu verpflichten, diese Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile hat der Bund zu ersetzen. Ersatzansprüche sind beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nicht anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

§ 96. Beseitigungspflicht.

(1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 94 oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse oder die in den §§ 94 oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes errichtet oder erweitert wurden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind.

(2) Der Eigentümer von Gegenständen, die durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb von Flugsicherungsanlagen (§ 122) zu stören, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Bescheid zu verpflichten, diese Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile hat der Bund zu ersetzen. Ersatzansprüche sind beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nicht anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Beseitigungspflicht

§ 96. (1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 94 oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse oder die in den §§ 94 oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes errichtet oder erweitert wurden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind.

(2) Der Eigentümer von Gegenständen, die durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb von Flugsicherungsanlagen (§ 122) zu stören, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Bescheid zu verpflichten, diese Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile hat der Bund zu ersetzen. Ersatzansprüche sind beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nicht anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Beseitigungspflicht

§ 96. (1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 94 oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse bzw. deren Kennzeichnungen oder die in den §§ 94 oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entgegen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden errichtet, abgeändert oder erweitert wurden bzw. betrieben werden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind.

(2) Der Eigentümer von Gegenständen, die durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb von Flugsicherungsanlagen (§ 122) zu stören, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Bescheid zu verpflichten, diese Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile hat der Bund zu ersetzen. Ersatzansprüche sind beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nicht anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Abkürzung

LFG

Beseitigungspflicht

§ 96. (1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 94 oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse bzw. deren Kennzeichnungen oder die in den §§ 94 oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entgegen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden bestehen, errichtet, angepflanzt, abgeändert oder erweitert wurden bzw. betrieben werden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind.

(2) Der Eigentümer von Gegenständen, die durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb von Flugsicherungsanlagen (§ 122) zu stören, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Bescheid zu verpflichten, diese Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile hat der Bund zu ersetzen. Ersatzansprüche sind beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nicht anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Zusätzliche Auflagen

§ 96a. (1) Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 92, § 94 oder § 122, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt ist, so hat die gemäß § 93 oder § 94 Abs. 2 oder § 122 zuständige Behörde die zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, die dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik entsprechen, vorzuschreiben. Bei Vorschreibung dieser Auflagen hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

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