(Übersetzung)Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Griechischen Regierung über den gewerblichen planmäßigen Luftverkehr
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 18 Absatz 1 am 15. Jänner 1962 in Kraft getreten. Das Königlich Griechische Außenministerium hat der Österreichischen Botschaft in Athen gemäß Artikel 18 Absatz 2 mit Note vom 19. Juni 1963 mitgeteilt, daß das Abkommen vom griechischen Parlament ratifiziert worden ist.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Königlich Griechische Regierung, im vorliegenden Abkommen in der Folge die Vertragschließenden Teile genannt, welche beide das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Zeichnung aufgelegt wurde, im gegenständlichen Abkommen in der Folge „Konvention“ genannt, ratifiziert haben, haben, von dem Wunsche geleitet, für den gewerblichen planmäßigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus Abmachungen zu treffen, folgendes vereinbart:
Artikel 1. Definitionen
(1) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhang haben die folgenden Ausdrücke nachstehende Bedeutung, sofern nicht im Texte ausdrücklich anderes festgesetzt ist:
„Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und im Falle der Königlich Griechischen Regierung die Zivilluftfahrtverwaltung des Ministeriums für Verkehr und öffentliche Arbeiten oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen berechtigt ist;
„namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken zu befliegen hat.
(2) Die Ausdrücke „Gebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nichtgewerbsmäßige Landungen“ haben für die Anwendung des vorliegenden Abkommens die in Artikel 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.
Artikel 2. Flugverkehrsrechte
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:
das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
im genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
im genannten Gebiet an den im Anhang zum vorliegenden Abkommen für diese Strecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen oder aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3. Erforderliche Bewilligungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft zu machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen jener Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet werden.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 bezeichneten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft gesetzt ist.
Artikel 4. Kapazitätsvorschriften
(1) Dem Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb einer jeden im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecke gegeben werden.
(2) Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken soll das Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragsstaates berücksichtigen, damit die von letzterem auf den gleichen Flugstrecken oder Teilen hievon betriebenen Fluglinien nicht ungebührlich beeinträchtigt werden.
(3) Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellte Verkehrsangebot ist der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken anzupassen.
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat es als seine Hauptaufgabe anzusehen, ein angemessenes Verkehrsangebot zur Verfügung zu stellen, das bei angemessener Ausnützung ausreicht, die jeweilige normalerweise voraussehbare Verkehrsnachfrage zur Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und dem letzten Bestimmungsland des Verkehrs zu decken.
Das Recht zur Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die in dritten Staaten aufgenommen oder abgesetzt werden, soll nach dem allgemeinen Grundsatz ausgeübt werden, daß sich die Kapazität richtet nach:
der Verkehrsnachfrage nach und von dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
der Verkehrsnachfrage in den vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebieten unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Dienste;
den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes des Durchgangsverkehrs.
Artikel 5. Bewilligung von Flugplänen und Luftfahrzeugtypen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zwecke der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles nicht später als dreißig Tage vor Eröffnung einer Fluglinie auf einer im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Strecke die Flugpläne und die Typen der zum Einsatz gelangenden Flugzeuge bekanntgeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.
Artikel 6. Widerruf und Untersagung
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet
wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen,
wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen,
wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Falls kein sofortiger Widerruf, sofortige Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Verordnungen zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden.
Artikel 7. Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft in dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß die Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Gebühren befreit:
Bordvorräte, die in dem Gebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der durch die Behörden des genannten Vertragschließenden Teiles festgelegten Grenzen, zur Verwendung an Bord eines auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges;
Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet werden, in das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden;
Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet werden, bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Gebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Kontrolle verbleiben.
(3) Die gewöhnliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleibenden Gegenstände und Vorräte dürfen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8. Direkter Transitverkehr
Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles durchfliegen, werden nur einer sehr vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Artikel 9. Beförderungstarife
(1) Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf denselben Strecken.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze oder einen Teil dieser Strecke befliegen, zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Zeitbeschränkung vorbehaltlich der Zustimmung der erwähnten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels tritt ein Tarif, der von den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
(6) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten fünfzehn Tage des in Absatz 3 dieses Artikels genannten dreißigtägigen Zeitraumes seine Unzufriedenheit mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarife bekannt, so sollen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
(7) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 6 einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 15 des vorliegenden Abkommens beizulegen.
Artikel 10. Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden Teile für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragsstaates eingehoben werden, sollen nicht höher sein als jene, die von seinen nationalen Luftfahrzeugen, welche internationale Fluglinien betreiben, bezahlt werden.
Artikel 11. Statistik
Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle statistischen Unterlagen über das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Derartige Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsumfanges sowie der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.
Artikel 12. Beratungen
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.
Artikel 13. Abänderungen
(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; eine solche Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
(2) Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden Abkommen können durch unmittelbare Vereinbarung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile erfolgen und treten nach Durchführung des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Artikel 14. Anpassung an multilaterale Abkommen
Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang werden in der Weise geändert werden, daß sie jedem multilateralen Abkommen, durch welches die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, entsprechen.
Artikel 15. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese im Verhandlungswege beizulegen.
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