ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN ZUM PRIVATEN GEBRAUCH IM INTERNATIONALEN VERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1959-08-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 251/2013 Australien 209/1961 Bosnien-Herzegowina III 102/2008 Dänemark 181/1968 Deutschland/BRD 244/1961 Finnland 170/1959 Frankreich 170/1959 Ghana 61/1960 Irland 284/1962 Jugoslawien 214/1960 Kambodscha 61/1960 Luxemburg 285/1966 Malta 149/1967 Moldau III 102/2008, III 251/2013 K Montenegro III 102/2008 Niederlande 170/1959, 285/1966 Norwegen 367/1967 Polen 370/1969, III 102/2008 Rumänien 367/1967 Schweden 170/1959 Serbien III 102/2008 Slowakei III 102/2008 Tschechische R III 102/2008 Tschechoslowakei 293/1962 *Vereinigtes Königreich 99/1963, 285/1966

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das am 18. Mai 1956 in Genf abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr, welches also lautet: …

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1958.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2008)

Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6 am 18. August 1959 für Österreich in Kraft.

Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Abkommen angenommen:

Finnland, Frankreich, Niederlande und Schweden.

Australien

Die Regierung Australiens hat erklärt, daß dieses Abkommen auf das Gebiet von Papua und auf das Treuhandgebiet Neuguinea ausgedehnt wird.

Niederlande

Was die Niederlande betrifft, so wurde in der am 20. April 1959 hinterlegten niederländischen Ratifikationsurkunde festgestellt, daß das Abkommen samt Unterzeichnungsprotokoll für das Königreich in Europa, für Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea gilt.

Polen:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 2 und 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 102/2008)

Rumänien

Die Beitrittsurkunde Rumäniens enthält den Vorbehalt, daß sich der genannte Staat an die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden betrachtet.

Slowakei

Ferner hat die Slowakei anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt (BGBl. Nr. 293/1962) bestätigt.

Tschechoslowakei

Die Tschechoslowakei hat beim Beitritt zu diesem Abkommen gemäß seinem Artikel 11 Absatz 2 erklärt, daß sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet.

Tschechische Republik

Ferner hat die Tschechische Republik anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt (BGBl. Nr. 293/1962) bestätigt.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Abkommen auf Jersey, Guernsey, Alderney und die Insel Man ausgedehnt wird.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 6. Juni 1963 notifiziert, daß das Abkommen auf die Falkland-Inseln und Gibraltar ausgedehnt wird.

Weitere Notifikationen einer Ausdehnung des Abkommens erfolgten seitens des Vereinigten Königreiches hinsichtlich der Jungfern-Inseln und der Seychellen am 18. Juli 1963, St. Lucia und Montserrat am 26. Juli 1963, St. Vincent, Brunei, Sansibar und Britisch- Guayana am 8. November 1963, Mauritius am 6. Mai 1964.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERWÄGUNG, daß einige europäische Staaten bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen oder andere Maßnahmen zu einem großzügigeren Verfahren als dem des Abkommens vom 30. März 1931 über die Besteuerung ausländischer Kraftfahrzeuge ergriffen haben,

IN DEM WUNSCHE, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu fördern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

a)

bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Fahrräder, alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden, ausgenommen jedoch Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundener Fahrzeuge für die Personenbeförderung, die außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze haben;

b)

schließt den Begriff „privater Gebrauch“ die Personenbeförderung gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie die gewerbliche oder kommerzielle Güterbeförderung gegen oder ohne Entgelt aus.

Artikel 2

Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, sowie Fahrzeuge, die in diesem Gebiet geführt werden dürfen und in diesem Gebiet von der Zulassungspflicht befreit sind, sind, wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden. Diese Befreiung gilt nicht für Wege- und Brückengelder oder Verbrauchsteuern.

Artikel 3

1.

Diese Befreiung wird im Gebiet jeder Vertragspartei so lange gewährt, als die in den geltenden Zollvorschriften dieses Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Artikel 2 angeführten Fahrzeuge erfüllt sind.

2.

Jede Vertragspartei kann jedoch die Dauer dieser Befreiung auf dreihundertfünfundsechzig aufeinanderfolgende Tage beschränken, auch wenn die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr für einen längeren Zeitraum zugelassen ist.

Artikel 4

Sobald ein Land, das Vertragspartei des Abkommens vom 30. März 1931 über die Besteuerung ausländischer Kraftfahrzeuge ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel 17 des Abkommens von 1931 vorgesehenen Maßnahmen zu dessen Kündigung.

Schlußbestimmungen

Artikel 5

1.

Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:

a)

durch Unterzeichnung;

b)

durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;

c)

durch Beitritt.

2.

Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

3.

Das Abkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

4.

Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 6

1.

Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2.

Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 7

1.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2.

Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Artikel 9

1.

Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2.

Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäß Artikel 7 kündigen.

Artikel 10

1.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

2.

Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3.

Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Artikel 11

1.

Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß sie das Abkommen nicht auf Fahrräder ohne Motor anwenden wird.

2.

Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 10 nicht gebunden.

3.

Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

4.

Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 12

1.

Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu diesem Verlangen notifiziert.

2.

Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.

3.

Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 5 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Artikel 13

1.

Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.

2.

Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.

3.

Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 14

Außer den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 5 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a)

die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;

b)

die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;

c)

die Kündigungen nach Artikel 7;

d)

das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;

e)

den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 9;

f)

den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;

g)

das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13.

Artikel 15

Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.

Artikel 16

Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 5 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Unterzeichnungsprotokoll

Bei Unterzeichnung des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die folgenden Abmachungen getroffen und die nachstehenden Vorbehalte zur Kenntnis genommen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.