Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1961-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 605
Änderungshistorie JSON API

(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.

(6) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf, sind in angemessener Entfernung vor einem nach den Bestimmungen der §§ 49, 50, 52 oder 53 angebrachten Straßenverkehrszeichen ein oder mehrere gleiche Zeichen ausgenommen beim Zeichen „Halt“ anzubringen, unter denen auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a die Entfernung bis zu der Straßenstelle anzugeben ist, auf die sich das Straßenverkehrszeichen bezieht. Dies gilt insbesondere für die Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang“ und „Voranzeiger für Verkehrsampel“, für die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ und „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ sowie für das Hinweiszeichen „Krankenhaus“. Wird das Vorschriftszeichen „Halt“ vorangekündigt, so ist hiefür das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. c zu verwenden.

Abkürzung

StVO 1960

D. Straßenverkehrszeichen.

§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch „farbumgekehrt“ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 4a bis 4d und 7a bis 7c entfallen.

(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

(3) Bei Arbeitsfahrten gemäß § 27 Abs. 1 können Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes angebracht werden. Solcherart angebrachte Straßenverkehrszeichen gelten nur für den Bereich der Arbeitstätigkeit; das Ende einer Beschränkung ist daher in diesem Falle nicht anzuzeigen. Beim Anbringen von Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes finden auch die Bestimmungen des Abs. 2 über das beiderseitige Anbringen von Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf Autobahnen und des § 52 Z 4a und 4c über das beiderseitige Anbringen der dort angeführten Zeichen keine Anwendung.

(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht

1.

für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4,

2.

für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie

3.

für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.

(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.

(6) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf, sind in angemessener Entfernung vor einem nach den Bestimmungen der §§ 49, 50, 52 oder 53 angebrachten Straßenverkehrszeichen ein oder mehrere gleiche Zeichen ausgenommen beim Zeichen „Halt“ anzubringen, unter denen auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a die Entfernung bis zu der Straßenstelle anzugeben ist, auf die sich das Straßenverkehrszeichen bezieht. Dies gilt insbesondere für die Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang“ und „Voranzeiger für Verkehrsampel“, für die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ und „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ sowie für das Hinweiszeichen „Krankenhaus“. Wird das Vorschriftszeichen „Halt“ vorangekündigt, so ist hiefür das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. c zu verwenden.

Abkürzung

StVO 1960

D. Straßenverkehrszeichen.

§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch „farbumgekehrt“ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 4a bis 4d und 7a bis 7c entfallen.

(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

(3) Bei Arbeitsfahrten gemäß § 27 Abs. 1 können Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes angebracht werden. Solcherart angebrachte Straßenverkehrszeichen gelten nur für den Bereich der Arbeitstätigkeit; das Ende einer Beschränkung ist daher in diesem Falle nicht anzuzeigen. Beim Anbringen von Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes finden auch die Bestimmungen des Abs. 2 über das beiderseitige Anbringen von Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf Autobahnen und des § 52 Z 4a und 4c über das beiderseitige Anbringen der dort angeführten Zeichen keine Anwendung.

(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht

1.

für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4,

2.

für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie

3.

für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.

Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt unbeschadet der §§ 31 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Z 17a nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs. 1).

(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Eine nicht fest mit dem Untergrund verbundene Anbringungsvorrichtung darf auch auf der Fahrbahn angebracht werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs nicht gefährdet wird; in diesem Fall darf der seitliche Abstand zwischen dem dem Fahrbahnrand zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand nicht mehr als 0,30 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.

(6) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf, sind in angemessener Entfernung vor einem nach den Bestimmungen der §§ 49, 50, 52 oder 53 angebrachten Straßenverkehrszeichen ein oder mehrere gleiche Zeichen ausgenommen beim Zeichen „Halt“ anzubringen, unter denen auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a die Entfernung bis zu der Straßenstelle anzugeben ist, auf die sich das Straßenverkehrszeichen bezieht. Dies gilt insbesondere für die Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang“ und „Voranzeiger für Verkehrsampel“, für die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ und „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ sowie für das Hinweiszeichen „Krankenhaus“. Wird das Vorschriftszeichen „Halt“ vorangekündigt, so ist hiefür das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. c zu verwenden.

Abkürzung

StVO 1960

D. Straßenverkehrszeichen.

§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch „farbumgekehrt“ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 4a bis 4d und 7a bis 7c entfallen.

(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

(3) Bei Arbeitsfahrten gemäß § 27 Abs. 1 können Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes angebracht werden. Solcherart angebrachte Straßenverkehrszeichen gelten nur für den Bereich der Arbeitstätigkeit; das Ende einer Beschränkung ist daher in diesem Falle nicht anzuzeigen. Beim Anbringen von Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes finden auch die Bestimmungen des Abs. 2 über das beiderseitige Anbringen von Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf Autobahnen und des § 52 Z 4a und 4c über das beiderseitige Anbringen der dort angeführten Zeichen keine Anwendung.

(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht

1.

für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4,

2.

für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie

3.

für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.

Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt unbeschadet der §§ 31 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Z 17a nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs. 1).

(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf unter Berücksichtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen 0 m und nur im Ausnahmefall mehr als 2, 50 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 30 cm und mehr als 2, 50 m betragen. Eine nicht fest mit dem Untergrund verbundene Anbringungsvorrichtung darf auch auf der Fahrbahn angebracht werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs nicht gefährdet wird; in diesem Fall darf der seitliche Abstand zwischen dem dem Fahrbahnrand zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand nicht mehr als 0,30 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.

(6) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf, sind in angemessener Entfernung vor einem nach den Bestimmungen der §§ 49, 50, 52 oder 53 angebrachten Straßenverkehrszeichen ein oder mehrere gleiche Zeichen ausgenommen beim Zeichen „Halt“ anzubringen, unter denen auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a die Entfernung bis zu der Straßenstelle anzugeben ist, auf die sich das Straßenverkehrszeichen bezieht. Dies gilt insbesondere für die Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang“ und „Voranzeiger für Verkehrsampel“, für die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ und „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ sowie für das Hinweiszeichen „Krankenhaus“. Wird das Vorschriftszeichen „Halt“ vorangekündigt, so ist hiefür das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. c zu verwenden.

Abkürzung

StVO 1960

§ 49. Allgemeines über Gefahrenzeichen.

(1) Die Gefahrenzeichen kündigen an, daß sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden. Die Lenker von Fahrzeugen haben sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten.

(2) Auf Autobahnen sind die Gefahrenzeichen 250 m bis 400 m, auf anderen Straßen 150 m bis 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen, sofern sich aus § 50 nichts anderes ergibt.

(3) Wenn es jedoch der Verkehrssicherheit besser entspricht, sind die Gefahrenzeichen in einer anderen als im Abs. 2 bezeichneten Entfernung anzubringen. In einem solchen Fall ist auf Freilandstraßen unter dem Zeichen auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a die Entfernung bis zur Gefahrenstelle anzugeben.

(4) Wenn sich Gefahrenstellen über einen längeren Straßenabschnitt erstrecken (wie etwa Gefälle, Schleudergefahr, Steinschlag, Wildwechsel u. a.) und dies nicht erkennbar ist oder nicht vermutet werden kann, so ist auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge der Gefahrenstelle anzugeben. Innerhalb einer längeren Gefahrenstelle ist das betreffende Gefahrenzeichen zu wiederholen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

§ 50. Die Gefahrenzeichen.

Die Gefahrenzeichen sind

1.

„QUERRINNE“ oder „AUFWÖLBUNG“

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an.

2.

„GEFÄHRLICHE KURVEN“ oder „GEFÄHRLICHE KURVE“

a)

eine Rechtskurve,

b)

eine Linkskurve,

c)

eine Doppelkurve rechts beginnend,

d)

eine Doppelkurve links beginnend;

3.

„KREUZUNG“

3a. „KREUZUNG MIT KREISVERKEHR“

4.

„KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG“

5.

(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 55 BG, BGBl. Nr. 412/1976.)

6a. „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“

6b. „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“

6c. „BAKEN“

6d. „ANDREASKREUZ“

6e. (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 34 BG, BGBl. Nr. 204/1964)

7.

„GEFÄHRLICHES GEFÄLLE“

7a. „STARKE STEIGUNG“

8.

„FAHRBAHNVERENGUNG“

a)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

b)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

c)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

a)

eine beiderseitige,

b)

eine linksseitige und

c)

eine rechtsseitige

9.

„BAUSTELLE“

10.

„SCHLEUDERGEFAHR“

10a. „SEITENWIND“

10b. „STEINSCHLAG“

10c. „FLUGBETRIEB“

11.

„FUSSGÄNGERÜBERGANG“

12.

„KINDER“

13a. „ACHTUNG TIERE“

13b. „ACHTUNG WILDWECHSEL“

14.

„ACHTUNG GEGENVERKEHR“

15.

„VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS“

16.

„ANDERE GEFAHREN“

§ 50. Die Gefahrenzeichen.

Die Gefahrenzeichen sind

1.

“QUERRINNE” oder “AUFWÖLBUNG”

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an.

2.

“GEFÄHRLICHE KURVEN” oder “GEFÄHRLICHE KURVE”

a)

eine Rechtskurve,

b)

eine Linkskurve,

c)

eine Doppelkurve rechts beginnend,

d)

eine Doppelkurve links beginnend;

3.

“KREUZUNG”

3a. “KREUZUNG MIT KREISVERKEHR”

4.

“KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG”

5.

(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 55 BG, BGBl. Nr. 412/1976.)

6a. “BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN”

6b. “BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN”

6c. “BAKEN”

6d. “ANDREASKREUZ”

6e. (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 34 BG, BGBl. Nr. 204/1964)

7.

“GEFÄHRLICHES GEFÄLLE”

7a. “STARKE STEIGUNG”

8.

“FAHRBAHNVERENGUNG”

a)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

b)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

c)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

a)

eine beiderseitige,

b)

eine linksseitige und

c)

eine rechtsseitige

9.

“BAUSTELLE”

10.

“SCHLEUDERGEFAHR”

10a. “SEITENWIND”

10b. “STEINSCHLAG”

10c. “FLUGBETRIEB”

11.

“FUSSGÄNGERÜBERGANG”

11a. “RADFAHRERÜBERFAHRT”

12.

“KINDER”

13a. “ACHTUNG TIERE”

13b. “ACHTUNG WILDWECHSEL”

14.

“ACHTUNG GEGENVERKEHR”

15.

“VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS”

16.

“ANDERE GEFAHREN”

§ 50. Die Gefahrenzeichen.

Die Gefahrenzeichen sind

1.

“QUERRINNE” oder “AUFWÖLBUNG”

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an.

2.

“GEFÄHRLICHE KURVEN” oder “GEFÄHRLICHE KURVE”

a)

eine Rechtskurve,

b)

eine Linkskurve,

c)

eine Doppelkurve rechts beginnend,

d)

eine Doppelkurve links beginnend;

3.

“KREUZUNG”

3a. “KREUZUNG MIT KREISVERKEHR”

4.

“KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG”

5.

(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 55 BG, BGBl. Nr. 412/1976.)

6a. “BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN”

6b. “BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN”

6c. “BAKEN”

6d. “ANDREASKREUZ”

6e. (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 34 BG, BGBl. Nr. 204/1964)

7.

“GEFÄHRLICHES GEFÄLLE”

7a. “STARKE STEIGUNG”

8.

“FAHRBAHNVERENGUNG”

a)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

b)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

c)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

a)

eine beiderseitige,

b)

eine linksseitige und

c)

eine rechtsseitige

9.

“BAUSTELLE”

10.

“SCHLEUDERGEFAHR”

10a. “SEITENWIND”

10b. “STEINSCHLAG”

10c. “FLUGBETRIEB”

11.

“FUSSGÄNGERÜBERGANG”

11a. “RADFAHRERÜBERFAHRT”

12.

“KINDER”

13a. “ACHTUNG TIERE”

13b. “ACHTUNG WILDWECHSEL”

14.

“ACHTUNG GEGENVERKEHR”

15.

“VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS”

16.

“ANDERE GEFAHREN”

Abkürzung

StVO 1960

§ 50. Die Gefahrenzeichen.

Die Gefahrenzeichen sind

1.

„QUERRINNE“ oder „AUFWÖLBUNG“

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an.

2.

„GEFÄHRLICHE KURVEN“ oder „GEFÄHRLICHE KURVE“

Diese Zeichen zeigen an:

a)

eine Rechtskurve,

b)

eine Linkskurve,

c)

eine Doppelkurve rechts beginnend,

d)

eine Doppelkurve links beginnend;

sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach lit. c oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.

3.

„KREUZUNG“

Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung an; in Ortsgebieten ist es nur anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit im besonderen Maße erfordert.

3a. „KREUZUNG MIT KREISVERKEHR“

Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Z 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Z 3 aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.

4.

„KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG“

Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang an und bedeutet, dass das in der Richtung des starken Striches fahrende Fahrzeug den Vorrang hat (§ 19).

(Anm.: 5 aufgehoben durch Art I Z 55 BG, BGBl. Nr. 412/1976.)

6a. „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“

Dieses Zeichen kündigt einen durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem so gesicherten Bahnübergang anzubringen.

6b. „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“

Dieses Zeichen kündigt einen nicht durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem solchen Bahnübergang, ausgenommen bei Straßenbahnen im Ortsgebiet, anzubringen. Die Behörde kann die Anbringung des Zeichens bei Bahnübergängen von Anschluß- oder Materialbahnen erlassen, wenn diese durch Bewachung gesichert werden und die Zeichen des Bewachungsorganes für den Straßenbenützer rechtzeitig erkennbar sind.

6c. „BAKEN“

Diese Zeichen kündigen Eisenbahnübergänge an und sind beiderseits der Straße anzubringen; die Baken mit den 3 roten schräg gestellten Balken sind unter den in Z 6a und 6b angeführten Zeichen ungefähr 240 m, die Baken mit 2 Balken ungefähr 160 m und die Baken mit einem Balken ungefähr 80 m vor dem Bahnübergang anzubringen. Diese Zeichen sind vor allen schienengleichen Eisenbahnübergängen auf Straßen, die für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, dann anzubringen, wenn es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des § 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, handelt. In anderen Fällen sind die Baken dann anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

6d. „ANDREASKREUZ“

Dieses Zeichen zeigt einen Bahnübergang an. Näheres über die Anbringung dieses Zeichens und über das Verhalten der Straßenbenützer bei einem solchen Zeichen ergibt sich aus eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(Anm.: 6e aufgehoben durch Art I Z 34 BG, BGBl. Nr. 204/1964)

7.

„GEFÄHRLICHES GEFÄLLE“

Dieses Zeichen kündigt ein starkes Gefälle der Straße an. Das Gefälle ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.

7a. „STARKE STEIGUNG“

Dieses Zeichen kündigt eine starke Steigung der Straße an. Die Steigung ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.

8.

„FAHRBAHNVERENGUNG“

Diese Zeichen kündigen

a)

eine beiderseitige,

b)

eine linksseitige und

c)

eine rechtsseitige

9.

„BAUSTELLE“

Dieses Zeichen zeigt Arbeiten auf oder neben der Straße sowie damit üblicherweise verbundene Gefahren (wie Straßenverunreinigungen, Rollsplitt, Künettenabdeckungen und dgl.) an.

10.

„SCHLEUDERGEFAHR“

Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen auf der Fahrbahn unter besonderen Verhältnissen Gleitgefahr besteht. Auf einer Zusatztafel kann die Ursache der Gleitgefahr angekündigt werden.

10a. „SEITENWIND“

Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen häufig starker Seitenwind auftritt, dessen Stärke und Richtung durch einen Windsack angezeigt werden kann.

10b. „STEINSCHLAG“

Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit Steinschlag und daher auch mit Steinen auf der Straße zu rechnen ist.

10c. „FLUGBETRIEB“

Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit tieffliegenden Luftfahrzeugen zu rechnen ist.

11.

„FUSSGÄNGERÜBERGANG“

Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z 12) an.

11a. „RADFAHRERÜBERFAHRT“

Dieses Zeichen kündigt eine Radfahrerüberfahrt an.

12.

„KINDER“

Dieses Zeichen zeigt Stellen z. B. in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Spielplätzen an, wo sich häufig Kinder aufhalten.

13a. „ACHTUNG TIERE“

Dieses Zeichen zeigt den Beginn eines Gebietes an, in dem mit unbegleiteten Weidetieren zu rechnen ist. Es ist insbesondere in Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, anzubringen (§ 81 Abs. 3).

13b. „ACHTUNG WILDWECHSEL“

Dieses Zeichen zeigt ein Gebiet an, wo damit zu rechnen ist, dass Wild die Straße überquert.

14.

„ACHTUNG GEGENVERKEHR“

Dieses Zeichen zeigt an, dass auf Straßen, auf denen sonst nur in einer Richtung gefahren wird, mit Gegenverkehr zu rechnen ist.

14a.‚ACHTUNG FALSCHFAHRER’

Dieses Zeichen zeigt an, dass ein Fahrzeug auf einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fährt, obwohl das nicht durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen erlaubt ist.

15.

„VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS“

Dieses Zeichen kündigt eine Lichtsignalanlage an. Es ist nur dann anzubringen, wenn mit einer Lichtsignalanlage üblicherweise nicht gerechnet werden muss oder wenn eine solche Anlage schlecht wahrnehmbar ist.

16.

„ANDERE GEFAHREN“

Dieses Zeichen kündigt andere als in Z 1 bis 15 angeführte Gefahrenstellen an. Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann die Gefahr näher bezeichnet werden, wie etwa Bankett nicht befahrbar, Holzbringung, Lawinengefahr, Wasserschutzgebiet u. dgl.

§ 51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.

(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift „ENDE“ anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

(2) Die Vorschriftszeichen „Einbiegen verboten“ und „Umkehren verboten“ sind in angemessenem Abstand vor der betreffenden Kreuzung, die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ und „Halt“ sind im Ortsgebiet höchstens 5 m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen. Die äußere Form der Zeichen „Vorrang geben“ und „Halt“ muß auch von der Rückseite her erkennbar sein.

(3) Bei den Vorschriftszeichen können an Stelle einer Zusatztafel die in § 54 bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.

(4) Für die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder auf Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, gilt § 44 Abs. 4.

(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.

Abkürzung

StVO 1960

§ 51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.

(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift „ENDE“ anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

(2) Die Vorschriftszeichen „Einbiegen verboten“ und „Umkehren verboten“ sind in angemessenem Abstand vor der betreffenden Kreuzung, die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ und „Halt“ sind im Ortsgebiet höchstens 10 m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen. Die äußere Form der Zeichen „Vorrang geben“ und „Halt“ muß auch von der Rückseite her erkennbar sein.

(3) Bei den Vorschriftszeichen können an Stelle einer Zusatztafel die in § 54 bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.

(4) Für die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder auf Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, gilt § 44 Abs. 4.

(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)

Gebotszeichen oder

c)

Vorrangzeichen.

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.

„FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)“

2.

„EINFAHRT VERBOTEN“

3a. „EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN“

3b. „EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN“

3c. „UMKEHREN VERBOTEN“

4a. „ÜBERHOLEN VERBOTEN“

4b. „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES“

4c. „ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN“

4d. „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“

5.

„WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“

6a. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN

6b. „FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER“

6c. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE“

6d. „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER“

7a. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“

7b. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER“

7c. „FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE“

7d. „FAHRVERBOT FÜR TANKKRAFTFAHRZEUGE“

7e. „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN“

8a. „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER“

8b. „FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER“

8c. „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER“

9a. „FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m BREITE FAHRZEUGE“

9b. „FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m HOHE FAHRZEUGE“

9c. „FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t GESAMTGEWICHT“

9d. „FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t ACHSLAST“

10a. „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

10b. „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“

11.

„ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN“

12.

„HALT ZOLL“

13a. „PARKEN VERBOTEN“

a)

Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

b)

eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, daß das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

c)

eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“

13c. „WECHSELSEITIGES PARKVERBOT“

13d. „KURZPARKZONE“

13e. „ENDE DER KURZPARKZONE“

14.

„HUPVERBOT“

b)

Gebotszeichen.

15.

„VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG“

16.

„RADWEG“

17.

„GEHWEG“

17a. „GEH- UND RADWEG“

17b. „REITWEG“

18.

„UNTERFÜHRUNG“

19.

„VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT“

20.

„ENDE DER VORGESCHRIEBENEN MINDESTGESCHWINDIGKEIT“

21.

„UMKEHRGEBOT“

22.

„SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“

22a. „ENDE DER SCHNEEKETTENPFLCIHT“

c)

Vorrangzeichen

23.

„VORRANG GEBEN“

24.

„HALT“

25a. „VORRANGSTRASSE“

25b. „ENDE DER VORRANGSTRASSE“

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)

Gebotszeichen oder

c)

Vorrangzeichen.

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.

“FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)”

2.

“EINFAHRT VERBOTEN”

3a. “EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN”

3b. “EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN”

3c. “UMKEHREN VERBOTEN”

4a. “ÜBERHOLEN VERBOTEN”

4b. “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES”

4c. “ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN”

4d. “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”

5.

“WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR”

6a. “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN

6b. “FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER”

6c. “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE”

6d. “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”

7a. “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”

7b. “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”

7c. “FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE”

7d. “FAHRVERBOT FÜR TANKKRAFTFAHRZEUGE”

7e. “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN”

8a. “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER”

8b. “FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER”

8c. “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER”

9a. “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m BREITE FAHRZEUGE”

9b. “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m HOHE FAHRZEUGE”

9c. “FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t GESAMTGEWICHT”

9d. “FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t ACHSLAST”

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)”

10b. “ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG”

11.

“ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN”

11a. “ZONENBESCHRÄNKUNG”

11b. “ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG”

12.

“HALT ZOLL”

13a. “PARKEN VERBOTEN”

a)

Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

b)

eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, daß das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

c)

eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

13b. “HALTEN UND PARKEN VERBOTEN”

13c. “WECHSELSEITIGES PARKVERBOT”

13d. “KURZPARKZONE”

13e. “ENDE DER KURZPARKZONE”

14.

“HUPVERBOT”

b)

Gebotszeichen.

15.

“VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG”

16.

“RADWEG”

17.

“GEHWEG”

17a. “GEH- UND RADWEG”

a)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

b)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).

17b. “REITWEG”

18.

“UNTERFÜHRUNG”

19.

“VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT”

20.

“ENDE DER VORGESCHRIEBENEN MINDESTGESCHWINDIGKEIT”

21.

“UMKEHRGEBOT”

22.

“SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN”

22a. “ENDE DER SCHNEEKETTENPFLCIHT”

c)

Vorrangzeichen

23.

“VORRANG GEBEN”

24.

“HALT”

25a. “VORRANGSTRASSE”

25b. “ENDE DER VORRANGSTRASSE”

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)

Gebotszeichen oder

c)

Vorrangzeichen.

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.

“FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)”

2.

“EINFAHRT VERBOTEN”

3a. “EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN”

3b. “EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN”

3c. “UMKEHREN VERBOTEN”

4a. “ÜBERHOLEN VERBOTEN”

4b. “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES”

4c. “ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN”

4d. “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”

5.

“WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR”

6a. “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN

6b. “FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER”

6c. “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE”

6d. “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”

7a. “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”

7b. “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”

7c. “FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE”

7d. “FAHRVERBOT FÜR TANKKRAFTFAHRZEUGE”

7e. “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN”

7f. „FAHRVERBOT FÜR OMNIBUSSE”

8a. “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER”

8b. “FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER”

8c. “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER”

9a. “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m BREITE FAHRZEUGE”

9b. “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m HOHE FAHRZEUGE”

9c. “FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t GESAMTGEWICHT”

9d. “FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t ACHSLAST”

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)”

10b. “ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG”

11.

“ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN”

11a. “ZONENBESCHRÄNKUNG”

11b. „ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG”

12.

“HALT ZOLL”

13a. “PARKEN VERBOTEN”

a)

Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

b)

eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, daß das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

c)

eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

13b. “HALTEN UND PARKEN VERBOTEN”

13c. “WECHSELSEITIGES PARKVERBOT”

13d. “KURZPARKZONE”

13e. “ENDE DER KURZPARKZONE”

14.

“HUPVERBOT”

b)

Gebotszeichen.

15.

“VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG”

16.

“RADWEG”

17.

“GEHWEG”

17a. “GEH- UND RADWEG”

a)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

b)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).

17b. “REITWEG”

18.

“UNTERFÜHRUNG”

19.

“VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT”

20.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)

21.

“UMKEHRGEBOT”

22.

“SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN”

22a. „ENDE EINES GEBOTES”

c)

Vorrangzeichen

23.

“VORRANG GEBEN”

24.

“HALT”

25a. “VORRANGSTRASSE”

25b. “ENDE DER VORRANGSTRASSE”

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)

Gebotszeichen oder

c)

Vorrangzeichen.

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.

“FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)”

2.

“EINFAHRT VERBOTEN”

3a. “EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN”

3b. “EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN”

3c. “UMKEHREN VERBOTEN”

4a. “ÜBERHOLEN VERBOTEN”

4b. “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES”

4c. “ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN”

4d. “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”

5.

“WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR”

6a. “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN

6b. “FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER”

6c. “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE”

6d. “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”

7a. “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”

7b. “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”

7c. “FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE”

7d. “FAHRVERBOT FÜR TANKKRAFTFAHRZEUGE”

7e. “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN”

7f. „FAHRVERBOT FÜR OMNIBUSSE”

8a. “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER”

8b. “FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER”

8c. “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER”

9a. “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m BREITE FAHRZEUGE”

9b. “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m HOHE FAHRZEUGE”

9c. “FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t GESAMTGEWICHT”

9d. “FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t ACHSLAST”

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)”

10b. “ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG”

11.

“ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN”

11a. “ZONENBESCHRÄNKUNG”

11b. „ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG”

12.

“HALT ZOLL”

13a. “PARKEN VERBOTEN”

a)

Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

b)

eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, daß das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

c)

eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

13b. “HALTEN UND PARKEN VERBOTEN”

13c. “WECHSELSEITIGES PARKVERBOT”

13d. “KURZPARKZONE”

13e. “ENDE DER KURZPARKZONE”

14.

“HUPVERBOT”

b)

Gebotszeichen.

15.

“VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG”

16.

“RADWEG”

17.

“GEHWEG”

17a. “GEH- UND RADWEG”

a)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

b)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).

17b. “REITWEG”

18.

“UNTERFÜHRUNG”

19.

“VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT”

20.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)

21.

“UMKEHRGEBOT”

22.

“SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN”

22a. „ENDE EINES GEBOTES”

c)

Vorrangzeichen

23.

“VORRANG GEBEN”

24.

“HALT”

25a. “VORRANGSTRASSE”

25b. “ENDE DER VORRANGSTRASSE”

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)

Gebotszeichen oder

c)

Vorrangzeichen.

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.

“FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)”

2.

“EINFAHRT VERBOTEN”

3a. “EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN”

3b. “EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN”

3c. “UMKEHREN VERBOTEN”

4a. “ÜBERHOLEN VERBOTEN”

4b. “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES”

4c. “ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN”

4d. “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”

5.

“WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR”

6a. “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN

6b. “FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER”

6c. “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE”

6d. “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”

7a. “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”

7b. “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”

7c. “FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE”

7d. entfällt

7e. “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN”

7f. „FAHRVERBOT FÜR OMNIBUSSE”

8a. “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER”

8b. “FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER”

8c. “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER”

9a. “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m BREITE FAHRZEUGE”

9b. “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m HOHE FAHRZEUGE”

9c. “FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t GESAMTGEWICHT”

9d. “FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t ACHSLAST”

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)”

10b. “ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG”

11.

“ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN”

11a. “ZONENBESCHRÄNKUNG”

11b. „ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG”

12.

“HALT ZOLL”

13a. “PARKEN VERBOTEN”

a)

Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

b)

eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, daß das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

c)

eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

13b. “HALTEN UND PARKEN VERBOTEN”

13c. “WECHSELSEITIGES PARKVERBOT”

13d. “KURZPARKZONE”

13e. “ENDE DER KURZPARKZONE”

14.

“HUPVERBOT”

b)

Gebotszeichen.

15.

“VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG”

16.

“RADWEG”

17.

“GEHWEG”

17a. “GEH- UND RADWEG”

a)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

b)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).

17b. “REITWEG”

18.

“UNTERFÜHRUNG”

19.

“VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT”

20.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)

21.

“UMKEHRGEBOT”

22.

“SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN”

22a. „ENDE EINES GEBOTES”

c)

Vorrangzeichen

23.

“VORRANG GEBEN”

24.

“HALT”

25a. “VORRANGSTRASSE”

25b. “ENDE DER VORRANGSTRASSE”

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)

Gebotszeichen oder

c)

Vorrangzeichen.

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.

“FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)”

2.

“EINFAHRT VERBOTEN”

3a. “EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN”

3b. “EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN”

3c. “UMKEHREN VERBOTEN”

4a. “ÜBERHOLEN VERBOTEN”

4b. “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES”

4c. “ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN”

4d. “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”

5.

“WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR”

6a. “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN

6b. “FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER”

6c. “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE”

6d. “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”

7a. “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”

7b. “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”

7c. “FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE”

7d. entfällt

7e. “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN”

7f. „FAHRVERBOT FÜR OMNIBUSSE”

8a. “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER”

8b. “FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER”

8c. “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER”

9a. “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m BREITE FAHRZEUGE”

9b. “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m HOHE FAHRZEUGE”

9c. “FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t GESAMTGEWICHT”

9d. “FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t ACHSLAST”

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)”

10b. “ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG”

11.

“ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN”

11a. “ZONENBESCHRÄNKUNG”

11b. „ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG”

12.

“HALT ZOLL”

13a. “PARKEN VERBOTEN”

a)

Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

b)

eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, daß das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

c)

eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

13b. “HALTEN UND PARKEN VERBOTEN”

13c. “WECHSELSEITIGES PARKVERBOT”

13d. “KURZPARKZONE”

13e. “ENDE DER KURZPARKZONE”

14.

“HUPVERBOT”

14a. ,REITVERBOT’

14b. ,VERBOT FÜR FUSSGÄNGER’

b)

Gebotszeichen.

15.

“VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG”

16.

“RADWEG”

17.

“GEHWEG”

17a. “GEH- UND RADWEG”

a)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

b)

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).

17b. “REITWEG”

18.

“UNTERFÜHRUNG”

19.

“VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT”

20.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)

21.

“UMKEHRGEBOT”

22.

“SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN”

22a. „ENDE EINES GEBOTES”

c)

Vorrangzeichen

23.

“VORRANG GEBEN”

24.

“HALT”

25a. “VORRANGSTRASSE”

25b. “ENDE DER VORRANGSTRASSE”

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)

Gebotszeichen oder

c)

Vorrangzeichen.

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.

„FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

2.

„EINFAHRT VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist.

3a. „EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN“

3b. „EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN“

Diese unter Z 3a und 3b angeführten Zeichen zeigen je nach der Richtung des Pfeiles an, dass das Einbiegen in die nächste Querstraße nach rechts oder links verboten ist.

3c. „UMKEHREN VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass an der betreffenden Straßenstelle oder Kreuzung das Umkehren verboten ist.

4a. „ÜBERHOLEN VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.

4b. „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES“

Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes (Z. 4a) an.

4c. „ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.

4d. „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“

Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes für Lastkraftfahrzeuge (Z. 4c) an.

5.

„WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“

Dieses Zeichen zeigt an, dass der Lenker eines in der durch den roten Pfeil bezeichneten Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuges bei Gegenverkehr zu warten hat.

6a. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN MOTORRÄDERN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.

6b. „FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.

6c. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist.

6d. „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit allen Arten von Anhängern verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Anhängers die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

7a. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“

Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

7b. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger verboten ist. Die Gewichtsangabe bedeutet, dass das Mitführen von Anhängern verboten ist, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Der Verkehr von Sattelkraftfahrzeugen und von Zugmaschinen mit einem Anhänger ist jedoch gestattet.

7c. „FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE“

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt für Fuhrwerke (§ 2 Abs. 1 Z 21) verboten ist.

7d. entfällt

7e. „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten ist. Bezieht sich das Verbot auf einen gemäß diesen Vorschriften kategorisierten Tunnel, ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel gemäß den genannten Vorschriften zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.

7f. „FAHRVERBOT FÜR OMNIBUSSE“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Omnibussen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Omnibusses das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Omnibusses die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

8a. „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern und mit Motorfahrrädern verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet. Für die Lenker von Motorfahrrädern gilt überdies die Z 8b.

8b. „FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Motorfahrrädern mit laufendem Motor sowie das Laufenlassen der Motore solcher Fahrzeuge am Stand verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ohne laufenden Motor ist jedoch gestattet.

8c. „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern verboten ist; das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet.

9a. „FAHRVERBOT FÜR ÜBER m BREITE FAHRZEUGE“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Breite die im Zeichen angegebene Breite überschreitet, verboten ist.

9b. „FAHRVERBOT FÜR ÜBER m HOHE FAHRZEUGE“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Höhe die im Zeichen angegebene Höhe überschreitet, verboten ist. Es kann oberhalb der Fahrbahn entsprechend der vorhandenen Höhe angebracht werden.

9c. „FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER t GESAMTGEWICHT“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet, verboten ist.

9d. „FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT ÜBER … t ACHSLAST“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren Achslast die im Zeichen angegebene Achslast überschreitet, verboten ist.

10a. „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

10b. „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“

Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z 10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.

11.

„ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN“

Dieses Zeichen zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind.

11a. „ZONENBESCHRÄNKUNG“

Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

11b. „ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG“

Ein solches Zeichen zeigt das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Z 11a) angebracht werden.

12.

„HALT ZOLL“

Dieses Zeichen zeigt eine Zollstelle an, bei der zwecks Zollkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, z. B. „MAUT“.

13a. „PARKEN VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

a)

Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

b)

eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

c)

eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.

13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

13c. „WECHSELSEITIGES PARKVERBOT“

Dieses Zeichen zeigt an, dass auf der Straßenseite, auf der dieses Zeichen angebracht ist, das Parken an ungeraden Tagen verboten ist.

Dieses Zeichen zeigt an, dass auf der Straßenseite, auf der dieses Zeichen angebracht ist, das Parken an geraden Tagen verboten ist.

Beginnt bei den beiden angeführten Zeichen die wechselseitige Beschränkung für das Parken nicht um 00 Uhr, so ist auf einer Zusatztafel der Zeitpunkt des Beginnes des wechselseitigen Parkverbotes anzugeben, das dann ab diesem Zeitpunkt für 24 Stunden gilt.

Hinsichtlich der Zusatztafeln „ANFANG“ und „ENDE“ sowie weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

13d. „KURZPARKZONE“

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort „gebührenpflichtig“, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

13e. „ENDE DER KURZPARKZONE“

14.

„HUPVERBOT“

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Betätigung der Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen verboten ist, wenn zur Abwendung einer Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausreicht. Die Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden zeigt die Geltungsdauer des Verbotes an. Das Ende dieses Verbotes ist durch das gleiche Zeichen mit der Zusatztafel „ENDE“ kenntlich zu machen.

14a.,REITVERBOT’

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Reiten verboten ist.

14b.,VERBOT FÜR FUSSGÄNGER’

b)

Gebotszeichen.

15.

„VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG“

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Der Pfeil kann der jeweiligen örtlichen Verkehrslage entsprechend, z. B. senkrecht, gebogen, geneigt oder mit mehr als einer Spitze ausgeführt sein. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu benützenden Fahrstreifen an. Durch eine Zusatztafel oder durch weiße Aufschrift im blauen Feld unter dem Pfeil kann angezeigt werden, dass das Gebot nur für eine bestimmte Gruppe von Straßenbenützern gilt.

Das Zeichen ist, sofern es sich auf eine Kreuzung bezieht, in angemessenem Abstand vor der Kreuzung, sonst vor der Stelle, für die es gilt, anzubringen; bei einer einmündenden Straße darf dieses Zeichen statt vor der Kreuzung auch nur gegenüber der einmündenden Straße angebracht werden. Das Zeichen darf entsprechend dem angestrebten Gebot auch nur auf der Fahrbahn (wie etwa auf einer Schutzinsel oder vor einem Hindernis) angebracht werden.

15a. „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Ist dieses Gebot auf Grund eines für einen kategorisierten Tunnel i.S. der Z 7e geltenden Fahrverbots erforderlich, so ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Gebot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.

16.

„RADWEG“

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von einspurigen Fahrrädern nur den Radweg benützen dürfen.

17.

„GEHWEG“

Dieses Zeichen zeigt einen Gehweg an.

17a. „GEH- UND RADWEG“

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).

17b. „REITWEG“

Dieses Zeichen zeigt einen Reitweg an.

18.

„UNTERFÜHRUNG“

Dieses Zeichen zeigt an, dass Fußgänger die Unterführung benützen müssen und die Fahrbahn nicht überqueren dürfen.

19.

„VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT“

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 über die Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens nicht langsamer fahren dürfen, als mit der im Zeichen angegebenen Anzahl von Kilometern pro Stunde.

20.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.