Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO)
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ZFBO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 des Luftfahrtgesetzes BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:
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ZFBO
I. Aufgaben der Zivilflugplatzhalter.
§ 1. Grundsätze.
(1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat dafür zu Sorgen, daß die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 15 bis 21) auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zu erstellen.
(3) Der Halter eines Privatflugplatzes hat auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Regelungen zu treffen.
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ZFBO
§ 2. Flugplatzbetriebsleiter.
(1) Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine verläßliche und fachlich geeignete Person zu bestellen, die für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Flugplatzbetriebsleiter).
(2) Für den Flugplatzbetriebsleiter hat der Zivilflugplatzhalter so viele Stellvertreter zu bestellen, als nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für diese Stellvertreter sinngemäß.
(3) Während des Flugplatzbetriebes muß der Flugplatzbetriebsleiter oder einer seiner Stellvertreter am Flugplatz anwesend sein.
(4) Die Namen des Flugplatzbetriebsleiters und seiner Stellvertreter sind der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden die Befugnisse behördlicher Organe nicht berührt.
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ZFBO
Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters
§ 2a. (1) Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 2 Abs. 3) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Art. 3 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der Fassung von Art. 140 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1) oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß § 8 des Luftfahrtgesetzes bleiben unberührt.
(2) Flugbetrieb ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter darf außerdem nur durchgeführt werden, wenn
vom verantwortlichen Piloten eine vorherige Zustimmung beim Flugplatzbetriebsleiter oder dessen Stellvertreter unter Angabe der geplanten Abflug- oder Landezeit eingeholt worden ist,
vom verantwortlichen Piloten vor dem Abflug bzw. vor der Landung auf geeignete Art und Weise, insbesondere durch die Einhaltung der entsprechenden An- und Abflugverfahren, kontrolliert worden ist, ob die Betriebsbereitschaft der Bewegungsflächen sowie die Hindernisfreiheit des Schutzbereiches gegeben sind,
die Luftfahrzeuge mit einem zulässigen Notsender (ELT) ausgerüstet sind oder ein Notfunksender (PLB) mitgeführt wird,
der verantwortlichen Pilot oder eine von diesem autorisierte und überwachte andere an Bord befindliche Person frühestens 10 Minuten vor der geplanten Landung sowie unverzüglich nach erfolgter Landung bzw. frühestens 10 Minuten vor dem geplanten Abflug und unverzüglich nach Verlassen des Flugplatzrettungsbereiches beim Flugplatzbetriebsleiter oder dessen Stellvertreter Meldung erstattet,
die verantwortlichen Piloten auf der veröffentlichten Flugplatzfrequenz Positionsmeldungen abgegeben haben, um andere Teilnehmer am Flugplatzverkehr über ihre Position und ihre Absichten zu informieren und
vom Flugplatzhalter sichergestellt wird, dass die Flugbewegungen lückenlos aufgezeichnet werden.
(3) Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 darf von der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Zu diesem Zweck ist vom Antragsteller darzulegen, durch welche betrieblichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt hintangehalten wird.
(4) Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben, wobei jedenfalls Folgendes vorgeschrieben werden muss:
die zulässigen Lande- bzw. Abflugzeiten, wobei keinesfalls Flüge vor 06.00 Uhr Lokalzeit und nach 22.00 Uhr Lokalzeit gestattet werden dürfen,
die einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen im Fall einer Betankung von Luftfahrzeugen sowie
die Anzahl von höchstens 4 Flugbewegungen pro Stunde.
(5) Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.
(6) Die gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständige Behörde hat die Information, ob und zu welchen Zeiten die Benützung des Flugplatzes ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter zulässig ist, unter der Angabe etwaiger sonstiger Einschränkungen des Flugplatzbetriebes der Austro Control GmbH zur luftfahrtüblichen Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Diese Veröffentlichung hat auch die jeweiligen anwendbaren An- und Abflugverfahren zu enthalten.
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ZFBO
§ 3. Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze.
(1) Für öffentliche Zivilflugplätze sind die Betriebszeiten, innerhalb welcher der Flugplatzhalter seine Einrichtungen den Teilnehmern am Luftverkehr zur Verfügung zu halten hat, von der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen bescheidmäßig zu genehmigen.
(2) Die Dienstzeiten der auf einem öffentlichen Zivilflugplatz tätigen Organe der Flugsicherung sowie der Paß- und Zollabfertigung sind an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen oder aufzulegen.
(3) Die Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze und die Dienstzeiten der in Abs. 2 bezeichneten Organe sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.
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ZFBO
§ 4. Einschränkung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze.
(1) Ist die Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes durch den Ausfall aller oder einzelner Einrichtungen vorübergehend nicht gegeben, so hat der Flugplatzbetriebsleiter dies unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle beziehungsweise Flugsicherungshilfsstelle (§ 12 Abs. 1 der Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959, in der Fassung der 1. LVR-Novelle, BGBl. Nr. 290/1960) und der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Alle Einschränkungen der Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes aus anderen als unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen bedürfen der Genehmigung durch die gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständige Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn dies im Interesse der Sicherheit des Flugplatzbetriebes oder des Flugbetriebes erforderlich ist.
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ZFBO
§ 5. Erweiterung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze.
(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen notwendig ist und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens eine Stunde vor dem genehmigten Betriebsschluß (§ 3) bei ihm einlangt.
(2) Dem Zivilflugplatzhalter steht es frei, in anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
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ZFBO
§ 6. Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen.
(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) die Bewegungsflächen des Zivilflugplatzes (§§ 16 bis 52 der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 71/1962) in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind.
(2) Bewegungsflächen gelten als betriebsbereit, wenn sie sich im bescheidmäßig bewilligten beziehungsweise vorgeschriebenen Zustand befinden. Täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, muß der Zivilflugplatzhalter durch Kontrollen feststellen, ob dieser Zustand gegeben ist.
(3) Ist die Betriebsbereitschaft einer Bewegungsfläche ganz oder teilweise nicht mehr gegeben, so ist sie unverzüglich durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Instandsetzen, Reinigen oder Sandstreuen, wiederherzustellen.
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§ 7. Betriebsbereitschaft von Flugsicherungsanlagen.
(1) Soweit für Landungen und Abflüge Befeuerungsanlagen erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese Anlagen während der Betriebszeiten betriebsbereit zu halten. Elektrisch betriebene Befeuerungsanlagen müssen jederzeit von den für die Flugplatz- oder Anflugkontrollstelle vorgesehenen Diensträumen bedient werden können.
(2) Der Zivilflugplatzhalter hat die Bodenzeichen (§§ 52 bis 58 der Luftverkehrsregeln) anzubringen. Auf Zivilflugplätzen, auf denen sich eine Flugverkehrskontrollstelle oder eine Flugsicherungshilfsstelle befindet, sind hiebei die Anweisungen dieser Stellen zu befolgen.
(3) Der Zivilflugplatzhalter hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 dafür zu sorgen, daß Flugsicherungsanlagen im Sinne des § 122 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes während der Betriebszeiten betriebsbereit gehalten werden, soweit nicht die Instandhaltung und Wartung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt besorgt wird. Den Organen der Flugsicherung ist der Zutritt zu Flugsicherungsanlagen zum Zwecke ihrer Überprüfung jederzeit zu gestatten.
(4) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß die Zufahrt zu Flugsicherungsanlagen im Sinne des § 122 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes mit Straßenfahrzeugen jederzeit und ohne unangemessene Verzögerung möglich ist.
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§ 8. Rollhilfe.
(1) Jeder Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, Piloten auf ihr Verlangen Rollhilfe zu gewähren.
(2) Auf Zivilflugplätzen, auf denen sich eine Flugverkehrskontrollstelle oder Flugsicherungshilfsstelle befindet, ist die Rollhilfe von dieser Stelle zu leiten.
(3) Unter Rollhilfe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind alle jene Maßnahmen, ausgenommen Verkehrslenkungsmaßnahmen, zu verstehen, die der Sicherung des Rollens eines Luftfahrzeuges unter besonderen Umständen, wie insbesondere bei ungünstigen Sicht- oder Windverhältnissen, dienen und nicht vom Piloten getroffen werden können.
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§ 9. Meldungen an die Flugsicherungsstelle.
Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 verpflichtet, der auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugsicherungsstelle oder Flugsicherungshilfsstelle unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugbetriebes von Bedeutung sein können und die der Flugsicherungsstelle beziehungsweise Flugsicherungshilfsstelle nicht bereits aus ihrer behördlichen Tätigkeit bekannt sein müssen. Insbesondere sind vorgesehene Empfänge, geplante Vorführungen, beabsichtigte Veranstaltungen, festgestellte Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 3, sowie sonstige Störungen und durchzuführende Arbeiten auf dem Flugplatzgelände zu melden.
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§ 10. Behebung von Störungen.
Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden können, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugbetriebes erforderlich ist.
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§ 11. Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen.
(1) Einrichtungen für die Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen sowie für die Lagerung von Betriebsstoffen für Luftfahrzeuge auf Zivilflugplätzen müssen so beschaffen sein, daß nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung eine sichere und ordnungsmäßige Abwicklung des Flugverkehrs sowie die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Als Einrichtungen für die Betankung und Enttankung gelten insbesondere auch Flugplatztankwagen und deren Abstellräume.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen in dem Umfang und Ausmaß betriebsbereit zur Verfügung gehalten werden, als dies nach dem voraussichtlichen Bedarf auf dem Zivilflugplatz für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Flugverkehrs erforderlich ist.
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§ 12. Abstellung und Unterstellung von Luftfahrzeugen.
(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat für die sichere Abstellung beziehungsweise Unterstellung von Luftfahrzeugen Vorsorge zu treffen. Er hat insbesondere vorhandene Abstellplätze und Unterstellräume in dem nach dem Betriebsumfang erforderlichen Ausmaß betriebsbereit zu halten, allgemeine Regelungen für die Abstellung und Unterstellung zu treffen (§ 16 lit. c Z 5) und für die Zuweisung der Abstellplätze und Unterstellräume durch fachkundige Personen zu sorgen.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, das Abstellen von Luftfahrzeugen auf den verfügbaren Abstellplätzen und das Unterstellen von Luftfahrzeugen in den verfügbaren Unterstellräumen zu gestatten.
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§ 13. Vorsorge für die Zoll- und Paßabfertigung.
(1) Die für die Zoll- und Paßabfertigung erforderlichen Anlagen sind derart betriebsbereit zu halten, daß die Abfertigung rasch und reibungslos durchgeführt werden kann.
(2) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß die für die Zoll- und Paßabfertigung vorgesehenen Dienststellen vom Abflug und von der Ankunft von Luftfahrzeugen verständigt werden, in denen der Zoll- oder Paßabfertigung unterliegende Personen beziehungsweise Waren befördert werden. Die für die Zoll- und Paßabfertigung vorgesehenen Dienststellen sind so rechtzeitig zu verständigen, daß deren Organe beim Abflug und bei der Ankunft der Luftfahrzeuge anwesend sein können.
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§ 14. Nichtbehördliche Abfertigung.
(1) Nichtbehördliche Abfertigung im Sinne dieser Verordnung ist die Abfertigung von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Fracht und Luftpost auf einem Zivilflugplatz, soweit es sich nicht um behördliche Aufgaben (luftfahrtbehördliche Abfertigung, Paß- und Zollabfertigung) handelt. Sie umfaßt insbesondere die Gesamtheit aller nichtbehördlichen Tätigkeiten, die beim Ein- und Aussteigen von Fluggästen, beim Ein- und Ausladen von Fracht und Luftpost sowie bei der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem Abflug beziehungsweise nach der Landung auf einem Zivilflugplatz durchzuführen sind. Als Versorgung von Luftfahrzeugen in diesem Sinne gilt nicht die Wartung und die Enttankung derselben.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die für die rasche und reibungslose Durchführung der nichtbehördlichen Abfertigung erforderlichen Bediensteten und Einrichtungen während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) zur Verfügung stehen.
(3) Jeder Luftfahrzeughalter ist berechtigt, die nichtbehördliche Abfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst oder durch seine eigenen Bediensteten durchzuführen.
(4) Mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes einen Luftfahrzeughalter ermächtigen, fremde Luftfahrzeuge nichtbehördlich abzufertigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen.
(5) Rechtsvorschriften, wonach für Tätigkeiten, die zur nichtbehördlichen Abfertigung gehören, eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, bleiben unberührt.
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ZFBO
II. Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
§ 15. Verbindlichkeit der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
Der Benützer (§ 17) eines öffentlichen Zivilflugplatzes unterwirft sich dadurch, daß er dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes).
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§ 16. Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen müssen insbesondere enthalten:
eine Übersicht über die auf dem Zivilflugplatz zur Verfügung stehenden Anlagen und Einrichtungen (Beschreibung des Zivilflugplatzes, § 18);
die für die Benützung dieser Anlagen und Einrichtungen zu entrichtenden Entgelte (Tarifordnung, § 20);
eine Übersicht über die vom Zivilflugplatzhalter auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu treffenden Regelungen, insbesondere über
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