Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1958-10-16
Letzte Aktualisierung 2005-09-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 267
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Prüfungskommissionen gemäß § 15 und Segelflieger-Prüfer gemäß § 23 können von der Durchführung der Prüfung (§ 17) absehen, wenn der Bewerber bis spätestens 31. März 1959 nachweist, daß er in der Zeit vom 1. Jänner 1957 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausland eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, für die nach den Vorschriften des betreffenden Staates mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Befähigung gestellt werden wie nach dieser Verordnung für die Erlangung des vom Bewerber angestrebten Ausweises. In solchen Fällen ist dem Gutachten der Prüfungskommission bzw. der Segelflieger-Prüfer das Ergebnis der im Ausland abgelegten Prüfung zugrunde zu legen.

§ 163. Weiterverwendung bisher geführter Flugbücher.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geführte Flugbücher dürfen bis 30. Juni 1959 weiterverwendet werden.

§ 164. Anrechnung von Flugstunden für die

Erlangung eines Linienpilotenscheines.

Wird die Linienpilotenprüfung (§ 51) vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so sind Motorflüge, die in der Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1950 ausgeführt worden sind, bis zum Ausmaß von 400 Stunden auf die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b erforderliche Flugzeit voll anzurechnen. Die gemäß § 50 Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen müssen innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung erfüllt worden sein.

§ 165. Übergangsbestimmungen hinsichtlich der

Erteilung von Lehrberechtigungen.

(1) Wird die Lehrerprüfung (§ 20) für Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so vermindert sich die gemäß den §§ 42 Abs. 3 lit. b, 48 Abs. 3 lit. b, 54 Abs. 3 lit. b und 159 Abs. 3 lit. b erforderliche praktische Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen festgelegten Zeiträume.

(2) Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Abs. 1 ist, daß der Bewerber,

a)

wenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2000 Stunden,

b)

wenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2500 Stunden, und

c)

wenn er sich um die Lehrberechtigung für Linienpiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 3000 Stunden ausgeführt hat.

§ 166. Übergangsbestimmungen hinsichtlich

fliegerärztlicher Sachverständigengutachten.

(1) Fliegerärztliche Sachverständigengutachten, die in der Zeit vom 1. Jänner 1958 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgegeben.

(2) Bis 30. Juni 1959 können fliegerärztliche Sachverständigengutachten wie bisher eingeholt werden. Für die Erstellung dieser Gutachten gelten jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Übergangsbestimmung betreffend Berechtigungen für Hänge-

beziehungsweise Paragleiter

§ 166a. (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den §§ 111a ff.

(2) Die Verwendung der Bezeichnung "Sonderpilotenschein für Hängebeziehungsweise Paragleiter" ist weiter zulässig.

(3) Die Tätigkeit als Fluglehrer in Bezug auf Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h und 111i kann bis zum 15. September 2005 von Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrern mit entsprechenden Zusatzkenntnissen in den jeweiligen Bereichen, die von der zuständigen Behörde zu bestimmen sind, durchgeführt werden.

(4) Für die Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h sowie 111i ist ein gesonderter Zivilluftfahrer-Ausweis, welcher in seiner äußeren Form dem Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein gemäß Anhang II entspricht, zu verwenden.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 167. § 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und 4, § 40 Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 140, § 146 Abs. 1, § 147, § 153 Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 154a, die §§ 154a bis 154d jeweils samt Überschrift und die Anlage II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2003 treten mit 15. September 2003 in Kraft.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 167. (1) § 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und 4, § 40 Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 140, § 146 Abs. 1, § 147, § 153 Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 154a, die §§ 154a bis 154d jeweils samt Überschrift und die Anlage II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2003 treten mit 15. September 2003 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 2 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 3, 6 und 8, § 11, § 13, § 14 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 5 und 7, § 19 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 samt Überschrift, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 4, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 33, § 34 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1 und 2, die §§ 38 bis 40 jeweils samt Überschrift, § 49 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 1 und 3, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 67 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift, die §§ 79a bis 79f jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschrift vor § 111a, die §§ 111a bis 111k jeweils samt Überschrift, § 112 Abs. 2 und 3, § 154b Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 159a, § 159a samt Überschrift, § 166a samt Überschrift, Anhang II und Anhang IV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2004 treten mit 15. September 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass für vor dem 15. September 2004 begonnene Ausbildungen die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 442/2003 verbindlich sind.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 167. (1) § 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und 4, § 40 Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 140, § 146 Abs. 1, § 147, § 153 Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 154a, die §§ 154a bis 154d jeweils samt Überschrift und die Anlage II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2003 treten mit 15. September 2003 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 2 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 3, 6 und 8, § 11, § 13, § 14 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 5 und 7, § 19 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 samt Überschrift, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 4, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 33, § 34 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1 und 2, die §§ 38 bis 40 jeweils samt Überschrift, § 49 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 1 und 3, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 67 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift, die §§ 79a bis 79f jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschrift vor § 111a, die §§ 111a bis 111k jeweils samt Überschrift, § 112 Abs. 2 und 3, § 154b Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 159a, § 159a samt Überschrift, § 166a samt Überschrift, Anhang II und Anhang IV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2004 treten mit 15. September 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass für vor dem 15. September 2004 begonnene Ausbildungen die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 442/2003 verbindlich sind.

(3) § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4, die Abschnittsüberschrift vor § 154a, die Überschrift des § 154a, § 154d und der Anhang II, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

(4) § 63 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2005 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

ZLPV

ANHANG I

Bestimmungen über die fliegerärztliche Untersuchung

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Fliegerärztliche Erstuntersuchung

Fliegerärztliche Sachverständigengutachten dürfen nur auf Grund einer gründlichen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden vorgenommenen Untersuchung abgegeben werden.

2.

Medizinische Vorgeschichte

(1) Der Bewerber hat dem fliegerärztlichen Sachverständigen anläßlich der Untersuchung seine Identität mit einem Lichtbildausweis nachzuweisen, und eine von ihm unterfertigte Erklärung über seine überstandenen oder noch andauernden Krankheiten und Unfälle beziehungsweise Unfallsfolgen sowie über die vererblichen und übertragbaren Krankheiten in seiner Familie abzugeben (medizinische Vorgeschichte). Er hat in dieser Erklärung auch anzuführen, ob, wann, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis er bereits von einem anderen fliegerärztlichen Sachverständigen untersucht worden ist.

(2) Der Bewerber ist vom fliegerärztlichen Sachverständigen darauf aufmerksam zu machen, daß die Erklärung so vollständig und genau wie möglich, nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben ist, und daß wissentlich falsche Angaben sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen strafbar sind.

3.

Fliegerärztliche Nachuntersuchung

Soweit in diesem Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Nachuntersuchungen in der gleichen Weise vorzunehmen wie Erstuntersuchungen. Die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen sind womöglich von demselben Arzt durchzuführen.

4 Fliegerärztliche Sachverständigengutachten

(1) Fliegerärztliche Sachverständigengutachten sind unter Verwendung der vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz festzulegenden Formulare zu erstatten.

(2) Im Gutachten ist anzuführen, ob und inwieweit trotz Nichterfüllung eines im folgenden konkret geforderten Tauglichkeitserfordernisses im Hinblick auf besondere Umstände in der Person des Bewerbers, wie vor allem im Hinblick auf praktische Erfahrungen von erheblicher Dauer durch die Ausübung der (angestrebten) Berechtigung trotzdem keine Sicherheitsgefährdungen zu befürchten wären.

B. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES ALLGEMEINEN GESUNDHEITSZUSTANDES

Tauglichkeitsgrad 1

5.

Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

(1) Der Tauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von aktiven oder latenten, akuten oder chronischen Störungen, welche die Körperfunktionen in einem Grade beeinträchtigen, der mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht kommenden Höhe während eines langen und schwierigen Fluges unvereinbar ist.

(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 22 angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen. In den genannten Punkten bezeichnet der Ausdruck „tauglich“ den Tauglichkeitsgrad 1 und der Ausdruck „untauglich“ das Fehlen dieses Tauglichkeitsgrades.

a Untersuchung des Nervensystems

6.

Geistige und nervöse Störungen

Der Bewerber darf keine geistigen oder nervösen Störungen haben, welche ihn plötzlich unfähig machen könnten, seine Pflichten sicher zu erfüllen. Jeder Bewerber mit einer Erkrankung oder Folge einer Erkrankung, die zur vorübergehenden Bewußtseinstrübung führen kann, ist als dauernd untauglich zu begutachten. Der Bewerber muß frei sein von jeder Beeinträchtigung der geistigen Kräfte, von Alkoholismus, Drogensucht, Störungen der Persönlichkeit, Psychopathie, Neurose, Psychose, Verdacht einer latenten Epilepsie sowie von fortschreitenden Nervenkrankheiten und solchen nicht fortschreitenden Nervenkrankheiten, die den Bewerber bei der Führung eines Luftfahrzeuges beeinträchtigen könnten. Hat eine überstandene oder noch andauernde Erkrankung das zentrale Nervensystem erfaßt, so ist der Bewerber als dauernd untauglich zu begutachten, wenn eine bleibende Beeinträchtigung feststellbar ist. Bei Erstuntersuchungen zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades 1 ist jedenfalls ein EEG vorzulegen.

7.

Schädelverletzungen

Personen mit Kopfverletzungen, deren Folgen geeignet sind, die sichere Führung eines Luftfahrzeuges zu beeinträchtigen, sind als untauglich zu beurteilen.

b Allgemeine chirurgische Untersuchung

8.

Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

Der Bewerber darf weder an einer Wunde oder einer Verletzung leiden, noch eine Operation durchgemacht haben oder eine angeborene oder erworbene Abnormität aufweisen, die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar ist. Er muß frei von Eingeweidebrüchen sein. Erfolgreich operierte Hernien sind im Sinne des Tauglichkeitsgrades 1 zu beurteilen.

9.

Störungen des Haltungs- und Bewegungsapparates

Wesentliche Erkrankungen der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen sowie alle wesentlichen Funktionsstörungen infolge von angeborenen oder erworbenen Krankheiten des Haltungs- und Bewegungsapparates bewirken Untauglichkeit. Bewerber mit funktionellen Spätfolgen einer Knochenverletzung, die aber die sichere Führung eines Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigen, sind als tauglich zu begutachten.

10.

Störungen des Verdauungsapparates

Eine Erkrankung des Verdauungsapparates oder seiner Anhangsgebilde oder Folgen eines chirurgischen Eingriffes an diesen, die ein plötzliches Versagen während des Fluges bewirken können, machen den Bewerber untauglich.

11 Verletzungen des Brustkorbes

Wesentliche Verstümmelungen des Brustkorbskelettes mit Kollaps des Brustkorbes und Folgen chirurgischer Eingriffe, die eine verminderte Atemleistung in größerer Höhe bewirken, machen untauglich. Zur Beurteilung sind atemphysiologische Untersuchungen unbedingt durchzuführen, um genaue Werte über die tatsächliche Lungenfunktion zu erhalten.

c)

Allgemeine interne Untersuchung

12.

Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

Der Bewerber darf an keiner inneren Erkrankung oder Funktionsstörung der inneren Organe leiden, die dazu führen könnten, daß der Bewerber plötzlich unfähig wird, ein Luftfahrzeug sicher zu führen.

13.

Erkrankungen und Störungen des Herzens und des Kreislaufes

(1) Das Herz darf keine angeborene oder erworbene Abnormität beziehungsweise Erkrankung aufweisen, die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar wäre.

(2) Der systolische und der diastolische Blutdruck muß innerhalb der Grenzen des Normalen liegen. Bedeutende funktionelle oder anatomische Abnormitäten des Gefäßsystems machen untauglich.

(3) Die elektrokardiographische Untersuchung ohne und mit Belastung hat bei Erstuntersuchungen sowie bei Verdacht auf eine Herz-Kreislauf-Erkrankung jedenfalls, sonst bei Nachuntersuchungen von Personen nach dem 30. Lebensjahr alle zwei Jahre, nach dem 45. Lebensjahr jährlich zu erfolgen.

14.

Lungenkrankheiten

(1) Es darf keine akute und chronische Funktionsbehinderung der Lunge und keine akute Erkrankung des Lungengewebes, des Mittelfeldes oder des Brustfeldes vorliegen. Bei Erstuntersuchungen muß ein Röntgenbefund vorliegen, bei Nachuntersuchungen nur in allen klinisch zweifelhaften Fällen.

(2) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Aktivität eines Prozesses, und fehlen klinische Symptome einer solchen Aktivität, so ist der Bewerber für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, vom Tag der fliegerärztlichen Untersuchung an, als vorübergehend untauglich zu begutachten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist neuerlich eine Röntgenaufnahme anzufertigen. Ergibt der Vergleich mit der ersten Röntgenaufnahme keine Anzeichen eines Fortschreitens des Prozesses und liegen auch sonst keine Symptome hiefür vor, so ist der Bewerber für die Dauer von jeweils drei Monaten als tauglich zu begutachten. Wenn der Bewerber auf diese Weise insgesamt mindestens zwei Jahre in fliegerärztlicher Überwachung gestanden ist und der Vergleich aller Röntgenaufnahmen kein Fortschreiten des Prozesses zeigt, ist der Bewerber als dauernd tauglich zu begutachten.

15.

Sonstige innere Krankheiten

(1) Leistungsmindernde Krankheiten mit wesentlicher Behinderung der Funktion des Verdauungstraktes und seiner Anhangsgebilde bewirken Untauglichkeit.

(2) Erhebliche Stoffwechsel-, Ernährungs- oder Hormonstörungen machen untauglich. Zuckerkrankheit, wenn sie nicht diätetisch einstellbar und Gewähr für die Einhaltung der Diät gegeben ist, bewirkt Untauglichkeit.

(3) Erhebliche leistungsmindernde Erkrankungen des Blut- und Lymphsystems bewirken Untauglichkeit.

(4) Liegen Anzeichen einer dekompensierten akuten oder chronischen Erkrankung der Nieren vor, so ist der Bewerber als untauglich zu begutachten. Bewerber mit kompensierter Nephrektomie können als tauglich beurteilt werden. Bei vorübergehenden Erkrankungen der Harnwege oder der Geschlechtsorgane kann der Bewerber als vorübergehend untauglich begutachtet werden. Erhebliche Erkrankungen der Harnwege oder der Geschlechtsorgane bewirken Untauglichkeit.

16.

Syphilis

(1) Ein Bewerber, dessen medizinische Vorgeschichte „Syphilis“ aufweist, hat nachzuweisen, daß er sich einer ausreichenden Behandlung unterzogen hat, und die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft notwendigen serologischen und klinischen Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind. Sofern auf Grund dieser Untersuchung keine Bedenken bestehen, ist der Bewerber als tauglich zu beurteilen.

(2) Festgestellte Neurolues macht dauernd untauglich, sofern nicht von einem Facharzt für Neurologie eine Heilung bescheinigt wird.

17.

Schwangerschaft und Frauenkrankheiten

(1) Schwangerschaft bewirkt vorübergehende Untauglichkeit.

(2) Nach einer Geburt oder Fehlgeburt sind Bewerberinnen als tauglich zu begutachten, wenn hinsichtlich der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges keine Bedenken bestehen.

(3) Bewerberinnen mit wesentlichen Menstruationsbeschwerden, die sich jeder Behandlung gegenüber als resistent erwiesen haben und die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar sind, sind als untauglich zu begutachten.

(4) Für die Begutachtung von Bewerberinnen, die sich einer gynäkologischen Operation unterzogen haben, gelten die Bestimmungen des Punktes 8 sinngemäß.

d Augen-, Hals-, Nasen- und Ohrenuntersuchung

18.

Augenkrankheiten

Die Funktion der Augen und ihrer Anhangsgebilde muß normal sein. Es darf weder ein aktiv pathologischer noch ein akuter oder chronischer Zustand gegeben sein, der geeignet wäre, die ordnungsgemäße Funktion des Organs so zu stören, daß die Sicherheit im Fluge gefährdet sein könnte.

19 Nasen-, Rachen- und Mundkrankheiten

Die Nase muß auf beiden Seiten frei durchgängig sein. Es darf weder eine wesentliche Mißbildung noch eine erhebliche akute oder chronische Affektion der Mundhöhle oder der oberen Luftwege vorhanden sein. Bewerber, die stottern oder sonstige Sprachdefekte aufweisen, sind als untauglich zu begutachten.

20.

Ohrenkrankheiten

(1) Untauglichkeit wird bewirkt, wenn auch nur hinsichtlich eines Ohres vorliegen:

a)

akute oder chronische Prozesse des äußeren, mittleren, inneren Ohres oder

b)

ungeheilte (nicht abgeschlossene) Perforationen des Trommelfells, wenn eine chronische Mittelohrentzündung nachweisbar ist,

c)

eine dauernde Undurchgängigkeit der Eustachischen Trompete,

d)

eine dauernde Störung des Vestibularapparates.

(2) Bewerber mit einer trockenen zentralen Perforation im Rahmen eines reizlosen chronischen Adhäsivprozesses des Trommelfells können als tauglich befundet werden, wenn dabei das Hörvermögen gemäß Punkt 32 erreicht wird.

(3) Bewerber mit vorübergehenden Störungen im Sinne des Abs. 1 sind als vorübergehend untauglich zu begutachten.

Tauglichkeitsgrad 2

21.

Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

(1) Der Tauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von Beeinträchtigungen der Körperfunktionen, die mit der sicheren Bedienung eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht kommenden Höhe während eines langen und schwierigen Fluges unvereinbar sind.

(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 insbesondere den in den Punkten 6 bis 20 angeführten Tauglichkeitserfordernissen sinngemäß entsprechen.

Tauglichkeitsgrad 3

22.

Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

(1) Der Tauglichkeitsgrad 3 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von Beeinträchtigungen, die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unter gewöhnlichen Umständen unvereinbar sind.

(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 20 angeführten Tauglichkeitserfordernissen sinngemäß entsprechen.

Hiebei gelten folgende Erleichterungen:

a)

Bei Verletzungen des Schädels dürfen auch solche Bewerber als tauglich begutachtet werden, bei denen ein Verlust an Knochensubstanz durch Platten ersetzt wurde, wenn die Unversehrtheit des zentralen Nervensystems im Zeitpunkt der Untersuchung mit EEG gegeben und für die Zukunft gesichert erscheint. Der Bewerber darf jedoch frühestens ein Jahr nach der Operation als tauglich begutachtet werden.

b)

Bewerber mit Eingeweidebrüchen können als tauglich begutachtet werden, wenn die Gewähr besteht, daß ein gutsitzendes Bruchband getragen wird.

c)

Bei Vorhandensein von Krampfadern muß der Bewerber nicht unbedingt als untauglich begutachtet werden.

d)

Die Röntgenuntersuchung der Brustorgane ist nur in klinisch zweifelhaften Fällen vorzunehmen. Solche Fälle sind jedoch auch bei Nachuntersuchungen röntgenologisch zu untersuchen.

e)

Bei Milzvergrößerung muß der Bewerber nicht unbedingt als untauglich begutachtet werden.

f)

Bei Bewerbern, deren medizinische Vorgeschichte eine Syphiliserkrankung aufweist, genügt der Nachweis, daß sie sich einer erfolgreichen Behandlung unterzogen haben.

g)

Bewerberinnen mit Menstruationsbeschwerden, Zustand nach Geburt oder Fehlgeburt, Zustand nach gynäkologischen Operationen sind nur dann als untauglich zu begutachten, wenn der Zustand die sichere Führung eines Luftfahrzeuges unter gewöhnlichen Umständen gefährden kann.

h)

Eine zentrale Perforation des Trommelfells bewirkt nicht Untauglichkeit, wenn der Vestibularapparat nachgewiesen funktionstüchtig ist.

i)

Nur dauernde Undurchgängigkeit der Eustachischen Trompete macht untauglich.

k)

Die Nasenatmung muß nicht unbedingt beiderseits frei sein, sofern dadurch nicht die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit (z. B. Ausübung des Sprechfunkverkehrs) beeinträchtigt wird.

l)

Personen mit manifestem Diabetes, der diätetisch unter Kontrolle gehalten werden kann, sind als tauglich zu beurteilen. Bei Gebrauch antidiabetischer Medikamente besteht ebenfalls noch Tauglichkeit, wenn diese peroral genommen werden, eine gute Einstellung erzielt wurde und periodische ärztliche Kontrollen gewährleistet sind.

(3) Fallschirmspringer und Hängegleiterpiloten sind außerdem nur dann als tauglich zu begutachten, wenn ihr Haltungs- und Bewegungsapparat sowie ihr Nervensystem einwandfrei funktionieren.

C. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES SEHVERMÖGENS

23.

Stärke der Testbeleuchtung

(1) Zur Gewährleistung gleichmäßiger Untersuchungsergebnisse ist bei der Prüfung des Sehvermögens eine Testbeleuchtung von ungefähr 50 Lux anzuwenden (Helligkeit von 30 nits). Die Beleuchtung des Untersuchungsraumes hat etwa ein Fünftel der Testbeleuchtungsstärke zu betragen.

(2) Für den Sehschärfetest in einem verdunkelten oder halbverdunkelten Raum ist eine Testbeleuchtungsstärke von ungefähr 15 Lux (Helligkeit von 10 nits) zu verwenden.

24.

Sehschärfeprüfung

Die Sehschärfe ist durch Sehtafeln nach Landolt oder durch ähnliche Sehtafeln bei einem Abstand von 5 oder 6 m vom Bewerber, je nach der angewandten Testmethode, zu prüfen.

25.

Sehtauglichkeitsgrad 1

(1) Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad 1 gegeben, wenn der Bewerber aufweist:

a)

normale Gesichtsfelder und

b)

eine Sehschärfe von mindestens 5/7, 6/9 (0,7, 20/30) auf jedem Auge für sich, mit oder ohne Korrekturgläser. Wird die Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so muß die Sehleistung ohne Gläser auf jedem Auge für sich mindestens 5/50, 6/60 (0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall, so ist der Bewerber unter der Bedingung, daß er bei der Ausübung der sich aus seinem Zivilluftfahrerschein ergebenden Berechtigungen Korrekturgläser trägt, als tauglich zu begutachten.

(2) Bei Erstuntersuchungen darf der Bewerber nicht mehr als plus 2,25 Dioptrien Hypermetropie aufweisen.

(3) Der Bewerber muß eine Akkomodation haben, die es ihm ermöglicht, die Jägerkarte Nr. 3 oder einen gleichwertigen Test aus einer Entfernung von 30 cm mit jedem Auge für sich zu lesen. Hiebei ist der Gebrauch von Korrekturgläsern gestattet, wenn der Bewerber Brillenträger ist und Bifokal- oder Multifokalgläser verwendet werden.

26 Sehtauglichkeitsgrad 2

Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad 2 gegeben, wenn der Bewerber aufweist:

a)

normale Gesichtsfelder, und

b)

eine Sehschärfe von mindestens 5/10, 6/12 (0,5, 20/40) auf jedem Auge für sich, mit oder ohne Korrekturgläser. Wird diese Sehschärfe nur mit Korrekturgläsern erreicht, so muß die Sehleistung ohne Gläser auf jedem Auge für sich mindestens 5/50, 6/60 (0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall, so ist der Bewerber unter der Bedingung, daß er in Ausübung der ihm auf Grund seines Zivilluftfahrerscheines zustehenden Berechtigungen Korrekturgläser trägt, als tauglich zu begutachten.

27.

Einäugigkeit

Bei Verlust des Sehvermögens auf einem Auge kann ein Bewerber zwölf Monate nach Verlust des Sehvermögens als tauglich gemäß Punkt 26 begutachtet werden, wenn auf dem sehenden Auge ohne Korrekturgläser eine Sehschärfe von mindestens 5/7, 6/9 (0,7, 20/30) gegeben ist, keine Gehörfehler vorliegen und das Tragen einer Schutzbrille bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit gewährleistet ist.

28.

Kontaktlinsen

Werden zur Korrektur der Sehschärfe Kontaktlinsen verwendet, muß nachgewiesen werden, daß diese reizlos vertragen werden.

D. ANFORDERUNG HINSICHTLICH DES FARBUNTERSCHEIDUNGSVERMÖGENS

29.

Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

(1) Der Bewerber muß fähig sein, rasch jene Farben wahrzunehmen, deren Erkennung für die ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen erforderlich ist.

(2) Wer bei der fliegerärztlichen Untersuchung an Hand pseudoisochromatischer Tafeln bei Tageslicht oder bei künstlichem Licht, das die gleiche Farbtemperatur wie Tageslicht hat, den Anforderungen voll entspricht, ist als tauglich zu begutachten, ohne daß ein weiterer Test erforderlich wäre.

(3) Bewerber, die bei der in Abs. 2 bezeichneten Untersuchungsmethode den Anforderungen nicht entsprechen, sind trotzdem als tauglich zu begutachten, wenn sie die in der Zivilluftfahrt verwendeten farbigen Lichter bei einem praktischen Test am Flugplatz genau unterscheiden können.

E. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HÖRVERMÖGENS

30 Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

Der Bewerber muß frei sein von Gehörfehlern, welche die ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen beeinträchtigen könnten.

31 Hörtauglichkeitsgrad 1

Der Hörtauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn der Bewerber nachstehenden Anforderungen genügt:

a)

Der Gehörverlust darf, für jedes Ohr getrennt, in einem ruhigen Raum 35 Dezibel in jeder der drei Frequenzen 500, 1 000 und 2 000 Hertz und 50 Dezibel bei 3 000 Hertz nicht übersteigen.

b)

Übersteigt der Gehörverlust bei einer Nachuntersuchung die unter lit. a angegebenen Grenzen, so darf ein Bewerber im Hinblick auf die Dauer seiner bisherigen praktischen Betätigung dennoch als tauglich begutachtet werden, wenn er fähig ist, mit beiden Ohren zugleich eine Stimme im Konversationston in einem ruhigen Raum bei einem Abstand von 2 m vom Sprecher und mit dem Rücken zu diesem zu hören.

32 Hörtauglichkeitsgrad 2

Der Hörtauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn der Bewerber fähig ist, mit beiden Ohren zugleich eine Stimme im Konversationston in einem ruhigen Raum in einem Abstand von 2 m vom Sprecher und mit dem Rücken zu diesem zu hören.

Anhang II

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Größe einer Seite: Din A 6

(Anm.: Anhang II nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anhang II

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Größe einer Seite: Din A 6

(Anm.: Anhang nicht darstellbar!)

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Anhang II

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(Anm.: Anhang nicht darstellbar!)

Anhang II

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```

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form

des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 442/2003

Bundesgesetzblatt II Nr. 354/2004

Bundesgesetzblatt II Nr. 290/2005

Bundesgesetzblatt II Nr. 290/2005

Anhang III

```

```

Größe einer Seite: DIN A5

(Anm.: Anhang III nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Anhang IV

1.

Prüfungsprotokoll/Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb eines Privatpilotenscheines

```


```

Abschnitt 1 Prüfung Wh. der

Abflug Übung

```


```

Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot

(Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,

Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.)

gelten für alle Abschnitte:

```


```

a Flugvorbereitung einschließlich

Dokumentation und Flugwetterberatung

```


```

b Berechnung von Masse, Schwerpunktlage

und Flugleistung

```


```

c Kontrolle und Bereitstellung des

Flugzeuges

```


```

d Anlassen der Triebwerke, Verfahren nach

dem Anlassen

```


```

e Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor

dem Start

```


```

f Start und Kontrollen nach dem Start

```


```

g Abflugverfahren

```


```

h Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung

der Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 2 Prüfung Wh. der

Allgemeine Flugübungen Prüfung Übung

```


```

a Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung

der Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

b Geradeaus- und Horizontalflug bei

verschiedenen Geschwindigkeiten

```


```

Steigflug:

i. Beste Steiggeschwindigkeit

c ii. Steigflugkurven

iii. Übergang zum Horizontalflug

```


```

d Kurven (mit 30° Querneigung)

```


```

Steilkurven (mit 45° Querneigung)

e (einschließlich Erkennen und

Beenden eines kritischen Flugzustandes)

```


```

Grenzflugzustände im unteren

f Geschwindigkeitsbereich mit und

ohne Landeklappen

```


```

Überzogener Flugzustand:

i. Überzogener Flugzustand in

Reiseflugkonfiguration und Beenden

mit Motorhilfe

g ii. Annäherung an den überzogenen

Flugzustand in einer Sinkflugkurve

mit 20° Querneigung,

Anflugkonfiguration

iii. Annäherung an den überzogenen

Flugzustand in Landekonfiguration

```


```

Sinkflug:

i. Mit und ohne Motorhilfe

h ii. Sinkflugkurven (steile

Gleitflugkurven)

iii. Übergang zum Horizontalflug

```


```

Abschnitt 3 Prüfung Wh. der

Überlandflug Übung

```


```

a Flugplan, Koppelnavigation, Gebrauch der

Navigationskarten

```


```

b Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und

Fluggeschwindigkeit

```


```

Orientierung, Berechnung und Korrektur

c von voraussichtlichen Ankunftszeiten,

Führen des Flugdurchführungsplanes

```


```

d Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung

und Durchführung)

```


```

e Gebrauch von Funknavigationshilfen

```


```

Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei

f simulierten Instrumentenflug-

Wetterbedingungen)

```


```

Flugmanagement (Kontrollen,

Kraftstoffversorgung und Prüfung

auf Vergaservereisung etc.)

g Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle —

Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 4 Prüfung Wh. der

Anflug und Landeverfahren Übung

```


```

a Anflugverfahren

```


```

*Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten),

b Seitenwindlandung, wenn entsprechende

Bedingungen vorliegen

```


```

c *Landung ohne Landeklappen

```


```

d Landeanflug ohne Motorhilfe (nur

einmotorige Flugzeuge)

```


```

e Aufsetzen und Durchstarten

```


```

f Durchstarten aus geringer Höhe

```


```

Verbindung zur

g Flugverkehrskontrollstelle:

Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges

```


```

Abschnitt 5

Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren Prüfung Wh. der

Übung

```


```

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.

```


```

a Simulierter Triebwerksausfall

nach dem Start (nur einmotorige

Flugzeuge)

```


```

b *Simulierte Notlandung (nur einmotorige

Flugzeuge)

```


```

c Simulierte Sicherheitslandung (nur

einmotorige Flugzeuge)

```


```

d Simulierte Notfälle

```


```

Abschnitt 6 Prüfung Wh. der

Simulierter Triebwerksausfall und Übung

einschlägige, auf die Type

bezogene Übungen

```


```

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.

```


```

a Simulierter Triebwerksausfall während

des Starts (in sicherer Höhe, sofern nicht

in einem Flugsimulator durchgeführt)

```


```

b Anflug und Durchstarten mit simuliertem

Triebwerksausfall

```


```

Anflug und Landung bis zum vollständigen

c Stillstand mit simuliertem

Triebwerksausfall

```


```

d Triebwerksausfall, Abstellen und

Wiederanlassen

```


```

Verbindung zur

e Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung

der Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren, Verhalten als

Luftfahrer (airmanship)

```


```

Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige

Übungen der praktischen

Prüfung für den Erwerb Typenberechtigung;

f darunter, soweit zutreffend:

i. Flugzeugsysteme, einschließlich

der Bedienung des Autopiloten

ii. Betrieb der Druckkabine

iii. Gebrauch der

Eisverhütungs-/Enteisungsanlage

```


```

g Mündliche Prüfung

```


```

Toleranzen

Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen einzuhalten:

Flughöhe

Normalflug +-150 ft mit simuliertem

Triebwerksausfall +-200 ft

Steuerkurs/

Einhalten

einer

Funkstandlinie

Normalflug +-10° mit simuliertem

Triebwerksausfall +-15°

Geschwindigkeit

Start und Anflug +15/-5 kts

alle anderen +-15 kts

Flugzustände

Wenn starke Turbulenz die Einhaltung dieser Toleranzen nicht gestattet, so kann der Prüfer größere Werte akzeptieren und die Eignung des Kandidaten auf Grund der vorgenommenen Korrekturen beurteilen (Raschheit, Zweckmäßigkeit und Dosierung). Bei Ziellandungen hat das Aufsetzen innerhalb der vorgegebenen Ziellandefläche zu erfolgen.

```

2.

Prüfungsprotokoll/Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb

```

eines Berufspilotenscheines (Motorflugzeuge mit nicht mehr als

einem erforderlichen Piloten)

```


```

Abschnitt 1 Prüfung Wh. der

Abflug Übung

```


```

Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot

(Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,

Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.)

gelten für alle Abschnitte:

```


```

a Flugvorbereitung einschließlich

Dokumentation, Bestimmung von

Masse und Schwerpunktlage,

Flugwetterberatung

```


```

b Kontrolle und Bereitstellung des

Flugzeuges

```


```

c Rollen und Start

```


```

d Flugleistung und Trimmung

```


```

e Platzrundenverfahren

```


```

f Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung,

Verfahren zur Vermeidung von

Zusammenstößen (Luftraumbeobachtung)

```


```

g Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle —

Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 2 Prüfung Wh. der

Flugübungen Übung

```


```

a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach

außen, einschließlich Geradeaus-

und Horizontalflug, Steigflug,

Sinkflug, Luftraumbeobachtung

```


```

b Grenzflugzustände im unteren

Geschwindigkeitsbereich,

einschließlich Erkennen und Beenden

von beginnendem Strömungsabriss

(Verlust der Steuerbarkeit)

```


```

c Kurven, einschließlich Kurven in

Landekonfiguration. Steilkurven

mit 45° Querneigung

```


```

d Grenzflugzustände im oberen

Geschwindigkeitsbereich,

einschließlich Erkennen und

Beenden von Spiralsturzflugzuständen

```


```

e Fliegen des Flugzeuges

ausschließlich nach

Instrumenten, einschließlich:

i. Horizontalflug,

Reiseflugkonfiguration, Einhalten

von Steuerkurs, Flughöhe und

Fluggeschwindigkeit

ii. Steig- und Sinkflugkurven mit 10° bis

30° Querneigung

iii. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen

iv. Ausfall von Fluglageinstrumenten

```


```

f Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle —

Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 3 Prüfung Wh. der

Überlandflug Übung

```


```

a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht

nach außen, einschließlich

Reiseflugkonfiguration

Reichweite und Höchstflugdauer

```


```

b Orientierung, Gebrauch der

Navigationskarten

```


```

c Einhalten von Flughöhe,

Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs,

Luftraumbeobachtung

```


```

d Höhenmessereinstellung, Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung

der Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

e Überwachung des Flugverlaufs,

Flugdurchführungsplan,

Kraftstoffverbrauch,

Feststellung von Kursabweichungen

und Kurskorrektur

```


```

f Beobachtung des Wetters, Beurteilung der

weiteren Wetterentwicklung, Planung von

Ausweichstrecken

```


```

g Einhalten eines Kurses über Grund,

Positionsbestimmung (NDB oder VOR)

Identifizierung von

Funknavigationseinrichtungen,

Ausweichen zum Ausweichflugplatz

```


```

Abschnitt 4 Prüfung Wh. der

Anflug und Landung Übung

```


```

a Anflugverfahren, Höhenmessereinstellung,

Kontrollen, Luftraumbeobachtung

```


```

b Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle:

Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

c Durchstarten aus geringer Höhe

```


```

d Normale Landung, Seitenwindlandung,

wenn entsprechende Bedingungen

vorliegen

```


```

e Landung auf kurzen Pisten

```


```

f Anflug und Landung ohne Motorhilfe

(nur einmotorige Flugzeuge)

```


```

g Landung ohne Landeklappen

```


```

h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges

```


```

Abschnitt 5 Prüfung Wh. der

Außergewöhnliche Verfahren Übung

und Notverfahren

```


```

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.

```


```

a Simulierter Triebwerksausfall nach

dem Start (in sicherer Höhe),

Verfahren bei Ausbruch eines Feuers im

Fluge

```


```

b Ausfall von Systemen, einschließlich

Notausfahren des Fahrwerks, Ausfall der

elektrischen Anlage und des Bremssystems

```


```

c Notlandung (simuliert)

```


```

d Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle:

Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 6 Prüfung Wh. der

Simulierter Triebwerksausfall und Übung

einschlägige, auf die Klasse oder

die Type bezogene Übungen

```


```

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.

```


```

a Simulierter Triebwerksausfall während

des Starts (in sicherer Höhe,

sofern nicht in einem Flugsimulator

durchgeführt)

```


```

b Anflug und Durchstarten mit simuliertem

Triebwerksausfall

```


```

c Anflug und Landung bis zum vollständigen

Stillstand mit simuliertem

Triebwerksausfall

```


```

d Triebwerkausfall, Abstellen und

Wiederanlassen

```


```

e Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle:

Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

f Vom Flugprüfer festgelegt —

einschlägige Übungen der praktischen

Prüfung für den Erwerb einer Klassen-

oder Typenberechtigung; darunter,

soweit zutreffend:

i. Flugzeugsysteme, einschließlich der

Bedienung des Autopiloten

ii. Betrieb der Druckkabine

iii. Gebrauch der Eisverhütung-/

Enteisungsanlage

g Mündliche Prüfung

```


```

Toleranzen

Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen einzuhalten:

Flughöhe

Normalflug +-100 ft mit simuliertem

Triebwerksausfall +-150 ft

Einhalten einer +-5°

Funkstandlinie

Steuerkurs

Normalflug +-10° mit simuliertem

Triebwerksausfall +-15°

Geschwindigkeit

Start und Anflug +-5 kts

Alle anderen +-10 kts

Flugzustände

Wenn starke Turbulenz die Einhaltung dieser Toleranzen nicht gestattet, so kann der Prüfer größere Werte akzeptieren und die Eignung des Kandidaten auf Grund der vorgenommenen Korrekturen beurteilen (Raschheit, Zweckmäßigkeit und Dosierung).

3.

Prüfungsprotokoll/Inhalt der Ausbildung und der praktischen

1.

Die folgenden Zeichen bedeuten:

P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot oder Copilot und als

steuernder Pilot (Pilot Flying/PF) nd nicht steuernder Pilot

(Pilot Non Flying/PNF oder Pilot Monitoring/PM) für den

Erwerb einer Typenberechtigung.

X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren zu

verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die Übung

oder das Verfahren dafür geeignet ist.

2.

Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil gekennzeichnete Geräte zu verwenden.

A = Flugzeug

FS = Flugsimulator

FTD = Flugübungsgerät

OTD = Sonstige Übungsgeräte

1.

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen in Verbindung mit den Buchstaben P oder M sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung nicht erfüllt, wird die Typenberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).

2.

Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.

3.

Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein Flugsimulator zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Typenberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

Toleranzen

Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen einzuhalten:

Höhe

Einhalten einer Funkstandlinie +-5°

Präzisionsanflug Hälfte des

Anzeigebereiches, Azimut

und Gleitweg

Steuerkurs

Geschwindigkeit

Wenn starke Turbulenz die Einhaltung dieser Toleranzen nicht gestattet, so kann der Prüfer größere Werte akzeptieren und die Eignung des Kandidaten auf Grund der vorgenommenen Korrekturen beurteilen (Raschheit, Zweckmäßigkeit und Dosierung).

```

4.

Prüfungsprotokoll/Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb

```

einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeuge

```


```

Abschnitt 1 Prüfung Wh. der

Abflug Übung

```


```

Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot

Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.)

gelten für alle Abschnitte:

```


```

a Benutzung des Flughandbuchs (oder

entsprechender Unterlagen), insbesondere

Berechnung von Flugleistung, Masse und

Schwerpunktlage

```


```

b Benutzung von Unterlagen der

Flugverkehrsdienste und des Wetterdienstes

```


```

c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des

IFR-Flugdurchführungsplanes

```


```

d Vorflugkontrolle

```


```

e Wettermindestbedingungen

```


```

f Rollen

```


```

g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing),

Start

```


```

h Übergang zum Instrumentenflug

```


```

i Instrumentenabflugverfahren,

Höhenmessereinstellung

```


```

j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle —

Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 2 Prüfung Wh. der

Allgemeine Flugübungen Übung

```


```

a Fliegen des Flugzeuges ausschließlich nach

Instrumenten, einschließlich:

Horizontalflug bei verschiedenen

Geschwindigkeiten, Trimmung

```


```

b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung

einer Standardkurve (Rate one turn)

```


```

c Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen,

einschließlich Kurven mit gleichbleibender

45°Querneigung und steilen Sinkflugkurven

```


```

d* Beenden des überzogenen Flugzustands im

Horizontalflug, in Steig-/Sinkflugkurven

und in Landekonfiguration

```


```

e Ausfall von Fluglageinstrumenten,

stabilisierter Steig- oder Sinkflug im

Kurvenflug (Rate one turn) auf bestimmte

Steuerkurse, Beenden von ungewöhnlichen

Fluglagen

```


```

Abschnitt 3 Prüfung Wh. der

IFR-Streckenflugverfahren Übung

```


```

a Einhalten eines Kurses über Grund,

einschließlich Anschneiden von

Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR,

RNAV

```


```

b Benutzung von Funknavigationshilfen

```


```

c Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs,

Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Setzen

der Triebwerksleistung, Trimmtechnik

```


```

d Höhenmessereinstellungen

```


```

e Berechnung und Korrektur der

voraussichtlichen Ankunftszeiten

(Warteverfahren — soweit erforderlich)

```


```

f Überwachung des Flugfortgangs,

Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch,

Systemmanagement

```


```

g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren,

wenn nötig simuliert

```


```

h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle

und Einhaltung von Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 4 Prüfung Wh. der

Präzisionsanflug Übung

```


```

a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren

von Navigationshilfen

```


```

b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung

```


```

c Besprechung des Anflugs und der Landung,

Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen

(APP/Briefing)

```


```

d*+ Warteverfahren

```


```

e Einhaltung des veröffentlichten

Anflugverfahrens

```


```

f Zeitnahme für den Anflug

```


```

g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit

und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)

```


```

h*+ Durchstartverfahren

```


```

i*+ Fehlanflugverfahren/Landung

```


```

j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle

und Einhaltung der Anweisungen,

Sprechfunkverkehr

```


```

Abschnitt 5 Prüfung Wh. der

Nichtpräzisionsanflug Übung

```


```

a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren

von Navigationshilfen

```


```

b Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen

```


```

c Besprechung des Anflugs und der Landung,

Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen

(APP/Briefing)

```


```

d* Warteverfahren

```


```

e Einhaltung des veröffentlichten

Anflugverfahrens

```


```

f Zeitnahme für den Anflug

```


```

g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit

und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)

```


```

h*+ Durchstartverfahren

```


```

i*+ Fehlanflugverfahren */Landung

```


```

j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle —

Einhaltung von Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverkehr

```


```

Abschnitt 6 (soweit zutreffend) Prüfung Wh. der

Simulierter Triebwerksausfall Übung

```


```

a Simulierter Triebwerksausfall nach dem

Start oder während des Durchstartens

```


```

b Anflug und Durchstartverfahren mit

simuliertem Triebwerksausfall

```


```

c Anflug und Landung mit simuliertem

Triebwerksausfall, Fehlanflugverfahren

```


```

d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle —

Einhaltung von Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverkehr

```


```

Toleranzen

Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen einzuhalten:

Höhe

Einhalten einer Funkstandlinie +-5°

Präzisionsanflug Hälfte des

Anzeigebereiches, Azimut

und Gleitweg

Steuerkurs

Geschwindigkeit

Wenn starke Turbulenz die Einhaltung dieser Toleranzen nicht gestattet, so kann der Prüfer größere Werte akzeptieren und die Eignung des Kandidaten auf Grund der vorgenommenen Korrekturen beurteilen (Raschheit, Zweckmäßigkeit und Dosierung).

```

5.

Prüfungsprotokoll/Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb

```

einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber

```


```

Abschnitt 1 Prüfung Wh. der

Abflug Übung

```


```

a Benutzung des Flughandbuchs (oder

entsprechender Unterlagen), insbesondere

Berechnung von Flugleistung, Masse und

Schwerpunktlage

```


```

b Benutzung von Unterlagen der

Flugverkehrsdienste und des Wetterdienstes

```


```

c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des

IFR-Flugdurchführungsplanes

```


```

d Vorflugkontrolle

```


```

e Wettermindestbedingungen

```


```

f Rollen/Schwebeflug auf festgelegten

Strecken unter Einhaltung der Anweisungen

der Flugverkehrskontrollstelle oder des

Lehrberechtigten

```


```

g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing),

Verfahren und Kontrollen

```


```

h Übergang zum Instrumentenflug

```


```

i Instrumentenabflugverfahren

```


```

Abschnitt 2 Prüfung Wh. der

Allgemeine Flugübungen Übung

```


```

a Führen des Hubschraubers ausschließlich

nach Instrumenten, einschließlich:

```


```

b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung

einer Standardkurve (rate one turn)

```


```

c Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen,

einschließlich Kurven unter Einhaltung

30 Grad Querneigung und steilen

Sinkflugkurven

```


```

Abschnitt 3 Prüfung Wh. der

IFR-Streckenflugverfahren Übung

```


```

a Einhalten eines Kurses über Grund,

einschließlich Anschneiden von

Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR,

RNAV

```


```

b Benutzung von Funknavigationshilfen

```


```

c Horizontalflug, Kontrolle des Steuerkurses,

Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Setzen

der Triebwerksleistung

```


```

d Höhenmessereinstellungen

```


```

e Berechnung und Korrektur der

voraussichtlichen Ankunftszeiten

```


```

f Überwachung des Flugfortgangs,

Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch,

Systemmanagement

```


```

g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren,

wenn nötig simuliert und soweit anwendbar

```


```

h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle

und Einhaltung von Flugverkehrsverfahren,

Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 4 Prüfung Wh. der

Präzisionsanflug Übung

```


```

a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren

von Navigationshilfen

```


```

b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung

```


```

c Besprechung des Anflugs und der Landung,

Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen

```


```

d* Warteverfahren

```


```

e Einhaltung des veröffentlichten

Anflugverfahrens

```


```

f Zeitnahme für den Anflug

```


```

g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit

und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)

```


```

h* Durchstartverfahren

```


```

i* Fehlanflugverfahren/Landung

```


```

j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle

und Einhaltung der Anweisungen,

Sprechfunkverkehr

```


```

Abschnitt 5 Prüfung Wh. der

Nichtpräzisionsanflug Übung

```


```

a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren

von Navigationshilfen

```


```

b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfungen

```


```

c Besprechung des Anflugs und der Landung,

Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen

```


```

d* Warteverfahren

```


```

e Einhaltung des veröffentlichten

Anflugverfahrens

```


```

f Zeitnahme für den Anflug

```


```

g Höhe, Geschwindigkeit, Kontrolle des

Steuerkurses (stabilisierter Anflug)

```


```

h* Durchstartverfahren

```


```

i* Fehlanflugverfahren/Landung

```


```

j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle —

Einhaltung der Anweisungen,

Sprechfunkverkehr

```


```

Abschnitt 6 Prüfung Wh. der

Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren Übung

```


```

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5

verbunden werden. Bei der Prüfung sind die

Kontrolle über den Hubschrauber, die

Identifizierung des ausgefallenen Triebwerkes,

Sofortmaßnahmen (Handgriffe), anschließende

Maßnahmen und Kontrollen und die

Fluggenauigkeit in den nachfolgenden

Situationen zu berücksichtigen:

```


```

a Simulierter Triebwerksausfall während Start

und Anflug** (in sicherer Höhe, sofern

nicht in einem FNTP II oder Flugsimulator

durchgeführt)

```


```

b Ausfall von Stabilisierungsanlagen SAS oder

Autopilot/Hydraulikanlage (soweit

zutreffend)

```


```

c Ausfall von Fluglageinstrumenten

```


```

d Autorotationssinkflug und Abfangen mit

Motorhilfe in einer vorgegebenen Höhe

```


```

e Manueller Präzisionsanflug ohne

Flugkommandoanlage***

Manueller Präzisionsanflug mit

Flugkommandoanlage***

```


```

*** nur eine dieser Übungen ist durchzuführen

Toleranzen

Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen einzuhalten:

Höhe

Einhalten einer Funkstandlinie +-5°

Präzisionsanflug Hälfte des

Anzeigebereiches, Azimut

und Gleitweg

Steuerkurs

Geschwindigkeit

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