Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 11. Dezember 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll und Anlagen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Feber 1965.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 8. April 1965 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 30 Absatz 3 am 22. April 1965 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich einerseits und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien anderseits haben in der Absicht, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu regeln, überzeugt von der Notwendigkeit, ein Abkommen zu diesem Zweck abzuschließen, folgende Bestimmungen vereinbart:

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 1

Allgemeines

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt.

(3) Beide Vertragsstaaten erklären sich bereit, über Anregung eines der beiden Teile in Verhandlungen über die Beschleunigung des Anschluß- und Übergangsdienstes und der Grenzabfertigung einzutreten.

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:

a)

„Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;

b)

„Betriebswechselbahnhof“ den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;

c)

„Anschlußgrenzstrecke“ die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;

d)

„Anschluß- und Übergangsdienst“ den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;

e)

„Eigentumsverwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;

f)

„Nachbarverwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;

g)

„Grenzabfertigung“ die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 3

Grenzübergang

(1) Zur Durchführung des Grenzüberganges der Eisenbahnen werden folgende Strecken eröffnet:

a)

Rosenbach/Jesenice

b)

Bleiburg/Prevalje

c)

Spielfeld-Straß/Šentilj

(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:

a)

Jesenice

b)

Bleiburg

c)

Spielfeld-Straß

(3) Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens sind:

a)

Rosenbach

b)

Prevalje

c)

Sentilj

(4) Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können vereinbaren, daß Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 2 genannten Bahnhöfen vorgenommen werden, ohne dass dadurch diese Bahnhöfe als Betriebswechselbahnhöfe gelten. In diesem Falle gelten die Bestimmungen, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß; dies gilt nicht für die Bestimmungen des Artikels 11.

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt

(1) Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch Vereinbarungen derart näher zu regeln, daß hiedurch eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.

(2) Die Übergabe und Übernahme von Wagen, Lademitteln, Paletten, Behältern, Reisegepäck, Expreßgut, Gütern und der zugehörigen Beförderungspapiere erfolgt in den Betriebswechselbahnhöfen.

(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze überschreiten, von der Nachbarverwaltung nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum Betriebswechselbahnhof geführt. Diese Leistungen vollzieht die Nachbarverwaltung von der Staatsgrenze bis zum Betriebswechselbahnhof für die Eigentumsverwaltung.

(4) In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes die Vorschriften der Nachbarverwaltung angewendet werden.

(5) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die näheren Bestimmungen, die zur Sicherheit des Betriebes erforderlich sind, werden von den Eisenbahnverwaltungen einvernehmlich festgelegt.

(6) Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge auf der Staatsgrenze.

Artikel 5

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 272/1973)

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 6

Erweiterter Zugförderungsdienst

Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungsdienst über den Betriebswechselbahnhof hinaus in einer oder in beiden Richtungen von der Eigentums- oder Nachbarverwaltung mit eigenen Triebfahrzeugen und eigenem Personal besorgt wird. Artikel 4 Absatz 5 und die Artikel 14, 15, 17, 18 und 24 gelten entsprechend.

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 7

Vergütung der Leistungen

Die von einer Eisenbahnverwaltung für die andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in natura auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Selbstkosten zu vergüten. Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart.

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 8

Anlagen

(1) Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt, erhält und erneuert die gesamten Anlagen der auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe und Anschlußgrenzstrecken.

(2) Der Nachbarverwaltung werden in den Betriebswechselbahnhöfen die von ihr zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten Räume, Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Wenn die vorhandenen Räume, Anlagen oder Einrichtungen nicht ausreichen oder nicht entsprechen, wird die Eigentumsverwaltung im Einvernehmen mit der Nachbarverwaltung notwendige und wirtschaftlich vertretbare Herstellungen auf eigene Kosten ausführen.

(3) Für die der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen überlassenen und von dieser ausschließlich benützten Räume, Anlagen und Einrichtungen leistet sie eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung.

(4) Die baulichen und technischen Ausgestaltungen der Anschlußgrenzstrecken werden im Einvernehmen der beiden Eisenbahnverwaltungen von der Eigentumsverwaltung auf eigene Kosten ausgeführt.

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 9

Vertretung in den Betriebswechselbahnhöfen

Die Nachbarverwaltung kann in den Betriebswechselbahnhöfen eine Vertretung einrichten, deren Befugnisse sich auf eisenbahndienstliche Belange beschränken und im einzelnen von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart werden.

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 10

Grenzabfertigung

Die Grenzabfertigung (Artikel 2 lit. g) wird von den zuständigen Organen jedes der beiden Vertragsstaaten auf seinem Staatsgebiet oder auf Grund einer gesonderten Vereinbarung beider Vertragsstaaten in den fahrenden Zügen oder in Bahnhöfen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates vorgenommen.

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 11

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Anschlußgrenzstrecken

(1) Bei der Durchführung des Dienstes in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken haben die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung im Falle eines Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehres den Sachverhalt festzustellen und hievon die zuständige Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich zu benachrichtigen.

(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.

Artikel 12

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 272/1973)

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 13

Sprachgebrauch

(1) In den Betriebswechselbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken wird im eisenbahndienstlichen Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung zu erfolgen. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung müssen daher die Dienstsprache der Nachbarverwaltung in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 haben sich die Vertreter (Artikel 9) der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr mit den Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung deren Dienstsprache zu bedienen. Sie müssen diese Sprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.

(3) Die Aufschriften an den Diensträumen der Vertretungen erfolgen in beiden Dienstsprachen. An erster Stelle stehen die Aufschriften in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung.

(4) Die Übergabe von Dienstvorschriften oder Geschäftsstücken von einer Eisenbahnverwaltung an einen Betriebswechselbahnhof oder eine Vertretung zwecks Weiterleitung an die andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 14

Rechtsstellung der Eisenbahnbediensteten

(1) Die im Gebietsstaat dienstlich tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.

(2) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten, insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.

(3) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung werden ausschließlich im Nachbarstaat zu den Steuern von Löhnen und Gehältern, die sie vom Nachbarstaat oder von der Nachbarverwaltung erhalten haben, herangezogen.

(4) Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten im Gebietsstaate begangen werden, ist die zuständige Dienststelle des Eisenbahnbediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 15

Beistand und strafrechtlicher Schutz

(1) Die Dienststellen und die Bediensteten des Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen der Nachbarverwaltung, die im Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten dieser Verwaltung bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen im Sinne dieses Abkommens in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.

(2) Die strafrechtlichen Vorschriften des Gebietsstaates zum Schutze von eisenbahndienstlichen Handlungen und zum Schutze von Eisenbahnbediensteten gelten auch für strafbare Handlungen, die gegenüber den im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.

(3) Den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung wird seitens der Eigentumsverwaltung im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof sowie im erweiterten Zugförderungsdienst (Artikel 6) die notwendige Erste Hilfe gewährt.

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 16

Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates

(1) Eisenbahnbedienstete, einschließlich der Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahnerhebungsbediensteten, die zur Dienstausübung im Anschluß- und Übergangsdienst die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitze von Grenzübertrittsausweisen sein. Diese Ausweise berechtigen zum Grenzübertritt auf einer oder mehreren der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung zum Aufenthalt im anderen Vertragsstaat.

(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Für die jugoslawischen Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise nach dem Muster der Anlage 1a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) von den jugoslawischen Eisenbahnen ausgestellt, von der zuständigen jugoslawischen Grenzdienststelle bestätigt und von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion vidiert. Für die österreichischen Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise nach dem Muster der Anlage 1b (Anm.: Anlage nicht darstellbar) von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion ausgestellt und von der zuständigen jugoslawischen Grenzdienststelle vidiert. Die Vidierung wird für die Gültigkeitsdauer der Grenzübertrittsausweise erteilt.

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