(Übersetzung)Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Französisch, Russisch
Vertragsparteien
BR Jugoslawien III 188/1999, III 188/1999 Z Bulgarien 40/1960, III 188/1999, III 188/1999 Z Deutschland III 188/1999, III 10/2000 Z Jugoslawien 40/1960 Kroatien III 188/1999, III 188/1999 Z Moldau III 188/1999, III 188/1999 Z Rumänien 40/1960, III 188/1999, III 124/2000 Z Russische F III 188/1999, III 188/1999 Z Slowakei III 188/1999, III 188/1999 Z Tschechoslowakei 40/1960 UdSSR 40/1960 Ukraine 40/1960, III 188/1999 *Ungarn 40/1960, III 188/1999, III 188/1999 Z
Sonstige Textteile
Nachdem die Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu dieser Konvention und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegenden Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 19. Dezember 1959.
Ratifikationstext
Der vorstehende Beitritt ist für Österreich am 7. Jänner 1960 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt gehörten folgende Staaten der Konvention an: Sowjetunion, Bulgarien, Ungarn, Rumänien, Ukraine, Tschechoslowakei und Jugoslawien.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Volksrepublik Bulgarien, die Republik Ungarn, die Rumänische Volksrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Tschechoslowakische Republik und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien haben
in Anbetracht des Beschlusses des Rates der Außenminister vom 12. Dezember 1946 eine Konferenz der Vertreter der in dem Beschluß genannten Staaten zur Ausarbeitung einer neuen Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau einzuberufen, und
vom Wunsche geleitet, die freie Schiffahrt auf der Donau gemäß den Interessen und den Souveränitätsrechten der Donaustaaten zu sichern, sowie die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen der Donaustaaten untereinander und mit den anderen Staaten zu festigen,
beschlossen, eine Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau abzuschließen, und haben zu diesem Zweck ihre unterzeichneten Bevollmächtigten bestimmt, die nach Vorweis ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über Nachstehendes übereingekommen sind:
Verzeichnis der Annexe.
Annex I. Von der Zulassung Österreichs zur Donaukommission.
Annex II. Vom Stromabschnitt Gabcikovo – Gönyü.
KAPITEL I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.
Artikel 2.
Die in dieser Konvention festgelegte Regelung findet auf den schiffbaren Teil des Donaustromes von Ulm bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal Anwendung.
Artikel 2.
Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.
Artikel 3.
Die Donaustaaten verpflichten sich, ihre Donauabschnitte in einem für Flußschiffe und – auf den hiefür in Betracht kommenden Abschnitten – für Seeschiffe schiffbaren Zustand zu erhalten, die zur Erhaltung und Verbesserung der Schiffahrtsverhältnisse notwendigen Arbeiten durchzuführen, sowie die Schiffahrt auf den Fahrrinnen der Donau nicht zu behindern oder zu stören. Die Donaustaaten werden bezüglich der in diesem Artikel erwähnten Angelegenheiten Beratungen mit der Donaukommission (Artikel 5) pflegen.
Die Uferstaaten haben das Recht, innerhalb ihrer Grenzen jene Arbeiten durchzuführen, die durch unvorhergesehene und dringende Umstände notwendig geworden sind und die die Sicherung der Bedürfnisse der Schiffahrt zum Ziele haben. Die Staaten werden jedoch die Kommission von den Gründen, die diese Arbeiten bedingt haben, benachrichtigen und ihr eine zusammenfassende Darstellung darüber zur Verfügung stellen.
Artikel 4.
Falls ein Donaustaat nicht selbst in der Lage ist, die Arbeiten durchzuführen, die in seine territoriale Zuständigkeit fallen und die zur Sicherung der normalen Schiffahrt notwendig sind, ist er gehalten, ihre Durchführung durch die Donaukommission (Artikel 5) unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen zu gestatten, ohne daß die Kommission jedoch berechtigt ist, die Durchführung dieser Arbeiten einem anderen Staat zu übertragen, es sei denn, daß es sich um Abschnitte der Stromstrecke handelt, die die Grenze bilden. Im letzteren Falle bestimmt die Kommission die näheren Umstände der Durchführung der Arbeiten.
Die Donaustaaten verpflichten sich, der Kommission oder dem Staat, der die genannten Arbeiten durchführt, hiebei jede Unterstützung zu gewähren.
KAPITEL II.
Organisatorische Bestimmungen.
Abschnitt I.
Donaukommission.
Artikel 5.
Es wird eine Donaukommission gebildet, im Folgenden als Kommission bezeichnet; sie setzt sich aus Vertretern der Donaustaaten zusammen, und zwar so, daß jeder dieser Staaten einen Vertreter entsendet.
KAPITEL II.
Organisatorische Bestimmungen.
Abschnitt I.
Donaukommission.
Artikel 5.
Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.
Artikel 6.
Die Kommission wählt aus ihren Mitgliedern für einen Zeitraum von 3 Jahren einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär.
Artikel 7.
Die Kommission setzt die Termine für ihre Tagungen und ihre Geschäftsordnung fest.
Die Kommission tritt das erste Mal binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Konvention zusammen.
Artikel 8.
Die Zuständigkeit der Kommission erstreckt sich auf die Donau, wie sie in Artikel 2 umschrieben ist.
In den Aufgabenbereich der Kommission fällt:
die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieser Konvention;
die Aufstellung eines allgemeinen Planes für Arbeiten großen Umfanges im Interesse der Schiffahrt auf Grund der Vorschläge und Projekte der Donaustaaten und der Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21), sowie die Erstellung einer allgemeinen Schätzung der Kosten für diese Arbeiten;
die Durchführung der in Artikel 4 vorgesehenen Arbeiten;
die Erteilung von Ratschlägen und die Erstattung von Empfehlungen an die Donaustaaten bezüglich der Durchführung der in lit. b dieses Artikels vorgesehenen Arbeiten, unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Interessen, der Planungen und der Möglichkeiten der betreffenden Staaten;
die Erteilung von Ratschlägen und die Erstattung von Empfehlungen an die Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21), sowie der Austausch von Informationen mit diesen Verwaltungen;
die Festlegung eines einheitlichen Systems der Bezeichnung der Schiffahrtsstraße auf dem gesamten schiffbaren Lauf der Donau sowie, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der einzelnen Stromabschnitte, die Festlegung der grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau einschließlich jener über den Lotsendienst;
die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Stromüberwachung;
die Koordinierung der hydrometeorologischen Dienste für die Donau, die Herausgabe eines gemeinsamen hydrologischen Bulletins und die Veröffentlichung von kurz- und langfristigen, hydrologischen Prognosen für die Donau;
die Sammlung von statistischen Angaben über die Schiffahrt auf der Donau in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen;
die Herausgabe von Nachschlagewerken, Schiffahrtshandbüchern, Schiffahrtskarten und Atlanten für die Bedürfnisse der Schiffahrt;
die Aufstellung und die Genehmigung des Haushaltsplanes der Kommission sowie die Festsetzung und die Einhebung der in Artikel 10 vorgesehenen Abgaben.
Artikel 9.
Zur Durchführung der im vorhergehenden Artikel genannten Aufgaben stehen der Kommission ein Sekretariat und die erforderlichen Dienststellen zur Verfügung, deren Personal sich aus Staatsangehörigen der Donaustaaten zusammensetzt.
Die Organisation des Sekretariates und der Dienststellen obliegt der Kommission.
Artikel 10.
Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller ihrer Mitglieder. Der Haushaltsplan hat die erforderlichen Ausgaben zur Erhaltung der Kommission und ihres Apparates vorzusehen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jedem Donaustaat in gleicher Höhe zu leisten sind.
Zur Bestreitung der Kosten für besondere Arbeiten, die zur Erhaltung und Verbesserung der Schiffahrtsbedingungen durchgeführt werden, kann die Kommission Spezialabgaben festsetzen.
Artikel 10.
Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.
Artikel 11.
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, außer in den Fällen, die diese Konvention besonders vorsieht (Artikel 10, 12 und 13).
Die Kommission ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig.
Artikel 12.
Die Beschlüsse der Kommission in den in Artikel 8 lit. b, c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten sind mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, jedoch ohne Überstimmung des Staates, auf dessen Gebiet die Arbeiten durchzuführen sind.
Artikel 13.
Die Kommission hat ihren Sitz in Galatz.
Sie kann jedoch mit einem Beschluß, zu dem die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich ist, ihren Sitz verlegen.
Artikel 14.
Der Kommission kommt Rechtspersönlichkeit gemäß der Gesetzgebung des Staates zu, in dem sie ihren Sitz hat.
Artikel 15.
Amtliche Sprachen der Kommission sind französisch und russisch.
Artikel 15.
Amtssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Russisch.
Artikel 16.
Die Mitglieder der Kommission und die von ihr beauftragten Funktionäre genießen diplomatische Immunität. Sämtliche Amtsräume, Archive und Dokumente der Kommission sind unverletzlich.
Artikel 17.
Entsprechend bevollmächtigte Funktionäre der Kommission verständigen die zuständigen Stellen der Donaustaaten von Verstößen gegen die Schiffahrts-, Sanitäts- und Stromüberwachungsvorschriften, soweit solche Verstöße der Kommission zur Kenntnis gelangt sind. Die zuständigen Stellen haben ihrerseits die Kommission von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die im Zusammenhang mit den oberwähnten und ihnen bekanntgegebenen Verstößen getroffen wurden.
Artikel 18.
Die Kommission hat ihr eigenes Siegel sowie ihre eigene Flagge, die sie auf ihren Amtsgebäuden und auf ihren Schiffen zu hissen berechtigt ist.
Artikel 19.
Die Donaustaaten haben der Kommission, ihren Funktionären und ihrem Personal bei der Durchführung der ihnen auf Grund dieser Konvention obliegenden Aufgaben die notwendige Unterstützung zu gewähren.
Die Funktionäre und das Personal der Kommission genießen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen Bewegungsfreiheit auf dem Strom und in den Häfen, im Rahmen der Zuständigkeit der Kommission, jedoch unter Beachtung der örtlichen Rechtsvorschriften.
Abschnitt II.
Stromsonderverwaltungen.
Artikel 20.
Für die untere Donau (von der Mündung des Sulina-Kanals bis einschließlich Braila) wird eine Stromsonderverwaltung zur Durchführung von hydrotechnischen Arbeiten und zur Regelung der Schiffahrt eingerichtet; sie setzt sich aus Vertretern der angrenzenden Uferstaaten (der Rumänischen Volksrepublik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) zusammen.
Diese Verwaltung übt ihre Tätigkeit auf Grund eines Abkommens zwischen den Regierungen ihrer Teilnehmerstaaten aus.
Die Verwaltung hat ihren Sitz in Galatz.
Artikel 21.
Für den Stromabschnitt des Eisernen Tores (von Vince bis Kostol am rechten und von Moldova Veche bis Turnu Severin am linken Donauufer) wird eine Stromsonderverwaltung des Eisernen Tores eingerichtet, die sich aus Vertretern der Rumänischen Volksrepublik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zusammensetzt; ihre Aufgabe ist die Durchführung von hydrotechnischen Arbeiten und die Regelung der Schiffahrt in dem genannten Gebiet.
Diese Verwaltung übt ihre Tätigkeit auf Grund eines Abkommens zwischen den Regierungen ihrer Teilnehmerstaaten aus.
Die Verwaltung hat ihren Sitz in Orsova und in Tekija.
Artikel 22.
Die in Artikel 20 und 21 erwähnten Abkommen über die Stromsonderverwaltungen (im folgenden als „Verwaltungen“ bezeichnet) sind der Kommission zur Kenntnis zu bringen.
KAPITEL III.
Regelung der Schiffahrt.
Abschnitt I.
Schiffahrt.
Artikel 23.
Die Schiffahrt auf der unteren Donau und auf dem Stromabschnitt des Eisernen Tores wird durch die von den Verwaltungen für die genannten Gebiete erlassenen Vorschriften geregelt. Die Schiffahrt auf den übrigen Donauabschnitten erfolgt gemäß den Vorschriften, die von den jeweiligen Donaustaaten, deren Gebiet die Donau durchfließt, erlassen werden, beziehungsweise auf den Abschnitten, wo die Donauufer zwei verschiedenen Staaten gehören, gemäß den Vorschriften, die von diesen Staaten einvernehmlich festgelegt werden.
Bei der Erlassung der Schiffahrtsvorschriften haben die Donaustaaten und die Verwaltungen die von der Kommission festgelegten grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau zu berücksichtigen.
Artikel 24.
Die die Donau befahrenden Schiffe haben das Recht, unter Einhaltung der von den betreffenden Donaustaaten erlassenen Vorschriften in Häfen einzulaufen, in denselben zu laden und zu löschen, Passagiere ein- und auszuschiffen, sich mit Brennstoff und Verpflegung zu versorgen und so weiter.
Artikel 25.
Die Beförderung von Passagieren und Waren im lokalen Verkehr sowie der Verkehr zwischen Häfen ein und desselben Staates ist Schiffen unter fremder Flagge nur gemäß den Bestimmungen des betreffenden Donaustaates gestattet.
Artikel 26.
Die auf der Donau geltenden Sanitäts- und Polizeivorschriften sind ohne Unterschied der Flagge, des Abfahrts- oder Bestimmungsortes der Schiffe oder sonstiger Umstände anzuwenden.
Die Zoll-, Sanitäts- und Stromüberwachung auf der Donau wird von den Donaustaaten wahrgenommen; diese bringen die von ihnen erlassenen Vorschriften der Kommission zur Kenntnis, um ihr die Möglichkeit zu geben, an der Vereinheitlichung der Zoll- und der Sanitätsvorschriften mitzuwirken sowie die Vorschriften über die Stromüberwachung zu vereinheitlichen (Artikel 8 lit. g).
Die Zoll-, Sanitäts- und Polizeivorschriften dürfen die Schiffahrt nicht behindern.
Artikel 27.
Beim Transitverkehr von Waren auf Stromabschnitten, wo beide Donauufer zum Gebiet desselben Staates gehören, hat dieser Staat das Recht, die Transitwaren unter Zollverschluß oder unter der Aufsicht von Zollorganen befördern zu lassen. Der betreffende Staat ist ferner berechtigt, vom Kapitän, vom Reeder oder vom Schiffer eine schriftliche Erklärung zu verlangen, aus der lediglich hervorgeht, ob er Waren befördert, deren Einfuhr in den Transitstaat verboten ist. Der Transitstaat hat aber nicht das Recht, die Durchfuhr zu verbieten. Diese Formalitäten dürfen weder mit einer Durchsuchung der Ladung verbunden sein, noch die Durchfahrt verzögern. Bei Abgabe einer falschen Erklärung ist der Kapitän, der Reeder oder der Schiffer nach den gesetzlichen Vorschriften des Staates, dem gegenüber sie abgegeben wurde, verantwortlich.
Wo die Donau die Grenze zwischen zwei Staaten bildet, sind Schiffe, Flöße, Passagiere und Waren im Transit von allen Zollformalitäten befreit.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.