Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Unterzeichnungsdatum
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Sprachen
Deutsch, Slowakisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 22. September 1962 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Anlagen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 17. Feber 1964 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 am 2. März 1964 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind, geleitet von dem Wunsch, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 1
Allgemeines
(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt.
Lit. g) wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands berlagert.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”
bzw. „tschechoslowakisch”.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:
„Gebietsstaat” den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat” den anderen Staat;
„Betriebswechselbahnhof” den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;
„Anschlußgrenzstrecke” die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;
„Eigentumsverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
„Nachbarverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
„Anschluß- und Übergangsdienst” den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;
„Grenzabfertigung” die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”
bzw. „tschechoslowakisch”.
Artikel 3
Grenzübergang
(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende Strecken eröffnet:
Marchegg/Devinska Nova Ves
(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:
Marchegg
(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Grenzbahnhöfe:
Devinska Nova Ves
(4) Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß einzelne Züge mit Triebfahrzeugen und Personal der anderen Eisenbahnverwaltung auch über den Betriebswechselbahnhof hinausgefahren werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 5, 7, 11 bis 14, 16 und 19, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß.
Artikel 3
Grenzübergang
(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende Strecken eröffnet:
Marchegg/Bratislava-Devinska Nova Ves
Kittsee/Bratislava-Petrzalka
(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:
Marchegg
Bratislava-Petrzalka
(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Grenzbahnhöfe:
Bratislava-Devinska Nova Ves
Kittsee
(4) Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß einzelne Züge mit Triebfahrzeugen und Personal der anderen Eisenbahnverwaltung auch über den Betriebswechselbahnhof hinausgefahren werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 5, 7, 11 bis 14, 16 und 19, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und
Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt
(1) Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.
(2) Die Übergabe und Übernahme von Reisegepäck, Expreßgut, Gütern, Wagen, Lademitteln, Behältern, Paletten und den dazugehörigen Beförderungspapieren erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4 dieses Abkommens in den Betriebswechselbahnhöfen.
(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze überschreiten, von der Nachbarverwaltung nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum Betriebswechselbahnhof geführt.
(4) In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes die Vorschriften der Nachbarverwaltung angewendet werden.
(5) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die Eisenbahnverwaltungen haben das zur Sicherheit des Betriebes erforderliche Einvernehmen herzustellen.
(6) Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge auf der Staatsgrenze.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 5
Anlagen
(1) Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt, erhält und erneuert die gesamten Anlagen der auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe und der Anschlußgrenzstrecken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs.
(2) Die Eigentumsverwaltung wird in den Betriebswechselbahnhöfen die von der Nachbarverwaltung zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten Anlagen, Räume und Einrichtungen im Einvernehmen mit dieser zur Verfügung stellen.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 6
Sicherungs- und Fernmeldeanlagen
(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, auf dem Gebiet ihres Staates die für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen Sicherungs- und Fernmeldeanlagen zu errichten und im ordentlichen Zustand zu erhalten. Die Eisenbahnverwaltungen können abweichende Vereinbarungen treffen.
(2) Grenzüberschreitende Fernmeldeverbindungen, die Betriebswechselbahnhöfe und Grenzbahnhöfe verbinden, müssen in diesen Bahnhöfen enden und dürfen nicht mit dem Inlandsnetz verbunden sein. Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können jedoch anderes vereinbaren, soweit die Voraussetzungen hiefür nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegeben sind.
(3) Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen.
(4) Die Benützung der Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen für Privatzwecke ist unzulässig.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 7
Grundsätze des Ausgleiches der Leistungen
(1) Die von einer Eisenbahnverwaltung für die andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in natura auszugleichen. Ergibt sich danach kein voller Naturalausgleich, sind die Selbstkosten zu vergüten.
(2) Sofern die Eigentumsverwaltung der Nachbarverwaltung auf deren Verlangen mit Bediensteten, Fahrbetriebsmitteln oder Material aushilft, sind hiefür der Eigentumsverwaltung die Selbstkosten zu ersetzen.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”
bzw. „tschechoslowakisch”.
Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands
überlagert.
Artikel 8
Grenzabfertigung
Die Grenzabfertigung (Artikel 2 lit. g) wird von den zuständigen Organen jedes der beiden Vertragsstaaten auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 9
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
Wird von den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Durchführung ihres Dienstes in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken ein Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehrs festgestellt, so haben sie den Sachverhalt der zuständigen Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich bekanntzugeben.
(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch in den Betriebswechselbahnhöfen, soweit Organe des Gebietsstaates nicht zur Verfügung stehen.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 10
Sprachgebrauch
(1) In den Betriebswechselbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken wird im Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, in der Sprache der Nachbarverwaltung zu erfolgen. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten müssen die Dienstsprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.
(2) Zur ausschließlichen Benützung für die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung bestimmte Räume sind zweisprachig zu bezeichnen. Hiebei hat die Bezeichnung in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung an erster Stelle zu stehen.
(3) Die Übergabe von Dienstvorschriften oder Geschäftsstücken zwecks Weiterleitung an die andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 11
Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten
(1) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind verpflichtet, im Geiste gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den Eisenbahnverwaltungen zu handeln und sich in und außerhalb des Dienstes dementsprechend zu verhalten.
(2) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind - insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht - ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.
(4) Die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind gegenüber dem anderen Vertragsstaat von allen direkten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, so weit diese im Zusammenhang mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung entstehen.
(5) Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Eisenbahnbediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Die Nachbarverwaltung wird die Anzahl ihrer im Gebietsstaat verwendeten Eisenbahnbediensteten auf das für die Dienstausübung erforderliche Ausmaß beschränken. Sie kann einen dieser Eisenbahnbediensteten mit ihrer Vertretung gegenüber der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates beauftragen. Auf Verlangen der Eigentumsverwaltung wird sie Eisenbahnbedienstete von der Verwendung im Gebietsstaat ausschließen oder abberufen.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 12
Beistand, Strafrechtsschutz der Eisenbahnbediensteten
(1) Die Dienststellen und Eisenbahnbediensteten des einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.
(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von dienstlichen Handlungen und zum Schutz von Eisenbahnbediensteten gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaat gegenüber den im Vollzug dieses Abkommens tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.
(3) Den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates wird im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof die notwendige erste Hilfe gewährt.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 13
Dienstkleidung
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