(Übersetzung)VEREINBARUNG ÜBER DEN DURCHFLUG IM INTERNATIONALEN FLUGLINIENVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-12-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan 292/1968 Ägypten 292/1968 Algerien 292/1968 Argentinien 292/1968 Äthiopien 292/1968 Australien 292/1968 Bahamas 496/1983 Bahrain 486/1974 Bangladesch 496/1983 Barbados 246/1971 Belgien 292/1968 Benin 292/1968 Bolivien 292/1968 Brunei 49/1987 Bulgarien 246/1971 Burundi 292/1968 Chile 496/1983 Costa Rica 292/1968 Côte d’Ivoire 292/1968 Dänemark 292/1968 Deutschland/BRD 292/1968 Ecuador 496/1983 El Salvador 292/1968 Eswatini 486/1974 Fidschi 486/1974 Finnland 292/1968 Frankreich 292/1968 Gabun 246/1971 Griechenland 292/1968 Guatemala 292/1968 Guyana 49/1987 Honduras 292/1968 Indien 292/1968 Irak 292/1968 Iran 292/1968 Irland 292/1968 Island 292/1968 Israel 292/1968 Jamaika 292/1968 Japan 292/1968 Jordanien 292/1968 Jugoslawien 496/1983 Kamerun 64/1961, 292/1968 Kanada 292/1968, 49/1987 K, 26/1989 K Korea/R 64/1961, 292/1968 Kuba 292/1968 Kuwait 64/1961, 292/1968 Lesotho 496/1983 Libanon 496/1983 Liberia 292/1968 Luxemburg 292/1968 Madagaskar 292/1968 Malawi 496/1983 Malaysia 64/1961, 292/1968 Mali 246/1971 Malta 292/1968 Marokko 292/1968 Mauretanien 496/1983 Mauritius 486/1974 Mexiko 292/1968 Nauru 496/1983 Nepal 292/1968 Neuseeland 292/1968 Nicaragua 292/1968 Niederlande 292/1968 Niger 292/1968 Nigeria 292/1968 Norwegen 292/1968 Oman 486/1974 Pakistan 292/1968 Panama 496/1983 Paraguay 292/1968 Philippinen 292/1968 Polen 292/1968 Portugal 13/1960, 292/1968 Ruanda 292/1968 Sambia 292/1968 Schweden 292/1968 Schweiz 292/1968 Senegal 292/1968 Seychellen 496/1983 Singapur 292/1968 Somalia 292/1968 Spanien 292/1968 Sri Lanka 292/1968 Südafrika 292/1968 Thailand 292/1968 Togo 292/1968 Trinidad/Tobago 292/1968 Tschechoslowakei 292/1968 Tunesien 292/1968 Türkei 292/1968 Ungarn 486/1974 USA 292/1968 Vanuatu 26/1989 Venezuela 292/1968 Vereinigte Arabische Emirate 486/1974 Vereinigtes Königreich 292/1968 *Zypern 292/1968

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt, der am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr, welche also lautet: ...

beizutreten und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel VI am 10. Dezember 1958 für Österreich in Kraft getreten.

Bisher haben folgende Staaten die vorliegende Vereinbarung angenommen:

Afghanistan, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Ceylon, Costa Rica, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Honduras, Indien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Japan, Jordanien, Kanada, Kuba, Liberien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, Neu-Seeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Polen, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrikanische Union, Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik (mit dem ägyptischen Landesteil), Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, welche diese Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr unterzeichnen und annehmen, erklären folgendes:

ARTIKEL I

Abschnitt 1

Jeder Vertragsstaat gewährt den anderen Vertragsstaaten im planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr folgende Freiheiten der Luft:

1.

das Recht, sein Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

2.

das Recht, zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken zu landen.

Die in diesem Abschnitt gewährten Rechte finden keine Anwendung auf Flughäfen, die unter Ausschluß jedes planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs zu militärischen Zwecken benutzt werden. Die Ausübung dieser Rechte in Gebieten, in denen offene Feindseligkeiten stattfinden oder die militärisch besetzt sind, und in Kriegszeiten längs der Nachschubwege zu diesen Gebieten, ist von der Zustimmung der zuständigen militärischen Behörden abhängig.

Abschnitt 2

Die genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit der Vorläufigen Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt und nach Inkrafttreten des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, beide am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßt, in Übereinstimmung mit diesem ausgeübt.

Abschnitt 3

Ein Vertragsstaat, der den Luftbeförderungsunternehmen eines anderen Vertragsstaats das Recht zu nichtgewerbsmäßigen Landungen gewährt, kann von diesen Luftbeförderungsunternehmen verlangen, daß sie an den Punkten, an denen solche Landungen erfolgen, angemessene gewerbliche Verkehrsdienste anbieten.

Ein solches Verlangen darf keine unterschiedliche Behandlung der die gleiche Strecke betreibenden Luftbeförderungsunternehmen mit sich bringen, hat die Kapazität der Luftfahrzeuge zu berücksichtigen und soll derart ausgeübt werden, daß es den normalen Betrieb des betreffenden internationalen Fluglinienverkehrs sowie die Rechte und Verpflichtungen eines Vertragsstaats nicht beeinträchtigt.

Abschnitt 4

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann jeder Vertragsstaat

1.

die Strecke bezeichnen, die innerhalb seines Hoheitsgebiets von jedem internationalen Fluglinienverkehr einzuhalten ist, sowie die Flughäfen, die von diesem benutzt werden dürfen;

2.

einem Fluglinienverkehr gerechte und angemessene Gebühren für die Benutzung dieser Flughäfen und der sonstigen Luftfahrteinrichtungen auferlegen oder ihre Auferlegung gestatten; diese Gebühren dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche seine nationalen, in ähnlichem internationalem Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge für die Benutzung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen zu zahlen hätten; diese Gebühren unterliegen jedoch auf Vorstellung eines beteiligten Vertragsstaats einer Nachprüfung durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die auf Grund des oben erwähnten Abkommens errichtet wird; der Rat erstattet einen Bericht und legt dem beteiligten Staat oder den beteiligten Staaten diesbezügliche Empfehlungen zur Erwägung vor.

Abschnitt 5

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, einem Luftbeförderungsunternehmen eines anderen Staates ein Zeugnis oder eine Bewilligung zu verweigern oder zu widerrufen, falls ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle in den Händen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats liegen, oder falls ein solches Luftbeförderungsunternehmen die Gesetze des Staates, über dessen Gebiet es Luftverkehr betreibt, nicht befolgt oder seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt.

ARTIKEL II

Abschnitt 1

Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß Maßnahmen eines anderen Vertragsstaats auf Grund dieser Vereinbarung ihm Unrecht oder Härten zufügen, so kann er beim Rat beantragen, die Sachlage zu prüfen. Daraufhin untersucht der Rat die Angelegenheit und beruft die beteiligten Staaten zur Beratung ein. Gelingt es nicht, durch eine solche Beratung die Schwierigkeit zu beheben, so kann der Rat zweckdienliche Feststellungen treffen und den beteiligten Vertragsstaaten Empfehlungen erteilen. Unterläßt es danach ein beteiligter Vertragsstaat nach Ansicht des Rats ungerechtfertigterweise, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, so kann der Rat der Versammlung der oben erwähnten Organisation empfehlen, die Rechte des betreffenden Vertragsstaats aus dieser Vereinbarung so lange auszusetzen, bis diese Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind. Die Versammlung kann diese Rechte mit einer Mehrheit von zwei Drittel so lange aussetzen, wie es ihr angemessen erscheint oder bis der Rat feststellt, daß der betreffende Staat Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

Abschnitt 2

Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, so finden die Bestimmungen des Kapitels XVIII des oben erwähnten Abkommens, die sich auf Meinungsverschiedenheiten über dessen Auslegung oder Anwendung beziehen, entsprechende Anwendung.

ARTIKEL III

Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie das oben erwähnte Abkommen; jedoch kann jeder Vertragsstaat, der Partei dieser Vereinbarung ist, sie mit einjähriger Frist durch Anzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika kündigen, die unverzüglich alle anderen Vertragsstaaten von einer solchen Kündigung und dem Ausscheiden in Kenntnis setzen wird.

ARTIKEL IV

Bis zum Inkrafttreten des oben erwähnten Abkommens gelten alle darauf bezüglichen Verweisungen, abgesehen von denen des Artikels II Abschnitt 2 und des Artikels V, als Verweisungen auf die am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßte Vorläufige Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt und Verweisungen auf die Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die Versammlung und den Rat gelten als Verweisungen auf die Vorläufige Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die Vorläufige Versammlung und den Vorläufigen Rat.

ARTIKEL V

Für die Anwendung dieser Vereinbarung hat der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ die im Artikel II des oben erwähnten Abkommens festgelegte Bedeutung.

ARTIKEL VI

Unterzeichnung und Annahme der Vereinbarung

Die unterzeichneten Delegierten der Internationalen Zivilluftfahrtkonferenz, die in Chikago am 1. November 1944 zusammengetreten ist, haben ihre Unterschriften mit der Maßgabe unter diese Vereinbarung gesetzt, daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika so bald wie möglich von jeder Regierung, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, darüber unterrichtet wird, ob diese Unterzeichnung eine Annahme der Vereinbarung durch die betreffende Regierung und eine für sie bindende Verpflichtung darstellt.

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation kann diese Vereinbarung als eine ihn bindende Verpflichtung annehmen, indem er der Regierung der Vereinigten Staaten die Annahme anzeigt; diese wird mit dem Tag des Eingangs der Anzeige bei der genannten Regierung wirksam.

Diese Vereinbarung tritt zwischen Vertragsstaaten mit ihrer Annahme durch einen jeden von ihnen in Kraft. Danach wird sie auch in bezug auf jeden weiteren Staat, welcher der Regierung der Vereinigten Staaten die Annahme anzeigt, mit dem Tag des Eingangs der Anzeige bei der genannten Regierung bindend. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und angenommen haben, über den Zeitpunkt jeder Annahme dieser Vereinbarung sowie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jeden Staat, der die Vereinbarung annimmt, in Kenntnis setzen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig bevollmächtigt, diese Vereinbarung im Namen ihrer Regierungen an den neben ihren Unterschriften vermerkten Daten gezeichnet.

GESCHEHEN zu Chikago am 7. Dezember 1944 in englischer Sprache. Eine Fassung in Englisch, Französisch und Spanisch, die in jeder Sprache in gleicher Weise authentisch ist, wird in Washington, D. C., zur Unterzeichnung aufgelegt. Beide Fassungen werden im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese Regierung übermittelt den Regierungen aller Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnen und annehmen, beglaubigte Ausfertigungen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.