Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-06-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, wird verordnet:

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

§ 1. (1) Rundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.

(2) Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt optisch oder optisch und akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.

(3) Als Rundfunk-Empfangsanlagen beziehungsweise Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch akustische beziehungsweise optische Empfangseinrichtungen oder akustische und optische Empfangseinrichtungen, die sich nicht am Standort (§ 7 Abs. 2) jener Empfangsanlagen befinden, an die sie angeschlossen sind.

Bewilligungen

§ 2. (1) Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.

(2) Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:

a)

Hauptbewilligungen (§ 7): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,

b)

Zusatzbewilligungen (§ 9): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.

(3) Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.

(4) Zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist eine gesonderte Bewilligung notwendig, wenn

a)

sie unter Verwendung von Verbindungsleitungen für mehrere Empfangsanlagen auf verschiedenen Standorten (§ 7 Abs. 2) errichtet wird (Gemeinschaftsantennenanlage) - es sei denn, die Standorte aller Empfangsanlagen befinden sich auf zusammenhängenden Grundstücken und kein Teil der Anlage benützt oder kreuzt einen öffentlichen Weg - oder

b)

die Antenne vom Standort der Empfangsanlage bzw. dem Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage mehr als 500 m entfernt ist.

Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage dürfen nur unbefristet sein.

Bewilligungen

§ 2. (1) Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.

(2) Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:

a)

Hauptbewilligungen (§ 7): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,

b)

Zusatzbewilligungen (§ 9): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.

(3) Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

Vorübergehender Betrieb durch andere Personen

§ 3. (1) An Stelle des Inhabers einer Bewilligung darf die Empfangsanlage vorübergehend errichten und betreiben

a)

eine andere Person an dem in der Bewilligung angegebenen Standort oder im Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt;

b)

eine Person, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt lebt, auch außerhalb des Standortes.

(2) Auf Grund der Hauptbewilligung eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden dürfen auch bei ihm beschäftigte Personen die Empfangsanlagen vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes zum Vorführen errichten und betreiben.

(3) Der Bewilligungsinhaber bleibt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

Probebetrieb

§ 4. (1) Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 4) oder einer bei ihm beschäftigten Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Abs. 2) aufliegt.

(2) Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Namen und den Sitz des Gewerbetreibenden,

b)

die Nummer seiner Hauptbewilligung,

c)

die Art, die Type und die Fabrikationsnummer der Empfangsanlage,

d)

den Namen des Kunden,

e)

den Standort der Empfangsanlage oder das Kennzeichen des Fahrzeuges und den (Wohn ) Sitz des Kunden,

f)

den Tag der Errichtung der Empfangsanlage und

g)

den letzten Tag des Probebetriebes.

Errichtung und Betrieb der Empfangsanlagen undder Antennenanlagen

§ 5. (1) Die Empfangsanlagen und die Antennenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Die Antennenanlagen sind den Erfordernissen nach § 20 Abs. 1 entsprechend instandzuhalten.

(2) Die Bewilligungsinhaber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Empfangsanlagen bzw. der Antennenanlagen ausschließen.

(3) Mißbräuchlich ist eine Verwendung, die gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieses Bundesgesetzes verstößt.

§ 6. (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebüros obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich entsprechend ausweisenden Organen der Zutritt zu den Empfangsanlagen und zu den Antennenanlagen zu gestatten.

(2) Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. b und des § 8 Abs. 1, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des § 3 Abs. 2 das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.

(3) Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.

§ 6a. Der Betreiber einer Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 hat dem zuständigen Fernmeldebüro die Errichter und Betreiber der an seine Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben.

ABSCHNITT II

Hauptbewilligung

Umfang

§ 7. (1) Die Hauptbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 3 und 8 anzuwenden sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) an dem darin angegebenen Standort oder in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, zu errichten und zu betreiben. Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet und betrieben werden.

(2) Als Standort im Sinne dieser Verordnung sind alle Räume in dem in der Bewilligung bezeichneten Haus anzusehen, über die der Bewilligungsinhaber verfügt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)

Betrieb mehrerer Empfangsanlagen

§ 8. (1) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort

a)

in Wohnräumen des Bewilligungsinhabers,

b)

in Geschäftsräumen eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke des Gewerbes,

c)

in Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

d)

in Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle

auch mehrere Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Hauptbewilligung) bzw. mehrere Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) errichtet und betrieben werden. In Wohnräumen des Bewilligungsinhabers dürfen solche Empfangsanlagen auch Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt leben, errichten und betreiben.

(2) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974), in Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten errichtet und betrieben werden.

(3) Von den Empfangsanlagen in Wohnräumen nach Abs. 1 lit. a darf eine auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden. Die Bewilligungsurkunde ist sodann bei dieser Empfangsanlage bereitzuhalten; am Standort hat eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung aufzuliegen.

(4) Von den Empfangsanlagen in Geschäftsräumen nach Abs. 1 lit. b dürfen eine oder mehrere auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung für Zwecke der Ausübung des Gewerbes vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden. Bei jeder dieser Empfangsanlagen ist eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung bereitzuhalten.

ABSCHNITT III

Zusatzbewilligung

§ 9. Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen des § 3 anzuwenden sind, dem Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung die Befugnis,

a)

je eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Zusatzbewilligung bzw. Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, und einem zweiten Fahrzeug, das am Standort der Hauptbewilligung zugelassen ist, und vorübergehend auch außerhalb des Fahrzeuges oder

b)

eine der Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Zusatzbewilligung) bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die nach § 8 Abs. 1 lit. a in Wohnräumen errichtet und betrieben werden dürfen, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes

zu errichten und zu betreiben.

ABSCHNITT IV

Erwerb der Bewilligungen

Antrag

§ 10. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Namen des Antragstellers,

b)

den beabsichtigten Standort der Empfangsanlage oder, falls die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet wird, den (Wohn-) Sitz des Antragstellers,

c)

die Art der angestrebten Bewilligung (§ 2 Abs. 2),

d)

den Zeitraum, wenn die Erteilung einer befristeten Bewilligung beantragt wird.

(3) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Zusatzbewilligung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung ist oder werden will.

Entscheidung über den Antrag

§ 11. (1) Über den Antrag auf Erteilung einer Hauptbewilligung hat das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Standort der Empfangsanlage liegt. Wird die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem (Wohn) Sitz des Antragstellers.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Zusatzbewilligung ist das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der in der Hauptbewilligung angegebene Standort bzw. (Wohn) Sitz liegt.

§ 12. (1) Die Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.

(2) Die Zusatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

der Antragsteller eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung mit der gleichen Adresse hat,

b)

der Antragsteller zu dieser Hauptbewilligung noch keine Zusatzbewilligung hat,

c)

die weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (§ 9 lit. a), oder nach den Bestimmungen des § 9 lit. b vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll und

d)

der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid ist schriftlich auszufertigen (Bewilligungsurkunde).

§ 13. Eine Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn

a)

der Antragsteller die bei der Einbringung des Antrages fällige Gebühr nicht entrichtet hat oder

b)

der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3).

Veränderungen

§ 14. (1) Der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde sind unverzüglich anzuzeigen:

a)

eine Verlegung des Standortes der Empfangsanlage oder des (Wohn ) Sitzes des Bewilligungsinhabers,

b)

eine Änderung des Namens des Bewilligungsinhabers,

c)

eine Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers durch eine Person, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.

(3) Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.

Übertragung der Bewilligungen

§ 15. (1) Mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers kann seine unbefristete Bewilligung auf Antrag auf eine Person übertragen werden, die die Empfangsanlage an dem angegebenen Standort oder mit dem angegebenen (Wohn) Sitz weiter betreibt, wenn die fälligen Gebühren entrichtet sind und nicht der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3).

(2) Der Antrag mit der Zustimmung nach Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen und hat die Namen des Antragstellers und des Bewilligungsinhabers zu enthalten. Dem Antrag ist die Bewilligungsurkunde beizufügen.

(3) Über den Antrag auf Übertragung entscheidet die für die Bewilligungserteilung zuständige Fernmeldebüro. Nach Durchführung der Übertragung ist die Bewilligungsurkunde dem neuen Inhaber auszufolgen.

ABSCHNITT V

Erlöschen der Bewilligungen

Allgemeines

§ 16. (1) Die Bewilligungen erlöschen:

a)

durch Verzicht des Bewilligungsinhabers oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes,

b)

durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (§ 14 Abs. 1 lit. c),

c)

durch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde.

(2) Die Zusatzbewilligung erlischt außerdem durch Erlöschen der Hauptbewilligung, zu der sie erteilt wurde.

Verzicht

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