Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom17. Juli 1963 über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1963-09-12
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet:

I. Allgemeines.

§ 1. Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 StVO. 1960 ohne behördlichen Auftrag anbringen kann oder auf behördlichen Auftrag anzubringen hat.

§ 2. Ausführung.

(1) Bodenmarkierungen sind in gelber, weißer oder blauer Farbe durch Bemalen oder Bespritzen, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln u. dgl. darzustellen. Die Markierungsfarben müssen auch bei künstlichem farblosem Licht deutlich gelb, weiß oder blau erkennbar sein.

(2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, sind auf Straßen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h befahren werden dürfen und während der Dunkelheit eine dauernd in Betrieb stehende Straßenbeleuchtung nicht aufweisen, die in Betracht kommenden Bodenmarkierungen rückstrahlend auszuführen.

(3) Falls Beläge, Formstücke u. dgl. zur Darstellung von Bodenmarkierungen verwendet werden, so muß deren Oberfläche einen Reibungsbeiwert haben, der annähernd dem der betreffenden Fahrbahn entspricht.

§ 3. Farben

(1) Die Farben des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials sind in trockenem Zustand auf die Farbart zu prüfen. Die Farbart der Oberfläche dieses Materials muß bei einer Beleuchtung mit Normlichtart C (Tageslicht) unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad und bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen in der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage - CIE) für das 2 Grad-Normvalenzsystem innerhalb der nachstehend angegebenen Grenzen liegen:

a)

Farbart gelb

```

1.

x = 0,441 y = 0,471

```

```

2.

x = 0,481 y = 0,518

```

```

3.

x = 0,465 y = 0,456

```

```

4.

x = 0,516 y = 0,482

```

b)

Farbart weiß

x = 0,305

Grenze gegen den purpurnen Bereich:

y = 0,093 + 0,700 x

Grenze gegen den gelben Bereich:

x = 0,325

Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte:

```

1.

x = 0,325 y = 0,336

```

```

2.

x = 0,325 y = 0,321

```

```

3.

x = 0,305 y = 0,322

```

```

4.

x = 0,305 y = 0,307

```

Der Leuchtdichtefaktor des Materials hat im Neuzustand bei nichtrückstrahlender Ausführung mindestens 80 %, bei rückstrahlender Ausführung mindestens 50 % zu betragen.

c)

Farbart blau

x = 0,433 - 0,950 y und

x = 0,342 - 0,950 y

Grenze gegen den purpurnen Bereich:

x = 0,059 + 0,794 y

Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte:

```

1.

x = 0,158 y = 0,194

```

```

2.

x = 0,230 y = 0,214

```

```

3.

x = 0,188 y = 0,162

```

```

4.

x = 0,210 y = 0,235

```

(2) Die Pigmente des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß sie noch innerhalb des im Abs. 1 angeführten Farbbereiches bleibt.

(3) Das für Bodenmarkierungen verwendete Material muß für eine den Umständen entsprechende Dauer eine ausreichende Deckfähigkeit aufweisen, die ein Durchscheinen des Untergrundes verhindert, und es darf keine Stoffe enthalten, die sich auf den Straßenbelag nachteilig auswirken.

§ 4. Straßennägel.

(1) Die Verwendung von Straßennägeln für Bodenmarkierungen ist nur dann gestattet, wenn andere Mittel für Bodenmarkierungen weniger geeignet sind, und nur auf Straßen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h befahren werden dürfen. Die Straßennägel dürfen nicht mehr als 1,5 cm, wenn sie reflektierend ausgebildet sind, nicht mehr als 2,5 cm über die Oberfläche der Fahrbahn auftragen.

(2) Straßennägel müssen gelb, weiß oder blau sein oder, wenn sie eine metallfarbene oder ähnliche Oberfläche haben, gelb, weiß oder blau in einer Breite von 5 cm umrandet sein.

II. Längsmarkierungen.

§ 5. Sperrlinien.

(1) Sperrlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 10 bis 12 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von 15 cm haben. Werden Sperrlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese durchlaufend in einem Abstand von 30 cm anzubringen.

(2) Doppelte Sperrlinien sind auf Freilandstraßen und in Ortsgebieten, in denen eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt ist, mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von je 10 bis 12 cm auszuführen. In Ortsgebieten, in denen eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h nicht erlaubt ist, kann die Zwischenraumbreite auf 7 cm herabgesetzt werden; es können hier aber auch doppelte Sperrlinien mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von je 7 cm ausgeführt werden. Auf Autobahnen hat die Strich- und Zwischenraumbreite je 15 cm zu betragen.

§ 6. Leitlinien.

(1) Leitlinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 10 bis 12 cm haben. Auf Freilandstraßen mit einer Fahrbahnbreite von 6 m und darüber hat die Länge des Striches 6 m, die Länge der Unterbrechung 9 m zu betragen. Ist die Fahrbahn schmäler als 6 m, so hat die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 6 m zu betragen. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinie 15 cm, die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 9 m betragen. Werden Leitlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen.

(2) In Ortsgebieten und vor Kreuzungen, vor denen Bodenmarkierungen angebracht sind, hat die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 3 m zu betragen. In besonderen Fällen, wie in Stauräumen vor Kreuzungen und auf Strecken, die der Einordnung der Fahrzeuge dienen, kann die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung auf je 1,5 m herabgesetzt werden.

§. 7. Sperr- und Leitlinien nebeneinander.

Wenn neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angeordnet ist, sind diese Linien mit den gleichen Strich- und Zwischenraumbreiten wie die doppelten Sperrlinien (§ 5 Abs. 2) auszuführen. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer neben einer Sperrlinie angebracht Leitlinie hat je 3 m zu betragen. In Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, auf je 1,5 m herabgesetzt werden.

§ 7a. Randlinien.

Randlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Werden Randlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese durchlaufend in einem Abstand von 30 cm anzubringen.

§ 7b. Begrenzungslinien

Begrenzungslinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen (§ 55 Abs. 3 StVO. 1960) abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat je 1,5 m, auf Autobahnen und Autostraßen je 3 m zu betragen. In besonderen Fällen kann die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung auf je 1 m herabgesetzt werden. Werden Begrenzungslinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen.

§ 8. Länge der Sperrlinie.

(1) Auf Freilandstraßen hat die Länge einer Sperrlinie, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen, mindestens 50 m zu betragen. Vor jeder Sperrlinie ist eine Leitlinie mit mindestens 15 Einzelstrichen anzubringen; die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat in diesem Fall je 1,5 m zu betragen. Erweist sich die Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand von weniger als 150 m als erforderlich, so ist die Sperrlinie durchgehend auszuführen, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Sperrlinien können auf eine kurze Strecke unterbrochen oder durch Leitlinien ersetzt werden, wenn ein dringendes Verkehrsbedürfnis vorliegt und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer solchen Leitlinie hat je 1,5 m zu betragen.

(3) In Ortsgebieten ist die Länge einer Sperrlinie den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und der Anlage der Straße anzupassen.

§ 9. Anwendung von Sperr- und Leitlinien.

(1) Wenn die Breite der Fahrbahn einer Straße zwischen 5,8 m und 4 m beträgt, dürfen nur Leitlinien angebracht werden; wenn die Breite weniger als 4 m beträgt, dürfen weder Sperr- noch Leitlinien angebracht werden.

(2) Auf Freilandstraßen mit drei Fahrstreifen dürfen im Bereich genügender Sicht nur Leitlinien angebracht werden. Sind bei ungenügender Sicht, auf Kuppen, in engen Kurven oder aus anderen Gründen Sperrlinien anzubringen, so ist die Fahrbahn an diesen Stellen nur in zwei Fahrstreifen zu unterteilen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Stauräume vor Kreuzungen und für Neigungsstrecken mit einem für das Überholen bestimmten Fahrstreifen.

(3) Werden auf Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen Längsmarkierungen angebracht, so sind die in entgegengesetzten Richtungen zu benützenden Fahrstreifen durch doppelte Sperrlinien voneinander zu trennen, sofern die Trennung nicht durch bauliche Einrichtungen erfolgt. Zur Trennung von in derselben Richtung zu benützenden Fahrstreifen sind Leitlinien anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn eine Straße nur im Bereich vor Kreuzungen vier oder mehr Fahrstreifen aufweist.

§ 10. Änderung der Anzahl der Fahrstreifen.

Auf Freilandstraßen darf bei Änderung der Anzahl der Fahrstreifen die Abweichung der Markierungslinien von der vorherigen Richtung höchstens 1:20 betragen. In Ortsgebieten ist die Richtungsänderung der Markierungslinien den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Zur Trennung der Fahrstreifen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung sind im Bereich des Überganges von mehr auf weniger Fahrstreifen die den gegebenen Verhältnissen entsprechenden Sperrlinien anzubringen. Den Sperrlinien im Bereich der Richtungsänderung ist, bezogen auf die Verkehrsrichtung, für die sie gelten, auf Freilandstraßen eine einfache 50 bis 75 m lange Sperrlinie voranzusetzen; in Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die Verkehrssicherheit zuläßt, bis auf 15 m herabgesetzt werden. Wenn eine Straße vor einem Bereich, in dem sich die Anzahl der Fahrstreifen ändert, sonst nicht markiert ist, so ist vor der Sperrlinie eine Leitlinie zu ziehen.

§ 11. Bodenmarkierungen vor Kreuzungen.

(1) Vor einer Kreuzung können Leitlinien, aufeinanderfolgende Leit- und Sperrlinien, oder aufeinanderfolgende Leitlinien und nebeneinander angeordnete Leit- und Sperrlinien angebracht werden.

(2) Die Länge der Striche und der Unterbrechungen von Leitlinien vor Kreuzungen hat je 3 m zu betragen. In Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, auf je 1,5 m herabgesetzt werden.

(3) Bodenmarkierungen vor Kreuzungen sind, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung folgender Beispiele auszuführen; dabei werden mit dem Buchstaben l jeweils die Längen der Striche und der Unterbrechungen von Leitlinien, mit dem Buchstaben L jeweils die Länge einer Sperrlinie, einer Leitlinie oder einer aus nebeneinander angeordneten Sperrlinien und Leitlinien bestehenden Bodenmarkierung bezeichnet:

a)

Leitlinien vor dem Kreuzungsbereich von Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung:

b)

Leitlinien und Sperrlinien vor dem Kreuzungsbereich von Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung:

c)

Leitlinien mit anschließender Sperrlinie und nebengeordneter Leitline, so daß die Sperrlinie jenseits der Kreuzung von einer Seite überfahren werden darf:

§ 12. Bodenmarkierungen vor Hindernissen.

Zur Vorbeileitung des Verkehrs an Hindernissen auf der Fahrbahn mittels Bodenmarkierungen ist, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung notwendig machen, grundsätzlich nach folgenden Beispielen vorzugehen; die Werte der in den Darstellungen enthaltenen Bezeichnungen „s“ für die Länge der in der Fahrtrichtung verlaufenden vorangehenden und „l“ für die Länge der die Abweichung anzeigenden Sperrlinie haben den im § 10 enthaltenen Werten zu entsprechen:

a)

Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen für entgegengesetzte Fahrtrichtungen, wobei sich das Hindernis in der Fahrbahnmitte befindet:

b)

Fahrbahn mit vier Fahrstreifen, wobei je zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung bestimmt sind und sich das Hindernis in der Fahrbahnmitte befindet:

c)

Wie b, jedoch befinden sich die Hindernisse zwischen den für

d)

Wie a, jedoch befinden sich die Hindernisse an den Rändern der Fahrbahn:

§ 13. Bodenmarkierungen auf unübersichtlichenStraßenstellen.

(1) Wenn auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht, auf Kuppen, in Kurven u. dgl. Bodenmarkierungen Verwendung finden, sind Sperrlinien anzubringen. Auf die Markierung von Straßen mit drei Fahrstreifen finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Anwendung.

(2) Bereiche ungenügender Sichtweite liegen dann vor, wenn die

tatsächliche Sichtweite geringer ist als die aus Gründen der

Sicherheit zu verlangende Mindestsichtweite. Die Mindestsichtweite

S min ist gleich der Summe der Anhaltewege zweier einander

begegnender Fahrzeuge. Sie beträgt bei einer Geschwindigkeit jedes

Fahrzeuges von

140 km/h ..................... 515 m,

120 km/h ..................... 390 m,

100 km/h ..................... 280 m,

90 km/h ..................... 230 m,

80 km/h ..................... 190 m,

70 km/h ..................... 150 m,

60 km/h ..................... 115 m,

50 km/h ..................... 85 m,

40 km/h ..................... 60 m,

(3) Der Ermittlung der Anhaltewege ist die durchschnittliche Geschwindigkeit, die von 85 % der in den betreffenden Straßenabschnitten verkehrenden Kraftfahrzeuge eingehalten wird, zugrunde zu legen.

(4) Auf Straßenkuppen ist unter Sichtweite der Abstand, bei dem ein 1,2 m hoher Gegenstand auf der Fahrbahn von einem 1,2 m hohen Punkt über der Fahrbahn erstmalig wahrgenommen werden kann (mittlere Augenhöhe eines Kraftfahrzeuglenkers), zu verstehen. Bei Straßenkurven ist diese Sichtweite im Abstand einer Fahrstreifenbreite vom bogeninnenseitigen Rand der Fahrbahn zu ermitteln.

(5) Die Sichtweite ist dann zu gering, wenn die oben angeführten Mindestsichtweiten unterschritten werden. Ergibt sich bei der Ermittlung der anzubringenden Sperrlinie eine Länge zwischen 20 m und 50 m, so ist die Sperrlinie, entgegen der Bewegungsrichtung, jedenfalls auf 50 m zu verlängern. Bei einem Ermittlungsergebnis von weniger als 20 m ist eine Sperrlinie nicht anzubringen.

(6) Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen sind, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung nachfolgender Beispiele auszuführen:

Kuppen.

a)

Die Bereiche ungenügender Sicht überschneiden einander:

b)

Die Bereiche ungenügender Sicht sind getrennt:

Kurven.

a)

Die Bereiche ungenügender Sicht überschneiden einander:

b)

Die Bereiche ungenügender Sicht sind getrennt:

c)

Anordnung der Markierungslinien in bezug auf den Innenradius bei engen Kurven:

§ 14. Bodenmarkierungen für den Verkehr mit Fahrrädern.

(1) Ein für den Fahrradverkehr bestimmter Teil der Fahrbahn ist durch eine Sperrlinie gegen den benachbarten Fahrstreifen abzugrenzen. Diese Sperrlinie kann vor einer Kreuzung, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten, aufhören oder als Leitlinie weitergeführt werden.

(2) Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, kann die Sperrlinie an hiefür in Betracht kommenden Stellen auf eine Länge von 1,5 m unterbrochen werden.

III. Quermarkierungen.

§ 15. Haltelinien.

(1) Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 bis 50 cm haben.

(2) Haltelinien sind nur auf dem Teil der Fahrbahn anzubringen, für den die Haltelinie maßgebend ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen sind an jener Stelle anzubringen, an der Fahrzeuglenker bei einem Arm- oder Lichtzeichen, das als Zeichen für „Halt“ gilt (§§ 37 und 38 StVO. 1960), nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse anzuhalten haben. Haltelinien vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Halt vor Kreuzung“ angebracht ist, sind an jener Stelle anzubringen, von der aus die erforderlichen Sichtweiten gegeben sind. Die Sichtweite ist nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und nach der baulichen Anlage der Straße zu bestimmen und hat in Ortsgebieten in der Regel nach rechts 80 m und nach links 50 m zu betragen. Auf Freilandstraßen hat die Sichtweite in der Regel nach rechts 120 m und nach links 80 m zu betragen.

(3) Haltelinien sind, sofern die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen.

(4) In Ortsgebieten kann die Haltelinie in Verlängerung der Gehsteigkante angebracht werden, wenn die Fortsetzung der Gehsteige über die Fahrbahn von Fußgängern nicht benützt werden kann, nicht benützt werden darf oder erfahrungsgemäß in der Regel nicht benützt wird, wie zum Beispiel bei Kettenabsperrungen, bei Niveauunterschieden zwischen Fahrbahn und Gehsteig und ähnlichen Umständen.

§ 16. Ordnungslinien.

(1) Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm zu betragen.

(2) Ordnungslinien sind, sofern die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen.

§ 17. Schutzwege.

(1) Schutzwege sind in einer Breite von mindestens 2,5 m auszuführen. Wenn es jedoch die örtlichen Verhältnisse erfordern, dürfen Schutzwege auch in einer geringeren Breite, jedoch nicht schmäler als 2 m, ausgeführt werden.

(2) Die einzelnen weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen in der Fahrtrichtung liegen und eine Breite von 50 bis 60 cm aufweisen. Die weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen im Ausmaß ihrer jeweiligen Breite voneinander entfernt sein.

§ 18.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2, BGBl. Nr. 339/1969)

§ 19. Zwischenfelder.

Die Felder zwischen den weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen dunkelgrau sein und dürfen nach außen nicht durch eine Linie umgrenzt werden.

§ 20. Kreuzungen von Radwegen oder Radfahrstreifenmit Fahrbahnen.

(1) Radwege oder Radfahrstreifen, die eine Fahrbahn kreuzen, sind im Kreuzungsbereich durch unterbrochene Linien zu begrenzen, die so anzuordnen sind, daß die volle Breite des anschließenden Radweges oder Radfahrstreifens erhalten bleibt. Diese Linien haben eine Breite von 50 cm aufzuweisen und sind in quadratische Felder zu unterteilen, von denen jedes zweite in gelber Farbe auszuführen ist. Die Felder zwischen den gelben Quadraten sind nach außen nicht durch Linien zu begrenzen.

(2) Ist aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kreuzungen von Radwegen oder Radfahrstreifen mit Fahrbahnen außer den in Abs. 1 bezeichneten Markierungen auch noch die Anbringung von Sperr- und Leitlinien erforderlich, so sind die Bodenmarkierungen nach der folgenden Darstellung anzubringen:

(Anm.: Die Abbildung ist nicht darstellbar.)

IV. Sonstige Markierungen.

§ 21. Regelung des Einbiegens durch Richtungspfeile.

Ist nach Verlassen eines Fahrstreifens über eine Kreuzung oder sonstige Verkehrsfläche in einer bestimmten Richtung weiterzufahren, so ist dies durch entsprechende Richtungspfeile anzuordnen. Die durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen sind in einem den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Bereich durch Sperrlinien zu trennen.

§ 22. Ausführung der Richtungspfeile.

(1) Richtungspfeile sind in gelber Farbe entsprechend den Abbildungen a-h in der Länge von 5 m oder 3 m auszuführen. In Ortsgebieten können Richtungspfeile auch mit einer Gesamtlänge von nur 2 m ausgeführt werden, wobei alle übrigen in der Längsrichtung liegenden Maße im gleichen Verhältnis zu vermindern sind.

(2) Der Abstand zwischen Fuß und Spitze aufeinanderfolgender Richtungspfeile darf nicht kleiner als eine Pfeillänge und nicht größer als vier Pfeillängen sein. Der Abstand eines Richtungspfeiles von einer Quermarkierung muß mindestens eine Pfeillänge betragen. Richtungspfeile sind innerhalb von Fahrstreifen so anzubringen, daß die Mittellinie des geraden Pfeilschaftes in der Mitte des Fahrstreifens liegt. Reicht die Breite des Fahrstreifens für diese Anordnung nicht aus, so ist der Richtungspfeil so weit parallel zu verschieben, daß seine Spitze 15 cm von der Begrenzung des Fahrstreifens entfernt ist.

(3) Darf die Fahrt nur in gerader Richtung fortgesetzt werden, so sind gerade Pfeile anzubringen. Muß nach Verlassen des Fahrstreifens in einem annähernd rechten oder kleineren Winkel nach rechts oder links eingebogen werden, so sind nur rechts oder links abgebogene Pfeile entsprechend den Abbildungen a oder e anzubringen. Darf die Fahrt nach dem Verlassen des Fahrstreifens wahlweise in der geraden Richtung über eine Kreuzung fortgesetzt oder in einem annähernd rechten oder kleineren Winkel nach rechts oder links eingebogen werden, dann sind zusammengesetzte Pfeile entsprechend den Abbildungen b oder f anzubringen. Wenn die Fahrt in eine rechts oder links schräg einmündende Straße fortgesetzt werden soll, sind schräg abgewinkelte Pfeile entsprechend den Abbildungen c oder g, wenn die Fahrt wahlweise geradeaus oder schräg nach rechts oder links forstgesetzt werden kann, sind zusammengesetzte Pfeile entsprechend den Abbildungen d oder h anzubringen.

(4) In sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und der in den Abbildungen eingetragenen Abmessungen können im Bedarfsfall auch andere Pfeilverbindungen angewendet werden. Es dürfen jedoch nie mehr als zwei Richtungen in einer Pfeilverbindung angegeben sein.

(Anm.: Die Abbildungen a - h sind nicht darstellbar.

§ 23. Schriftzeichen.

(1) Schriftzeichenmarkierungen, die dem sich bewegenden Verkehr dienen, dürfen nur in gelber Farbe, solche, die dem ruhenden Verkehr dienen, nur in weißer Farbe ausgeführt werden; hiebei dürfen nur Großbuchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Die aus den Buchstaben zusammengesetzten Wörter müssen möglichst kurz und allgemein verständlich sein, wie etwa „STOP“, „BUS“, „TAXI“ u. dgl.

(2) Für den ruhenden Verkehr sind die Schriftzeichen nach den in den folgenden Abbildungen angegeben Maßen auszuführen, sofern nicht die örtlichen Gegebenheiten Abweichungen erfordern. Für den sich bewegenden Verkehr sind die Schriftzeichen je nach der auf dem betreffenden Straßenabschnitt üblichen Verkehrsgeschwindigkeit und der Übersichtlichkeit der Straße mit den dreifachen oder fünffachen Werten der in den Abbildungen angegebenen Längenmaße auszuführen; die Breitenmaße bleiben jeweils unverändert. Der Abstand zwischen den einzelnen Schriftzeichen ist so wählen, daß für die Verkehrsteilnehmer die Lesbarkeit gewährleistet ist.

(Anm.: Die Abbildungen der Buchstaben A - Z und der Ziffern 1 - 0 sind nicht darstellbar.)

§ 24. Sperrflächen.

(1) Sperrflächen im Bereich des sich bewegenden Verkehrs dürfen nur durch schräge, parallele Linien (Schraffen) in gelber Farbe in sinngemäßer Anwendung der nachstehenden Abbildung gekennzeichnet werden.

(2) Für Sperrflächen im Bereiche des ruhenden Verkehrs gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß sie in weißer Farbe auszuführen sind.

(3) Sperrflächen sind mit nicht unterbrochenen Linien in der entsprechenden Farbe zu begrenzen.

(4) Sofern die bauliche Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse nicht eine andere Regelung erfordern, sind die Schraffen der Sperrflächen grundsätzlich nach dem folgenden Beispiel auszuführen:

(Anm.: Die Abbildung ist nicht darstellbar.

§ 25. Bodenmarkierungen für Parkflächen.

(1) Unter Parkflächen im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze zu verstehen.

(2) Parkplätze im Sinne der folgenden Bestimmungen sind von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennte Flächen, die der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind.

(3) Parkstreifen im Sinne der folgenden Bestimmungen sind je nach den räumlichen Gegebenheiten am Fahrbahnrand oder innerhalb der Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes angeordnete Flächen, auf denen Fahrzeuge in einer Reihe aufgestellt werden können.

(4) Abstellplätze im Sinne der folgenden Bestimmungen dienen der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges. Mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze bilden eine Abstellfläche innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens.

(5) Für das Längsparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge in einer Reihe mit den Stirn- oder Heckseiten gegenüber aufgestellt werden können.

(6) Für das Querparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge nebeneinander aufgestellt werden können, wobei die Längsachsen der aufgestellten Fahrzeuge mit der vor oder hinter den Fahrzeugen verlaufenden Parkflächenbegrenzung einen annähernd rechten Winkel bilden.

(7) Für das Schrägparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge gleichfalls nebeneinander aufgestellt wreden können, wobei aber die Längsachsen der aufgestellten Fahrzeuge mit der vor oder hinter den Fahrzeugen verlaufenden Parkflächenbegrenzung einen spitzen Winkel bilden.

§ 26. Ausführung der Bodenmarkierungen für Parkflächen.

(1) Bodenmarkierungen auf Parkflächen sind so auszuführen, daß die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet und die Zu- und Abfahrt leicht möglich ist. Insbesondere ist bei der Kennzeichnung der Abstellplätze für das Schrägparken darauf zu achten, daß das Zufahren in einem flachen Bogen möglich ist.

(2) Abstellflächen für das Quer- oder Schrägparken sind in einzelne Abstellplätze zu unterteilen. Sie können aber auch, wenn die einzuhaltende Aufstellungsrichtung erkennbar bleibt, innerhalb einer umgrenzten Abstellfläche nur hinsichtlich einzelner Abstellplätze markiert werden.

(3) Bodenmarkierungen auf Parkflächen, wie Linien, Sperrflächen und Schriftzeichen, sind in weißer Farbe auszuführen, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt. Soll die Zufahrt zu Parkflächen oder das Verlassen derselben in bestimmten Abschnitten verboten sein, so ist die weiße Abgrenzungslinie durch eine Sperrlinie zu ersetzen. Soll die Zufahrt oder das Verlassen von einer Seite aus erlaubt sein, so ist auf dieser Seite der Sperrlinie eine Leitlinie anzubringen.

(4) Die Abgrenzungen von Parkflächen und von Abstellflächen innerhalb derselben sowie deren Unterteilungen sind durch nicht unterbrochene Linien mit der Strichbreite von 10 bis 12 cm zu kennzeichnen, sofern die Abgrenzungen nicht durch bauliche Einrichtungen gegeben sind. Die Abgrenzungen von Parkplätzen oder Parkstreifen im Bereich einer Kurzparkzone sind durch nicht unterbrochene Linien in weißer und blauer Farbe mit einer Breite von je 10 bis 12 cm zu kennzeichnen. Die blaue Linie ist außerhalb der weißen Abgrenzungslinie anzubringen.

(5) Die Abmessungen von Abstellplätzen für einspurige Kraftfahrzeuge sollen etwa 1 m x 2,6 m, für Personenkraftwagen etwa 2 bis 2,5 m x 5 bis 5,5 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 2,7 bis 4 m x 8 bis 12 m betragen. Die Wahl der Maße hat der nach den örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Benützung der Abstellflächen zu entsprechen.

(6) Die den Abstellflächen eines Parkplatzes benachbarten Flächen, die der Zu- und Abfahrbewegung der Fahrzeuge dienen, müssen ausreichend bemessen sein. Beim Querparken muß dieser Abstand für Personenkraftwagen etwa 7 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 15 m betragen. Beim Schrägparken unter einem Winkel von 60 Grad muß dieser Abstand für Personenkraftwagen etwa 5 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 10 m, unter einem Winkel von 45 Grad für Personenkraftwagen etwa 4 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 8 m betragen.

(7) Parkstreifen für das Längsparken dürfen in Straßen mit Gegenverkehr nur angebracht werden, wenn die verbleibende Fahrbahn eine Breite von mindestens zwei Fahrstreifen aufweist.

(8) Beim Längsparken in Einbahnen hat nach Tunlichkeit, wenn der Parkstreifen auch von Omnibussen und Lastkraftwagen benützt werden darf, die Breite der Fahrbahn für den sich bewegenden Verkehr 4,5 m zu betragen; ist ein Parkstreifen nur für das Parken von Personenkraftwagen bestimmt, so genügt für den sich bewegenden Verkehr eine Breite von 3,5 m.

(9) Die den Beginn oder das Ende eines Parkstreifens anzeigende Markierungslinie muß beim Längsparken, gemessen in der Fahrbahnrichtung, vom nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten mindestens 5 m entfernt sein. Beim Querparken und beim Schrägparken müssen die gegen die Fahrbahnmitte zu liegenden Endpunkte des Parkstreifens, gemessen in der Fahrbahnrichtung, von der verlängerten Kante des nächsten kreuzenden Gehsteiges mindestens 10 m entfernt sein. Dieser Abstand kann an jenen Ecken einer Kreuzung auf 5 m verringert werden, an denen ein Abbiegeverkehr in kurzem Bogen nicht stattfindet.

§ 27. Bodenmarkierungen für das Verbot des Aufstellens

von Fahrzeugen

Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie in weißer Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie ist entsprechend der nachstehenden Abbildung auszuführen, wobei die Strichbreite 10 bis 12 cm zu betragen hat:

(Anm.: Die Abbildung ist nicht darstellbar.)

§ 28. Bodenmarkierungen für das Aufstellen vonFahrzeugen auf Gehsteigen.

Ist ein Gehsteig in seiner baulichen Anlage breiter als es der Bedarf des Fußgängerverkehrs gewöhnlich erfordert, so kann, sofern es die Verkehrssicherheit zuläßt, ein Parkstreifen zur Gänze oder zum Teil auf einem solchen Gehsteig markiert werden, jedoch muß für den Fußgängerverkehr noch eine Gehsteigbreite von mindestens 1,5 m erhalten bleiben. Solche Parkstreifen können für Längs-, Quer- oder Schrägparken markiert werden.

§ 29. Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen

(1) Werden Omnibus- oder Obushaltestellen durch Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet, so ist die der Länge und der Breite nach erforderliche Fläche unter Berücksichtigung der Zu- und Abfahrten durch nicht unterbrochene Linien in weißer Farbe mit einer Strichbreite von 10 bis 12 cm abzugrenzen. Wenn die in der Längsrichtung liegende Abgrenzung mit einer Sperrlinie einer Fahrstreifenmarkierung zusammenfällt, so kann die weiße Abgrenzungslinie entfallen. Innerhalb der Fläche der Haltestelle ist das Wort „BUS“ in weißer Farbe mit Schriftzeichen in verlängerter Ausführung gemäß § 23 so einzusetzen, daß es von dem Lenker eines Fahrzeuges, das in der gleichen Fahrtrichtung wie sonst der Omnibus oder Obus herankommt, gelesen werden kann. Der Abstand zwischen der den Beginn beziehungsweise das Ende einer Haltestelle darstellenden Markierungslinie zum nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten darf nicht kleiner als 5 m sein.

(2) Sind für Omnibus- oder Obushaltestellen besondere bauliche Anlagen vorgesehen („Busbuchten“), so ist zwischen diesen und dem für den sich bewegenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn eine Begrenzungslinie (§ 7b) anzubringen. Innerhalb einer „Busbucht“ kann das Wort „BUS“ unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 angebracht werden.

§ 30. Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung vonAbstellplätzen bestimmter Fahrzeuge.

Sollen Parkflächen oder Teile von Parkflächen für das Abstellen bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien vorbehalten bleiben, so ist die vorgesehene Widmung der Fläche durch Markierung mit entsprechenden Worten wie „POLIZEI“, „GENDARMERIE“, „RETTUNG“, „4 TAXI“ beziehungsweise „LKW“, „NUR PKW“, „MOTORRÄDER“ usw. innerhalb dieser Fläche kenntlich zu machen. Die Worte sind auf Parkstreifen, wenn möglich in verlängerter Ausführung und so anzubringen, daß sie von dem Lenker eines sich nähernden Fahrzeuges gelesen werden können. Wenn dies wegen zu geringer Breite des Parkstreifens nicht möglich ist sowie auch auf Parkplätzen, sind die Worte in unverlängerter Ausführung geeigneter Größe so anzubringen, daß sie von der angrenzenden, für die Zufahrt vorgesehenen Verkehrsfläche aus lesbar sind.

V. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 31. Aufhebung.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 19. Juni 1961, BGBl. Nr. 160, über Schutzwegmarkierungen außer Kraft.

§ 32. Bestehende Bodenmarkierungen.

Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung den Bestimmungen dieser Verordnung zwar nicht entspricht, aber mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht im Widerspruch steht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1966, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen. Aus dauerhaftem Material hergestellte Zwischenfelder von Schutzwegen, die den Bestimmungen des § 19 nicht entsprechen, sind erst bei einer baulichen Umgestaltung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen.

Artikel II

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 226/1963)

Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung den Bestimmungen dieser Verordnung zwar nicht entspricht, aber mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964 nicht im Widerspruch steht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1966, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen.

Artikel II

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 226/1963)

Auf Bodenmarkierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebracht sind, sind bis zu deren Erneuerung im Sinne des Art. II der 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, die Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

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