Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1961-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 605
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(11) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2015, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor dem Inkrafttreten des § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005 erlassene Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a bleiben in Kraft; für Änderungen solcher Verordnungen gilt jedoch § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005.

(12) Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2015 nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen.

(13) Bodenmarkierungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2019 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2024 durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

(14) Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /2022 nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021 zu beachten.

Abkürzung

StVO 1960

§ 104. Übergangsbestimmungen.

(1) Soweit die bisher in Verwendung stehenden Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind sie bis zum 31. Dezember 1964 durch die diesem Bundesgesetz entsprechenden Einrichtungen zu ersetzen und bis dahin zu beachten.

(2) Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen, wenn sie seinen Vorschriften nicht widersprechen. Widerspricht eine solche Bewilligung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so ist sie erloschen; dies hat die Behörde durch Bescheid festzustellen.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Zustand oder die Ausrüstung von Fahrzeugen finden auf Fahrzeuge, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in Betrieb befunden haben, erst ab 1. Jänner 1962 Anwendung, wenn ihr Zustand und ihre Ausrüstung den bisherigen straßenpolizeilichen Vorschriften entsprechen.

(4) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassenen und durch Verkehrsschilder kundgemachten Verordnungen, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter gelten.

(5) Schutzwege sind bis 30. Juni 1961 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß auszustatten oder, falls sie unter Berücksichtigung von Umfang und Sicherheit des Fußgängerverkehrs entbehrlich sind, zu entfernen. Sind in Ortsgebieten an Straßenstellen, wo sich ständig betriebene Lichtanlagen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes befinden, Schutzwege nicht vorhanden, so sind sie dort bis 30. Juni 1961 in entsprechender Anzahl anzulegen, falls nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs Vorsorge getroffen ist.

(6) Die Richtzeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b) sind bis 31. Jänner 1961 den Bestimmungen des § 53 Z 17a und 17b gemäß anzubringen und von anderen Stellen zu entfernen. Bis 31. Jänner 1961 gilt das im § 20 Abs. 2 festgelegte Verbot, im Ortsgebiet schneller als 50 km/h zu fahren, innerhalb des verbauten Gebietes (§ 53 Z 17a).

(7) Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 18. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 522/1993, zu beachten. Randlinien gemäß § 57 Abs. 1 letzter Satz sind spätestens bis zum 31. Dezember 2000 anzubringen.

(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBl. Nr. 63/1995, sind die §§ 65 Abs. 3, 66 und 67, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, anstelle der §§ 65 Abs. 3, 66 und 67 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998 anzuwenden.

(9) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, zu beachten.

(10) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2005, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 zu beachten.

(11) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2015, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor dem Inkrafttreten des § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005 erlassene Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a bleiben in Kraft; für Änderungen solcher Verordnungen gilt jedoch § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005.

(12) Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2015 nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen.

(13) Bodenmarkierungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2019 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2024 durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

(14) Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /2022 nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021 zu beachten.

Abkürzung

StVO 1960

§ 104. Übergangsbestimmungen.

(1) Soweit die bisher in Verwendung stehenden Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind sie bis zum 31. Dezember 1964 durch die diesem Bundesgesetz entsprechenden Einrichtungen zu ersetzen und bis dahin zu beachten.

(2) Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen, wenn sie seinen Vorschriften nicht widersprechen. Widerspricht eine solche Bewilligung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so ist sie erloschen; dies hat die Behörde durch Bescheid festzustellen.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Zustand oder die Ausrüstung von Fahrzeugen finden auf Fahrzeuge, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in Betrieb befunden haben, erst ab 1. Jänner 1962 Anwendung, wenn ihr Zustand und ihre Ausrüstung den bisherigen straßenpolizeilichen Vorschriften entsprechen.

(4) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassenen und durch Verkehrsschilder kundgemachten Verordnungen, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter gelten.

(5) Schutzwege sind bis 30. Juni 1961 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß auszustatten oder, falls sie unter Berücksichtigung von Umfang und Sicherheit des Fußgängerverkehrs entbehrlich sind, zu entfernen. Sind in Ortsgebieten an Straßenstellen, wo sich ständig betriebene Lichtanlagen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes befinden, Schutzwege nicht vorhanden, so sind sie dort bis 30. Juni 1961 in entsprechender Anzahl anzulegen, falls nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs Vorsorge getroffen ist.

(6) Die Richtzeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b) sind bis 31. Jänner 1961 den Bestimmungen des § 53 Z 17a und 17b gemäß anzubringen und von anderen Stellen zu entfernen. Bis 31. Jänner 1961 gilt das im § 20 Abs. 2 festgelegte Verbot, im Ortsgebiet schneller als 50 km/h zu fahren, innerhalb des verbauten Gebietes (§ 53 Z 17a).

(7) Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 18. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 522/1993, zu beachten. Randlinien gemäß § 57 Abs. 1 letzter Satz sind spätestens bis zum 31. Dezember 2000 anzubringen.

(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBl. Nr. 63/1995, sind die §§ 65 Abs. 3, 66 und 67, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, anstelle der §§ 65 Abs. 3, 66 und 67 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998 anzuwenden.

(9) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, zu beachten.

(10) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2005, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 zu beachten.

(11) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2015, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor dem Inkrafttreten des § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005 erlassene Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a bleiben in Kraft; für Änderungen solcher Verordnungen gilt jedoch § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005.

(12) Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2015 nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen.

(13) Bodenmarkierungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2019 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2024 durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

(14) Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /2022 nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021 zu beachten.

(15) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß § 68a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2026, ist § 68a Abs. 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes anzuwenden.

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

§ 105. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung des § 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(4) (Verfassungsbestimmung.) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

§ 105. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung des § 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

§ 105. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Verkehr und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

Abkürzung

StVO 1960

§ 105. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Verkehr und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

Abkürzung

StVO 1960

§ 105. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Verkehr und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

§ 105. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

Abkürzung

StVO 1960

Abs. 4 und 5: Verfassungsbestimmung

§ 105. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im Übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 und aus § 29b Abs. 1 nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 29b Abs. 1a ist die Bundesregierung betraut.

Abkürzung

StVO 1960

Abs. 4 und 5: Verfassungsbestimmung

§ 105. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im Übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 und aus § 29b Abs. 1 nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 29b Abs. 1a ist die Bundesregierung betraut.

Abkürzung

StVO 1960

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 106. Durch dieses Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2006, wird die Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz, ABl. Nr. L 201 vom 7.6.2004, S. 56 in österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 94a u. 97, BGBl. Nr. 159/1960)

Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendarmeriekommandos verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

a)

das öffentliche Sicherheitswesen sowie

b)

das Kraftfahrwesen

Abkürzung

StVO 1960

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 275/1982, zu den §§ 25 und 55, BGBl. Nr. 159/1960)

(1) Straßenverkehrszeichen, die Art. I Z 3 dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember 1985, durch Zeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin gelten Zeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen als Zeichen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bodenmarkierungen nach den bisher geltenden Bestimmungen sind bei einer allfälligen Erneuerung, spätestens aber bis 31. Dezember 1988, durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

Abkürzung

StVO 1960

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 174/1983, zu den §§ 38, 48 bis 57 und 66, BGBl. Nr. 159/1960)

(1) Verkehrslichtsignalanlagen, die den Bestimmungen des § 38 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Umbau, spätestens aber bis 31. Dezember 1988 diesen Bestimmungen anzupassen. Bis dahin sind Lichtzeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember 1993 durch Zeichen und Leiteinrichtungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Zeichen und Einrichtungen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beachten.

(3) Fahrräder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Verkehr sind und der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden; sie sind bis 31. Dezember 1988 der genannten Bestimmung entsprechend auszurüsten. Feilgeboten werden dürfen Fahrräder, die der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen, nur noch bis 31. Dezember 1984.

Abkürzung

StVO 1960

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 86/1989, zu § 38, BGBl. Nr. 159/1960)

Art. II Abs. 1 der 10. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, wird insoweit geändert, als Lichtzeichen zur gesonderten Regelung des Fußgängerverkehrs, die dem § 38 Abs. 8 nicht entsprechen, bei einem allfälligen Umbau, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1993 diesen Bestimmungen anzupassen sind.

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 94a u. 97, BGBl. Nr. 159/1960)

Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendarmeriekommandos verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

a)

das öffentliche Sicherheitswesen,

b)

das Kraftfahrwesen sowie

c)

die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 94a u. 97, BGBl. Nr. 159/1960)

Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landespolizeikommandos verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

a)

das öffentliche Sicherheitswesen,

b)

das Kraftfahrwesen sowie

c)

die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

Abkürzung

StVO 1960

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu den §§ 94a und 97, BGBl. Nr. 159/1960)

Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen der Landespolizeidirektion verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

a)

das öffentliche Sicherheitswesen,

b)

das Kraftfahrwesen sowie

c)

die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

Artikel III

(Anm.: Zu § 94a, BGBl. Nr. 159/1960)

(1) Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundesgendarmerie nach § 94a Abs. 1 und 2 an, so sind diese insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedient sich die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 4 der Sicherheitswacheorgane einer Bundespolizeibehörde, so sind sie in dieser Hinsicht Organe der Landesregierung.

(3) Für die Fälle der Mitwirkung nach Art. II sind die Organe des Landesgendarmeriekommandos in dieser Hinsicht Organe der jeweils zuständigen Behörde.

Artikel III

(Anm.: Zu § 94a, BGBl. Nr. 159/1960)

(1) Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundespolizei nach § 94a Abs. 1 und 2 an, so sind diese insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedient sich die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 4 der Sicherheitswacheorgane einer Bundespolizeibehörde, so sind sie in dieser Hinsicht Organe der Landesregierung.

(3) Für die Fälle der Mitwirkung nach Art. II sind die Organe des Landespolizeikommandos in dieser Hinsicht Organe der jeweils zuständigen Behörde.

Abkürzung

StVO 1960

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu § 94a, BGBl. Nr. 159/1960)

(1) Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundespolizei nach § 94a Abs. 1 und 2 an, so sind diese insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedient sich die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 4 der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, so sind sie in dieser Hinsicht Organe der Landesregierung.

(3) Für die Fälle der Mitwirkung nach Art. II sind die Organe der Landespolizeidirektion in dieser Hinsicht Organe der jeweils zuständigen Behörde.

Artikel IV

(Anm.: Zu § 100, BGBl. Nr. 159/1960)

(1) Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.

(2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Abs. 1 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen.

Abkürzung

StVO 1960

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 274/1971, zu § 100, BGBl. Nr. 159/1960)

(1) Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.

(2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Abs. 1 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen.

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