Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Luftverkehr
Unterzeichnungsdatum
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Für Slowakei vgl. BGBl. III Nr. 59/1999.
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen samt Anhang ist nach Durchführung des in seinem Artikel 20 vorgesehenen Notenwechsels am 7. Juni 1962 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik haben, von dem Wunsch geleitet, zum Zweck der Förderung des beiderseitigen Luftverkehrs und der Errichtung von Fluglinien zwischen den Gebieten beider Staaten und darüber hinaus ein Abkommen abzuschließen, folgendes vereinbart:
Artikel 1
Definition
(1) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Annex haben die folgenden Ausdrücke nachstehende Bedeutung:
„Luftfahrtbehörden“ bedeutet österreichischerseits das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde und tschechoslowakischerseits das Ministerium für Verkehr und Nachrichtenwesen, Sektion Luftfahrt, oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen berechtigt ist;
„Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken zu befliegen hat.
Die Ausdrücke „Gebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nichtgewerbsmäßige Landungen“ haben in Anwendung des vorliegenden Abkommens die in Artikel 2 und 96 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichnete Bedeutung.
Artikel 2
Flugverkehrsrechte
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:
das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
im genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
im genannten Gebiet an den im Anhang zum vorliegenden Abkommen für diese Strecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post mit allen Flugverkehrsrechten abzusetzen oder aufzunehmen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a und lit. b sind so auszulegen, daß dadurch die aus der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr hervorgehenden Rechte und Pflichten nicht nur auf die im Anhang zum vorliegenden Abkommen angeführten vereinbarten Fluglinien beschränkt werden.
Artikel 3
Erteilung der Bewilligungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Bewilligung zu erteilen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft zu machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen jener Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die von diesen Luftfahrtbehörden normalerweise gemäß den Bestimmungen des Abkommens auf den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet werden.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Bewilligung zu verweigern oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 bezeichneten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft gesetzt ist.
Artikel 4
Kapazitätsregelung
Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien angebotene Kapazität soll der Beförderungsnachfrage entsprechen und in bezug auf die gemeinsam betriebenen Fluglinien von den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einvernehmlich festgelegt werden; solche Vereinbarungen bedürfen der Bewilligung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile.
Artikel 5
Bewilligung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zweck der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles die Flugpläne nicht später als 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten bekanntgeben.
Artikel 6
Widerruf einer erteilten Bewilligung und Untersagung der Ausübung
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine erteilte Bewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen oder ihm die zur Ausübung dieser Rechte für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen,
wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen,
wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Falls kein sofortiger Widerruf einer erteilten Bewilligung, keine sofortige Untersagung der Ausübung der Rechte sowie keine sofortige Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Verordnungen zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden.
Artikel 7
Zölle und andere Abgaben
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung, Ersatzteile, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft in dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß die Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Die im folgenden in den Absätzen a, b und c angeführten Gegenstände genießen hinsichtlich der Zoll- sowie ähnlichen Abgaben und Gebühren eine nicht minder günstige Behandlung als jene, die den Unternehmen des meistbegünstigten Staates gewährt werden.
Bordvorräte, die in dem Gebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der durch die Behörden des genannten Vertragschließenden Teiles festgelegten Grenzen, zur Verwendung an Bord eines auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges;
die gewöhnliche Ausrüstung und Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet werden, in das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden;
Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet werden, bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Gebiet jenes Vertragschließenden Teiles, auf dessen Gebiet sie an Bord genommen wurden, verbraucht wurden.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht verbleiben.
(3) Brennstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, gewöhnliche Ausrüstung und Bordvorräte, die zum Zweck des Betriebes der vereinbarten Fluglinien verwendet werden, können auf den Flughäfen, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bedient werden, gelagert werden.
(4) Die gewöhnliche Bodenausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleibenden Gegenstände und Vorräte dürfen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen angemessene Gebühren einzuheben oder deren Einhebung zu gestatten, vorausgesetzt, daß diese Gebühren nicht höher sind als jene, die von einem anderen Fluglinienunternehmen gezahlt werden, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt.
Artikel 9
Befreiung von Steuern
Die Luftfahrtunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften dieses Staates von den Steuern vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und von der Lohnsumme, sowie von gleichartigen Steuern, die im Gebiete dieses Vertragschließenden Teiles in Zukunft eingeführt werden, befreit werden. Diese Befreiung wird jedoch nur für die Tätigkeiten gelten, die unmittelbar mit dem Luftfahrtbetrieb und dem Zubringerdienst zusammenhängen.
Artikel 10
Direkter Transitverkehr
Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles durchfliegen, werden nur einer sehr vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Artikel 10a
Schutz des Zivilflugwesens
Die Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechten und Verpflichtungen bekräftigen ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen, den Schutz des Zivilflugwesens gegen ungesetzliche Taten zu sichern. Die Vertragsparteien, ohne Begrenzung der Rechte und Verpflichtungen, die allgemein aus dem internationalen Recht hervorgehen, werden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über Straf- und andere Taten an Bord des Flugzeuges (Tokio, den 14. September 1963) ) und des Abkommens über die Unterdrückung der rechtswidrigen Bemächtigung der Flugzeuge (Haag, den 16. Dezember 1970) ) und des Abkommens über die Unterdrückung von rechtswidrigen Taten, die die Sicherheit des Zivilflugwesens bedrohen (Montreal, den 23. September 1971) **) verfahren oder jedwedes beliebige Abkommen über den Schutz des Zivilflugwesens, welches beide Seiten akzeptieren, annehmen.
Die Vertragsparteien bieten sich gegenseitig auf Verlangen die gesamt notwendige Hilfe im Rahmen der Verhütung der Taten der rechtswidrigen Ermächtigung des Zivilflugzeuges und anderen rechtswidrigen Taten, ihrer Reisenden und der Besatzung, der Flughäfen und der Luftnavigationsanlagen, sowie auch gegen andere Bedrohungen der Sicherheit des Zivilflugwesens gegenüber an.
Die Vertragsparteien werden in den gegenseitigen Beziehungen im Einklang mit den Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens, die durch die Internationale Organisation für Zivilflugwesen bestimmt wurden und die als Beilagen zu dem Abkommen über internationale Zivilflugwesen bezeichnet wurden, verfahren, und zwar in so einem Umfang, daß diese Bestimmungen für die Vertragsparteien gültig sind. Diese Bestimmungen werden erfordern, daß die Betreibenden der Flugzeuge, die in ihrem Territorium registriert sind oder den Hauptsitz ihrer Geschäftstätigkeit oder ihren ständigen Sitz haben, und auch die Betreibenden der Flughäfen sich im Einklang mit diesen Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens verhalten.
Die Vertragsparteien stimmen gegenseitig zu, daß verlangt werden kann, daß die Betreibenden dieser Flugzeuge die Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens, die im Absatz 3 erwähnt sind und die von zweiter Seite für Eintritt, Ausgang und Aufenthalt in ihrem Territorium erforderlich sind, einhalten. Jede Vertragspartei wird sicherstellen, daß entsprechende Maßnahmen für den Schutz der Flugzeuge und der Kontrolle der Reisenden, der Besatzungen, des Handgepäcks, des eingeschriebenen Gepäcks, der Last und Bordreserve, vor und im Laufe des Einsteigens der Reisenden oder im Laufe des Aufladens getroffen werden. Jede Vertragspartei wird mit Verständnis jede beliebige Anforderung von der zweiten Vertragspartei im Rahmen einer angemessenen, abgesonderten Sicherheitsmaßnahme beurteilen, damit man einer bestimmten Bedrohung trotzen kann.
Im Falle, daß ein Verbrechen begangen wird oder im Falle einer gesetzwidrigen Ermächtigung eines Flugzeuges oder einer anderen gesetzwidrigen Tat gegen die Sicherheit so eines Flugzeuges, der Reisenden und der Besatzung, der Flughäfen oder der Luftnavigationsanlagen, sollen sich die Vertragsparteien zur Erleichterung der Übergabe der Meldungen und anderen entsprechenden Maßnahmen gegenseitig helfen, die auf die beschleunigte und gefahrlose Beendigung dieser Taten oder Bedrohungen abzielen.
Im Falle, daß sich eine Vertragspartei von den Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens, die in diesem Artikel enthalten sind, abweicht, kann die Luftbehörde der anderen Vertragspartei unverzüglich die Luftbehörde dieser Vertragspartei um Konsultationen bitten.
*) BGBl. Nr. 247/1974
**) BGBl. Nr. 249/1974
***) BGBl. Nr. 240/1974
Artikel 11
Beförderungstarife
(1) Die von den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen angemessen sein, unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf denselben Strecken.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile in Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze oder einen Teil dieser Strecke befliegen, zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (I.A.T.A.) zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Zeitbeschränkung vorbehaltlich der Zustimmung der erwähnten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels darf ein Tarif, der von der Luftfahrtbehörde irgendeines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft treten.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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