Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 betreffend die Finanzierung der Vollautomatisierung und der Erweiterung des österreichischen Fernsprechnetzes (Fernmeldeinvestitionsgesetz - FMIG)
Abkürzung
FMIG
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§ 1. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
in den Jahren 1964 bis 1994 zur Erweiterung und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-, Datenvermittlungs-, Fernschreib- und Funknetzes sowie zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen, zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben für den Fernmeldedienst, zur Errichtung kombinierter Post- und Fernmeldebauten und für sonstige Investitionen nach Maßgabe des Fernmeldeanteils, ab dem Jahre 1988 zur Durchführung von Hochbauvorhaben für den Post- und Postautodienst sowie ab dem Jahre 1991 für die übrigen Investitionen im Post- und Postautodienst bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen im Höchstausmaß von 222 100 Millionen Schilling zu vergeben;
in den Jahren 1995 bis 1996 zur Durchführung der in Z 1 genannten Vorhaben bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen im Höchstausmaß von 36 000 Millionen Schilling zu vergeben.
(2) Bei der Erweiterung und Erneuerung des Fernsprechnetzes ist im Interesse einer möglichst gleichen Behandlung aller Anschlußwerber auf die Förderung von Anschlußgemeinschaften im ländlichen Raum Bedacht zu nehmen und dabei den infrastrukturellen Bedürfnissen sowie der kostenmäßigen Situation beim Ortsnetzausbau besonderes Augenmerk zu widmen.
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§ 2. (1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen an Fernsprechgebühren zu verwenden, die
in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von 1 680 Millionen Schilling,
in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von 2 000 Millionen Schilling,
im Jahre 1972 über den Betrag von 2 500 Millionen Schilling,
im Jahre 1973 über den Betrag von 2 700 Millionen Schilling,
im Jahre 1974 über den Betrag von 3 000 Millionen Schilling,
im Jahre 1975 über den Betrag von 3 300 Millionen Schilling und in den Folgejahren über den Betrag hinaus anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977 einem Satz von 47,5 vH, im Jahre 1978 einem Satz von 55 vH, im Jahre 1979 einem Satz von 63 vH, in den Jahren 1980 bis 1982 einem Satz von 66 vH, in den Jahren 1983 bis 1986 einem Satz von 60 vH, in den Jahren 1987 bis 1990 einem Satz von 66 vH, in den Jahren 1991 bis 1994 einem Satz von 68 vH, im Jahre 1995 einem Satz von 66 vH und im Jahre 1996 einem Satz von 46 vH der jährlichen Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren entspricht. In Höhe dieser Mehreinnahmen - die in den Bundesvoranschlägen bei Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind - sind gleich hohe zweckgebundene Ausgabenansätze bei Kapitel 78 vorzusehen.
(2) Soweit die Mehreinnahmen gemäß Abs. 1 zur Begleichung der von den Unternehmungen vorgelegten Rechnungen nicht ausreichen, ist die Bedeckung nach Maßgabe sonstiger Finanzierungsmöglichkeiten sicherzustellen.
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§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
Mit Novelle BGBl. Nr. 312/1971 wurde folgende Bestimmung als § 3 neu angefügt:
§ 3. Die aus der Durchführung des Fernsprechbetriebs-Investitionsgesetzes (BGBl. Nr. 26/1964 in der Fassung BGBl. Nr. 225/1967) und aus diesem Bundesgesetz entstehenden rechtsverbindlichen Verpflichtungen des Bundes sind Verwaltungsschulden des Bundes.
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