Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)
§ 3. Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
Krafträder, das sind
Motorfahrräder,
Motorräder,
Motorräder mit Beiwagen,
Motordreiräder.
Kraftwagen, das sind
Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen,
Omnibusse,
Lastkraftwagen,
Zugmaschinen,
Motorkarren,
Kraftwagen, die nicht unter lit. a bis f fallen.
Sonderkraftfahrzeuge.
Anhänger, das sind
Anhängewagen,
Einachsanhänger,
Sattelanhänger.
Sonderanhänger.
(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.
§ 8. Lenkvorrichtung
(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden kann.
(2) Kraftfahrzeuge, die insbesondere wegen der Radlast der lenkbaren Räder, nicht leicht gelenkt werden können, müssen mit einer Lenkhilfe versehen sein. Die Lenkvorrichtung muß, auch wenn die Lenkhilfe ausfällt, verläßlich wirken und das sichere Lenken ermöglichen.
§ 9. Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren
(1) Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Zugmaschinen, Transportkarren (§ 91 Abs. 1) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn der Antriebsmotor dieser Fahrzeuge einen Hubraum von nicht mehr als 1000 cm3 hat. Wenn der Motor mit einer Handkurbel angelassen werden kann, muß eine Vorrichtung vorhanden sein, durch die ein Antreiben der Kurbel durch den Motor, das Abschleudern der Kurbel und andere Ursachen von Verletzungen vermieden werden.
(2) Kraftwagen müssen mit einer vom Lenkerplatz aus zu betätigenden Vorrichtung zum Rückwärtsfahren versehen sein.
Abkürzung
KFG 1967
§ 10. Windschutzscheiben und Verglasungen
(1) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.
(2) Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist.
§ 12. Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen
(1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein. Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein.
(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nicht nach rechts gerichtet und nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, daß andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.
Abs. 2 tritt erst mit 1. 1. 1980 in Kraft (Art. VI Abs. 2 lit. d,
BGBl. Nr. 615/1977 idF BGBl. Nr. 375/1988)
§ 16. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Anhänger
(1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Leuchten und Rückstrahler; die Rückstrahler müssen jedoch von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, daß eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.
(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Anhänger, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit je einem Rückstrahler ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sinngemäß.
§ 17. Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes
(1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung auf beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen:
Warnleuchten mit gelbrotem Licht in einer für die Sichtbarkeit des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes von allen Seiten erforderlichen Anzahl;
bei Schneeräumfahrzeugen außer den im § 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern weitere Scheinwerfer in einer auch bei vorgebautem Schneeräumgerät zur hinreichenden Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn erforderlichen Anzahl;
sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlußleuchten, die so angebracht sind, daß durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht werden kann. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlußleuchten darf auch auf jeder Seite des Fahrzeuges nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.
(2) Für die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer und Leuchten gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 sinngemäß. Bei Verwendung von Anhängern für Streu- oder Schneeräumarbeiten können die im Abs. 1 lit. a und c angeführten Leuchten statt auf dem Anhänger auch auf dem Zugfahrzeug angebracht werden.
§ 21. Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker
Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
§ 23. Rückblickspiegel
(1) Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens einem, mehrspurige mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 82 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
§ 25. Heizvorrichtungen
(1) Heizvorrichtungen zur Erwärmung der Innenräume von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb der Lenker oder beförderte Personen nicht gefährdet werden können. Das gleiche gilt für anderen Zwecken dienende Vorrichtungen, die innerhalb des Fahrzeuges angebracht sind und Wärme abgeben.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 86 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
§ 27. Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften
(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen „CM“ sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein. Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen. Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung oder im Verfahren gemäß § 96 Abs. 3 festzusetzen.
(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.
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§ 38. Vorübergehende Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag für die Dauer von höchstens einem Jahr vorübergehend zuzulassen, wenn der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat und die im § 37 Abs. 2 angeführten Unterlagen und Nachweise ordnungsgemäß erbracht sind.
(2) Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument, aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.
(3) Vorübergehend zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet werden.
§ 42. Änderungen für die Zulassung
maßgebender Umstände
(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.
(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, anzuzeigen. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.
(3) Die Behörde hat den Zulassungsbesitzer auf Antrag von der im Abs. 2 erster Satz angeführten Verpflichtung der Anzeige der Motornummer zu befreien, wenn er nachweist, daß er für das Fahrzeug zwei oder mehrere Fahrzeugmotoren derselben Type besitzt, die dazu bestimmt sind, im Zuge der Wartung des Fahrzeuges regelmäßig gegeneinander ausgetauscht zu werden. Die erteilte Befreiung ist auf dem Zulassungsschein zu vermerken.
§ 44. Aufhebung der Zulassung
(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,
der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht,
der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61 Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, oder
der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.
(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde,
Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,
ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (§ 38 Abs. 3),
der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder
bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.
der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,
der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder
der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist.
(3) Eine Berufung gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Abs. 3 und 4).
§ 51. Verlust von Kennzeichentafeln
(1) Der Lenker hat den Verlust von Kennzeichentafeln eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers unverzüglich der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er sich zur Zeit der Wahrnehmung des Verlustes aufhält, oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.
(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(3) Nach dem Verlust von Kennzeichentafeln darf das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46) oder eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiter verwendet werden.
(4) Ist die Kennzeichentafel für ein Kennzeichen in Verlust geraten, so darf dieses erst ein Jahr nach der Anzeige des Verlustes (Abs. 1) wieder zugewiesen werden.
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§ 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten
Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Staatswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen Staatswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.
Abkürzung
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§ 54. Abzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern
(1) Standarten, Flaggen und Wimpel in den Farben der Republik Österreich mit dem Staatswappen dürfen nur bei offiziellen Anlässen geführt werden und nur an Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der übrigen Abgeordneten zum Nationalrat, der übrigen Mitglieder des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Landeshauptmänner oder Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind. Das Führen dieser Standarten, Flaggen und Wimpel vorne am Fahrzeug in der Mitte ist nur bei Fahrten des Bundespräsidenten sowie bei Fahrten mit Kraftwagen des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen zulässig.
(2) Das ausländischen Staatsoberhäuptern sowie den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden und den Missionschefs auf Grund von Staatsverträgen oder allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes zustehende Recht, ihre Hoheitszeichen zu führen, bleibt unberührt. Die Leiter konsularischer Vertretungen sind berechtigt, das Hoheitszeichen des Entsendestaates an Kraftfahrzeugen bei Dienstfahrten zu führen.
(3) Das Zeichen „CD“ (corps diplomatique) darf nur angebracht sein an Kraftfahrzeugen,
die bei den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder den internationalen Organisationen oder den Ständigen Vertretungen fremder Staaten bei den internationalen Organisationen in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,
die zur Verwendung durch Mitglieder des diplomatischen Personals der ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich bestimmt sind, sofern diese Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Ausländer oder Staatenlose sind, die in Österreich ständig ansässig sind, oder
die zur Verwendung durch Angestellte diplomatischen Ranges internationaler Organisationen oder durch Mitglieder diplomatischer Rechtsstellung der Ständigen Vertretungen fremder Staaten bei den internationalen Organisationen in Österreich oder durch Gouverneure bei der Internationalen Atomenergie-Organisation oder durch ihnen beigegebene Berater und Sachverständige bestimmt sind, sofern diese Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatenlose sind, die in Österreich ständig ansässig sind.
(3a) Das Zeichen „CC“ (corps consulaire) darf nur angebracht werden an Kraftfahrzeugen,
die bei den ausländischen berufskonsularischen Vertretungsbehörden in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,
die zur Verwendung durch ausländische Berufskonsuln in Österreich bestimmt sind oder
die zur Verwendung durch Leiter honorarkonsularischer Vertretungsbehörden fremder Staaten in Österreich bestimmt sind. Diese Berechtigung gilt jedoch nur für jeweils ein Kraftfahrzeug eines Leiters einer honorarkonsularischen Vertretungsbehörde.
(3b) Die Bestimmungen des Abs. 3 lit. b und c und des Abs. 3a lit. b gelten sinngemäß auch für die Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die mit den dort angeführten Personen in gleichem Haushalt lebenden und eine gleichartige Rechtsstellung genießenden Familienangehörigen bestimmt sind.
(3c) Die Zeichen „CD“ und „CC“ müssen in der bei Kennzeichentafeln üblichen Art am Fahrzeug angebracht sein. Das Recht, diese Zeichen zu führen, ist in den Zulassungsschein einzutragen.
(4) Das Anbringen anderer als der in den Abs. 1, 3 und 3a angeführten Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften und Fahnen an Fahrzeugen kann aus sicherheitspolizeilichen Gründen oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von der Behörde untersagt oder beschränkt werden.
Abs. 1 Z 1 tritt wie das Wiener Übereinkommen über den
Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, mit 11. 8. 1982 in Kraft
(Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1982)
§ 65. Umfang der Lenkerberechtigung
(1) Die Lenkerberechtigung darf nur für folgende Gruppen von Kraftfahrzeugen erteilt werden:
Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und für den internationalen Verkehr in den Staaten, die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, beigetreten sind, und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:
Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:
(2) Die Lenkerberechtigung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen (§ 66), auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs. 1 lit. b) oder wegen der Art der Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.
(3) Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkerberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines bestimmten, im ärztlichen Gutachten bezeichneten Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeuges berechtigt (§ 71 Abs. 2).
(4) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe C umfaßt auch die Berechtigung zum Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe B und F in dem für diese Gruppen vorgesehenen Umfang.
(5) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe F berechtigt auch zum Lenken von Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mi diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, wenn dieses nach seinem Eigengewicht und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen G, B und E zulässig. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen C und E zulässig. Das Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem Sattelanhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg überschreitet, ist entsprechend dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen B und E, C und E oder D und E zulässig. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkfahrzeug als Kraftwagen.
(6) Das Lenken unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D, die nicht auch unter eine andere Gruppe fallen, ist auch auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und das Lenken solcher unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auch auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B zulässig. Dies gilt auch dann, wenn abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen befördert werden, die mit der Betreuung des Fahrzeuges im Rahmen ihres Betriebes oder mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben befaßt sind.
§ 67. Verfahren bei der Erteilung
der Lenkerberechtigung
(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, bei Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet seinen Aufenthalt hat. Die Lenkerberechtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Abs. 2 bis 7 und in den §§ 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Auf Antrag hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleiterung für den Antragsteller erzielt wird. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkerberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
(2) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenkern von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein. Wenn das ärztliche Gutachten eine Begutachtung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten anzuführenden körperlichen Mängel ausgleicht, ist ein Gutachten eines technischen, gemäß § 126 bestellten Sachverständigen hierüber einzuholen. Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges erfordert, ist die Durchführung einer Beobachtungsfahrt (§ 69 Abs. 2) anzuordnen. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
(3) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde ein Gutachten vom Landeshauptmann bestimmter, gemäß § 126 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund der Lenkerprüfung (§ 70) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist oder nicht; wurde die Lenkerprüfung nicht bestanden, so ist auch anzugeben, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Lenkerprüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so sind für weitere Wiederholungen jeweils entsprechend längere Fristen festzusetzen. Wurde die Wiederholung beantragt, so ist die Prüfung innerhalb von drei Monaten abzunehmen.
(4) Personen, denen eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, darf vor Ablauf der bei der Entziehung festgesetzten Zeit keine Lenkerberechtigung erteilt werden. Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller, dem eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, kann die Behörde, sofern nicht die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D beantragt wurde, von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens über die fachliche Befähigung absehen, wenn das jeweils letzte Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist und wenn im Hinblick auf den Grund der Entziehung und vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen;
(4a) Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist und die die die Erteilung einer Lenkerberechtigung für dieselbe Gruppe oder dieselben Gruppen beantragen, ist die Lenkerberechtigung ohne Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung zu erteilen, wenn seit dem Erlöschen der Lenkerberechtigung nicht mehr als 18 Monate verstrichen sind und angenommen werden kann, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt; § 68 Abs. 2 bleibt unberührt. Die zur Erlangung der Verlängerung einer befristet erteilten Lenkerberechtigung gemäß § 69 Abs. 1 lit. b erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.
(5) Bei einem Antrag auf gleichzeitige Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe A und für weitere Gruppen hat die Behörde ein Gutachten über die fachliche Befähigung (Abs. 3) für diese Gruppen, für die Gruppe A jedoch nur ein Ergänzungsgutachten hiezu einzuholen.
(6) Vor der Ausdehnung einer Lenkerberechtigung auf weitere der im § 65 Abs. 1 angeführten Gruppen oder der Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkerberechtigung hat die Behörde über die fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachtens ist nur einzuholen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als ein Jahr ist oder die Erweiterung einer Lenkerberechtigung auf die Gruppe D oder E beantragt wurde.
(7) Die zur Erteilung einer Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 7 und Ausstellung eines Führerscheines erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit, wenn dem Antragsteller eine Heereslenkerberechtigung für die in Betracht kommende Gruppe erteilt wurde.
(8) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits eine Lenkerberechtigung für die beantragte Gruppe besitzt.
§ 68. Erteilung der Lenkerberechtigung
für die Gruppe D
(1) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur für fünf Jahre und nur Personen erteilt werden, die glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe C oder mindestens ein Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe B und mindestens ein weiteres Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe C gelenkt haben und für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind. Die Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch, sofern sie für zwei Jahre, gerechnet von der Erteilung, auf den Ortslinienverkehr (§ 64 Abs. 3) oder auf Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, eingeschränkt wird, auch Personen erteilt werden, die eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C besitzen, im Sinne der Bestimmungen des § 120 Abs. 4 als Omnibuslenker für den Stadtverkehr ausgebildet sind oder dem Fahr- und Maschinendienst von Feuerwehren angehören und glaubhaft machen, daß sie drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe B gelenkt haben.
(2) Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur verlängert werden, wenn durch eine ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß die geistige und körperliche Eignung ihres Besitzers noch gegeben ist. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und dieses ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit. Bei der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen kann von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung (§ 67 Abs. 3) abgesehen werden, wenn bei der Behörde keine Bedenken darüber bestehen, ob der Antragsteller noch die erforderliche fachliche Befähigung besitzt.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 180 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
(4) Die gemäß Abs. 1 glaubhaft gemachte Lenkerpraxis ist nur dann anzuerkennen, wenn die gelenkten Kraftfahrzeuge der Gruppe B oder C nicht auch in andere Gruppen fallen.
§ 69. Ärztliches Gutachten
(1) Das ärztliche Gutachten hat zu lauten: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtende nach dem ärztlichen Befund
geistig und körperlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Gruppen zu lauten;
zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nur unter der Voraussetzung geeignet, daß er Körperersatzstücke oder Behelfe (Brillen, Sitzpolster und dergleichen) oder daß er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Gruppen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkerberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; das gleiche gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich sind;
zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 18 oder 24 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist, und das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges anzuführen, bei dem diese Mängel ausgeglichen werden können;
zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Gruppen zu lauten.
(2) Die im § 67 angeführte Beobachtungsfahrt darf nur auf einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3) der in Betracht kommenden Gruppe von Kraftfahrzeugen (§ 65 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkerberechtigung, auch auf einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Gruppe vorgenommen werden. Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein technischer gemäß § 126 bestellter Sachverständiger, ein Inhaber eines Fahrlehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1, ein im § 120 Abs. 1 angeführter Ausbildner oder ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten sitzen. Der neben dem Lenker Sitzende hat durch entsprechendes Eingreifen in dessen Fahrweise Unfällen, soweit es ihm möglich ist, vorzubeugen. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im § 67 Abs. 2 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.
(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1) festgesetzt werden; hiebei ist auch festzusetzen, daß Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 lit. b als geeignet zu gelten haben.
§ 72. Führerschein für Diplomaten
und Angestellte ausländischer
Vertretungsbehörden undinternationaler Organisationen
mit dem Sitz in Österreich
(1) Personen, die eine vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, für Angestellte bei ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder für Beamte internationaler Organisationen in Österreich besitzen, ist auf Antrag, unbeschadet des Abs. 2, auf Grund eines gültigen ausländischen Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen und der entsprechende Führerschein auszustellen, wenn bei ihnen keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen und wenn auf Grund der Vorschriften des Staates, der den Führerschein ausgestellt hat, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung dieser Voraussetzungen abzusehen ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für österreichische Staatsbürger oder Staatenlose, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei internationalen Organisatinen ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben.
§ 74. Vorübergehende Entziehung
der Lenkerberechtigung undAndrohung der Entziehung
(1) Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung.
(2) Nach Ablauf der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, ist der Führerschein dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht ein neuerliches Ermittlungsverfahren zur Entziehung gemäß § 73 eingeleitet wurde.
(3) Die Behörde kann von der Entziehung der Lenkerberechtigung absehen und die Entziehung androhen, wenn dadurch der Verwaltungszweck als gesichert angesehen werden kann.
Abkürzung
KFG 1967
§ 77. Heereslenkerberechtigung
(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein ausstellen, der als solcher zu bezeichnen ist. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines sind keine Stempelgebühren zu entrichten.
(2) Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs. 1 angeführten lenken, wenn er zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernissen mitführt und wenn seine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.
(3) Vor der Erteilung der Heereslenkerberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit (§ 66) gegeben ist, und ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 des AVG. 1950 über die fachliche Befähigung einzuholen. Für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung und die Ausstellung des Heeresführerscheines gelten die Bestimmungen der §§ 64 bis 66 und 68 bis 71 sinngemäß; eine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 73 bis 75 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkerberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.
(5) Die Bestimmungen des § 76 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines und des § 78 über den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gelten sinngemäß auch für Heereslenkerberechtigungen.
(6) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß § 76 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.
§ 78. Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen
(1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen. Die Behörde hat die Bundespolizeidirektion Wien zu verständigen
von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,
von der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,
von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und
von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten.
(2) Von der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung oder um Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 71 Abs. 3 ist die Bundespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.
§ 80. Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten außer dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für Österreich führen. Dieses hat aus einem mindestens 80 mm hohen lateinischen Buchstaben „A“ in dauernd gut lesbarer, unverwischbarer, schwarzer Schrift mit mindestens 10 mm Strichstärke auf einer mindestens 175 mm breiten und mindestens 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen. Unterscheidungszeichen müssen am Fahrzeug auf einer senkrecht zu dessen Längsmittelebene und annähernd lotrecht liegenden Fläche und vollständig sichtbar angebracht sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig.
Abkürzung
KFG 1967
§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.
IX. ABSCHNITT
Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen
und Anhängern
§ 87. Omnibusse und Omnibusanhänger
(1) Omnibusse müssen so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein, daß ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen Maß gewährleistet ist. Ihr Aufbau muß aus für Omnibusse geeigneten und widerstandsfähigen Baustoffen bestehen, die bei Unfällen keine schweren körperlichen Verletzungen erwarten lassen. Omnibusse müssen so beschaffen sein, daß die Abmessungen und die Anordnung der Türöffnungen, der Gänge und der Sitz- und Stehplätze sowie die Höhe des Innenraumes ein rasches Aussteigen der beförderten Personen ermöglichen. Das rasche Verlassen des Innenraumes muß auch durch entsprechende Notausstiege gewährleistet sein. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen dürfen nicht im Innenraum liegen. Der Innenraum muß gut lüftbar und mit einem gleitsicheren Bodenbelag und ausreichenden Leuchten ausgerüstet sein. Der Innenraum muß gegen das Eindringen von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt sein; dies gilt jedoch nicht für Mannschaftstransportfahrzeuge (§ 2 Z 29), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache bestimmt sind, für Heeresmannschaftstransportfahrzeuge sowie für Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.
(2) Der Lenkerplatz von Omnibussen muß so angeordnet sein, daß der Lenker vor Behinderungen durch beförderte Personen geschützt ist. Eine Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Lenker und den zu befördernden Personen muß gegeben sein. Der Lenker muß vor Blendung durch Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger Wärme und Kälte geschützt sein. Die elektrische Batterie muß vom Lenkerplatz aus ausgeschaltet werden können. Die größte Breite des Fahrzeuges muß dem Lenker in geeigneter Weise erkennbar gemacht sein.
(3) Auf Omnibusanhänger findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Bei Omnibusanhängern muß eine Verständigungsmöglichkeit zwischen den mit ihnen zu befördernden Personen und dem Lenker des Zugfahrzeuges gegeben sein. Übergänge vom Omnibusanhänger zum Zugfahrzeug und bei Gelenkkraftfahrzeugen müssen bei jedem Einschlag der Lenkvorrichtung ohne Gefahr betreten werden können.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 197 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu befördernden Personen die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Ausrüstung und Ausstattung der Omnibusse und Omnibusanhänger und über die Führung eines Wagenbuches oder gleichwertiger Evidenzbehelfe für diese Fahrzeuge festzusetzen.
(6) Auf Onmibusse, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Verwendung als Arrestantenfahrzeug für den öffentlichen Sicherheitsdienst oder für die Justizverwaltung bestimmt sind, finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5 nur Anwendung, sofern es der Verwendungszweck des Fahrzeuges zuläßt.
§ 88. Kombinationskraftwagen
(1) Bei Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6) muß in dem Raum zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern nach dem Umlegen oder Entfernen der Sitze eine feste, unbewegliche Ladefläche zur Aufnahme von Gütern zu bilden sein, auf der Güter sicher aufliegen können.
(2) Der Lenker und beförderte Personen müssen durch ausreichend hohe, widerstandsfähige Trenneinrichtungen vor Verschiebungen auf der Ladefläche beförderter Güter bei Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bei der Vorwärtsbewegung des Fahrzeuges geschützt sein.
(3) Bei geschlossenen Kombinationskraftwagen muß das Verladen von Gütern durch eine ausreichend große, sicher abschließbare Türe oder Ladeklappe in der Rückwand oder in einer Seitenwand möglich sein und der Aufbau bis nahezu an das hintere Ende eine annähernd gleiche Höhe aufweisen.
§ 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie
Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge, Oberleitungskraftfahrzeuge oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie, sowie für Kraftfahrzeuge mit mechanisch gespeicherter Energie, wie Gyrokraftfahrzeuge, können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen über ihre Bauart, Ausrüstung und Betriebsart, insbesondere im Hinblick auf den Antrieb durch elektrische Energie, erlassen werden.
§ 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas
Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über
die Bauart und Ausrüstung,
die technische Begutachtung,
die Kennzeichnung,
den Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und
die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf.
§ 90. Zugmaschinen
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen festzusetzen über
die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen,
Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen wegen ihrer Bauartgeschwindigkeit und der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, und hiezu erforderliche Einschränkungen,
die Voraussetzungen, unter denen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.
§ 91. Transportkarren und Motorkarren
(1) Für Transportkarren (§ 2 Z 19) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes, der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen, insbesondere für das Ziehen von Anhängern, und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
(2) Für Motorkarren (§ 2 Z 20) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes, der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen festgesetzt werden, insbesondere für das Ziehen von Anhängern sowie hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Geräte, zusätzliche Aufbauten und Sitze mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.
§ 91a. Kraftwagen und Anhänger zum Transport von Tieren
(1) Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zum Transport von Tieren im Sinne des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973, bestimmt sind, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Art, der Anzahl und der Größe der zu befördernden Tiere entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein.
(2) Diese Fahrzeuge müssen entsprechend ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen mit einem gleitsicheren Bodenbelag ausgerüstet sein und den Tieren einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen Lüftungsöffnungen die notwendige Luftzufuhr ermöglichen. Trennwände müssen aus widerstandsfähigem Material bestehen. Werden vorwiegend oder ausschließlich Großtiere transportiert, die anzubinden sind, müssen Anbindevorrichtungen vorhanden sein; gleitsichere Rampen für das Verladen und Abladen der Tiere sind mitzuführen.
Abkürzung
KFG 1967
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 45 Abs. 1, BGBl. Nr. 209/1979
§ 92. Kraftwagen und Anhänger zur Beförderung gefährlicher
Güter
(Anm.: Aufgehoben durch § 44 Abs. 1 Z 2 BG, BGBl. Nr. 209/1979.)
§ 93. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur zwingend notwendigen Anpassung an Bedürfnisse der Wirtschaft Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
§ 93a. Krafträder
Für einzelne Arten von Krafträdern (§ 2 Z 4) sind durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit die im Hinblick auf ihre Bauart erforderlichen näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend festzusetzen.
§ 94. Invalidenkraftfahrzeuge
Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle und dergleichen, § 2 Z 18) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur notwendigen Anpassung an die Körperbehinderung Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
§ 95. Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger
Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
§ 96. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
(1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger (§ 1 Abs. 2 lit. a) dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn durch ihre Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht werden kann, und hinten am Fahrzeug eine weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „10 km“ in schwarzer Farbe vollständig sichtbar angebracht ist.
(2) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung der im Abs. 1 angführten Fahrzeuge sowie die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches festzusetzen, das mit diesen Fahrzeugen verursacht werden darf.
(3) Der Landeshauptmann hat auf Antrag für Typen oder für einzelne der im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß diese Fahrzeuge eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen und daß sie den Bestimmungen des Abs. 1 und der auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnungen entsprechen. Vor der Ausstellung dieser Bescheinigung ist ein Gutachten eines oder mehrerer technischer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen.
(4) Bei Typen im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge kann der Landeshauptmann für eines dieser Fahrzeuge eine Bescheinigung gemäß Abs. 3 ausstellen und den Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern Bevollmächtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Sitz in seinem örtlichen Wirkungsbereich haben, ermächtigen, gleiche Bescheinigungen für alle übrigen Fahrzeuge dieser Type auszustellen. Jede dieser Bescheinigungen hat die Fahrgestell- und die Motornummer des Fahrzeuges, für das sie ausgestellt wurde, zu enthalten. Der Ermächtigte hat ein Verzeichnis über die Ausstellung dieser Bescheinigungen zu führen, das zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung der letzten darin angeführten Bescheinigung, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzuweisen ist.
(5) Die Lenker im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge haben auf Fahrten die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Bescheinigung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(6) Das Lenken von im Abs. 1 angeführten Fahrzeugen ist nur Personen gestattet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. § 75a gilt sinngemäß.
(7) Das Verwenden von im Abs. 1 angeführten Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die durch Verordnung (Abs. 2) festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 104 Abs. 7 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
§ 97. Heeresfahrzeuge
(1) Für Heeresfahrzeuge, die wegen ihres militärischen Verwendungszweckes besonders gebaut und ausgerüstet sind, können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, Erleichterungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Ausrüstung festgesetzt werden, die wegen der Art ihrer militärischen Verwendungsbestimmung notwendig sind.
(2) Für Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind (§ 1 Abs. 2 lit. d), können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge die Bedingungen festgesetzt werden, unter denen sie auf Straßen mit öffenltichem Verkehr verwendet werden dürfen.
§ 100. Warnzeichen
Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im § 22 Abs. 2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.
§ 107. Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze
(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes mit im § 20 Abs. 1 lit. d oder Abs. 5 lit. a bis f angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Einsatzübungsfahrten, insoweit es der Zweck der Einsatzübungsfahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.
(3) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 über die Personenbeförderung finden auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, keine Anwendung.
(4) Heeresfahrzeuge und der Verkehr mit solchen Fahrzeugen unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, nicht den Bestimmungen des II., IV., V., VII. und IX. Abschnittes und der §§ 98 bis 106. Diese Fahrzeuge unterliegen auf Einsatzübungsfahrten nicht den Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und die Personenbeförderung (§§ 98 und 106), wenn es der Zweck dieser Fahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.
§ 118. Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer
(1) Die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen. Sie kann für ein Ergänzungsgutachten den Ergebnissen bereits bestandener Lehrbefähigungsprüfungen entsprechend abgekürzt werden.
(2) Die theoretsiche Prüfung ist bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich und mündlich, bei Bewerbern um eine Fahrlehrerberechtigung nur mündlich abzunehmen. Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich.
(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen, bei der der Prüfungswerber auch in den schwierigsten Verkehrslagen seine Fahrsicherheit und seine Fähigkeit zu erweisen hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig auf dessen Fahrweise entsprechend Einfluß zu nehmen.
(4) Nach der Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, haben ihm die Prüfer die Begründung hiefür bekanntzugeben und auch wann die Prüfung nach ihrer Ansicht frühestens wiederholt werden kann. Wurde die theoretische Prüfung oder ihr schriftlicher oder mündlicher Teil bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.
(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer festzusetzen.
§ 119. Lenkerausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und in berufsbildenden höheren und
mittleren Schulen
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen.
(2) Das Abhalten von Fahrkursen außerhalb des Sitzes der Anstalt ist nur in einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt und nur für die Schüler dieser Anstalt zulässig. Hiefür ist die Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Fahrkurs abgehalten werden soll; diese Bewilligung gilt jeweils nur für einen Fahrkurs.
(3) Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elekrtrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. e des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.
(4) Die in den Abs. 1 und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. a, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.
(5) Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 und der §§ 116 und 117 sinngemäß.
§ 120. Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen
(1) Die Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen dürfen für öffentlich Bedienstete, für die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben der Besitz einer Lenkerberechtigung von Bedeutung ist und das für die angestrebte Lenkerberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens drei Monaten erreichen, Lehrgänge zur Ausbildung im Lenken von Kraftfahrzeugen abhalten. Die Lehrgänge dürfen nur von Ausbildnern abgehalten werden, die dem Personalstand dieser Dienststellen angehören und die auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse zur Verwendung als Ausbildner geeignet sind.
(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nur Fahrzeuge verwendet werden, bei denen es möglich ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen. Diese Fahrzeuge müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit einer vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift aus beiden Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als Fahrzeuge für Schulfahrten erkennbar sein. Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet werden, ist unzulässig.
(3) Der Ausbildner hat auf Schulfahrten eine Bescheinigung seiner Dienststelle über seine Bestellung zum Ausbildner mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.
(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführte Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der Omnibuslenker für den Stadtverkehr, festzusetzen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen und der Kraftfahrlinien-Unternehmungen, die mit durchschnittlich mehr als 50 Omnibussen Ortslinienverkehr oder Stadtrundfahrten betreiben, sinngemäß.
§ 121. Ausbildung von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen
(1) Das Ausbilden von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung. Als Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer dürfen nur Personen verwendet werden, die hiezu auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse geeigenet sind. Hierüber ist den Heeresfahrschullehrern und Heeresfahrlehrern ein Heeresfahrlehrerausweis auszustellen, aus dem zu entnehmen ist, für welche Gruppen von Fahrzeugen sie Unterricht erteilen dürfen.
(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nur Fahrzeuge verwendet werden, bei denen es möglich ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen. Die Bestimmungen des § 120 Abs. 2 über die Kenntlichmachung der Schulfahrzeuge gelten sinngemäß. Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet werden, ist unzulässig.
(3) Die Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer haben auf Schulfahrten den Heeresfahrlehrerausweis (Abs. 1) mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.
§ 128. Allgemeine Bestimmungen über die Sachverständigen
(1) Die in den §§ 124 bis 127 angeführten Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Sie sind verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von ihnen verlangten Gutachten zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Sie sind hinsichtlich der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen der Behörde gebunden, von der sie bestellt wurden.
(2) Die Sachverständigen sind von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie ihre Enthebung selbst beantragt haben, ihre besondere Eignung nicht mehr gegeben ist, sie Weisungen nach Abs. 1 nicht befolgen oder ihre Dienstbehörde die Zustimmung zu ihrer Heranziehung als Sachverständige widerruft. Sie können enthoben werden, wenn sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt haben.
§ 133. Bisher erworbene Rechte und Führerscheinaustausch
(1) Berechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen sowie Ermächtigungen bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt; wurde jedoch ein Führerschein gemäß Abs. 2 ausgetauscht, so gilt die mit dem neuen Führerschein bezeichnete Lenkerberechtigung als erteilt. Lenkerberechtigungen, die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 für die Gruppen C, F oder G erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten jeweils für die im § 65 Abs. 1 angeführten Gruppen C, F oder G. Die Mitglieder der in den §§ 103 bis 106 des Kraftfahrgesetzes 1955 angeführten Kommissionen gelten als entsprechende Sachverständige gemäß §§ 124 bis 127.
(2) Dem Besitzer eines gültigen, auf Grund des § 65 Abs. 2 der Kraftfahrverordnung 1947 ausgestellten Führerscheines hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, auf Antrag auszutauschen:
| einen | Führerschein für die Gruppe a gegen einen Führerschein jeweils mit dem entsprechenden Vermerk „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm zu lenken“ oder „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 zu lenken“, |
|---|---|
| einen | Führerschein für die Gruppe b gegen einen Führerschein für die Gruppe A, |
| einen | Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe B, |
| einen | Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe C, |
| einen | Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe D, |
| einen | Führerschein für die Gruppe e gegen einen Führerschein für die Gruppen A, B, C, D oder F, eingeschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug (§ 65 Abs. 3), |
| einen | Führerschein für die Gruppen f 1 oder f 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe F. |
(3) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen hat, so hat die Behörde auszutauschen
| einen | Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen B und E, |
|---|---|
| einen | Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen C und E, |
| einen | Führerschein für die Gruppe d 2 gegen eine Führerschein für die Gruppen D und E. |
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 168, BGBl. Nr. 285/1971)
(5) Beim Austausch (Abs. 2 und 3) sind der Tag und die Geschäftszahl der Ausstellung des alten Führerscheines, sein Berechtigungsumfang und die Behörde, die ihn ausgestellt hat, in den neuen Führerschein einzutragen. Diese Angaben sind auf Antrag auch hinsichtlich weiterer vorher ausgestellter Führerscheine einzutragen.
(6) Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, bei denen dem Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 der sachliche Bereich, für den das Fahrzeug zur Verwendung bestimmt ist, zu entnehmen sein muß, müssen bis 31. Dezember 1968 bei der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, um Zuweisung eines neuen Kennzeichens ansuchen.
(7) Für Besitzer einer Heereslenkerberechtigung gemäß § 6 des Heereskraftfahrgesetzes 1958, BGBl. Nr. 52, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesheeer oder der Heeresverwaltung ausgeschieden sind, beginnt die im § 64 Abs. 7 angeführte Frist zur Antragstellung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
(8) Für die Erweiterung des im Abs. 2 angeführten Vermerkes über das Lenken von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm oder von nicht mehr als 250 cm auf eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A gilt § 67 Abs. 6 sinngemäß.
§ 135. Inkrafttreten und Aufhebung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) In Kraft treten die Bestimmungen über
das Verbot vermeidbarer vorspringender Teile, Kanten oder zusätzlicher Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere Verletzungen erwarten lassen (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz), am 1. Juli 1968,
die Pflicht zur Ausstattung mit einer dritten Bremsanlage (§ 6 Abs. 6) am 1. Jänner 1970,
die Pflicht zur Ausstattung mit einer Zweikreisbremse (§ 6 Abs. 7), außer für Omnibusse, am 1. Jänner 1970,
die Sicht bei Bruch von Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben (§ 10 Abs. 1) am 1. Jänner 1970,
die seitlichen Rückstrahler (§ 14 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) am 1. Jänner 1969,
die ausschließliche Zulässigkeit von rotem Bremslicht (§ 18 Abs. 1) am 1. Jänner 1973,
die ausschließliche Zulässigkeit von Blinkleuchten für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19 Abs. 2) am 1. Jänner 1970,
die ausschließliche Zulässigkeit von gelbrotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19 Abs. 2) am 1. Jänner 1973,
die Anbringung von Nebelscheinwerfern (§ 20 Abs. 2 erster Satz) am 1. Jänner 1969,
Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser (§ 24), außer für Omnibusse und Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher Güter, am 1. Jänner 1969,
die höchstzulässige Stärke des Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (§ 96), am 1. Jänner 1969,
die Schülertransporte mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen (§ 106 Abs. 6) am 1. September 1967.
(3) Das Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 lit. a über die Zulässigkeit von Zeigern für Fahrtrichtungsanzeiger treten jedoch mit dem Ablauf des 31. Dezember 1969, die Bestimmung des § 19 erster Satz über die Zulässigkeit von orangefarbenem Bremslicht und die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 lit. b über die Zulässigkeit von weißem und rotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger mit dem Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft.
(4) Artikel I des Heereskraftfahrgesetzes 1958, BGBl. Nr. 52, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1971, zu den §§ 4, 10, 12, 21, 26 und 65, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 6 (§ 4 Abs. 2b) über die Möglichkeit mit dem Fahrzeug Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen Gehalt an Bleiverbindungen zu verwenden;
Z. 18 (§ 10 Abs. 2) über durchsichtige Stoffe an Fahrzeugen;
Z. 21 (§ 12 Abs. 2) über die freien Enden der Auspuffrohre;
Z. 22 (§ 12 Abs. 3) über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches;
Z. 25 (§ 14 Abs. 1) über die äußersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht;
Z. 29 (§ 14 Abs. 5) über die obersten Punkte der Lichteintrittsflächen von seitlichen Rückstrahlern;
Z. 36 (§ 16 Abs. 2) über Begrenzungsleuchten an über 1,6 m breiten Anhängern;
Z. 48 (§ 21 letzter Satz) über die Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen;
Z. 55 (§ 26 Abs. 2) über die Beschaffenheit von Sitzen an Kraftfahrzeugen und Z 56 (§ 27 Abs. 1) über das Anschreiben des Hubraumes und des Zeichens „„CM“ an Motorfahrrädern.
(2) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, müssen entsprechen den Bestimmungen des Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 2a) über den Schutz gegen das Unterfahren des Fahrzeuges ab 1. Jänner 1977, Z 14 (§ 6 Abs. 10 lit. b) über mit der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges zu betätigende Anhängerbremsen ab 1. Jänner 1974, Z 37 (§ 18 Abs. 2) über das Bremslicht an Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen ab 1. Jänner 1974, Z 40 (§ 18 Abs. 2 lit. 2e) über Bremsleuchten an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ab 1. Jänner 1974 und Z 44 (§ 20 Abs. 2) über das Anbringen von Nebelscheinwerfern am Fahrzeug ab 1. Jänner 1974.
(3) Lenkerberechtigungen für die Gruppe B, die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 oder gemäß § 64 Abs. 2 oder § 133 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 erteilt oder ausgetauscht worden sind, gelten in dem im Art. I Z 102 angeführten Umfang.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 286/1974, zu den §§ 4 und 114, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1968 genehmigt worden sind, und Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500kg, die vor dem 1. Oktober 1975 zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 4 Abs. 5) über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten ausgenommen. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. März 1975 genehmigt worden sind, müssen den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 4 Abs. 5) über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten ab dem 1. April 1975 entsprechen.
(2) Bei der Verwendung von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1968 genehmigt worden sind, und von Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, die vor dem 1. Oktober 1975 zum Verkehr zugelassen worden sind, finden die Bestimmungen des Art. I Z 11 (§ 114 Abs. 4) über die Benützung des Sicherheitsgurtes bei Schulfahrten keine Anwendung. Bei der Verwendung von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. März 1975 genehmigt worden sind, finden die Bestimmungen des Art. I Z 11 (§ 114 Abs. 4) über die Benützung des Sicherheitsgurtes bei Schulfahrten ab 1. April 1975 Anwendung.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 352/1976, zu § 65, BGBl. Nr. 267/1967)
Besitzer einer Lenkerberechtigung der Gruppe F, die diese vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Erteilung oder Austausch erworben haben, gelten als zum Lenken der in Art. I Z 3 (§ 65 Abs. 1 Z 2) umschriebenen Fahrzeugarten berechtigt.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 33, 43, 44, 56, 57a, 65, 123 bis 127, 132 und 133, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) Besitzer von Lenkerberechtigungen der Gruppen B, C oder D, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten als zum Lenken der im Art. I Z 171 (§ 65 Abs. 1) umschriebenen Fahrzeugarten berechtigt.
(2) Für die Anwendung des § 65 KFG 1967 gelten Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 171 (§ 65 Abs. 1 Z 1) genehmigt worden sind, als Kraftwagen der Gruppe B.
(3) Einspurige Krafträder, außer den im § 132 Abs. 3 KFG 1967 angeführten, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden und die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung als Motorfahrrad bezeichnet sind und die eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 40 km/h aufweisen, können an Stelle des im § 33 KFG 1967 vorgesehenen Verfahrens auch einer besonderen Überprüfung (§ 56 KFG 1967) oder Begutachtung (§ 57a KFG 1967) unterzogen werden. Eine Ausfertigung des auf Grund der Überprüfung oder Begutachtung erstellten Gutachtens ist von dem Sachverständigen, Verein oder Gewerbetreibenden, der das Gutachten erstellt hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unverzüglich zu übersenden. Das Fahrzeug ist innerhalb von zwei Wochen nach der Überprüfung oder Begutachtung abzumelden; § 43 Abs. 1 und 2 KFG 1967 gilt sinngemäß. Kommt der Zulassungsbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Zulassung aufzuheben; § 44 Abs. 3 und 4 KFG 1967 gilt sinngemäß. Ergibt das Gutachten, daß das Fahrzeug den Vorschriften über Kleinmotorräder entspricht, so hat die Behörde dies im Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung zu vermerken.
(4) Die gemäß §§ 124 bis 127 KFG 1967 bestellten oder unter § 133 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 fallenden Sachverständigen gelten als für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt, sofern ihr Bestellung nicht früher erlischt.
(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z 269 (§ 123 Abs. 1) anhängige Rechtsmittelverfahren gelten hinsichtlich des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 362/1982, zu § 24, BGBl. Nr. 267/1967)
Sattelzugfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 8 (§ 24 Abs. 2) ausgenommen. Sattelzugfahrzeuge ohne Fahrtschreiber dürfen nicht zum Ziehen eines zur Güterbeförderung bestimmten Sattelanhängers oder eines Sattelomnibusanhängers verwendet werden.
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1971, zu § 57a, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(3) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(4) Mit 1. Jänner 1973 treten in Kraft die Bestimmungen des Art. I Z 84 (§ 55 Abs. 1) über die von der Behörde wiederkehrend zu überprüfenden Arten von Fahrzeugen, § 57a Abs. 1 und 3 der Z 93 über die von Vereinen oder Gewerbetreibenden wiederkehrend zu begutachtenden Arten von Fahrzeugen und die hiefür festgesetzten Fristen. Die wiederkehrende Begutachtung darf jedoch auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch vor dem 1. Jänner 1973 vorgenommen werden.
(5) Die gemäß Art. I Z 93 (§ 57a Abs. 1) wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge sind
| wenn sie erstmals zugelassen worden sind | erstmals zu begutachten | und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten |
|---|---|---|
| vor dem 1. Jänner 1969 | bis 31. Dezember 1973, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Überprüfung | ein Jahr nach der ersten Begutachtung |
| im Jahre 1969 | bis 31. Dezember 1974 | bis 31. Dezember 1975 |
| im Jahre 1970 | bis 31. Dezember 1974 | bis 31. Dezember 1976 |
(6) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 4, 6 und 19, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind ausgenommen von Art. I
Z. 22 (§ 4 Abs. 1 dritter Satz und vierter Satz zweiter Halbsatz) über die Betätigung von Vorrichtungen auch bei Verwendung eines Sicherheitsgurtes und über die leichte Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von Teilen,
Z. 24 (§ 4 Ab. 5a) über die Anbringung von Vorrichtungen zum Abschleppen,
Z. 65 (§ 19 Abs. 1a) über die Ausrüstung mit einer Alarmblinkanlage.
(2) Wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1981 genehmigt worden sind und sie zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht diesem Bundesgesetz entsprochen, sind von Art. I Z 30 ausgenommen:
Kraftwagen hinsichtlich des § 6 Abs. 3 fünfter Satz, Abs. 4 Z 3, Abs. 7b, Abs. 7c und Abs. 12b;
Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg hinsichtlich des § 6 Abs. 6;
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h, Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 12 000 kg sowie Lastkraftwagen, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 5 (§ 2 Z 8 und 9) und Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) als Zugmaschinen der Klasse III galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 7;
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h hinsichtlich des § 6 Abs. 7a;
Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 7c und Abs. 12a;
Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 10 zweiter Satz zweiter Halbsatz;
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 als Zugmaschinen der Klasse II galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 erster Satz bezüglich des Erfordernisses einer zweiten Bremsanlage.
(3) Wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Oktober 1977 genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 30 hinsichtlich der Allradbremse (§ 6 Abs. 3 und Abs. 10a) ausgenommen:
andere als in lit. b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt.
Abkürzung
KFG 1967
Insoweit die nationale Beförderung betroffen ist, gilt als Inkrafttretensdatum der 19. 5. 1980 (§ 95 Abs. 1, BGBl. Nr. 209/1979)
Artikel IIIa
(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu BGBl. Nr. 267/1967)
(1) (Anm.: Aufgehoben durch § 44 Abs. 1 Z 3 BG, BGBl. Nr. 209/1979)
(2) Art. III Abs. 2 lit. d gilt für Sattelzugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit einem Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt sind und das Sattelzugfahrzeug vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.
(3) Art. III Abs. 2 lit. f gilt für Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank, die dazu bestimmt sind, mit einem Sattelzugfahrzeug ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt ist und vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.
Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 55, 57a, 90 und 103, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) An dem im Art. I Z 155 (§ 57a Abs. 1 lit. e bis g) angeführten Fahrzeugen muß ab 1. Juli 1979 eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht sein.
(2) Zugmaschinen, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse III fielen und die nicht gemäß Art. I Z 5 (§ 2 Z 8 und 9) als Lastkraftwagen gelten, sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 146 (§ 55 Abs. 2 erster Satz) zu überprüfen gewesen wären.
(3) Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 145 (§ 55 Abs. 1 lit. g) gemäß § 55 Abs. 2 zu überprüfen gewesen wären.
(4) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse II fielen, sowie Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sind
| wenn sie erstmals zugelassen worden sind | erstmals zu begutachten | und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten |
|---|---|---|
| in dem der ersten Zulassung entsprechenden Monat | ||
| vor dem | ||
| 1. Jänner 1976 | des Jahres 1979 | des Jahres 1980 |
| im Jahre 1976 | des Jahres 1979 | des Jahres 1981 |
| im Jahre 1977 | des Jahres 1980 | des Jahres 1982 |
| im Jahre 1978 | des Jahres 1981 | des Jahres 1983 |
(5) Im Abs. 4 angeführte Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1979 überprüft oder einer Einzelprüfung unterzogen worden sind, gelten als zum Zeitpunkt der Überprüfung oder Einzelprüfung als erstmals begutachtet; der Zeitpunkt ihrer zweiten Begutachtung bestimmt sich nach § 57a Abs. 3 erster Satz erster Halbsatz; diese darf jedoch frühestens im Jahre 1979 erfolgen.
(6) Für die im Abs. 2 bis 4 angeführten Begutachtungen gilt § 57a Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz sinngemäß.
(7) Die Prüfung gemäß Art. I Z 236 (§ 103 Abs. 5a) ist erstmals durchzuführen bei Fahrzeugen, die erstmals zugelassen worden sind in den Monaten
Jänner bis Juni, sechs Monate nach dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978,
Juli bis Dezember, sechs Monate vor dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978.
§ 103 Abs. 5a dritter Satz gilt sinngemäß.