Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. Jänner 1961 über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1961-01-03
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 518/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 11 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 518/1994).

§ 1. Als geeignete Geräte zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung) werden bis auf weiteres die vom Drägerwerk in Lübeck hergestellten Atemalkohol-Prüfröhrchen („Alkotest“) mit einem Makierungsring, dessen Anbringung einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille entspricht, bestimmt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 518/1994).

§ 2. (1) Die Behörde darf zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 1) nur hiefür besonders geschulte und in der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften tätige Organe der Bundessicherheitswache, der Bundesgendarmerie oder, wenn einer Gemeinde die Handhabung des § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordung 1960 übertragen worden ist (§ 94 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960), der Sicherheitswache dieser Gemeinde ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft geprüft werden soll, vorzuweisen.

(3) Die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist nach Tunlichkeit an Ort und Stelle und unter größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person vorzunehmen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 518/1994).

§ 3. Die Schulung (§ 2) hat sich zu erstrecken:

a)

auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960) und auf die Bedeutung dieser Prüfung für das Verwaltungsstrafverfahren (§§ 5 und 99 Abs. 1 und Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960),

b)

auf die Wirkungsweise, Handhabung und zweckmäßige Anwendung der in § 1 bezeichneten Geräte sowie auf die Auswertung des Ergebnisses der Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit diesem Gerät.

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