Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960)
Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
§ 94. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und
für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.
§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls zuständig
für die Erteilung der Bewilligung nach § 90 für Arbeiten auf oder neben einer Autobahn,
für die Erlassung der im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Z 1 erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote (§ 43 Abs. 1a),
für im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Z 1 erforderliche Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3 und
für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a) auf Autobahnen.
(2) Die Landesregierung kann Organe, die dem Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
auf der Autobahn,
auf verkehrsreichen Straßenzügen,
wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist.
(3) Abs. 2 lit. b und d gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 Z 4 auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.
§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.
(2) Die Landesregierung kann Organe, die dem Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
auf der Autobahn,
auf verkehrsreichen Straßenzügen,
wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist.
(3) Abs. 2 lit. b und d gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.
§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.
(2) Die Landesregierung kann Organe, die dem Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
auf der Autobahn,
auf verkehrsreichen Straßenzügen,
wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,
zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 und 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.
(3) Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.
§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.
(2) Die Landesregierung kann Organe, die dem Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
auf der Autobahn,
auf verkehrsreichen Straßenzügen,
wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,
zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.
(3) Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.
§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.
(2) Die Landesregierung kann Organe, die dem Landespolizeikommando oder dem Bezirkspolizeikommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
auf der Autobahn,
auf verkehrsreichen Straßenzügen,
wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,
zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.
(3) Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.
Abkürzung
StVO 1960
§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.
(2) Die Landesregierung kann Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
auf der Autobahn,
auf verkehrsreichen Straßenzügen,
wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,
zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.
(3) Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.
(4) Die Landesregierung kann sich im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei dieser Behörden bedienen.
§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,
für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,
für die Sicherung des Schulweges (§ 97a),
für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101).
§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,
für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,
für die Sicherung des Schulweges (§ 97a),
für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, und
für die Erteilung einer Bewilligung nach § 65 Abs. 2 für Kinder, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben.
§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,
für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,
für die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),
für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 4 und
für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.
§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,
für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,
für die Sicherung des Schulweges (§ 97a),
für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, und
für die Erteilung einer Bewilligung nach § 65 Abs. 2 für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben.
§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,
für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,
für die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),
für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 4 und
für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.
§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,
für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,
für die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),
für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101),
für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 und
für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.
§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,
für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,
für die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),
für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101),
für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 und
für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.
Abkürzung
StVO 1960
§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,
für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,
für die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),
für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101),
für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.
§ 94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (§ 94b), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Übertragung kann sich, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige einzelne, als auch auf alle im § 94b bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich einzelner oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 VStG und Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (§ 101) sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen bzw. nicht mehr im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.
(3) Die Verkehrspolizei (§ 94b lit. a) darf einer Gemeinde nur übertragen werden, wenn dort ein Gemeindewachkörper vorhanden ist. Hiebei können der Gemeinde alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Die Gemeinde hat sich zur Handhabung der ihr übertragenen Angelgenheiten der Verkehrspolizei des Gemeindewachkörpers zu bedienen.
Abkürzung
StVO 1960
§ 94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (§ 94b), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Übertragung kann sich, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige einzelne, als auch auf alle im § 94b bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich einzelner oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 VStG und Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (§ 101) sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen bzw. nicht mehr im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.
(3) Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt, kann ihr die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) durch diesen übertragen werden. Hiebei können alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.
Abkürzung
StVO 1960
§ 94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (§ 94b), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Übertragung kann sich, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige einzelne, als auch auf alle im § 94b bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich einzelner oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 VStG und Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (§ 101) sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen bzw. nicht mehr im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.
(3) Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt, kann ihr die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) durch diesen übertragen werden. Hiebei können alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Verfügt eine Gemeinde über keinen Gemeindewachkörper, so darf ihr die Handhabung der Verkehrspolizei ausschließlich hinsichtlich der punktuellen Geschwindigkeitsmessung gemäß § 98b hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit (zB bei vermehrtem Unfallgeschehen oder zum Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer) erforderlich und sichergestellt ist, dass diese Aufgabe von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln besorgt werden kann. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine Übertragung der Handhabung der Verkehrspolizei nicht zulässig. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 5a,
1a. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1b. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken oder ein Hupverbot erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den nach Z 4 erlassenen Beschränkungen und Verboten,
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
die Bewilligung nach § 82,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
die Sicherung des Schulweges (§ 97a).
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 5a,
1a. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1b. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken oder ein Hupverbot erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
die Bewilligung nach § 82,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
die Sicherung des Schulweges (§ 97a).
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,
1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken, ein Hupverbot oder Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
die Bewilligung nach § 82,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,
1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
Beschränkungen für das Halten und Parken,
ein Hupverbot,
ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
die Bewilligung nach § 82,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,
1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
Beschränkungen für das Halten und Parken,
ein Hupverbot,
ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
die Bewilligung nach § 82,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).
Abkürzung
StVO 1960
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,
1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
Beschränkungen für das Halten und Parken,
ein Hupverbot,
ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
8b. die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),
8c. die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),
die Bewilligung nach § 82,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).
Abkürzung
StVO 1960
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,
1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
Beschränkungen für das Halten und Parken,
ein Hupverbot,
ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
8b. die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),
8c. die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),
die Bewilligung nach § 82,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88b Abs. 1 StVO.
Abkürzung
StVO 1960
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,
1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
Beschränkungen für das Halten und Parken,
ein Hupverbot,
ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
8b. die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),
8c. die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),
8d. die Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen sowie die Ermächtigung von Personen (§ 76d),
die Bewilligung nach § 82,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88b Abs. 1 StVO.
Abkürzung
StVO 1960
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,
1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
Beschränkungen für das Halten und Parken,
ein Hupverbot,
ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
8b. die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),
8c. die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),
8d. die Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen sowie die Ermächtigung von Personen (§ 76d),
die Bewilligung nach § 82,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).
die Erlassung von Verordnungen nach § 88b Abs. 1 StVO.
Abkürzung
StVO 1960
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,
1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
Beschränkungen für das Halten und Parken,
ein Hupverbot,
ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
8b. die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),
8c. die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),
8d. die Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen sowie die Ermächtigung von Personen (§ 76d),
die Bewilligung nach § 82,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).
(Anm.: Z 21 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 17/2026)
Abkürzung
StVO 1960
§ 94e. Verordnungen
Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.
Abkürzung
StVO 1960
§ 94e. Verordnungen
Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.
Abkürzung
StVO 1960
§ 94e. Verordnungen
Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.
Abkürzung
StVO 1960
§ 94e. Verordnungen
Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.
§ 94f. Mitwirkung
(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge, anzuhören:
von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:
die betroffene Gemeinde,
wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken soll, diese Behörde,
wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;
von der Gemeinde (§ 94c und d):
wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken soll, diese Behörde,
wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren, die Bundespolizeibehörde bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretungen nach § 99 und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht (§ 101). Die Gemeinde (§ 94c und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde berühren, diese Behörde anzuhören.
(3) Die Anhörung der Gemeinde nach den Abs. 1 und 2 hat zu entfallen, wenn die Gemeinde Straßenerhalter ist. In diesem Falle gilt § 98 Abs. 1.
§ 94f. Mitwirkung
(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, die Autobahnen betreffen, anzuhören:
von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:
die betroffene Gemeinde,
wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken soll, diese Behörde,
wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;
von der Gemeinde (§ 94c und d):
wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken soll, diese Behörde,
wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren, die Bundespolizeibehörde bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretungen nach § 99 und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht (§ 101). Die Gemeinde (§ 94c und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde berühren, diese Behörde anzuhören.
(3) Die Anhörung der Gemeinde nach den Abs. 1 und 2 hat zu entfallen, wenn die Gemeinde Straßenerhalter ist. In diesem Falle gilt § 98 Abs. 1.
Abkürzung
StVO 1960
§ 94f. Mitwirkung
(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, die Autobahnen betreffen, anzuhören:
von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:
die betroffene Gemeinde,
wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;
von der Gemeinde (§ 94c und d):
wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.