Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom26. Feber 1966 über Straßenverkehrszeichen(Straßenverkehrszeichenverordnung)
§ 1. Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf alle Straßenverkehrszeichen Anwendung, die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 32 StVO. 1960 angebracht werden.
§ 2. Allgemeine Beschaffenheit
Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Sie können selbstleuchtend (transparent), rückstrahlend oder nicht rückstrahlend ausgeführt sein.
§ 3. Rückstrahlwirkung
(1) Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines fabriksneuen rückstrahlenden Materials für Straßenverkehrszeichen, ausgenommen die des Materials für die im Abs. 2 genannten Zeichen, müssen bei dem nachstehend angeführten Prüfverfahren jeweils über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
Prüfverfahren
I
R' = -------
E x A
cd
R' = spezifischer Rückstrahlwert in ---------
lx x m2
I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die
Beobachtungsrichtung zurückgestrahlten Lichtes in cd
E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei
senkrechtem Lichteinfall in lx
A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2
Beobachtungswinkel: 1/3 Grad
Meßentfernung: mindestens 10 m
Das rückstrahlende Material ist in trockenem und nassen Zustand zu prüfen.
```
```
! Spez. Rückstrahlwert R' bei einem
! Lichteinfallswinkel von
Farbe !------------------------------------------------------
! 5 Grad ! 20 Grad ! 40 Grad
-------------!-----------------!-----------------!------------------
weiß ! 52 ! 40 ! 9
gelb ! 35 ! 20 ! 7,5
orange ! 19 ! 9,5 ! 2
rot ! 11 ! 7,5 ! 2,5
grün ! 7 ! 5 ! 1,5
blau ! 3 ! 2 ! 0,8
(2) Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines fabriksneuen rückstrahlenden Materials für die im Anhang 3 unter Abb. 26, 56f und 60a dargestellten Zeichen müssen bei dem im Abs. 1 angeführten Prüfverfahren jeweils über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
```
```
! Spez. Rückstrahlwert R' bei einem
! Lichteinfallswinkel von
Farbe !------------------------------------------------------
! 5 Grad ! 20 Grad ! 40 Grad
-------------!-----------------!-----------------!------------------
weiß ! 180 ! 120 ! 95
rot ! 25 ! 17 ! 13
blau ! 14 ! 9 ! 7
(3) Die im Abs. 1 und 2 angegebenen spezifischen Rückstrahlwerte R' eines rückstrahlenden Materials für Straßenverkehrszeichen dürfen sich während der Zeit, in der ein Straßenverkehrszeichen angebracht ist, nur um höchstens 30% vermindern.
§ 4. Farben
(1) Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Farbmaterials müssen in trockenem Zustand innerhalb der durch die Farbgrenzlinien eingeschlossenen betreffenden Farbgebiete der im Anhang 1 (Anm.: Anhang 1 ist nicht darstellbar) angefügten Farbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage - CIE) von 1931 liegen. Die Leuchtdichtefaktoren müssen den in der angeschlossenen Tabelle angegebenen Werten entsprechen. Die Beleuchtung ist mit Normlichtart C (Tageslicht) und Normlichtart A (Glühlampenlicht) unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad, die Beobachtung in Richtung der Flächennormalen vorzunehmen.
(2) Für selbstleuchtende (transparente) Straßenverkehrszeichen sind die Farbwerte für die Normlichtart A mit eingeschalteter und ausgeschalteter Lichtquelle zu ermitteln. Bei eingeschalteter Lichtquelle müssen die Farbwerte bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen und in einem Winkel von 60 Grad zu dieser Normalen innerhalb der im Abs. 1 angegebenen Farbgebiete liegen.
(3) Das verwendete Farbmaterial muß lichtecht und entsprechend dauerhaft sein. Der Farbton darf sich nach Aufbringung des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, daß er immer noch innerhalb der im Abs. 1 angegebenen Farbgebiete liegt.
§ 5. Abmessungen
Die Straßenverkehrszeichen sind nach den Maßangaben der im Anhang 2 angefügten Tabelle herzustellen. Abweichungen bis zu +/- 3 % der Maßangaben sind zulässig. Bei den im Anhang 3 (Anm.: Anhang 3 ist nicht darstellbar) unter Abb. 11, 12, 13, 49d, 49e, 56f, 56g und 56h dargestellten Zeichen und bei Hinweiszeichen mit einem Flächeninhalt bis zu 1 m2 sowie bei allen Zusatztafeln sind Eckenabrundungen bis zu einem Radius von 30 mm, bei Hinweiszeichen mit einem Flächeninhalt von mehr als 1 m2 solche bis zu einem Radius von 60 mm zulässig.
§ 6. Bildliche Darstellung
Die Straßenverkehrszeichen sind in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den im Anhang 3 (Anm.: Anhang 3 ist nicht darstellbar) angefügten Abbildungen auszuführen. Die Anbringung eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.
§ 7. Schriftzeichen
Für Aufschriften auf Straßenverkehrszeichen sind Schriftzeichen nach den Abb. 97 oder 98 zu verwenden. Eine geringe Vergrößerung oder Verkleinerung der Strichstärke, der Buchstabenbreite oder -höhe sowie des Buchstabenabstandes ist zulässig, sofern der optische Eindruck des Schriftbildes oder die Lesbarkeit dies erfordern.
§ 8. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebrachten Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen dieser Verordnung zwar nicht entspricht, mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 aber nicht im Widerspruch steht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1975 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen. Dies gilt sinngemäß für Straßenverkehrszeichen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Straßenerhalten zur Verwendung bereitgehalten werden.
Anhang 1
```
```
(Anm.: Anhang 1 ist nicht darstellbar.)
Anhang 2
```
```
Abmessungen der Straßenverkehrszeichen
(Die angegebenen Abbildungs-Nummern beziehen sich auf die
Abbildungen in Anhang 3)
Gefahrenzeichen
Großformat Mittelformat Kleinformat
Seitenlänge ................ 1500 mm 1000 mm 700 mm
Breite des roten Randes .... 150 mm 100 mm 70 mm
Eckenabrundung ............. 50 mm 35 mm 30 mm
Abb. 11, 12 und 13 ......... -- 380x1200 mm 310x960 mm
Vorschriftszeichen
Groß- Mittel- Mittel- Klein-
format format I format II format
```
Verbots- oder Be-
```
schränkungszeichen
Durchmesser ....... 1200 mm 960 mm 670 mm 480 mm
Breite des roten
Randes ............ 150 mm 120 mm 80 mm 60 mm
Breite von roten
Quer- oder Schräg-
balken ............ 90 mm 70 mm 50 mm 40 mm
Breite des schwarzen
Schrägbalkens bei
Abb. 30, 30b, 46
und 46a .......... 230 mm 180 mm 130 mm 90 mm
Abb. 49a und 49e
Seitenlänge ...... -- 960 mm 630 mm 470 mm
Breite des schwarzen
Schrägbalkens bei
Abb. 49e ......... -- 180 mm 130 mm 90 mm
Abb. 49d mit der
Aufschrift
„Kurzparkzone“ ... -- 960x1200 mm 630x960 mm 470x630 mm
```
Gebotszeichen
```
Durchmesser ...... 1200 mm 960 mm 670 mm 480 mm
c)
Vorrangzeichen
Abb. 56e
Seitenlänge ...... 1500 mm 1000 mm 700 mm --
Breite des roten
Randes ........... 150 mm 100 mm 70 mm --
Eckenabrunden .... 50 mm 35 mm 30 mm --
Abb. 56f (gleich-
seitiges Achteck)
Höhe x Breite ...je 1160 mm je 940 mm je 630 mm --
Schrifthöhe ...... 390 mm 310 mm 210 mm --
Buchstabenstärke
und Breite des
weißen Randes .... 57 mm 45 mm 30 mm --
Abb. 56g und 56h
Seitenlänge ...... -- 960 mm 630 mm 470 mm
Breite des
schwarzen Schräg-
balkens bei
Abb. 56h -- 180 mm 130 mm 90 mm
Hinweiszeichen
Großformat Mittelformat Kleinformat
```
Alle Zeichen mit Ausnahme
```
der unter lit. b gesondert
angeführten Zeichen
```
Quadratische Form
```
Seitenlänge .......... 960 mm 630 mm 470 mm
```
Rechteckige Form
```
Seitenlängen ......... 960x1200 mm 630x960 mm 470x630 mm
```
Die folgenden Hinweis-
```
zeichen sind in den je-
weils angegebenen Abmes-
sungen auszuführen:
```
Abb. 67, 68, 69 und
```
70 ................... 960x1200 mm
Breite des roten
Schrägbalkens bei
Abb. 68 und 70 ....... 130 mm
```
Abb. 70a und 70b ..... 960x1200 mm 630x960 mm 470x630 mm
```
Breite des roten
Schrägbalkens bei
Abb. 70b ............. 130 mm 90 mm 70 mm
```
Abb. 73 .............. 310x960 mm
```
```
Abb. 74 .............. 110x330 mm
```
Höhe einer Spitze .... 45 mm
```
Abb. 76 .............. 70x150 mm
```
```
Abb. 77 ............. 2500x3500 mm 2500x2500 mm 1600x2500 mm
```
1500x1500 mm 1000x1500 mm
```
Abb. 78a
```
einteilig ........... 600x2300 mm 460x1740 mm 310x1150 mm
zweiteilig .......... 1200x2300 mm 880x1740 mm 580x1150 mm
dreiteilig .......... 1800x2300 mm 1300x1740 mm 880x1150 mm
```
Abb. 78b, 78c, 85a
```
und 85b Höhe ........ 620 mm 460 mm 310 mm
Seitenlänge (ohne
Spitze) ............. 2000 mm 1500 mm 1000 mm
Spitze .............. 60 Grad oder 90 Grad
```
Abb. 79 2500x3500 mm 1600x2500 mm
```
```
Abb. 80a ............ 1200x2300 mm 880x1740 mm 580x1150 mm
```
```
Abb. 80b
```
Höhe ................ 620 mm 460 mm 310 mm
Seitenlänge (ohne
Spitze) ............. 2620 mm 1960 mm 1310 mm
Spitze .............. 60 Grad oder 90 Grad
```
Abb. 81a ............ 3500x5000 mm 3500x3500 mm 2500x3500 mm
```
```
Abb. 81b ............ 2500x3500 mm 2500x2500 mm 1600x2500 mm
```
```
Abb. 82a ............ 1600x3000 mm
```
```
Abb. 82b ............ 1600x2500 mm
```
```
Abb. 83, 86a und 86b 2500x3500 mm 1600x2500 mm
```
```
Abb. 84a und 84b .... 1600x2500 mm 1300x2000 mm
```
```
Abb. 87a und 87b .... 1000x2000 mm 1000x1500 mm 630x960 mm
```
Breite des roten
Schrägbalkens bei
Abb. 87b ............ 140 mm 130 mm 90 mm
```
Abb. 88 ............. 1600x2500 mm 1000x1500 mm
```
```
Abb. 89b ............. 900x1800 mm 600x1200 mm
```
```
Abb. 95 .............. 1600x2500 mm 1000x1500 mm 630x960 mm
```
Für die unter Abb. 77 bis 83 angeführten Hinweiszeichen dürfen
auch noch andere Formate verwendet werden, sofern eine entsprechend
gute Erkennbarkeit der Aufschriften dies erfordert.
Zusatztafeln
```
Zusatztafeln allgemein . 480x960 mm 310x960 mm 310x630 mm
```
230x630 mm 230x480 mm 150x480 mm
150x400 mm 150x310 mm
```
Abb. 96e
```
Seitenlänge ............ 960 mm 630 mm 470 mm 310 mm
Anhang 3
```
```
(Anm.: Die Abbildungen sind nicht darstellbar.)
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 83/1966)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Auf Straßenverkehrszeichen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebracht sind oder bei den Straßenhaltern zur Verwendung bereitgehalten werden, sind bis zu deren Austausch im Sinne des Art. II der 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, die Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
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