(Übersetzung)Satzung des Weltpostvereins

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1966-01-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Nachdem die am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Satzung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll und dem einen Anhang zur Satzung bildenden Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein vom 4. Juli 1947 samt Zusatzabkommen vom 13. Juli/27. Juli 1949, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragsinstrument für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965

Ratifikationstext

Die Satzung des Weltpostvereins tritt gemäß ihrem Artikel 33 am 1. Jänner 1966 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

In dem Bestreben, die Verbindungen zwischen den Völkern durch eine wirkungsvolle Arbeitsweise der Postdienste zu fördern und einen Beitrag zur Erreichung der hohen Ziele der internationalen Zusammenarbeit auf kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem Gebiet zu leisten,

haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschließenden Länder unter dem Vorbehalt der Ratifikation diese Satzung angenommen.

Unterzeichnungsdatum

Mit BGBl. III Nr. 53/2008 wurde die Satzung des Weltpostvereins in konsolidierter Fassung kundgemacht. Daher wurde die komplette Satzung neu dokumentiert.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Vertragswerkes: Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004) wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden diese Staatsverträge 1 dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1010 Wien, aufliegen.


1 Die Vertragswerke werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Seite

SATZUNG DES WELTPOSTVEREINS.……………………………………………………………….1

Präambel.…………………………………………………………………………………………………..1

Titel I Grundlegende Bestimmungen.……………………………………………………………………1

Kapitel I Allgemeines 1

Artikel 1 Wesen und Zweck des Vereins 1

Artikel 1bis Begriffsbestimmungen 2

Artikel 2 Mitglieder des Vereins 3

Artikel 3 Bereich des Vereins 3

Artikel 4 Besondere Verbindungen 3

Artikel 5 Sitz des Vereins 3

Artikel 6 Amtssprache des Vereins 3

Artikel 7 Währungseinheit 3

Artikel 8 Engere Vereine. Sondervereinbarungen 4

Artikel 9 Beziehungen mit der Organisation der Vereinten Nationen 4

Artikel 10 Beziehungen mit internationalen Organisationen 4

Kapitel II  Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein 4

Artikel 11 Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Verfahren 4

Artikel 12 Austritt aus dem Verein. Verfahren 5

Kapitel III Aufbau des Vereins 5

Artikel 13 Organe des Vereins 5

Artikel 14 Kongress 6

Artikel 15 Außerordentliche Kongresse 6

Artikel 16 Verwaltungskonferenzen 6

Artikel 17 Verwaltungsrat 6

Artikel 18 Rat für Postbetrieb 6

Artikel 19 Sonderkommissionen 6

Artikel 20 Internationales Büro 6

Kapitel IV Finanzen des Vereins 7

Artikel 21 Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer 7

Titel II Vertragswerke des Vereins ……………………………………………………………………...7

Kapitel I Allgemeines 7

Artikel 22 Vertragswerke des Vereins 7

Artikel 23 Anwendung der Vertragswerke des Vereins auf Gebiete, deren internationale Beziehungen durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden 8

Artikel 24 Rechtsvorschriften der Länder 9

Kapitel II Annahme und Kündigung der Vertragswerke des Vereins 9

Artikel 25 Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifizierung und andere Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins 9

Artikel 26 Bekanntgabe der Ratifizierung bzw. der anderen Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins 9

Artikel 27 Beitritt zu den Abkommen 10

Artikel 28 Kündigung von Abkommen 10

Kapitel III Abänderung der Vertragswerke des Vereins 10

Artikel 29 Einbringung der Vorschläge 10

Artikel 30 Abänderung der Satzung 10

Artikel 31 Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen 11

Kapitel IV Regelung von Streitfällen 11

Artikel 32 Schiedsgerichtsbarkeit 11

Titel III Schlussbestimmungen………………………………………………………………………….11

Artikel 33 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung 11

Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins………………………….………………13

Artikel I Die Präambel hat zu lauten: 13

Artikel II (Neuer Artikel Ibis) Begriffsbestimmungen 14

Artikel III Artikel 22 Vertragswerke des Vereins hat zu lauten: 14

Artikel IV Artikel 30 Abänderung der Satzung hat zu lauten: 15

Artikel V Artikel 31 Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen hat zu lauten: 15

Artikel IV Beitritt zum Zusatzprotokoll und zu den anderen Vertragswerken des Vereins 16

Artikel VII Inkrafttreten und Geltungsdauer des Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins 16

ALLGEMEINE VERFAHRENSORDNUNG DES WELTPOSTVEREINS……………………...…17

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

WELTPOSTVERTRAG…………………………………………………………….…………………..51

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

ABKOMMEN ZU DEN POSTZAHLUNGSDIENSTEN……………………………………………100

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Präambel

Im Bestreben, durch die reibungslose Abwicklung der Postdienste völkerverbindend zu wirken und zur Erreichung der hohen Ziele der internationalen Zusammenarbeit auf kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem Gebiet beizutragen, haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragsschließenden Länder die vorliegende Satzung vorbehaltlich ihrer Ratifizierung verabschiedet.

Aufgabe des Vereins ist es, die nachhaltige Entwicklung weltweiter hochwertiger, effizienter und allgemein zugänglicher Postdienste mit dem Ziel zu fördern, die Kommunikation zwischen den Menschen dieser Erde zu erleichtern, und zwar durch:

– Gewährleistung des freien Umlaufs der Postsendungen auf dem einheitlichen, aus zusammengeschlossenen Netzen bestehenden Postgebiet;

– Förderung der Annahme zweckentsprechender gemeinsamer Normen und der Nutzung der Technologie;

– Sicherung der allgemeinen und spezifischen Zusammenarbeit aller Beteiligten;

– Begünstigung einer erfolgreichen technischen Zusammenarbeit

– Berücksichtigung der Entwicklung von Kundenbedürfnissen.

Teil 1

Grundlegende Bestimmungen

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 1

Wesen und Zweck des Vereins

1.

Die Länder, die diese Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet für den gegenseitigen Austausch von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

2.

Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

3.

Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der von den Mitgliedsländern gewünschten technischen Hilfeleistung auf dem Gebiet des Postwesens.

Titel I

Grundlegende Bestimmungen

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 1

Wesen und Zweck des Vereins

1.

Die Länder, welche die vorliegende Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet zum Zweck des gegenseitigen Austauschs von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

2.

Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der einschlägigen internationalen Zusammenarbeit.

3.

Der Verein leistet im Rahmen seiner Möglichkeiten die von den Mitgliedsländern beantragte Entwicklungshilfe auf dem Gebiet des Postwesens.

Artikel 1bis

Begriffsbestimmungen

1.

Im Rahmen der Vertragswerke des Weltpostvereins gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1. Postdienst: Sämtliche Leistungen der Post, deren Umfang von den Organen des Vereins festgelegt wird. Die wichtigsten, mit diesen Leistungen verbundenen Verpflichtungen bestehen darin, bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Bestrebungen der Mitgliedländer durch Einsammeln, Sortieren, Weiterleiten und Verteilen der Postsendungen zu entsprechen.

1.2. Mitgliedsland: Land, das die in Artikel 2 der Satzung genannten Bedingungen erfüllt.

1.3. Einheitliches Postgebiet (ein und dasselbe Postgebiet): Verpflichtung der Vertragsparteien auf wechselseitiger Basis den Austausch der Briefsendungen unter Wahrung der Freiheit des Durchgangs zu besorgen und Postsendungen, die aus anderen Ländern stammen und durch ihr Land geführt werden, unterschiedslos eigene Postsendungen zu behandeln.

1.4. Freiheit des Durchgangs: Grundsatz, wonach Zwischenpostverwaltungen die ihnen von anderen Postverwaltungen im Durchgang zugeleiteten Sendungen zu den gleichen Bedingungen wie die Sendungen ihrer Inlandsdienste zu bearbeiten und zu befördern haben.

1.5. Briefsendungen: die im Vertrag beschriebenen Sendungen.

1.6. Internationaler Postdienst: durch die Vertragswerke geregelte Arbeiten bzw. Dienstleistungen der Post. Alle diese Arbeiten bzw. Leistungen.

Artikel 2

Mitglieder des Vereins

Mitgliedsländer des Vereins sind:

a)

die Länder, die die Eigenschaft eines Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung besitzen,

b)

die Länder, die nach Artikel 11 Mitgliedsländer geworden sind.

Artikel 2

Mitglieder des Vereins

Mitgliedsländer des Vereins sind:

a)

die Länder, die die Eigenschaft wir gemacht eines Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung besitzen,

b)

die Länder, die nach Artikel 11 Mitgliedsländer geworden sind.

Artikel 3

Bereich des Vereins

Zum Bereich des Vereins gehören:

a)

die Gebiete der Mitgliedsländer,

b)

die Postämter, die von Mitgliedsländern in Gebieten eingerichtet worden sind, die dem Verein nicht angehören,

c)

die Gebiete, die, ohne selbst Mitglied des Vereins zu sein, dem Verein angehören, weil sie vom Standpunkt der Post von einem Mitgliedsland abhängig sind.

Artikel 3

Bereich des Vereins

Zum Bereich des Vereins gehören:

a)

die Staatsgebiete der Mitgliedsländer;

b)

Postämter die von den Mitgliedsländern in den dem Verein nicht eingegliederten Gebieten errichtet worden sind;

c)

Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn einbezogen sind, weil sie in Belangen des Postwesens von einem seiner Mitgliedsländer abhängen.

Artikel 4

Besondere Verbindungen

Die Postverwaltungen, die Postverbindungen mit Gebieten unterhalten, die dem Verein nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen des Weltpostvertrags und seiner Ausführungsvorschrift anwendbar.

Artikel 4

Besondere Verbindungen

Postverwaltungen, die Postverbindungen mit dem Verein nicht angehörenden Territorien unterhalten, sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen des Vertrages und seiner Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

Artikel 5

Sitz des Vereins

Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.

Artikel 5

Sitz des Vereins

Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.

Artikel 6

Amtliche Sprache des Vereins

Amtliche Sprache des Vereins ist die französische Sprache.

Artikel 6

Amtssprache des Vereins

Die Amtssprache des Vereins ist das Französische.

Artikel 7

Vereinswährung

Der in den Urkunden des Vereins als Währungseinheit angenommene Franken ist der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt von 0,900.

Artikel 7

Währungseinheit

Die in den Vertragswerken des Vereins genannte Währungseinheit ist die Verrechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).

Artikel 8

E n g e r e V e r e i n e; b e s o n d e r e

V e r e i n b a r u n g e n

1.

Die Mitgliedsländer oder, wenn es mit den Rechtsvorschriften dieser Länder vereinbar ist, ihre Postverwaltungen, können Engere Vereine gründen oder besondere Vereinbarungen über den internationalen Postdienst treffen. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die für die Postbenutzer ungünstiger sind als die Bestimmungen der Urkunden, denen die beteiligten Mitgliedsländer beigetreten sind.

2.

Die Engeren Vereine können Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Zusammenkünften des Vereins, zum Vollzugsrat und zum Konsultativrat für Poststudien entsenden.

3.

Der Verein kann Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Zusammenkünften der Engeren Vereine entsenden.

Artikel 8

Engere Vereine. Sondervereinbarungen

1.

Die Mitgliedsländer bzw. – wenn dies mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften vereinbar ist – deren Postverwaltungen können Engere Vereine gründen und Sondervereinbarungen über den internationalen Postdienst treffen. Derartige Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die im Vergleich zu jenen der Vertragswerke des Weltpostvereins ungünstigere Bedingungen für die Postkunden mit sich bringen.

2.

Die Engeren Vereine dürfen Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen des Vereins, zum Verwaltungsrat und zum Rat für Postbetrieb entsenden.

3.

Der Verein darf Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen der Engeren Vereine entsenden.

Artikel 9

Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.