Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. Dezember 1960 über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge (Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1961-01-03
Status Aufgehoben · 2012-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:

§ 12. Ausnahmen in Einzelfällen.

Die Behörde kann die Herstellung anderer als der im § 2 Abs. 2 angeführten Sicherungen zur Erprobung zulassen, wenn gewährleistet ist, daß die Sicherheit gegenüber dem bestehenden Zustand nicht verschlechtert wird.

V. ABSCHNITT.

Sonstige Bestimmungen und Schlußbestimmungen.

§ 22. Duldung von Sicherungseinrichtungen und Straßenverkehrszeichen.

Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherungseinrichtungen und Straßenverkehrszeichen, die im Sinne dieser Verordnung angeordnet worden sind, verpflichtet.

§ 23. Arbeiten an Eisenbahnkreuzungen.

Eisenbahnunternehmen und Straßenverwaltungen dürfen Arbeiten an Eisenbahnkreuzungen, durch die die Sicherheit des von der anderen Stelle verwalteten Verkehrsweges beeinträchtigt wird, nur im gegenseitigen Einvernehmen durchführen.

§ 24. Aufhebung.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 27. März 1947, BGBl. Nr. 60, über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge außer Kraft.

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