Bundesgesetz vom 3. Juni 1964, betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund hat für die Benützung der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten A 13 Brenner Autobahn ein Entgelt einzuheben. Dieses ist in allgemeinen Richtlinien nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
§ 2. (1) Die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn sowie die Einhebung des Benützungsentgeltes und der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte wird einer Kapitalgesellschaft übertragen. Diese Entgelte werden der Kapitalgesellschaft zur Abdeckung der Kosten für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten überlassen. Darüber hinaus wird dieser Kapitalgesellschaft die Herstellung und Finanzierung jenes Abschnittes der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 angeführten A 12 Inntal Autobahn übertragen, der zwischen den Anschlußstellen Innsbruck/Ost und Innsbruck/West liegt.
(2) Die Kapitalgesellschaft nach Abs. 1 ist in der Form einer Aktiengesellschaft zu errichten (Brenner Autobahn Aktiengesellschaft), deren Anteile bei einem Grundkapital bis zu 10 Millionen Schilling dem Bund mit 90 v. H. und dem Land Tirol mit 10 v. H. und bei einem Grundkapital über 10 Millionen Schilling dem Bund mit 75 v. H. und dem Land Tirol mit 25 v. H. vorbehalten bleiben.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 6400 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1000 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Laufzeit der Finanzoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
die Finanzoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Finanzoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierungen die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,
wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.
(4) Bei der Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und lit. e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(5) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(7) Wird der Bund aus der Haftung in Anspruch genommen oder leistet er zur Vermeidung einer Inanspruchnahme aus der Haftung Zahlungen an die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft, so sind die Aufwendungen hiefür aus dem Ertrag der Bundesmineralölsteuer zu bestreiten.
§ 3a. Die Forderung der Kapitalgesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 ist ab dem Kalenderjahr 1968 höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaft einzustellen, den die Kapitalgesellschaft für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn sowie für die Kosten der Einhebung der Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 und zur Deckung angemessener Verwaltungskosten aufgewendet hat.
§ 3b. (1) Die Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 1) ist mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 11, BGBl. Nr. 224/1972)
§ 4. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 und 2 Abs. 1 das Bundesministerium für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich der §§ 2 Abs. 2 erster Satz und 3 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 2 Abs. 2 zweiter Satz die Bundesregierung betraut.
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