Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom3. Mai 1965 über die Geschäftsführung und Organisation desElektrotechnischen Beirates
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 8 des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates müssen eigenberechtigte österreichische Staatsbürger sein.
(2) Die vom Elektrotechnischen Beirat zur Behandlung von Sonderfragen herangezogenen Sachverständigen können auch eigenberechtigte Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit sein, die seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz in Österreich haben und Experten auf dem Gebiet der Elektrotechnik sind.
§ 2. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau setzt die Vergütung der auswärtigen Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates sowie der zum Elektrotechnischen Beirat herangezogenen Sachverständigen durch Bescheid fest, falls Zweifel über Grund und Höhe des Anspruches bestehen.
§ 3. Den Vorsitz im Elektrotechnischen Beirat hat ein Beamter des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau zu führen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden führt ein anderer Beamter des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau den Vorsitz.
§ 4. (1) Die in der Bundeshauptstadt Wien stattfindenden Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind von seinem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Einladungen zur Sitzung des Elektrotechnischen Beirates und die für die Behandlung der Gegenstände erforderlichen Unterlagen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
§ 5. Wenn ein Mitglied des Elektrotechnischen Beirates verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Wird ein Mitglied des Elektrotechnischen Beirates abberufen (§ 9), so ist gemäß § 14 Abs. 5 Elektrotechnikgesetz für die restliche Funktionsdauer des Elektrotechnischen Beirates unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 6. Die gemäß § 14 Abs. 7 Elektrotechnikgesetz zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates eingeladenen Bundesministerien und Ämter der Landesregierungen sind berechtigt, informierte Vertreter dorthin zu entsenden. Sie sind auch von den Beratungsgegenständen rechtzeitig zu verständigen und können sich zu den in ihren Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten zu Wort melden. Sie sind auf ihr Verlangen auch zu den Sitzungen der Unterausschüsse einzuladen. Die Vertreter dieser Ressorts und die Ämter der Landesregierungen sowie die vom Elektrotechnischen Beirat herangezogenen Sachverständigen haben kein Stimmrecht.
§ 7. (1) Zur Beschlußfähigkeit des Elektrotechnischen Beirates in Angelegenheiten, betreffend die Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der in den §§ 2 bis 4 sowie 7 bis 9 des Elektrotechnikgesetzes vorgesehenen Verordnungen, ist erforderlich, daß die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Falls der Einladung jedoch nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder gefolgt ist, ist der Vorsitzende berechtigt, mit dem Beginn der Sitzung eine halbe Stunde zuzuwarten. Der Elektrotechnische Beirat ist sodann auf jeden Fall beschlußfähig.
(3) Gültige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die überstimmten Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates sind berechtigt, ihre Auffassung in einem Anhang zum Gutachten des Elektrotechnischen Beirates dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Bei Stimmengleichheit sind beide Auffassungen dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
(4) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung und gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 8. Sämtliche Verhandlungen des Elektrotechnischen Beirates und der von ihm bestellten Unterausschüsse sind vertraulich zu führen. Die Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates sowie alle Teilnehmer an den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates und seiner Unterausschüsse sind verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu bewahren. Die Berichterstattung eines Mitgliedes des Elektrotechnischen Beirates sowie eines Sitzungsteilnehmers des Elektrotechnischen Beirates an die entsendende Institution fällt nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.
§ 9. (1) Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau hat ein Mitglied des Elektrotechnischen Beirates von seiner Funktion abzuberufen:
bei nachgewiesener Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
über eigenes Ansuchen des Mitgliedes.
(2) In diesen Fällen ist die betroffene Institution zu hören.
§ 10. (1) Über jede Sitzung des Elektrotechnischen Beirates und der Unterausschüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, den Sitzungstag, den Gegenstand der Beratung, die Anträge und das Abstimmungsergebnis sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat aus dem Beamtenkreise des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau einen nicht stimmberechtigten Schriftführer zu bestellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Protokoll ist eine Niederschrift über das Ergebnis allfälliger Unterausschußberatungen unter Angabe der vom Elektrotechnischen Beirat beschlossenen Änderungen beizulegen. Das Protokoll und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern sowie Teilnehmern des Elektrotechnischen Beirates zuzusenden.
(2) Die vom Elektrotechnischen Beirat abgegebenen Gutachten samt einem allfälligen Anhang sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zugleich mit dem Protokoll über die Sitzung vorzulegen, in der ihre Annahme erfolgte.
§ 11. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat die Geschäfte des Elektrotechnischen Beirates zu führen und für die üblichen Kanzleierfordernisse desselben aufzukommen. Es stellt in seinem Amtsgebäude einen Sitzungssaal für die Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates zur Verfügung.
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