Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom17. Juli 1963 über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet:
I. Allgemeines.
§ 1. Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 StVO. 1960 ohne behördlichen Auftrag anbringen kann oder auf behördlichen Auftrag anzubringen hat.
§ 2. Ausführung.
(1) Bodenmarkierungen sind in gelber, weißer oder blauer Farbe durch Bemalen oder Bespritzen, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln u. dgl. darzustellen. Die Markierungsfarben müssen auch bei künstlichem farblosem Licht deutlich gelb, weiß oder blau erkennbar sein.
(2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, sind auf Straßen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h befahren werden dürfen und während der Dunkelheit eine dauernd in Betrieb stehende Straßenbeleuchtung nicht aufweisen, die in Betracht kommenden Bodenmarkierungen rückstrahlend auszuführen.
(3) Falls Beläge, Formstücke u. dgl. zur Darstellung von Bodenmarkierungen verwendet werden, so muß deren Oberfläche einen Reibungsbeiwert haben, der annähernd dem der betreffenden Fahrbahn entspricht.
§ 3. Farben
(1) Die Farben des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials sind in trockenem Zustand auf die Farbart zu prüfen. Die Farbart der Oberfläche dieses Materials muß bei einer Beleuchtung mit Normlichtart C (Tageslicht) unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad und bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen in der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage - CIE) für das 2 Grad-Normvalenzsystem innerhalb der nachstehend angegebenen Grenzen liegen:
Farbart gelb
```
x = 0,441 y = 0,471
```
```
x = 0,481 y = 0,518
```
```
x = 0,465 y = 0,456
```
```
x = 0,516 y = 0,482
```
Farbart weiß
x = 0,305
Grenze gegen den purpurnen Bereich:
y = 0,093 + 0,700 x
Grenze gegen den gelben Bereich:
x = 0,325
Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte:
```
x = 0,325 y = 0,336
```
```
x = 0,325 y = 0,321
```
```
x = 0,305 y = 0,322
```
```
x = 0,305 y = 0,307
```
Der Leuchtdichtefaktor des Materials hat im Neuzustand bei nichtrückstrahlender Ausführung mindestens 80 %, bei rückstrahlender Ausführung mindestens 50 % zu betragen.
Farbart blau
x = 0,433 - 0,950 y und
x = 0,342 - 0,950 y
Grenze gegen den purpurnen Bereich:
x = 0,059 + 0,794 y
Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte:
```
x = 0,158 y = 0,194
```
```
x = 0,230 y = 0,214
```
```
x = 0,188 y = 0,162
```
```
x = 0,210 y = 0,235
```
(2) Die Pigmente des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß sie noch innerhalb des im Abs. 1 angeführten Farbbereiches bleibt.
(3) Das für Bodenmarkierungen verwendete Material muß für eine den Umständen entsprechende Dauer eine ausreichende Deckfähigkeit aufweisen, die ein Durchscheinen des Untergrundes verhindert, und es darf keine Stoffe enthalten, die sich auf den Straßenbelag nachteilig auswirken.
§ 4. Straßennägel.
(1) Die Verwendung von Straßennägeln für Bodenmarkierungen ist nur dann gestattet, wenn andere Mittel für Bodenmarkierungen weniger geeignet sind, und nur auf Straßen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h befahren werden dürfen. Die Straßennägel dürfen nicht mehr als 1,5 cm, wenn sie reflektierend ausgebildet sind, nicht mehr als 2,5 cm über die Oberfläche der Fahrbahn auftragen.
(2) Straßennägel müssen gelb, weiß oder blau sein oder, wenn sie eine metallfarbene oder ähnliche Oberfläche haben, gelb, weiß oder blau in einer Breite von 5 cm umrandet sein.
II. Längsmarkierungen.
§ 5. Sperrlinien.
(1) Sperrlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 10 bis 12 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von 15 cm haben. Werden Sperrlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese durchlaufend in einem Abstand von 30 cm anzubringen.
(2) Doppelte Sperrlinien sind auf Freilandstraßen und in Ortsgebieten, in denen eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt ist, mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von je 10 bis 12 cm auszuführen. In Ortsgebieten, in denen eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h nicht erlaubt ist, kann die Zwischenraumbreite auf 7 cm herabgesetzt werden; es können hier aber auch doppelte Sperrlinien mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von je 7 cm ausgeführt werden. Auf Autobahnen hat die Strich- und Zwischenraumbreite je 15 cm zu betragen.
§ 6. Leitlinien.
(1) Leitlinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 10 bis 12 cm haben. Auf Freilandstraßen mit einer Fahrbahnbreite von 6 m und darüber hat die Länge des Striches 6 m, die Länge der Unterbrechung 9 m zu betragen. Ist die Fahrbahn schmäler als 6 m, so hat die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 6 m zu betragen. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinie 15 cm, die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 9 m betragen. Werden Leitlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen.
(2) In Ortsgebieten und vor Kreuzungen, vor denen Bodenmarkierungen angebracht sind, hat die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 3 m zu betragen. In besonderen Fällen, wie in Stauräumen vor Kreuzungen und auf Strecken, die der Einordnung der Fahrzeuge dienen, kann die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung auf je 1,5 m herabgesetzt werden.
§. 7. Sperr- und Leitlinien nebeneinander.
Wenn neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angeordnet ist, sind diese Linien mit den gleichen Strich- und Zwischenraumbreiten wie die doppelten Sperrlinien (§ 5 Abs. 2) auszuführen. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer neben einer Sperrlinie angebracht Leitlinie hat je 3 m zu betragen. In Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, auf je 1,5 m herabgesetzt werden.
§ 7a. Randlinien.
Randlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Werden Randlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese durchlaufend in einem Abstand von 30 cm anzubringen.
§ 7b. Begrenzungslinien
Begrenzungslinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen (§ 55 Abs. 3 StVO. 1960) abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat je 1,5 m, auf Autobahnen und Autostraßen je 3 m zu betragen. In besonderen Fällen kann die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung auf je 1 m herabgesetzt werden. Werden Begrenzungslinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen.
§ 8. Länge der Sperrlinie.
(1) Auf Freilandstraßen hat die Länge einer Sperrlinie, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen, mindestens 50 m zu betragen. Vor jeder Sperrlinie ist eine Leitlinie mit mindestens 15 Einzelstrichen anzubringen; die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat in diesem Fall je 1,5 m zu betragen. Erweist sich die Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand von weniger als 150 m als erforderlich, so ist die Sperrlinie durchgehend auszuführen, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Sperrlinien können auf eine kurze Strecke unterbrochen oder durch Leitlinien ersetzt werden, wenn ein dringendes Verkehrsbedürfnis vorliegt und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer solchen Leitlinie hat je 1,5 m zu betragen.
(3) In Ortsgebieten ist die Länge einer Sperrlinie den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und der Anlage der Straße anzupassen.
§ 9. Anwendung von Sperr- und Leitlinien.
(1) Wenn die Breite der Fahrbahn einer Straße zwischen 5,8 m und 4 m beträgt, dürfen nur Leitlinien angebracht werden; wenn die Breite weniger als 4 m beträgt, dürfen weder Sperr- noch Leitlinien angebracht werden.
(2) Auf Freilandstraßen mit drei Fahrstreifen dürfen im Bereich genügender Sicht nur Leitlinien angebracht werden. Sind bei ungenügender Sicht, auf Kuppen, in engen Kurven oder aus anderen Gründen Sperrlinien anzubringen, so ist die Fahrbahn an diesen Stellen nur in zwei Fahrstreifen zu unterteilen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Stauräume vor Kreuzungen und für Neigungsstrecken mit einem für das Überholen bestimmten Fahrstreifen.
(3) Werden auf Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen Längsmarkierungen angebracht, so sind die in entgegengesetzten Richtungen zu benützenden Fahrstreifen durch doppelte Sperrlinien voneinander zu trennen, sofern die Trennung nicht durch bauliche Einrichtungen erfolgt. Zur Trennung von in derselben Richtung zu benützenden Fahrstreifen sind Leitlinien anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn eine Straße nur im Bereich vor Kreuzungen vier oder mehr Fahrstreifen aufweist.
§ 10. Änderung der Anzahl der Fahrstreifen.
Auf Freilandstraßen darf bei Änderung der Anzahl der Fahrstreifen die Abweichung der Markierungslinien von der vorherigen Richtung höchstens 1:20 betragen. In Ortsgebieten ist die Richtungsänderung der Markierungslinien den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Zur Trennung der Fahrstreifen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung sind im Bereich des Überganges von mehr auf weniger Fahrstreifen die den gegebenen Verhältnissen entsprechenden Sperrlinien anzubringen. Den Sperrlinien im Bereich der Richtungsänderung ist, bezogen auf die Verkehrsrichtung, für die sie gelten, auf Freilandstraßen eine einfache 50 bis 75 m lange Sperrlinie voranzusetzen; in Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die Verkehrssicherheit zuläßt, bis auf 15 m herabgesetzt werden. Wenn eine Straße vor einem Bereich, in dem sich die Anzahl der Fahrstreifen ändert, sonst nicht markiert ist, so ist vor der Sperrlinie eine Leitlinie zu ziehen.
§ 11. Bodenmarkierungen vor Kreuzungen.
(1) Vor einer Kreuzung können Leitlinien, aufeinanderfolgende Leit- und Sperrlinien, oder aufeinanderfolgende Leitlinien und nebeneinander angeordnete Leit- und Sperrlinien angebracht werden.
(2) Die Länge der Striche und der Unterbrechungen von Leitlinien vor Kreuzungen hat je 3 m zu betragen. In Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, auf je 1,5 m herabgesetzt werden.
(3) Bodenmarkierungen vor Kreuzungen sind, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung folgender Beispiele auszuführen; dabei werden mit dem Buchstaben l jeweils die Längen der Striche und der Unterbrechungen von Leitlinien, mit dem Buchstaben L jeweils die Länge einer Sperrlinie, einer Leitlinie oder einer aus nebeneinander angeordneten Sperrlinien und Leitlinien bestehenden Bodenmarkierung bezeichnet:
Leitlinien vor dem Kreuzungsbereich von Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung:
Leitlinien und Sperrlinien vor dem Kreuzungsbereich von Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung:
Leitlinien mit anschließender Sperrlinie und nebengeordneter Leitline, so daß die Sperrlinie jenseits der Kreuzung von einer Seite überfahren werden darf:
§ 12. Bodenmarkierungen vor Hindernissen.
Zur Vorbeileitung des Verkehrs an Hindernissen auf der Fahrbahn mittels Bodenmarkierungen ist, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung notwendig machen, grundsätzlich nach folgenden Beispielen vorzugehen; die Werte der in den Darstellungen enthaltenen Bezeichnungen „s“ für die Länge der in der Fahrtrichtung verlaufenden vorangehenden und „l“ für die Länge der die Abweichung anzeigenden Sperrlinie haben den im § 10 enthaltenen Werten zu entsprechen:
Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen für entgegengesetzte Fahrtrichtungen, wobei sich das Hindernis in der Fahrbahnmitte befindet:
Fahrbahn mit vier Fahrstreifen, wobei je zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung bestimmt sind und sich das Hindernis in der Fahrbahnmitte befindet:
Wie b, jedoch befinden sich die Hindernisse zwischen den für
Wie a, jedoch befinden sich die Hindernisse an den Rändern der Fahrbahn:
§ 13. Bodenmarkierungen auf unübersichtlichenStraßenstellen.
(1) Wenn auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht, auf Kuppen, in Kurven u. dgl. Bodenmarkierungen Verwendung finden, sind Sperrlinien anzubringen. Auf die Markierung von Straßen mit drei Fahrstreifen finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Anwendung.
(2) Bereiche ungenügender Sichtweite liegen dann vor, wenn die
tatsächliche Sichtweite geringer ist als die aus Gründen der
Sicherheit zu verlangende Mindestsichtweite. Die Mindestsichtweite
S min ist gleich der Summe der Anhaltewege zweier einander
begegnender Fahrzeuge. Sie beträgt bei einer Geschwindigkeit jedes
Fahrzeuges von
140 km/h ..................... 515 m,
120 km/h ..................... 390 m,
100 km/h ..................... 280 m,
90 km/h ..................... 230 m,
80 km/h ..................... 190 m,
70 km/h ..................... 150 m,
60 km/h ..................... 115 m,
50 km/h ..................... 85 m,
40 km/h ..................... 60 m,
(3) Der Ermittlung der Anhaltewege ist die durchschnittliche Geschwindigkeit, die von 85 % der in den betreffenden Straßenabschnitten verkehrenden Kraftfahrzeuge eingehalten wird, zugrunde zu legen.
(4) Auf Straßenkuppen ist unter Sichtweite der Abstand, bei dem ein 1,2 m hoher Gegenstand auf der Fahrbahn von einem 1,2 m hohen Punkt über der Fahrbahn erstmalig wahrgenommen werden kann (mittlere Augenhöhe eines Kraftfahrzeuglenkers), zu verstehen. Bei Straßenkurven ist diese Sichtweite im Abstand einer Fahrstreifenbreite vom bogeninnenseitigen Rand der Fahrbahn zu ermitteln.
(5) Die Sichtweite ist dann zu gering, wenn die oben angeführten Mindestsichtweiten unterschritten werden. Ergibt sich bei der Ermittlung der anzubringenden Sperrlinie eine Länge zwischen 20 m und 50 m, so ist die Sperrlinie, entgegen der Bewegungsrichtung, jedenfalls auf 50 m zu verlängern. Bei einem Ermittlungsergebnis von weniger als 20 m ist eine Sperrlinie nicht anzubringen.
(6) Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen sind, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung nachfolgender Beispiele auszuführen:
Kuppen.
Die Bereiche ungenügender Sicht überschneiden einander:
Die Bereiche ungenügender Sicht sind getrennt:
Kurven.
Die Bereiche ungenügender Sicht überschneiden einander:
Die Bereiche ungenügender Sicht sind getrennt:
Anordnung der Markierungslinien in bezug auf den Innenradius bei engen Kurven:
§ 14. Bodenmarkierungen für den Verkehr mit Fahrrädern.
(1) Ein für den Fahrradverkehr bestimmter Teil der Fahrbahn ist durch eine Sperrlinie gegen den benachbarten Fahrstreifen abzugrenzen. Diese Sperrlinie kann vor einer Kreuzung, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten, aufhören oder als Leitlinie weitergeführt werden.
(2) Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, kann die Sperrlinie an hiefür in Betracht kommenden Stellen auf eine Länge von 1,5 m unterbrochen werden.
III. Quermarkierungen.
§ 15. Haltelinien.
(1) Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 bis 50 cm haben.
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