Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr undElektrizitätswirtschaft vom 28. Juli 1961, betreffend den Nachweisder Befugnis zur selbständigen Führung und Wartung vonElektrotriebfahrzeugen (Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1961-08-30
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, wird verordnet:

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen und für deren Anschlußbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 sowie für solche Eisenbahnen, auf denen das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft gemäß § 51 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 einen beschränkt-öffentlichen Verkehr zugelassen hat.

§ 2. (1) Als Elektrotriebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind die Gleichstromtriebfahrzeuge (Gleichstromlokomotiven und Gleichstromtriebwagen) und die Wechselstromtriebfahrzeuge (Wechselstromlokomotiven und Wechselstromtriebwagen) anzusehen. Als Wechselstromtriebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten auch die Mehrsystemtriebfahrzeuge (Wechselstrom-Gleichstrom).

(2) Als Elektrotriebfahrzeugführer im Sinne dieser Verordnung sind Personen anzusehen, die zur selbständigen Führung und Wartung von Elektrotriebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung befugt sind.

§ 3. Die Eisenbahnunternehmen dürfen, unbeschadet der Ausnahmebestimmungen des § 14, zur selbständigen Führung und Wartung von Elektrotriebfahrzeugen nur Personen verwenden, die als Elektrotriebfahrzeugführer hiezu befugt sind und die im § 5 unter Z 1 und Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 4. Die Befugnis eines Elektrotriebfahrzeugführers wird durch die erfolgreiche Ablegung einer fachtechnischen Prüfung (§ 7) erworben.

§ 5. Zur fachtechnischen Prüfung (§ 7) ist zuzulassen, wer

1.

körperlich geeignet ist;

2.

mindestens 18 Jahre alt ist;

3.

nüchtern und verläßlich ist und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzt;

4.

sich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat.

§ 6. (1) Das Alter muß durch die Geburtsurkunde, die körperliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen sein.

(2) Die Nüchternheit und Verläßlichkeit müssen durch ein Dienstzeugnis, in Ermangelung eines solchen durch ein Leumundszeugnis nachgewiesen sein.

(3) Die Erwerbung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten muß durch ein Dienstzeugnis über eine wenigstens neunmonatige praktische Verwendung in der Bedienung von Elektrotriebfahrzeugen, die für das Fachgebiet der Prüfung in Betracht kommen, nachgewiesen sein.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann

a)

auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens unter Berücksichtigung der bei diesem gegebenen einfacheren Anlage- und Betriebsverhältnisse eine Kürzung der neunmonatigen praktischen Verwendung bewilligen; in solchen Fällen ist die Befugnis eines Elektrotriebfahrzeugführers auf den Bereich des antragstellenden Eisenbahnunternehmens beschränkt;

b)

auf Antrag dessen, der die Verwendung als Elektrotriebfahrzeugführer anstrebt, eine Kürzung der praktischen Verwendung oder deren gänzliche Erlassung bewilligen, wenn der Prüfungswerber eine technische Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau) oder eine gewerbliche Bundeslehranstalt (höhere elektrotechnische oder maschinentechnische Abteilung) oder eine ehemalige höhere Landesgewerbeschule (maschinentechnische Richtung) mit Erfolg besucht hat oder wenn eine vom Prüfungswerber zurückgelegte einschlägige Praxis teilweisen oder vollen Ersatz für die Verwendungspraxis bietet.

(5) Eine vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ausgesprochene Kürzung oder Erlassung der praktischen Verwendung ist mit Angabe von Zahl und Datum des Bescheides im Prüfungszeugnis anzuführen.

§ 7. Die fachtechnische Prüfung ist entweder

a)

eine Prüfung über die Befähigung zur selbständigen Führung und Wartung von Wechselstromtriebfahrzeugen oder

b)

eine Prüfung über die Befähigung zur selbständigen Führung und Wartung von Gleichstromtriebfahrzeugen.

§ 8. (1) Die Ablegung der fachtechnischen Prüfung gemäß § 7 lit. a berechtigt nicht zur selbständigen Führung und Wartung von Gleichstromtriebfahrzeugen; die Ablegung der fachtechnischen Prüfung gemäß § 7 lit. b berechtigt nicht zur selbständigen Führung und Wartung von Wechselstromtriebfahrzeugen.

(2) Die Prüfungen gemäß § 7 können auch gleichzeitig miteinander abgelegt werden. Die vorgeschriebene praktische Verwendung ist in diesem Falle für jedes der beiden Fachgebiete voneinander getrennt im vollen, durch § Abs. 3 vorgeschriebenen oder gegebenenfalls nach § 6 Abs. 4 abgekürzten Ausmaße zu vollstrecken.

§ 9. (1) Die fachtechnische Prüfung setzt sich aus einer theoretischen Prüfung und einer praktische Verwendungsprobe (Probefahrt) zusammen.

(2) Die theoretische Prüfung wird mündlich abgehalten. Bei ihr haben die Prüfungswerber die vollständige Kenntnis der Bauart und Einrichtung des Elektrotriebfahrzeuges der einschlägigen Gattung, der Grundsätze für ihre Handhabung und Bedienung, der Art und des Zweckes der Sicherheitsvorrichtungen, der Ausrüstungsteile und der Hilfseinrichtungen, der in Betracht kommenden grundlegenden Gebiete der Naturlehre sowie der Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen nachzuweisen.

(3) Besondere Vorschriften, deren Kenntnis nur für die Dienstverwendung bei bestimmten Unternehmungen oder auf bestimmten Strecken erforderlich ist, wie Signal- und Verkehrsvorschriften und dergleichen, sind nicht Prüfungsgegenstand.

(4) Die Verwendungsprobe hat auf einem in Gang gesetzten Elektrotriebfahrzeug der einschlägigen Gattung zu erfolgen.

§ 10. (1) Zur Vornahme der fachtechnischen Prüfungen gemäß § 7 werden vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft Prüfungskommissäre bestellt.

(2) Die Prüfungskommissäre müssen das Studium an einer technischen Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau) vollendet haben und überdies bei einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen im maschinentechnischen Dienst in Verwendung stehen.

(3) Name und Wohnsitz der Prüfungskommissäre sind in ein Verzeichnis, das beim Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft geführt wird, aufzunehmen.

§ 11. (1) Wer sich einer fachtechnischen Prüfung gemäß dieser Verordnung unterziehen will, hat beim Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Gleichzeitig ist die Erfüllung der in den §§ 5 und 6 festgesetzten Erfordernisse für die Zulassung nachzuweisen.

(2) Bei Vorliegen der in den §§ 5 und 6 festgesetzten Erfordernisse ist der Prüfungswerber vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zur Prüfung zuzulassen.

(3) Für die jedesmalige Abnahme der Prüfung hat der Prüfungswerber eine Taxe von siebzig Schilling zu entrichten. Werden beide Fachprüfungen gleichzeitig abgelegt (§ 8 Abs. 2), so beträgt die Prüfungstaxe für beide Prüfungen zusammen hundertzehn Schilling. Die Prüfungstaxe ist nach erfolgter Zulassung, jedoch vor Ablegung der Prüfung, zu Handen des Prüfungskommissärs zu erlegen.

§ 12. (1) Nach Abschluß der Prüfung (theoretische Prüfung und Verwendungsprobe) hat der Prüfungskommissär dem Prüfungswerber ohne weiteren Verzug zu eröffnen, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht.

(2) Wurde die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungskommissär ein Prüfungszeugnis nach Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, aus welchem zu ersehen sein muß

a)

die Dauer der praktischen Verwendung (§ 6 Abs. 3 und 4),

b)

auf welchen Reihen der im § 7 genannten Arten von Elektrotriebfahrzeugen der Prüfungswerber die Prüfung abgelegt hat,

c)

die nunmehrige Befugnis zur selbständigen Führung und Wartung von Wechsel- oder Gleichstromtriebfahrzeugen,

d)

eine allfällige Kürzung oder Erlassung der praktischen Verwendung gemäß § 6 Abs. 4 und

e)

eine allfällige Beschränkung der Befugnis gemäß § 6 Abs. 4 lit. a.

§ 13. (1) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungskommissär den Prüfungswerber hievon auch noch schriftlich zu verständigen und zugleich nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses auszusprechen, ob die praktische Verwendung für die neuerliche Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Für die neuerliche Prüfung kann nur eine praktische Verwendung anerkannt werden, deren Beendigung nicht mehr als ein Jahr vom Tage des Antrages auf Zulassung zu einer neuerlichen Prüfung zurückliegt.

(2) Die Prüfung kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten wiederholt werden. Personen, denen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a eine Kürzung der praktischen Verwendung bewilligt wurde, können die Prüfung bereits nach Ablauf von mindestens drei Monaten wiederholen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung hat bei dem Prüfungskommissär stattzufinden, der die erste Prüfung vorgenommen hat. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann jedoch auf begründeten Antrag die Wiederholung der Prüfung auch bei einem anderen Prüfungskommissär zulassen.

(4) Besteht der Prüfungswerber auch die Wiederholungsprüfung nicht, so darf er zu einer neuerlichen Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf eines Jahres zugelassen werden.

(5) Die Prüfungskommissäre haben die Namen der Prüfungswerber, die bei einer Prüfung als nicht befähigt erkannt wurden, sofort nach erfolgter Prüfung dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft anzuzeigen, das hievon alle anderen Prüfungskommissäre in Kenntnis zu setzen hat.

(6) Über die vorgenommenen Prüfungen haben die Prüfungskommissäre laufend Aufzeichnungen zu führen und die Prüfungsakten sorgfältig aufzubewahren. Von den ausgestellten Prüfungszeugnissen haben die Prüfungskommissäre noch vor deren Aushändigung Abschriften anzufertigen und diese nach Ablauf eines Kalenderjahres, längstens bis 15. Jänner des Folgejahres, dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zur Aufbewahrung gesammelt vorzulegen.

§ 14. (1) Bei Neben- oder Anschlußbahnen mit einfachen oder straßenbahnähnlichen Anlage- und Betriebsverhältnissen gelten für die Verwendung von Bediensteten als Elektrotriebfahrzeugführer die Bestimmungen der §§ 4, 6 Abs. 3 bis 5 sowie der §§ 7 bis 13 nicht.

(2) Ob auf eine Neben- oder Anschlußbahn die Ausnahmebestimmung des Abs. 1 anzuwenden ist, hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu entscheiden. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat über die Bahnen, für die auf Grund einer solchen Entscheidung die Ausnahmebestimmungen des Abs. 1 gelten, ein Verzeichnis zu führen.

(3) Die im Verzeichnis gemäß Abs. 2 zu führenden Bahnen haben eintretende wesentliche Veränderungen ihrer Anlage- und Betriebsverhältnisse unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft bekanntzugeben.

(4) Alle Eisenbahnunternehmen, für welche die vorstehenden Ausnahmebestimmungen gelten, haben die internen Bestimmungen für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung ihrer Elektrotriebfahrzeugführer in die Anordnungen gemäß den §§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 aufzunehmen.

§ 15. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat Personen, die trotz abgelegter fachtechnischer Prüfung entweder wegen mangelnder körperlicher Eignung oder nach der Art ihrer Dienstesausübung aus Gründen der Betriebssicherheit für die Weiterverwendung im Elektrotriebfahrzeugführerdienst nicht geeignet erscheinen, sich also zum Beispiel einer groben oder wiederholten Außerachtlassung der sicherheitstechnischen Vorschriften schuldig gemacht haben, falls nicht ohnehin bereits vom Eisenbahnunternehmen im Interesse der Sicherheit ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, je nach der Schwere des Falles entweder die Aberkennung der mit der fachtechnischen Prüfung erworbenen Befugnis anzudrohen oder die Aberkennung der Befugnis zu verfügen. In jedem Fall der Aberkennung ist gleichzeitig der Entzug des Prüfungszeugnisses zu verfügen.

§ 16. Ob und inwieweit von ausländischen Behörden ausgestellte einschlägige Prüfungszeugnisse und im Auslande abgelegte einschlägige Prüfungen inländische Prüfungszeugnisse und im Inland abgelegte Prüfungen zu ersetzen vermögen, entscheidet, sofern hierüber nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen vorliegen, im Einzelfall das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.

§ 17. Jene Elektrotriebfahrzeugführer, die sich der fachtechnischen Prüfung gemäß der Elektrolokomotivführerverordnung, BGBl. Nr. 30/1926, oder der Elektrolokomotivführer-Verordnung, BGBl. Nr. 267/1947, unterzogen haben oder die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 bei der Deutschen Reichsbahn die förmliche Lokomotivführerprüfung abgelegt und überdies die praktische Befähigung zur selbständigen Führung und Wartung von Elektrotriebfahrzeugen durch eine formlose Prüfung nachgewiesen haben, bedürfen keiner neuerlichen Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Anlage A

```

```

zur Elektrotrieb-

fahrzeugführer-

Verordnung

Prüfungszeugnis

(Anm.: Prüfungszeugnis nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.