(Übersetzung)Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-05-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Ägypten 347/1968 Algerien 169/1986 Äthiopien 169/1986 Australien 230/1959 Belarus 326/1994 Belgien 38/1960 Brasilien 169/1986 Bulgarien 171/1958 China 169/1986 Dänemark 171/1958 Deutschland/BRD 347/1968 Deutschland/DDR 169/1986 Finnland 171/1958 Frankreich 171/1958, 347/1968 Griechenland 169/1986 Guinea 191/1960 Indien 171/1958 Indonesien 347/1968 Iran 38/1960 Irland 169/1986 Israel 347/1968 Italien 171/1958, 230/1959 Japan 347/1968 Jugoslawien 171/1958 Kamerun 169/1986 Korea/DVR 169/1986 Korea/R 169/1986 Kuba 347/1968 Libanon 347/1968 Marokko 36/1959 Monaco 171/1958 Niederlande 224/1958 Norwegen 171/1958 Pakistan 169/1986 Polen 171/1958 Portugal 326/1994 Rumänien 171/1958 Saudi-Arabien 326/1994 Schweden 224/1958 Schweiz 171/1958 Slowakei 326/1994 Slowenien 326/1994 Spanien 171/1958 Sri Lanka 347/1968 Tschechische R 326/1994 Tschechoslowakei 171/1958 UdSSR 171/1958 Ungarn 171/1958 USA 169/1986 Venezuela 191/1960 Vereinigtes Königreich 347/1968, 169/1986 Zypern 169/1986

Sonstige Textteile

Nachdem das Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation über das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen), welches also lautet: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. April 1956.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 169/1986)

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel XXXIV am 28. Mai 1958 in Kraft getreten. Bis zu diesem Tage haben nachstehende Staaten das Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Jugoslawien, Monako, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Belgien

Laut einer Erklärung der Belgischen Regierung erstreckt sich die Ratifikation auch auf Belgisch-Kongo und das Mandatsgebiet Ruanda-Urundi.

Frankreich

Nach derselben Mitteilung bezieht sich die seinerzeitige Ratifikation dieses Übereinkommens durch Frankreich auch auf dessen Überseegebiete und auf Tunesien.

Vereinigtes Königreich

Nach derselben Mitteilung hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dieses Übereinkommen am 9. März 1970 auf die Bahamas, auf Fidschi, Gibraltar, die Jungferninseln, Montserrat, Turks- und Caicos-Inseln ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die an dem vorliegenden Übereinkommen beteiligten Staaten sind in dem Bestreben, die durch die Verwendung von Meßgeräten gestellten technischen und administrativen Probleme auf internationaler Ebene zu lösen, und im Bewußtsein der Wichtigkeit einer Koordinierung ihrer Bemühungen zu diesem Zweck dahin übereingekommen, eine Internationale Organisation für das gesetzliche Meßwesen zu gründen, die wie folgt, festgelegt wird:

ABSCHNITT IZweck der Organisation.

Artikel I

Es wird eine Internationale Organisation für das gesetzliche Meßwesen errichtet.

Diese Organisation hat zur Aufgabe:

1.

eine Zentralstelle zu errichten für Dokumentation und Information:

einerseits über die verschiedenen nationalen Behörden, die sich mit der Eichung und Überwachung von Meßgeräten beschäftigen, die einer gesetzlichen Regelung unterworfen sind oder unterworfen werden können;

anderseits über die in Betracht kommenden Meßgeräte hinsichtlich deren Meßprinzip, Konstruktion und Anwendung;

2.

die in den verschiedenen Staaten in Kraft stehenden gesetzlichen Vorschriften über Meßgeräte und deren Verwendung zu übersetzen und mit allen für das Verständnis dieser Vorschriften notwendigen, das jeweilige Verfassungs- und Verwaltungsrecht berücksichtigenden Erläuterungen herauszugeben;

3.

die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Meßwesens festzulegen;

4.

die durch Gesetz und Durchführungsbestimmungen zu regelnden Probleme des gesetzlichen Meßwesens, deren Lösung von internationalem Interesse ist, zwecks Vereinheitlichung der Methoden und Vorschriften zu studieren;

5.

einen als Vorbild dienenden Entwurf für ein Gesetz mit Durchführungsbestimmungen über Meßgeräte und deren Verwendung auszuarbeiten;

6.

einen als Vorbild dienenden Organisationsplan für den Eich- und Überwachungsdienst auszuarbeiten;

7.

die notwendigen und hinreichenden Merkmale und Eigenschaften festzulegen, denen Meßgeräte entsprechen müssen, damit sie von den Mitgliedstaaten anerkannt werden und ihre Verwendung auf internationaler Ebene empfohlen werden kann;

8.

die Beziehungen zwischen den Dienststellen des Maß- und Gewichtswesens oder denen des gesetzlichen Meßwesens aller Mitgliedstaaten zu fördern.

ABSCHNITT II

Aufbau der Organisation

Artikel II

Mitglieder der Organisation sind die an dem vorliegenden Übereinkommen beteiligten Staaten.

Artikel III

Die Organisation umfaßt:

eine Internationale Konferenz für das gesetzliche Meßwesen,

ein Internationales Komitee für das gesetzliche Meßwesen,

ein Internationales Büro für das gesetzliche Meßwesen,

gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

Internationale Konferenz für das gesetzliche Meßwesen

Artikel IV

Die Konferenz hat zur Aufgabe:

1.

die den Gegenstand der Organisation betreffenden Fragen zu studieren und alle diesbezüglichen Entscheidungen zu treffen;

2.

die Konstituierung der leitenden Organe sicherzustellen, die die Arbeiten der Organisation durchzuführen haben;

3.

die Berichte, die von den verschiedenen, gemäß vorliegendem Übereinkommen eingesetzten Organen des gesetzlichen Meßwesens als Ergebnis ihrer Arbeiten geliefert wurden, zu studieren und zu genehmigen.

Alle Fragen, die die Gesetzgebung und die Verwaltung eines einzelnen Staates berühren, gehören nicht zur Zuständigkeit der Konferenz, es sei denn, daß dieser Staat es ausdrücklich verlangt.

Artikel V

Die an dem vorliegenden Übereinkommen beteiligten Staaten gehören der Konferenz als wirkliche Mitglieder an, sind dort, wie im Artikel VII vorgesehen, vertreten und unterliegen den durch das Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.

Abgesehen von den Mitgliedern können der Konferenz als korrespondierende Mitglieder angehören:

1.

die Staaten oder die Gebiete, die an dem Übereinkommen sich nicht beteiligen können oder dies noch nicht wünschen;

2.

die internationalen Vereinigungen, die eine mit der vorliegenden Organisation im Zusammenhang stehende Tätigkeit ausüben.

Die korrespondierenden Mitglieder sind bei der Konferenz nicht vertreten, sie können jedoch Beobachter dorthin entsenden, die aber nur eine beratende Stimme haben. Sie haben keine Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, müssen aber die Kosten für Dienstleistungen, um die sie ersuchen können, sowie für das Abonnement der Veröffentlichungen der Organisation tragen.

Artikel VI

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, das ganze in ihrem Besitz befindliche Schrifttum zur Verfügung zu stellen, das nach ihrer Ansicht der Organisation die Möglichkeit geben kann, die ihr obliegenden Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen.

Artikel VII

Die Mitgliedstaaten entsenden zu den Tagungen der Konferenz höchstens drei offizielle Vertreter. Soweit als möglich soll einer von ihnen ein in seinem Lande noch aktiver Beamter des Maß- und Gewichtswesens oder eines anderen Dienstes des gesetzlichen Meßwesens sein.

Nur einer von ihnen ist stimmberechtigt.

Diese Delegierten brauchen nicht im Besitz einer Vollmacht zu sein, es sei denn auf Verlangen des Komitees in besonderen Fällen und für bestimmte Fragen.

Jeder Staat trägt die durch seine Vertretung bei der Konferenz entstehenden Kosten.

Die Mitglieder des Komitees, die nicht Delegierte ihrer Regierung sind, haben das Recht, an den Tagungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel VIII

Die Konferenz beschließt die für gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem in Artikel I bezeichneten Arbeitsbereich erforderlichen Empfehlungen.

Die Beschlüsse der Konferenz können nur dann wirksam werden, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten anwesend oder vertreten sind und sie mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Die Zahl der abgegebenen Stimmen muß mindestens vier Fünftel der Zahl der anwesenden Mitgliedstaaten sein.

Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel gelten nicht als abgegebene Stimmen.

Die Beschlüsse werden zwecks Information, Studium und Empfehlung den Mitgliedstaaten unmittelbar bekanntgegeben.

Diese übernehmen die moralische Verpflichtung, die Beschlüsse in jedem nur möglichen Ausmaß durchzuführen.

Für jede Abstimmung jedoch betreffend Organisation, Führung, Verwaltung, Geschäftsordnung der Konferenz und des Komitees sowie für ähnliche Fragen genügt die absolute Mehrheit, um den beabsichtigten Beschluß sofort auszuführen, wobei die Mindestzahlen der anwesenden Mitglieder und die der abgegebenen Stimmen die gleichen sind wie oben. Die Stimme des Mitgliedstaates, dessen Delegierter den Vorsitz inne hat, ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend.

Artikel IX

Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer jeder ihrer Tagungen einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, denen als Sekretär der Direktor des Büros beigegeben ist.

Artikel X

Die Konferenz tritt mindestens alle sechs Jahre auf Einberufung des Präsidenten des Komitees oder im Falle seiner Verhinderung auf Einberufung des Direktors des Büros zusammen, wenn dieser durch mindestens die Hälfte der Komiteemitglieder hiezu aufgefordert wird.

Nach Beendigung ihrer Arbeiten bestimmt die Konferenz Ort und Zeit der nächsten Zusammenkunft oder beauftragt hiezu das Komitee.

Artikel XI

Die offizielle Sprache der Organisation ist die französische Sprache.

Die Konferenz kann jedoch die Verwendung einer oder mehrerer anderer Sprachen für die Arbeiten und Debatten vorsehen.

Internationales Komitee für das gesetzliche Meßwesen

Artikel XII

Die im Artikel I vorgesehenen Aufgaben werden von einem Internationalen Komitee für das gesetzliche Meßwesen, dem Arbeitsorgan der Konferenz, in die Wege geleitet und durchgeführt.

Artikel XIII

Das Komitee setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation zusammen.

Diese Vertreter werden von der Regierung ihres Landes ernannt.

Sie müssen aktive Beamte des Eichdienstes sein oder auf dem Gebiete des gesetzlichen Meßwesens eine öffentliche Stelle bekleiden.

Mitglieder des Komitees scheiden aus, sobald sie nicht mehr den oben genannten Bedingungen genügen, wobei es den betroffenen Regierungen obliegt, Ersatzmänner zu ernennen.

Sie stellen dem Komitee ihre Erfahrungen, Ratschläge und Arbeiten zur Verfügung, ohne damit ihre Regierung oder ihre Dienstbehörde zu verpflichten.

Die Komiteemitglieder haben das Recht, an den Sitzungen der Konferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie können einer der Delegierten ihrer Regierung bei der Konferenz sein.

Der Präsident kann jede Person, deren Mitarbeit er für zweckmäßig hält, einladen, an den Sitzungen des Komitees mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel XIV

Physische Personen, die sich in der Wissenschaft und Technik des Meßwesens besonders hervorgetan haben, oder ehemalige Mitglieder des Komitees können auf Beschluß des Komitees den Titel eines Ehrenmitgliedes erhalten. Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Artikel XV

Das Komitee wählt für die Dauer von sechs Jahren aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die wiederwählbar sind. Wenn jedoch ihr Mandat in der Zeit zwischen zwei Tagungen des Komitees erlischt, wird es automatisch bis zur zweiten dieser Tagungen verlängert. Der Direktor des Büros ist ihnen als Sekretär beigegeben.

Das Komitee kann bestimmte seiner Funktionen dem Präsidenten übertragen.

Der Präsident führt die ihm vom Komitee übertragenen Aufgaben aus und vertritt es bei dringenden Entscheidungen. Er bringt diese Entscheidungen den Komiteemitgliedern zur Kenntnis und berichtet ihnen in kürzester Frist.

Falls Fragen auftreten sollten, die für das Komitee und mit ihm in Verbindung stehenden Organisationen von gemeinsamem Interesse sind, vertritt der Präsident das Komitee gegenüber diesen Organisationen.

Bei Abwesenheit, Verhinderung, Ablaufen des Mandates, Rücktritt oder Ableben des Präsidenten übernimmt der erste Vizepräsident vorübergehend dessen Aufgaben.

Artikel XVI

Das Komitee tritt mindestens alle zwei Jahre auf Einberufung durch seinen Präsidenten oder, falls dieser verhindert ist, durch den Direktor des Büros zusammen, wenn dieser durch mindestens die Hälfte der Komiteemitglieder dazu aufgefordert wird.

Falls kein besonderer Grund vorliegt, finden die regelmäßigen Tagungen in dem Lande statt, wo das Büro seinen Sitz hat.

Zusammenkünfte zu Informationszwecken können jedoch in den verschiedenen Mitgliedstaaten abgehalten werden.

Artikel XVII

Die an der Teilnahme an einer Sitzung verhinderten Mitglieder können ihre Stimme einem ihrer Kollegen übertragen, der dann ihr Vertreter ist. In diesem Falle kann ein und dasselbe Mitglied zusätzlich zu seiner eigenen Stimme nicht mehr als zwei weitere Stimmen auf sich vereinen.

Die Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn die Zahl der anwesenden oder vertretenen Personen mindestens gleich drei Viertel der Zahl der als Komiteemitglieder ernannten Personen ist und wenn der Antrag mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen muß mindestens vier Fünftel der Zahl der bei der Sitzung anwesenden und vertretenen Personen gleich sein.

Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel werden nicht als abgegebene Stimmen angesehen.

In der Zeit zwischen den Tagungen und für bestimmte Sonderfälle kann das Komitee auf schriftlichem Wege Beschlüsse fassen.

Die auf diese Weise gefaßten Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn alle Komiteemitglieder aufgefordert wurden, ihre Meinung zu äußern, und wenn die Beschlüsse einstimmig genehmigt worden sind, wobei die Zahl der abgegebenen Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der ernannten Mitglieder sein muß.

Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel werden nicht als abgegebene Stimmen angesehen. Eine Nichtbeantwortung innerhalb einer vom Präsidenten festgelegten Frist wird als Stimmenthaltung betrachtet.

Artikel XVIII

Das Komitee überträgt besondere Studien, experimentelle Untersuchungen und Laboratoriumsarbeiten nach vorher eingeholter formeller Zustimmung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Wenn diese Aufgaben gewisse Kosten verursachen, so muß schon in der Zustimmung festgelegt sein, welchen Kostenanteil die Organisation trägt.

Der Direktor des Büros koordiniert und sammelt die gesamten Arbeiten.

Das Komitee kann gewisse Arbeiten für dauernd oder vorübergehend Arbeitsgruppen, technischen oder juridischen Sachverständigen anvertrauen, die nach den von ihm festzusetzenden Richtlinien zu arbeiten haben. Wenn diese Aufgaben gewisse Vergütungen oder Entschädigungen fordern, wird das Komitee deren Höhe festsetzen.

Der Direktor des Büros besorgt das Sekretariat dieser Arbeits- oder Sachverständigengruppen.

Internationales Büro für das gesetzliche Meßwesen

Artikel XIX

Die Abwicklung der Geschäfte der Konferenz und des Komitees besorgt das Internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen, das unter der Leitung und Aufsicht des Komitees steht.

Das Büro ist beauftragt, die Sitzungen der Konferenz und des Komitees vorzubereiten und die Verbindung zwischen den verschiedenen Mitgliedern dieser Organe herzustellen sowie die Verbindung mit den Mitgliedstaaten oder mit den korrespondierenden Mitgliedern und deren interessierten Dienststellen aufrechtzuerhalten.

Es ist auch mit der Durchführung der in Artikel I dieses Übereinkommens festgelegten Untersuchungen und Arbeiten betraut, ebenso wie mit der Abfassung der Protokolle und der Herausgabe eines Mitteilungsblattes, das kostenlos an die Mitgliedstaaten ausgesendet wird.

Es errichtet die im Artikel I vorgesehene Zentralstelle für Dokumentation und Information.

Das Komitee und das Büro besorgen die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz.

Das Büro führt weder experimentelle Forschungen noch Laboratoriumsarbeiten durch. Es kann jedoch über entsprechend ausgerüstete Vorführungssäle verfügen, um die Art der Konstruktion und die Wirkungsweise bestimmter Meßgeräte zu studieren.

Artikel XX

Das Büro hat seinen Verwaltungssitz in Frankreich.

Artikel XXI

Das Personal des Büros besteht aus einem Direktor und den vom Komitee ernannten Mitarbeitern, ferner aus Beamten oder Angestellten, die vom Direktor vorübergehend oder dauernd eingestellt werden.

Das Personal des Büros sowie gegebenenfalls die im Artikel XVIII erwähnten Sachverständigen werden entlohnt; sie erhalten entweder Gehälter, Löhne oder Entschädigungen, deren Höhe durch das Komitee festgesetzt wird.

Die Verträge des Direktors, der Mitarbeiter und der Beamten oder Angestellten werden vom Komitee festgesetzt, insbesondere hinsichtlich der Einstellungs-, Arbeits-, Disziplinar- und Pensionsbedingungen.

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