(Übersetzung.)KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-03-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Afghanistan 64/1958 Ägypten 64/1958 Albanien 64/1958 Algerien 175/1990 Angola 175/1990 Antigua/Barbuda 175/1990 Argentinien 64/1958 Äthiopien 64/1958 Australien 64/1958 Bahamas 175/1990 Bahrain 175/1990 Bangladesch 175/1990 Barbados 175/1990 Belarus 64/1958 Belgien 64/1958 Belize 175/1990 Benin 26/1963 Bolivien 64/1958 Botsuana 175/1990 Brasilien 64/1958 Brunei 175/1990 Bulgarien 64/1958 Burkina Faso 23/1961 Burundi 26/1963 Cabo Verde 175/1990 Chile 64/1958 China 64/1958, 175/1990 Costa Rica 112/1961 Côte d’Ivoire 112/1961 Dänemark 64/1958 Deutschland/BRD 64/1958 Deutschland/DDR 175/1990 Dominica 175/1990 Dominikanische R 64/1958 Dschibuti 175/1990 Ecuador 64/1958 El Salvador 64/1958 Eswatini 175/1990 Fidschi 175/1990 Finnland 64/1958 Frankreich 64/1958 Gabun 26/1963 Gambia 175/1990 Ghana 64/1958 Griechenland 64/1958 Guatemala 64/1958 Guinea 24/1960 Guinea-Bissau 175/1990 Guyana 175/1990 Haiti 64/1958 Honduras 23/1961 Indien 64/1958 Indonesien 64/1958 Irak 64/1958 Iran 24/1960 Irland 64/1958 Island 64/1958 Israel 64/1958 Italien 64/1958 Jamaika 175/1990 Japan 64/1958 Jemen/AR 175/1990 Jemen/DVR 175/1990 Jordanien 64/1958 Jugoslawien 64/1958 Kambodscha 64/1958 Kamerun 112/1961 Kanada 64/1958 Katar 175/1990 Kenia 175/1990 Kolumbien 26/1963 Komoren 175/1990 Kongo 112/1961 Kongo/DR 112/1961 Korea/DVR 175/1990 Korea/R 64/1958 Kuba 64/1958 Kuwait 26/1963 Laos 64/1958 Lesotho 175/1990 Libanon 64/1958 Liberia 175/1990 Libyen 64/1958 Luxemburg 64/1958 Madagaskar 112/1961 Malawi 175/1990 Malaysia 227/1958 Malediven 175/1990 Mali 112/1961 Malta 175/1990 Marokko 64/1958 Mauretanien 26/1963 Mauritius 175/1990 Mexiko 64/1958 Mongolei 175/1990 Mosambik 175/1990 Myanmar 64/1958 Nepal 175/1990 Neuseeland 64/1958 Nicaragua 131/1959 Niederlande 64/1958 Niger 112/1961 Nigeria 112/1961 Norwegen 64/1958 Oman 175/1990 Pakistan 64/1958 Panama 175/1990 Papua-Neuguinea 175/1990 Paraguay 64/1958 Peru 64/1958 Philippinen 64/1958 Polen 64/1958 Portugal 64/1958 Ruanda 175/1990 Rumänien 64/1958 Salomonen 175/1990 Sambia 175/1990 São Tomé/Príncipe 175/1990 Saudi-Arabien 131/1959 Schweden 64/1958 Schweiz 64/1958 Senegal 112/1961 Seychellen 175/1990 Sierra Leone 26/1963 Simbabwe 175/1990 Singapur 175/1990 Somalia 175/1990 Spanien 64/1958 Sri Lanka 64/1958 St. Lucia 175/1990 Südafrika 64/1958 Sudan 64/1958 Suriname 175/1990 Syrien 64/1958 Tansania 26/1963 Thailand 64/1958 Togo 112/1961 Trinidad/Tobago 175/1990 Tschad 112/1961 Tschechoslowakei 64/1958 Tunesien 64/1958 Türkei 64/1958 UdSSR 64/1958 Uganda 175/1990 Ukraine 64/1958 Ungarn 64/1958 Uruguay 64/1958 USA 64/1958 Vanuatu 175/1990 Venezuela 175/1990 Vereinigte Arabische Emirate 175/1990 Vereinigtes Königreich 64/1958, 112/1961 Vietnam 175/1990 Zentralafrikanische R 26/1963 *Zypern 175/1990

Sonstige Textteile

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, der am 11. Oktober 1947 in Washington abgeschlossenen Konvention der Meteorologischen Weltorganisation, welche also lautet:

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik versehen worden.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 112/1961)

Folgende Staaten haben die Konvention bis 1. Jänner 1958 ratifiziert beziehungsweise sind ihr beigetreten:

Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Burma, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Korea, Kuba, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Sudan, Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Absicht, die meteorologische Tätigkeit in der Welt zu koordinieren, zu vereinheitlichen und zu verbessern und einen wirksamen Austausch meteorologischer Nachrichten zwischen den einzelnen Ländern im Interesse der verschiedenen menschlichen Bestrebungen zu fördern, haben die vertragschließenden Staaten die folgende Konvention abgeschlossen:

TEIL I

GRÜNDUNG

Artikel 1

Die Meteorologische Weltorganisation (in der Folge als „Organisation'' bezeichnet) wird hiemit gegründet.

TEIL II

Artikel 2

Ziele

Die Ziele der Organisation sind

a)

Die Zusammenarbeit der ganzen Welt bei der Errichtung eines Netzes von Wetterstationen, in denen meteorologische oder andere geophysikalische, auf Meteorologie bezügliche Beobachtungen angestellt werden sollen, zu erleichtern sowie die Errichtung und Erhaltung von Wetterwarten, die Wetterdienst zu versehen haben, zu fördern;

b)

die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zum raschen Austausch von Wetternachrichten zu fördern;

c)

für die Normierung wetterkundlicher Beobachtungen einzutreten und für einheitliche Herausgabe von Beobachtungen und Statistiken zu sorgen;

d)

die Anwendung der Wetterkunde auf Luft- und Seefahrt, sowie auf die Landwirtschaft und andere Gebiete menschlicher Tätigkeit zu fördern;

e)

Forschung und Ausbildung auf dem Gebiete der Meteorologie zu unterstützen und dazu beizutragen, daß die internationalen Gesichtspunkte solcher Forschung und Ausbildung miteinander in Einklang gebracht werden.

TEIL III

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitglieder

Mitglied der Organisation kann nach dem in diesem Abkommen festgelegten Verfahren werden:

a)

Jeder Staat, der an der Direktorenkonferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation in Washington, D. C., am 22. September 1947 vertreten war, in dem angeschlossenen Anhang 1 namentlich angeführt ist und die vorliegende Konvention unterzeichnet und gemäß Artikel 32 ratifiziert oder ihr gemäß Artikel 33 beitritt;

b)

jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das einen Wetterdienst besitzt, in dem es der vorliegenden Konvention gemäß Artikel 33 beitritt;

c)

jeder Staat, der für seine internationalen Beziehungen voll verantwortlich ist und einen Wetterdienst besitzt, jedoch nicht in Anhang 1 der vorliegenden Konvention angeführt und nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, nachdem er an das Sekretariat der Organisation ein Aufnahmegesuch gerichtet hat und nachdem dieses die Zustimmung von zwei Dritteln der in den Absätzen a), b) und c) dieses Artikels angeführten Mitglieder der Organisation gefunden hat, durch Beitritt zur vorliegenden Konvention gemäß Artikel 33;

d)

jedes Territorium oder jede Gruppe von Territorien mit eigenem Wetterdienst, die in Anhang II angeführt sind, wenn der Staat oder die Staaten, die für deren internationale Beziehungen verantwortlich sind und bei der Direktorenkonferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation in Washington, D. C., am 22. September 1947 gemäß der in Anhang I der vorliegenden Konvention angeführten Aufstellung vertreten waren, die vorliegende Konvention auf sie ausdehnen;

e)

jedes in Anhang II der vorliegenden Konvention nicht angeführte Territorium oder jede Gruppe von Territorien, die zwar einen eigenen Wetterdienst besitzen, jedoch für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, auf welche die vorliegende Konvention gemäß Artikel 34 Abs. b) angewendet wird, vorausgesetzt, daß das Aufnahmegesuch von dem für ihre internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaat eingereicht wird und die Zustimmung von zwei Dritteln der in den Absätzen a), b) und c) dieses Artikels angeführten Mitglieder der Organisation findet;

f)

jedes von den Vereinten Nationen verwaltete Treuhandgebiet oder jede Gruppe von Treuhandgebieten mit eigenem Wetterdienst, auf die die Vereinten Nationen die vorliegende Konvention gemäß Artikel 34 anwenden.

TEIL IV

ORGANE

Artikel 4

a)

Die Organisation besteht aus:

1.

dem Meteorologischen Weltkongreß (im folgenden mit „Kongreß'' bezeichnet);

2.

dem Exekutivkomitee;

3.

den Meteorologischen Regionalverbänden (im folgenden als „Regionalverbände'' bezeichnet);

4.

den Fachausschüssen;

5.

dem Sekretariat.

b)

Die Organisation hat einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten,

TEIL V

PASSIVES WAHLRECHT

Artikel 5

a)

Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Organisation, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Regionalverbände und, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 13 Abs. c) der vorliegenden Konvention, zum Mitglied des Exekutivkomitees können nur Leiter des Wetterdienstes der Mitglieder der Organisation gewählt werden.

b)

In der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Funktionäre der Organisation und die Mitglieder des Exekutivkomitees als Vertreter der Organisation und nicht als Vertreter der einzelnen Mitglieder derselben zu betrachten.

TEIL VI

DER METEOROLOGISCHE WELTKONGRESS

Artikel 6

Zusammensetzung

a)

Der Kongreß ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus den die Mitgliedstaaten vertretenden Delegierten zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestimmt einen seiner Delegierten, möglichst den Leiter seines Wetterdienstes, zum Hauptdelegierten.

b)

Um einer möglichst großen Anzahl von Fachleuten die Anwesenheit zu ermöglichen, kann der Präsident jeden Leiter eines Wetterdienstes oder jede andere Person einladen, bei den Besprechungen des Kongresses anwesend zu sein und sich daran zu beteiligen.

Artikel 7

Aufgaben

Der Kongreß hat folgende Aufgaben:

a)

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention allgemeine Vorschriften zu erlassen, womit die Satzung und die Aufgaben der einzelnen Organe der Organisation festgelegt werden;

b)

seine eigene Geschäftsordnung festzulegen;

c)

den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Organisation sowie die übrigen Mitglieder des Exekutivkomitees gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Abs. a) Ziffer 4 der vorliegenden Konvention zu wählen. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Regionalverbände und der Fachausschüsse sind gemäß Artikel 18 Abs. e) beziehungsweise Artikel 19 Absatz c) der vorliegenden Konvention zu wählen;

d)

technische Vorschriften, betreffend Methoden und Verfahren in der Meteorologie, anzunehmen;

e)

allgemeine Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2 der vorliegenden Konvention dargelegten Ziele der Organisation festzulegen;

f)

an die Mitglieder Empfehlungen, die im Rahmen der Ziele der Organisation liegen, zu richten;

g)

Angelegenheiten, die unter die Bestimmungen dieser Konvention fallen, an die dafür zuständigen Organe der Organisation zu verweisen;

h)

Berichte und Tätigkeit des Exekutivkomitees zu prüfen und entsprechende diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen;

i)

gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 Regionalverbände aufzustellen, deren geographische Begrenzung festzulegen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;

j)

Fachausschüsse gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 zu errichten, ihren Kompetenzbereich zu umreißen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;

k)

den Sitz des Sekretariates der Organisation zu bestimmen;

l)

alle anderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Ziele der Organisation zu fördern.

Artikel 8

Durchführung von Kongreßbeschlüssen

a)

Es ist die Pflicht aller Mitglieder, ihr Äußerstes zur Erfüllung der Beschlüsse des Kongresses zu tun.

b)

Sollte jedoch eines der Mitglieder die Ausführung einer Forderung in einer vom Kongreß angenommenen technischen Resolution für undurchführbar erachten, so soll dieses Mitglied dem Generalsekretär darüber Mitteilung machen, ob die Undurchführbarkeit bedingt oder endgültig ist, und die Gründe dafür angeben.

Artikel 9

Tagungen

Der Kongreß ist über Beschluß des Kongresses oder des Exekutivkomitees in Abständen von höchstens vier Jahren zu einer Sitzung einzuberufen.

Artikel 10

Abstimmung

a)

Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über Kongreßbeschlüsse eine Stimme. Bei der Abstimmung über folgende Punkte sind jedoch nur solche Organisationsmitglieder stimmberechtigt, die Staaten im Sinne der Absätze a), b) und c) des Artikels 3 der vorliegenden Konvention (im folgenden „Mitglieder, die Staaten sind'' genannt) sind:

1.

Abänderung und Auslegung der vorliegenden Konvention oder Vorschläge für eine neue Konvention;

2.

Mitgliedschaft bei der Organisation;

3.

Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen;

4.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Organisation und der Mitglieder des Exekutivkomitees, mit Ausnahme der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Regionalverbände.

b)

Die Beschlüsse des Kongresses bedürfen der Zweidrittelmehrheit

Artikel 11

Beschlußfähigkeit

Zur Beschlußfähigkeit bei Kongreßsitzungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. In Kongreßsitzungen, in denen Beschlüsse gefaßt werden, die die in Artikel 10 Abs. a) aufgezählten Punkte betreffen, ist eine Mehrheit von Mitgliedern, die Staaten sind, zur Beschlußfähigkeit erforderlich.

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