Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. April 1958, mit der weitere Vorschriften zur Durchführung des Beschußgesetzes erlassen werden (2. Beschußverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1958-05-10
Status Aufgehoben · 1999-10-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 und 4 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, wird verordnet:

Abschnitt I.

§ 1. (Anm.: betrifft Änderung des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 224/1951)

Abschnitt II.

§ 2. (1) Aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind spätestens 30 Tage nach ihrem Einlangen am Bestimmungsort vom Empfänger dem Beschußamt zur Überprüfung zuzuführen.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen ausgenommen, welche mit einem den inländischen Beschußzeichen nach Maßgabe des § 3 gleichzuachtenden Beschußzeichen versehen sind, wenn deren Empfänger zum gewerbsmäßigen Vertrieb oder zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Handfeuerwaffen berechtigt ist.

§ 3. Den inländischen Beschußzeichen sind die jeweils geltenden offiziellen Beschußzeichen folgende Staaten gleichzuachten: Belgien, Deutsche Bundesrepublik, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien.

(Anm.: § 3.) Den inländischen Beschußzeichen sind die jeweils geltenden offiziellen Beschußzeichen folgender Staaten gleichzuachten:

BELGIEN, CHILE, ČSSR,

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

FRANKREICH,GROSSBRITANNIEN,

ITALIEN und SPANIEN.

§ 4. Von Personen, die innerhalb des Bundesgebietes keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, zum persönlichen Gebrauch vorübergehend ins Inland gebrachte Handfeuerwaffen fallen nicht unter die Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung.

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