Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Ungarischen Volksrepublik, der Italienischen Republik, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) unter Beitritt der Vertreter der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft 176/1964 Italien 176/1964 Jugoslawien 176/1964 Ungarn 176/1964
Sonstige Textteile
Nachdem das am 8. Dezember 1962 in Rom unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Ungarischen Volksrepublik, der Italienischen Republik, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) unter Beitritt der Vertreter der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien am 31. Dezember 1963.
Ratifikationstext
Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15 Absatz 4 am 29. Mai 1964 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht dessen,
daß die am 10. Februar 1947 mit Ungarn (Artikel 26 Absatz 10) und Italien (Anhang XIV Absatz 15) abgeschlossenen Friedensverträge sowie der am 15. Mai 1955 mit Österreich abgeschlossene Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz 10) die genannten Staaten dazu verpflichtet haben, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 an allen Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in dessen Bestimmungen die nötigen Modifikationen einzufügen, um eine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuitäten sicherzustellen;
daß die Vertreter der genannten Staaten sowie die Vertreter der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien anläßlich der Konferenz in Rom vom 2. bis 12. Mai 1958 mit den Vertretern der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (im folgenden die Gesellschaft genannt) und den Vertretern der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons (im folgenden die Vertreter der Besitzer genannt) zu keinem Einvernehmen gelangen konnten; jedoch in dem Wunsche, die sich aus dem Abkommen von Rom vom 29. März 1923 ergebenden Schulden der vorgenannten Staaten endgültig zu regeln, den Vorschlag der Vertreter der Besitzer zur Aufnahme bilateraler Verhandlungen zum Zwecke einer solchen Regelung akzeptiert haben;
daß diese Verhandlungen zu Ende geführt und von jedem der beteiligten Staaten mit den genannten Vertretern der Besitzer diesbezügliche bilaterale Abkommen geschlossen worden sind;
daß diese Abkommen durch ihren pauschalen und endgültigen Charakter das System zur Tilgung der Obligationen der Gesellschaft sowie auch der anderen von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres hinfällig machen und demgemäß zu einem großen Teil auch die Funktionen hinfällig machen, die das Abkommen von Rom vom 29. März 1923 zu diesem Zweck dem durch dieses Abkommen eingesetzten Komitee der Obligationäre übertragen hat;
daß schließlich der seit dem Inkrafttreten des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 verstrichene lange Zeitraum und die eingetretenen Ereignisse die meisten Bestimmungen des genannten Abkommens gegenstandslos gemacht haben, was die Notwendigkeit des Abschlusses eines neuen, dem gegenwärtigen Stand der Dinge angepaßten Übereinkommens aufzeigt;
haben
– der Bundespräsident der Republik Österreich,
– die Regierung der Ungarischen Volksrepublik,
– der Präsident der Italienischen Republik,
– die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien sowie
– die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft),
– die Association Nationale des Porteurs francais de Valeurs mobilieres
zu ihren bevollmächtigten Vertretern ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die gemäß Beglaubigungserklärung des französischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. August 1962 und dem sich aus den vorerwähnten Friedensverträgen und dem vorerwähnten Staatsvertrag ergebenden Mandat am vorliegenden Übereinkommen beteiligt sind,
welche nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:
Artikel 1
Die von jedem der beteiligten Staaten mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen Abkommen werden anerkannt und ersetzen zur Gänze die Bestimmungen des Abkommens von Rom vom 29. März 1923, betreffend die Zahlung der Annuitäten und alle sonstigen Verpflichtungen der Staaten gegenüber den Besitzern von Obligationen und rückständigen Coupons (Scrips lombards).
Die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen beinhalten eine Novation der Rechte der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und der Besitzer von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards). Sie haben die Rechtswirkungen eines gerichtlich bestätigten Zwangsausgleiches.
Diese bilateralen Abkommen sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhang beigeschlossen und bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.
Sobald jeder der Staaten die auf Grund des von ihm mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen Abkommens zu leistenden Kapitalzahlungen durchgeführt hat, ist er zur Gänze und endgültig von allen sich aus dem Abkommen von Rom vom 29. März 1923 ergebenden Schulden entlastet, und die Besitzer der Obligationen und Coupons können ihm gegenüber weder aus dem Titel von Vergütungen noch aus dem Titel von Rückständen oder Verzugszinsen noch aus irgendeinem anderen Titel irgendwelche Ansprüche geltend machen.
Zur Durchführung der bilateralen Abkommen, in denen der Goldfranken Erwähnung findet, wird festgestellt, daß unter Goldfranken der zwanzigste Teil eines Goldstückes im Gewicht von 6,45161 Gramm vom Feingehalt 900/1000 zu verstehen ist. Es gilt als vereinbart, daß lediglich Zahlungen in der oder den in diesen Abkommen vereinbarten Währungen befreiende Wirkung haben, wobei die Parität dieser Währungen auf der vom Internationalen Währungsfonds deklarierten Grundlage und für den Schweizer Franken auf Grund der gesetzlichen Definition dieser Devise bestimmt wird.
Artikel 2
Die Gesamtheit der Obligationäre und der Besitzer rückständiger Coupons (Scrips lombards) wird durch das Komitee der Obligationäre vertreten, welches aus 4 durch die Association Nationale des Porteurs francais de Valeurs mobilieres bestellten Mitgliedern besteht. Falls sich andere ähnliche Vereinigungen von Obligationenbesitzern bilden sollten, von denen jede für sich oder mehrere zusammen die Interessen der Besitzer von mindestens einem Viertel der von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen repräsentieren müssen, steht das Bestellungsrecht für diese vier Mitglieder der obenerwähnten Association Nationale und diesen anderen Vereinigungen verhältnismäßig zu. Dieses Komitee bildet die ausschließliche Vertretung der Besitzer der Obligationen und rückständiger Coupons (Scrips lombards).
Das Komitee der Obligationäre kann zum gegebenen Zeitpunkt zur Kapitalaufteilung auf die Obligationenbesitzer über die Saldobeträge der beim Obligationenfonds aufscheinenden Konten und insbesondere über den Saldobetrag des Kontos „Rücklage betreffend die 866.674 noch strittigen Obligationen nach den Bestimmungen von Brioni“ und den Saldobetrag des Kontos „Tilgung und Zinsen nach den Bestimmungen des Abkommens von Brioni“ verfügen.
Die von Deutschland auf Grund des Abkommens von Brioni übergebenen Obligationen sowie die von Italien an das Komitee der Obligationäre abgetretenen Obligationen, welche nichtig sind, werden von allen Aufteilungen ausgeschlossen.
Der Saldobetrag des Spezialfonds der Rückstände, der zufolge der vom Komitee beigebrachten Ziffer derzeit 2,222.019 Goldfranken beträgt, wird im Verhältnis auf die Besitzer der rückständigen Coupons (Scrips lombards) aufgeteilt.
Artikel 3
Die sich aus dem Besitz von Obligationen und Coupons ergebenden Ansprüche können künftighin nur im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens erhoben werden und können sich nur gegen den Obligationenfonds beziehungsweise gegen den Spezialfonds der Rückstände richten.
Verwaltet und gerichtlich vertreten werden diese beiden Fonds durch das vorerwähnte Komitee, das in Ausübung seines Mandats die Aktiv- und Passivlegitimation besitzt.
Das Komitee der Obligationäre kann im gegebenen Falle und zum gegebenen Zeitpunkt einen oder mehrere Liquidatoren zwecks Abschluß seiner Geschäftstätigkeit bestellen.
Das Komitee der Obligationäre wird seine Jahresabrechnung über die Verwaltung der verfügbaren Mittel der Fonds spätestens bis zum Ende des ersten Halbjahres des folgenden Jahres den vier beteiligten Staaten übermitteln.
Sollte nach der Endabrechnung ein allfälliger Saldobetrag verbleiben, dessen Aufteilung zugunsten der Besitzer wegen seiner geringen Höhe nicht durchführbar erscheint, so wäre dieser Saldobetrag nach Herstellung des Einvernehmens mit den Staaten und der Gesellschaft zu verwenden.
Artikel 4
Hinsichtlich Anfechtungen und Ansprüchen bezüglich vernichteter, verlorener oder gestohlener Obligationen und Coupons der Gesellschaft findet weiterhin die französische Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit Anwendung. Alle diesbezüglich erforderlichen Zustellungen haben in Paris am gewählten Wohnsitz des Komitees der Obligationäre oder gegebenenfalls am Wohnsitz des oder der von ihm bestellten Liquidatoren zu erfolgen.
Artikel 5
Die Verjährungsfrist für die Aufteilung, die das Komitee der Obligationäre zur Begleichung der Obligationen der Gesellschaft auf Grund der vorliegenden Bestimmungen durchführen wird, beträgt zehn Jahre ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens oder im gegebenen Falle ab der Einlösung, wenn diese Einlösung zu einem späteren Datum erfolgt. Für die rückständigen Coupons (Scrips lombards) beträgt diese Frist fünf Jahre. Der Anspruch auf Einlösung der Obligationen der österreichischen Südbahn-Gesellschaft 4% Serie E verjährt am 1. Jänner 1967; dasselbe gilt für den Anspruch auf Umtausch der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft.
Artikel 6
Das Komitee der Obligationäre wird, sofern dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich die notwendigen Veranlassungen treffen, daß die in Artikel 43 des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 vorgesehenen Pfand- und Hypothekarrechte gelöscht werden, mit denen das Eisenbahnnetz mit seinem Zubehör sowie den dem vom betreffenden Staat betriebenen Netz zugehörenden Fahrbetriebsmitteln belastet ist.
Der Simultancharakter des Pfand- und Hypothekarrechtes wird für nichtig erklärt.
Artikel 7
Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens wird die Gesellschaft jedem der Signatarstaaten, der die dem Komitee der Obligationäre auf Grund des von ihm mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen Abkommens zustehenden Kapitalzahlungen geleistet und von diesen eine befreiende und endgültige Erklärung erhalten hat, das Eigentum an der Gesamtheit der Eisenbahnlinien sowie ihrem Zubehör und den Fahrbetriebsmitteln übertragen, sofern das besagte Eigentum noch nicht auf diesen Staat übergegangen ist.
Die Eisenbahnlinien sowie ihr Zubehör und die Fahrbetriebsmittel werden in dem Zustand übergeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt der besagten Eigentumsübertragung befinden, wobei gegen die Gesellschaft keine wie immer gearteten Forderungen oder Ansprüche erhoben werden können. Die Übertragung erstreckt sich auch auf die Linien, welche die Gesellschaft auf Grund von Sonderabkommen in Konzession hatte.
Artikel 8
Das Privatvermögen der Gesellschaft bleibt zur Gänze frei von jedweder sich aus dem Abkommen von Rom vom 29. März 1923 und den vorhergegangenen Abkommen ergebenden Verpflichtung.
Gegen die Gesellschaft und ihr Privatvermögen können auf Grund der genannten Abkommen weder von seiten der Besitzer von Obligationen und Coupons noch von seiten der Vertreter der Besitzer noch von seiten der vertragschließenden Staaten irgendwelche Forderungen oder Ansprüche erhoben werden, und zwar gleichgültig ob auf Grund von vor oder nach dem Jahre 1923 fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Verpflichtungen, auf Grund des Regime provisoire und der demgemäß gleichgestellten Schulden oder aus irgendeinem anderen sich aus diesen Abkommen ergebenden Titel.
Artikel 9
Die steuerliche Behandlung des Einkommens und des Vermögens der Gesellschaft wird durch das zwischen Österreich, Italien und der Gesellschaft abgeschlossene Protokoll geregelt, welches dem vorliegenden Übereinkommen als Anlage beigeschlossen ist und einen integrierenden Bestandteil desselben bildet.
Artikel 10
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens erlöschen die Konzessionen der Eisenbahnlinien, soweit diese Konzessionen zugunsten der Gesellschaft bestehen.
Die Gesellschaft hat ohne jeden Verzug die Konzessionsurkunden jenem Staat zu übergeben, der seinerzeit die Konzession erteilt hat. Wenn sich die betreffenden Eisenbahnlinien selbst teilweise nicht mehr auf dem Gebiet des Staats befinden, der die Konzession erteilt hat, sind die betreffenden Urkunden jenem Staat zu übergeben, auf dessen Gebiet sich diese Eisenbahnlinien zur Gänze oder zum größten Teil ihrer Länge befinden.
Der Staat, der die Urkunden erhält, wird davon den anderen beteiligten Staaten, einschließlich des Staates, der die Konzession erteilt hat, eine Photokopie übermitteln.
Artikel 11
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens wird die Gesellschaft, die ihren ihr durch das Abkommen von Rom zuerkannten Sondercharakter verloren hat, die Versammlung der Aktionäre einberufen, um ihr Statut der neuen Situation anzupassen und die neuen Verwaltungsorgane zu wählen.
Diese treten unverzüglich in Funktion, und ab diesem Zeitpunkt stellen die derzeitigen Verwaltungsorgane ihre Tätigkeit ein.
Artikel 12
Mit dem vorliegenden Übereinkommen sind alle Rechtsverhältnisse zwischen den Signataren des vorliegenden Übereinkommens, die sich auf das Abkommen von Rom vom 29. März 1923 gründen oder sich aus diesem ergeben, neu und endgültig geregelt.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens verlieren das Abkommen von Rom vom 29. März 1923, dessen Anlagen A, B, C und D sowie dessen Protokolle, deren Bestimmungen zum größten Teil gegenstandslos geworden sind, ferner die ebenfalls mit 29. März 1923 datierte Regelung des Transits und des Verkehrs auf dem Netze der Gesellschaft endgültig ihre Wirksamkeit.
Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß keine Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens so ausgelegt werden kann, daß sie eine Wiederherstellung der Rechte beinhaltet, die den Gegenstand einer Verzichtserklärung im Abkommen von Rom vom 29. März 1923 bilden.
Artikel 13
Das vorliegende Übereinkommen, die zu seiner Ausführung erforderlichen Akte sowie die von den Staaten auf Grund der dem vorliegenden Übereinkommen als Anlagen beigeschlossenen bilateralen Abkommen geleisteten Zahlungen sind von jeder Steuer, Gebühr oder Abgabe befreit.
Artikel 14
Mit dem vorliegenden Übereinkommen haben die Signatarstaaten die sich aus den mit Ungarn (Artikel 26 Absatz 10) und Italien (Anhang XIV Absatz 15) geschlossenen Friedensverträgen sowie dem mit Österreich abgeschlossenen Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz 10) ergebenden Verpflichtungen erfüllt. Die Vertreter der Besitzer und die Gesellschaft nehmen hievon Kenntnis.
Artikel 15
Das vorliegende Übereinkommen wird sobald wie möglich ratifiziert werden.
Jeder Staat wird seine Ratifikation der italienischen Regierung übermitteln, welche hievon den anderen Vertragsteilen Mitteilung machen wird.
Die Ratifikationsurkunden bleiben im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt.
Das vorliegende Übereinkommen tritt im Zeitpunkt seiner letzten Ratifikation in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962 in französischer Sprache in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen den Regierungen aller auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer übermittelt werden.
Anlage 1
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die steuerliche Behandlung der Gesellschaft
Die Republik Österreich, die Italienische Republik und die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, vormals Südbahn-Gesellschaft (im folgenden die Gesellschaft genannt), sind in dem Wunsche, die steuerliche Behandlung der Gesellschaft auf Grund des mit heutigem Datum unterzeichneten Übereinkommens zu regeln, über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Artikel 1
Die Gesellschaft fällt in den beiden Staaten grundsätzlich unter das geltende Steuersystem, sofern die nachstehenden Bestimmungen keine davon abweichende Regelung vorsehen.
Artikel 2
Die Gesellschaft wird hinsichtlich Steuern, Gebühren oder Abgaben weder durch Italien noch durch Österreich diskriminierenden Bestimmungen unterworfen, die nicht auf irgendeine Gesellschaft desselben Staates Anwendung finden oder zur Anwendung gelangen werden.
Artikel 3
Falls die Gesellschaft beschließt, ihr Vermögen einer oder mehreren zu gründenden Aktiengesellschaften zu übertragen, werden die beiden Staaten dazu ihre Zustimmung geben im Falle, daß die betreffende Gesetzgebung dies erforderlich machen sollte.
In den beiden Staaten wird keine Steuer, Gebühr oder Abgabe zur Anwendung gelangen als Folge der ersten vorerwähnten Übertragung sowie bei der Umstellung der Bilanz von Goldfranken auf Landeswährung. Diese Privilegien gelten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens, dem das vorliegende Protokoll als Anlage beigeschlossen ist.
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