Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1958-10-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 267
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZLPV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 28, 29, 31, 32, 35, 37, 38, 47, 49, 50, 51 und 52 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird, hinsichtlich der §§ 8 bis 10, 27 Abs. 5 und 166 dieser Verordnung sowie des Anhanges I im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, verordnet:

ALLGEMEINER TEIL.

§ 1. Arten von Ausweisen.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:

a)

Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und

b)

Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).

c)

Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.

(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.

(3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:

```

```

! Bezeichnung ! Papierfarbe

! des Ausweises !

```

```

I. Zivilluftfahrer ! !

A. Piloten ! !

```

1.

Motorflugzeugpiloten ! !

```

```

a)

Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun

```

```

b)

Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau

```

```

c)

Berufspiloten ! Berufspilotenschein !

```

I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau

```

d)

Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün

```

```

2.

Hubschrauberpiloten ! !

```

```

a)

Privat- ! Privat- !

```

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! hellgrau

```

b)

Berufs- ! Berufs- !

```

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! dunkelgrau

```

3.

Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !

```

! schein ! lila

```

4.

Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !

```

! schein ! violett

```

5.

Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa

```

```

6.

Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !

```

! schein ! weiß

```

7.

Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit

```

! ! einem 1 cm

! ! breiten, von

! ! links unten

! ! nach rechts

! ! oben

! ! führenden

! ! roten

! ! Streifen

B. Technisches ! !

Bedienungspersonal ! !

```

1.

Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot

```

```

2.

Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange

```

```

3.

Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !

```

! schein ! orange

```

4.

Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun

```

II. Sonstiges ziviles ! !

Luftfahrtpersonal ! !

```

1.

Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !

```

! schein ! kastanien-

! ! braun

```

2.

Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!

```

I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-

! ! braun

```

3.

Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !

```

! schein ! hellgrün

```

```

(4) Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.

(5) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.

(6) Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.

(7) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn

a)

der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder

b)

der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.

ALLGEMEINER TEIL.

§ 1. Arten von Ausweisen.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:

a)

Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und

b)

Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).

c)

Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.

(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.

(3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:

```

```

! Bezeichnung ! Papierfarbe

! des Ausweises !

```

```

I. Zivilluftfahrer ! !

A. Piloten ! !

```

1.

Motorflugzeugpiloten ! !

```

```

a)

Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun

```

```

b)

Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau

```

```

c)

Berufspiloten ! Berufspilotenschein !

```

I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau

```

d)

Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün

```

```

2.

Hubschrauberpiloten ! !

```

```

a)

Privat- ! Privat- !

```

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! hellgrau

```

b)

Berufs- ! Berufs- !

```

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! dunkelgrau

```

3.

Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !

```

! schein ! lila

```

4.

Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !

```

! schein ! violett

```

5.

Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa

```

```

6.

Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !

```

! schein ! weiß

```

7.

Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit

```

! ! einem 1 cm

! ! breiten, von

! ! links unten

! ! nach rechts

! ! oben

! ! führenden

! ! roten

! ! Streifen

B. Technisches ! !

Bedienungspersonal ! !

```

1.

Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot

```

```

2.

Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange

```

```

3.

Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !

```

! schein ! orange

```

4.

Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun

```

II. Sonstiges ziviles ! !

Luftfahrtpersonal ! !

```

1.

Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !

```

! schein ! kastanien-

! ! braun

```

2.

Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!

```

I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-

! ! braun

2a. freigabeberechtigtes ! JAR-66 Lizenz für ! weiß

Personal gemäß JAR-66 ! Freigabeberechtigtes !

! Personal !

! !

```

3.

Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !

```

! schein ! hellgrün

```

```

(4) Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.

(5) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.

(6) Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.

(7) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn

a)

der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder

b)

der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

ALLGEMEINER TEIL.

§ 1. Arten von Ausweisen.

(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:

a)

Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und

b)

Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).

c)

Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.

(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.

(3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:

```

```

! Bezeichnung ! Papierfarbe

! des Ausweises !

```

```

I. Zivilluftfahrer ! !

A. Piloten ! !

```

1.

Motorflugzeugpiloten ! !

```

```

a)

Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun

```

```

b)

Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau

```

```

c)

Berufspiloten ! Berufspilotenschein !

```

I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau

```

d)

Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün

```

```

2.

Hubschrauberpiloten ! !

```

```

a)

Privat- ! Privat- !

```

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! hellgrau

```

b)

Berufs- ! Berufs- !

```

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! dunkelgrau

```

3.

Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !

```

! schein ! lila

```

4.

Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !

```

! schein ! violett

```

5.

Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa

```

```

6.

Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !

```

! schein ! weiß

6a. Piloten von ! Hängegleiterschein ! blau

Hängegleitern ! !

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