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Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)

Geltender Text a fecha 1990-07-27

Abkürzung

KFG 1967

[CELEX-Nr.: 32022L0362]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

a)

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;

b)

Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;

c)

Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;

d)

Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.

(3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.

(4) Ist die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes von der Vorfrage abhängig, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug oder als Anhänger oder eine Type von Fahrzeugen als Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten hat, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hierüber einzuholen. Dies gilt jedoch nicht für den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof.

§ 3. Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

1.

Krafträder, das sind

a)

Motorfahrräder,

b)

Motorräder,

c)

Motorräder mit Beiwagen,

d)

Motordreiräder.

2.

Kraftwagen, das sind

a)

Personenkraftwagen,

b)

Kombinationskraftwagen,

c)

Omnibusse,

d)

Lastkraftwagen,

e)

Zugmaschinen,

f)

Motorkarren,

g)

Kraftwagen, die nicht unter lit. a bis f fallen.

3.

Sonderkraftfahrzeuge.

4.

Anhänger, das sind

a)

Anhängewagen,

b)

Einachsanhänger,

c)

Sattelanhänger.

5.

Sonderanhänger.

(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.

Abkürzung

KFG 1967

II. ABSCHNITT

Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 4. Allgemeines

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vemeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

(2a) Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern müssen, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben.

(2b) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Motoren mit Fremdzündung müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß zum Betrieb des Fahrzeuges und seiner Einrichtungen Kraftstoffe verwendet werden können, die dem § 11 Abs. 3 entsprechen.

(3) Hochspannungszündanlagen von Verbrennungsmotoren müssen so funkentstört sein, daß der Betrieb von Funkempfangsanlagen außerhalb des Fahrzeuges durch sie nicht beeinträchtigt werden kann (Fernentstörung).

(4) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen ohne Führerhaus, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt.

(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg müssen für jeden Sitzplatz mit hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechenden Sicherheitsgurten ausgerüstet sein; dieses gilt jedoch nicht für

a)

Heeresfahrzeuge,

b)

Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung oder nicht mit Blickrichtung in diese angeordnet sind,

c)

nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind.

(5a) Kraftwagen und Motordreiräder müssen vorne und hinten mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange versehen sein; dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.

(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht

überschreiten

```

1.

eine größte Höhe von ................................... 4 m,

```

```

2.

eine größte Breite von

```

```

a)

bei Kühlfahrzeugen mit einem dickwandigen

```

Isolieraufbau mit einer Wanddicke von

mindestens 45 mm einschließlich der

Isolierung......................................... 2,6 m,

```

b)

bei allen anderen Kraftfahrzeugen und

```

Anhängern.......................................... 2,5 m,

```

3.

eine größte Länge von

```

```

a)

bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen

```

Sattelanhänger und Gelenkkraftfahrzeuge, ............ 12 m,

```

b)

bei Gelenkkraftfahrzeugen ........................... 18 m.

```

(7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht

überschreiten

```

a)

bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen

```

Sattelanhänger, ................................... 16.000 kg,

```

b)

bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen,

```

ausgenommen Sattelanhänger, ....................... 22.000 kg,

```

c)

bei Gelenkkraftfahrzeugen ......................... 38.000 kg,

```

```

d)

bei Einachsanhängern .............................. 8.000 kg.

```

Als Achse im Sinne der lit. a, b und d gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m.

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16 m nicht überschreiten.

(8) Die Achslast (§ 2 Z 34) darf 10.000 kg nicht überschreiten. Die Summe der Achslasten zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m darf 16 000 kg nicht überschreiten.

(8a) Bei zweiachsigen Omnibussen in besonders straßenschonender Bauweise dürfen das im Abs. 7 lit. a angeführte Gesamtgewicht und die im Abs. 8 erster Satz angeführte Achslast um bis zu 10 vH überschritten werden. Bei Omnibussen, die als Gelenkkraftfahrzeuge gebaut sind, darf die Achslast die im Abs. 8 erster Satz angeführte Achslast um bis zu 10 vH überschreiten.

Abkürzung

KFG 1967

§ 5. Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme

(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 3) getrennten Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen unbeschadet der Abs. 3 und 5, nur feilgeboten oder verwendet werden, wenn

a)

sie unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 einer gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type angehören, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde,

b)

sie den für sie geltenden Bestimmungen entsprechend und

c)

an ihnen das für diese Type festgesetzte Genehmigungszeichen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 27 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(3) Abs. 1 ist auf Teile und Ausrüstungsgegenstände nicht anzuwenden, wenn sie bestimmt sind

a)

zur ausschließlichen Verwendung auf einzeln genehmigten Fahrzeugen oder

b)

zur ausschließlichen Versorgung von Fahrzeugen, deren Type vor dem Inkrafttreten der Genehmigungspflicht (Abs. 1 lit. a) für den betreffenden Teil oder Ausrüstungsgegenstand genehmigt wurde.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 29 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(5) Der Landeshauptmann kann eine von Abs. 1 abweichende Verwendung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen zum Zwecke ihrer Erprobung, Überprüfung oder Begutachtung für eine bestimmte Zeit mit bestimmten Fahrzeugen bewilligen, wenn nicht angenommen werden kann, daß dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird; hiebei können auch Ausnahmen von den Vorschriften über die Anbringung der Teile und Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug erteilt werden.

Abs. 2a tritt erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 3 lit. a,

BGBl. Nr. 375/1988);

Abs. 12a tritt erst mit 1. 1. 1993 in Kraft (Art. VI Abs. 2 lit. n,

BGBl. Nr. 615/1977 idF BGBl. Nr. 375/1988).

§ 6. Bremsanlagen.

(1) Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten, müssen mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigunseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

(2) Nur eine Bremsanlage, sofern diese nicht mit elektrischer Energie betrieben wird, müssen aufweisen:

a)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

b)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreitet,

c)

Invalidenkraftfahrzeuge,

d)

Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

e)

selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.

(3) Bei Kraftwagen muß der Lenker eine der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen betätigen können, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Diese Bremsanlage gilt als Betriebsbremsanlage, die andere, außer in den im Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Fällen, als Hilfsbremsanlage. Die Hilfsbremsanlage muß so betätigt werden können, daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand festhält. Mit jeder der beiden im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen muß es dem Lenker, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4, möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit die Bewegung des Fahrzeuges zu beherrschen und dessen Geschwindigkeit, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine im Hinblick auf die Zweckbestimmung als Betriebs- oder als Hilfsbremsanlage möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Die Hilfsbremsanlage muß wirken können, wenn die Betiebsbremsanlage versagt; dies gilt jedoch nicht, wenn beim Ausfallen eines Teiles der Betriebsbremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei Störungen der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrates) mit den nicht vom Ausfall oder von der Störung betroffenen Teilen der Betriebsbremsanlage die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann. Die Wirkung dieser Bremsanlagen muß abstufbar sein. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, bei Transportkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, muß die Bremsanlage auf alle Räder wirken können. Eine Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus so feststellbar sein, daß mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Diese Bremsanlage gilt als Feststellbremsanlage.

(4) Die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage dürfen gemeinsame Teile aufweisen, wenn

1.

mindestens zwei voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen vorhanden sind;

2.

bei gemeinsamer Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage und der Hilfsbremsanlage

a)

die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage von der der Feststellbremsanlage getrennt ist und

b)

das Fahrzeug mit der Feststellbremsanlage angehalten werden kann;

3.

bei gemeinsamer Betätigungseinrichtung und gemeinsamer Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage und der Hilfsbremsanlge die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit ohne die Fahrstabilität des Fahrzeuges während des Bremsens zu beeinträchtigen erzielt werden kann:

a)

beim Ausfallen eines Teiles der Betriebsbremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei Störungen der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrates) mit den nicht vom Ausfall oder von der Störung betroffenen Teilen der Betriebsbremsanlage,

b)

bei Betriebsbremsanlagen, bei denen die zu ihrer Betätigung erforderliche Muskelkraft des Lenkers durch eine Hilfskraft unterstützt wird (Hilfskraftbremsanlage), bei Ausfall dieser Unterstützung mit der Muskelkraft des Lenkers oder mit Unterstützung des vom Energieausfall nicht beeinflußten Energievorrates,

c)

bei Betriebsbremsanlagen, bei denen die auf die Betätigungseinrichtungen ausgeübte Muskelkraft ausschließlich zur Steuerung der auf die Bremsen wirkenden Kraft dient (Fremdkraftbremsanlage), bei Ausfall eines Energiespeichers mit einem von diesem unabhängigen weiteren Energiespeicher.

(5) Bei Krafträdern muß es dem Lenker mit jeder der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Bei gleichzeitiger Betätigung beider Bremsanlagen müssen alle Räder des Fahrzeuges gebremst werden können; dies gilt jedoch nicht für das Beiwagenrad bei Motorfahrrädern und Motorrädern mit Beiwagen. Bei mehrspurigen Krafträdern muß eine Bremsanlage vom Lenkerplatz aus so feststellbar sein, daß mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Diese Bremsanlage gilt als Feststellbremsanlage.

(6) Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge, Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen und Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg sowie Omnibusse müssen außer den im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen eine Einrichtung aufweisen, mit der die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ohne Verwendung der Betriebs-, der Hilfs- oder der Feststellbremsanlage, jedoch nicht bis zum Stillstand des Fahrzeuges, verringert werden kann (Verlangsameranlage).

(7) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibussen, Lastkraftwagen sowie bei Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h muß die Betriebsbremsanlage eine Zweikreisbremsanlage sein; dies gilt nicht für Sattelzugfahrzeuge und Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen, bei denen die Übertragungseinrichtung für die Bremsanlage des Anhängers von der des Zugfahrzeuges unabhängig ist. Die Zweikreisbremsanlage ist eine Bremsanlage, bei der bei Ausfall eines Teiles ihrer Übertragungseinrichtung eine entsprechende Anzahl von Rädern gebremst werden kann.

(7a) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie bei Spezialkraftwagen mit einer Bauargeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, deren Betriebsbremsanlage nicht eine selbsttätig wirkende Vorrichtung zur Verhinderung des Blockierens der Räder während des Bremsvorganges aufweist (Antiblockiervorrichtung), müssen die an den Rädern wirksamen Bremskräfte unabhängig von der Belastung des Fahrzeuges in einer die Fahrstabilität des Fahrzeuges nicht beeinträchtigenden Weise auf die Fahrzeugachsen aufgeteilt sein (lastkonforme Bremskraftverteilung). Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 000 kg müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein.

(7b) Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, muß

a)

bei der Betätigung der Hilfsbremsanlage oder der Feststellbremsanlage des Kraftwagens die Bremsanlage des Anhängers abgestuft wirksam werden;

b)

bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage des Kraftwagens gemäß Abs. 7 die Bremsanlage des Anhängers mit dem verbleibenden Teil der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage des Kraftwagens abstufbar betätigt werden können;

c)

es dem Lenker beim Abreißen oder bei Undichtheit einer der Verbindungsleitungen vom Kraftwagen zur Bremsanlage des Anhängers möglich sein, diese durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage oder der Hilfsbremsanlage des Kraftwagens oder durch eine besondere Betätigungseinrichtung zu betätigen, wenn nicht die Bremsung des Anhängers durch das Abreißen oder die Undichtheit selbsttätig erfolgt.

(7c) Bei Druckluftbremsanlagen von Kraftwagen mit einer Bauartgewschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zum Ziehen von Anhängern mit Druckluftbremsen bestimmt sind, sowie bei solchen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, muß die Betätigung der Anhängerbremsanlage durch Steigerung des Druckes in der Bremsleitung erfolgen und dabei die Versorgung des Druckluftvorratsbehälters des Anhängers vom Kraftwagen aus möglich sein (Mehrleitungsbremsanlage).

(8) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 13 BG, BGBl. Nr. 285/1971.)

(9) Bei Invaliden- und Ausgleichkraftfahrzeugen darf die Betriebsbremsanlage, sofern keine andere Möglichkeit besteht, auch so zu betätigen sein, daß der Lenker die Lenkvorrichtung hiezu mit einer Hand loslassen muß.

(10) Sofern im Abs. 11 nichts anderes bestimmt ist, müssen Anhänger mindestens eine Bremsanlage haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird. Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muß dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend geregelt werden können; für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, gilt jedoch Abs. 7a sinngemäß. Eine Bremsanlage des Anhängers muß so feststellbar sein, daß das Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Eine Bremsanlage müssen nicht haben

a)

leichte Anhänger, wenn sie dazu bestimmt sind, ausschließlich mit Kraftfahrzeugen gezogen zu werden, deren Eigengewicht das Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet, und

b)

landwirtschaftliche Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf und die dazu bestimmt sind, mit Zugfahrzeugen gezogen zu werden, deren Eigengewicht nicht geringer ist als das höchste zulässige Gesamgewicht dieser Anhänger.

(10a) Bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, ausgenommen die im Abs. 10 lit. a angführten, sowie bei Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt, muß die im Abs. 10 erster Satz angeführte Bremsanlage auf alle Räder wirken können; bei Nachläufern mit mehr als einer Achse ist dies hinsichtlich der vom Zugfahrzeug unabhängig lenkbaren Räder nicht erforderlich, wenn die Summe der höchsten zulässigen Achslasten der nicht lenkbaren Räder mindestens zwei Drittel des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Nachläufers beträgt.

(11) Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, außer Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen und Omnibusanhängern, dürfen auch als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben. Die Auflaufbremsanlage ist eine Bremsanlage, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger dem Zugfahrzeug nähert. Auflaufbremsanlagen müssen eine für die Bremsvorrichtungen geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch die die vorgeschriebene Bremswirkung ohne das Einwirken von gefährlichen Deichselkräften auf das Zugfahrzeug erreicht werden kann. Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder eine Bremsanlage haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage zu betätigen ist.

(12) Anhänger müssen eine Vorrichtung aufweisen, durch die sie selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängervorichtungen mit dem Zugfahrzeug verbunden sind; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg und nur einer Achse oder mit zwei Achsen, deren Radstand 1 m nicht übersteigt, und die entweder mit dem Zugfahrzeug außer durch die Anhängerdeichsel auch durch eine Sicherungsverbindung (§ 13 Abs. 5) verbunden werden können oder landwirtschaftliche Anhänger sind, wenn mit ihnen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.

(12a) Bei Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, muß mit der im Abs. 10 erster Satz angeführten Bremsanlage bei einer Störung der Übertragungseinrichtung, außer der Bremsleitung, eine entsprechende Anzahl von Rädern gebremst werden können; hiebei muß die Energieversorgung des von der Störung nicht betroffenen Teiles der Bremsanlage gewährleistet sein oder beim Stillstand des Fahrzeuges leicht hergestellt werden können.

(12b) Bei Hilfskraftbremsanlagen und Fremdkraftbremsanlagen müssen die Einrichtungen zur Erzeugung, Speicherung und Übertragung der Energie ein rasches und erschöpfungssicheres Wirken der Bremsanlage gewährleisten. Druckluftbremsanlagen müssen Energiespeicher ausreichenden Fassungsraumes sowie Luftverdichter genügender Förderwirkung aufweisen. Die Wirksamkeit der Betriebsbremsanlage muß auch ohne Verwendung von Energiespeichern mit mechanischen Speicherelementen (Federspeicherbremsanlagen) erreicht werden können.

§ 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen

und Unterlegkeile

(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten vesehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

(2) Gleitschutzvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Verwendung die Fahrbahn nicht beschädigt und andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden können.

(3) Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und andere als leichte Anhänger müssen mit mindestens zwei Unterlegkeilen ausgestattet sein.

§ 8. Lenkvorrichtung

(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden kann.

(2) Kraftfahrzeuge, die insbesondere wegen der Radlast der lenkbaren Räder, nicht leicht gelenkt werden können, müssen mit einer Lenkhilfe versehen sein. Die Lenkvorrichtung muß, auch wenn die Lenkhilfe ausfällt, verläßlich wirken und das sichere Lenken ermöglichen.

§ 9. Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren

(1) Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Zugmaschinen, Transportkarren (§ 91 Abs. 1) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn der Antriebsmotor dieser Fahrzeuge einen Hubraum von nicht mehr als 1000 cm3 hat. Wenn der Motor mit einer Handkurbel angelassen werden kann, muß eine Vorrichtung vorhanden sein, durch die ein Antreiben der Kurbel durch den Motor, das Abschleudern der Kurbel und andere Ursachen von Verletzungen vermieden werden.

(2) Kraftwagen müssen mit einer vom Lenkerplatz aus zu betätigenden Vorrichtung zum Rückwärtsfahren versehen sein.

Abkürzung

KFG 1967

§ 10. Windschutzscheiben und Verglasungen

(1) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.

(2) Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist.

§ 11. Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren

(1) Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen müssen betriebssicher und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigung von außen möglichst geschützt sind und daß der Kraftstoff leicht und ohne Gefahr eingefüllt werden kann. Kraftstoffleitungen zu Vergasern müssen, wenn der Kraftstoff nicht durch eine Pumpe gefördert wird, mit einer vom Lenkerplatz aus leicht zu betätigenden Absperrvorrichtung versehen sein.

(2) Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Kraftgas müssen betriebssicher und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen von außen möglichst geschützt sind. Einrichtungen dieser Anlagen, die Gas enthalten oder leiten, müssen dicht sein und dauernd dicht erhalten werden können. Teile, die hohe Temperaturen annehmen können, müssen von brennbaren Teilen des Fahrzeuges entsprechend isoliert sein. Absperr- und Regulierungsvorrichtungen in Gasleitungen müssen so beschaffen sein, daß gut zu erkennen ist, ob sie offen oder geschlossen oder ein- oder ausgeschaltet sind, und so angebracht sein, daß auch, wenn sie undicht werden, weder der Lenker noch beförderte Personen durch austretende Gase gefährdet werden können.

(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase die Luft verunreinigen können, wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, nicht oder nur in solcher Menge enthalten, daß eine schädliche Luftverunreinigung ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die - außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Abs. 1) - in das Bundesgebiet eingebracht werden.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 36 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(5) Den für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Einrichtungen feilgebotenen Kraftstoffen für Motoren mit Fremdzündung können Stoffe beigemengt werden, die geeignet sind, Erdölderivate als Kraftstoff zu ersetzen. Im Falle einer solchen Beimengung sind durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Vermeidung von Luftverunreinigungen im Sinne des Abs. 3, nach den volkswirtschaftlichen Interessen, insbesondere der Versorgung mit Kraftstoffen, dem jeweiligen Stand der Technik und der Chemie entsprechend, die Art und die Menge der Ersatzstoffe festzusetzen.

(6) Die Organe der Behörde und des Bundeskanzleramtes sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe im Sinne des Abs. 3 zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch Entnahme von Proben beim Erzeuger oder Importeur sowie bei der Tankstelle oder beim Beförderer von Kraftstoffen zu erfolgen. Die Probennahme ist, außer bei Gefahr in Verzug, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Proben dürfen nur in einem für die Untersuchung (Abs. 8) unbedingt erforderlichen Ausmaß genommen werden. Betrifft die Probennahme Kraftstoffe, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Kraftstoff betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft.

(7) Die Erzeuger, Importeure, Besitzer von Tankstellen und Beförderer im Sinne des Abs. 6 sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben die Entnahme von Proben zu dulden. Sie sind verpflichtet, über Aufforderung der Behörde Auskunft über die Herkunft des Kraftstoffes zu geben. Soweit es sich bei diesen Personen um Erzeuger oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Kraftstoffes nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob sie einer gemäß § 26a Abs. 2 lit. c erlassenen Verordnung entspricht. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(9) Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.

§ 12. Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen

(1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein. Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein.

(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nicht nach rechts gerichtet und nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, daß andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.

§ 13. Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen.

(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.

(3) Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen mit einer selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein; Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern (§ 2 Z 25a) bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.

(4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht.

(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.

(6) Anhängewagen müssen eine Anhängerdeichsel aufweisen, die bleibend auf die Höhe der Anhängevorrichtung (Abs. 1) eingestellt werden kann und so am Fahrzeug angebracht ist, daß sie, wenn das Fahrzeug ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, auch bei Unebenheiten der Fahrbahn diese nicht berührt.

(7) Sattelanhänger und Einachsanhänger außer Nachläufern müssen mit der Höhe nach einstellbaren Vorrichtungen versehen sein, durch die das unbeabsichtigte Kippen verhindert werden kann (Anhängerstützen); dies gilt jedoch nicht bei Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der Deichsel so weit entfernt ist, daß diese auch bei höchster zulässiger Belastung von einer Person aufgehoben werden kann, und bei Nachläufern mit einer Achse, die unbeladen von einer Person in eine zum Beladen geeignete Stellung gebracht werden können.

§ 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen

(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit und klarem Wetter auf mindestens 100 m, das Abblendlicht, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, auf mindestens 40 m ausreichend beleuchten können. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 26 BG, BGBl. Nr. 285/1971.)

(3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt werden können, wenn sie mit Scheinerfern eine gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.

(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern opitische Warnzeichen abgegeben werden.

(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben; Gelenkkraftfahrzeuge müssen jedoch mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, die die Form eines gleichseitigen Dreieckes haben und so angebracht sind, daß eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler).

(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.

(7) Kraftwagen, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 festgesetzte Höchstgrenze überschreitet, müssen außer mit den im Abs. 3 angeführten Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten vorne mit je einer weiteren Begrenzungsleuchte und hinten auf beiden Seiten mit mindestens je zwei Schlußleuchten (Abs. 4) ausgerüstet sein; die weiteren Begrenzungsleuchten und je eine Schlußleuchte auf jeder Seite müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.

(8) Die in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 angeführten Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen müssen auch bei stillstehendem Motor wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise nur gleichstarkes Licht aus- oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen sowie Fahrzeugen, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, auch nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges einschaltbar sein (Parklichtschaltung). Im Abs. 1 angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen. Begrenzungsleuchten (Abs. 3), Schlußleuchten (Abs. 4), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers (Abs. 5), Bremsleuchten (§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) dürfen nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares Licht aus- oder rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.

(9) Die in den Abs. 1 bis 7, § 18 und § 19 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; dies gilt jedoch nicht für

a)

Scheinwerfer mit Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken,

b)

die im § 99 Abs. 2 angeführten Ersatzvorrichtungen und

c)

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges an diesem angebracht werden können, wenn sie auf einem abnehmbaren starren Leuchtenträger angebracht sind.

§ 15. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Krafträder

(1) Für einspurige Krafträder gelten die Bestimmungen des § 14 mit folgender Einschränkung:

a)

einspurige Krafträder müssen vorne mit mindestens einem Scheinwerfer ausgerüstet sein, mit dem weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie dürfen auch mit besonderen Scheinwerfern für das Fernlicht und für das Abblendlicht ausgerüstet sein. Abblendlicht darf nur mit einem, Fernlicht mit nicht mehr als zwei Scheinwerfern ausgestrahlt werden können. Sie müssen mit je einer der vorgeschriebenen Leuchten und je einem der vorgeschriebenen Rückstrahler ausgerüstet sein;

b)

wenn der Motor stillsteht, müssen bei Motorrädern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg und bei Motorfahrrädern die Scheinwerfer und Leuchten nicht wirksam sein; bei Motorrädern mit einem Eigengewicht von mehr als 100 kg müssen nur die Begrenzungs- und die Schlußleuchten wirksam sein;

c)

Motorfahrräder müssen nicht mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen Fernlicht ausgestrahlt werden kann;

d)

Motorfahrräder müssen nicht mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein.

(1a) Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen an beiden Längsseiten mit je zwei gelbroten Rückstrahlern (§ 14 Abs. 5) ausgerüstet sein, die so am Fahrzeug angebracht sind, daß sie vom Lenker oder einer beförderten Person nicht ganz oder teilweise verdeckt werden, wenn diese den für sie vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer Weise einnehmen.

(2) Für mehrspurige Krafträder gelten die Bestimmungen des § 14; jedoch unterliegen mehrspurige Krafträder, deren Räder nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet sind oder deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, hinsichtlich der Scheinwerfer den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a.

Abs. 2 tritt erst mit 1. 1. 1980 in Kraft (Art. VI Abs. 2 lit. d,

BGBl. Nr. 615/1977 idF BGBl. Nr. 375/1988)

§ 16. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Anhänger

(1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Leuchten und Rückstrahler; die Rückstrahler müssen jedoch von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, daß eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.

(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Anhänger, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit je einem Rückstrahler ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sinngemäß.

§ 17. Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes

(1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung auf beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen:

a)

Warnleuchten mit gelbrotem Licht in einer für die Sichtbarkeit des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes von allen Seiten erforderlichen Anzahl;

b)

bei Schneeräumfahrzeugen außer den im § 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern weitere Scheinwerfer in einer auch bei vorgebautem Schneeräumgerät zur hinreichenden Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn erforderlichen Anzahl;

c)

sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlußleuchten, die so angebracht sind, daß durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht werden kann. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlußleuchten darf auch auf jeder Seite des Fahrzeuges nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer und Leuchten gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 sinngemäß. Bei Verwendung von Anhängern für Streu- oder Schneeräumarbeiten können die im Abs. 1 lit. a und c angeführten Leuchten statt auf dem Anhänger auch auf dem Zugfahrzeug angebracht werden.

§ 18. Bremsleuchten

(1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorrädern mit Beiwagen sowie Anhänger müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, paarweise rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

(2) Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen nur mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein, mit der beim Betätigen jeder Bremsanlage Bremslicht ausgestrahlt wird; § 15 Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei

a)

Invalidenkraftfahrzeugen,

b)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

c)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,

d)

Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,

e)

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

f)

landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

g)

Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,

h)

Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in der lit. b, c oder e angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.

(3) Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 64 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge vorgeschrieben sind.

Abs. 1 erster Satz tritt erst mit 1. 1. 1985 in Kraft (Art. III

Abs. 5, BGBl. Nr. 631/1982)

§ 19. Fahrtrichtungsanzeiger

(1) Kraftfahrzeuge außer Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen, sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Motorrädern mit Beiwagen (§ 2 Z 16) muß nur das Motorrad die Vorschriften hinsichtlich der Symmetrie erfüllen. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind. § 15 Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.

(1a) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen eine zusätzliche Schaltung aufweisen, durch die alle Blinkleuchten, einschließlich der von mit dem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängern zugleich ein- und ausschaltbar sind (Alarmblinkanlage). Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist.

(2) Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Blinkleuchten müssen in gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges oder vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne oder hinten angebracht sein. Sie müssen gleich weit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.

(3) Anhänger müssen hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Abs. 2 über die hinteren Blinkleuchten entsprechen; Anhänger, deren Abmessungen so gering sind, daß die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, müssen jedoch nicht mit Blinkleuchten ausgerüstet sein.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch dann auf Fahrtrichtungsanzeiger an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

a)

Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Abs. 5 lit. d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;

b)

Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß § 33 Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;

c)

Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;

d)

bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Militärstreife bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie bei Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen bestimmt sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;

e)

bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind und deren äußerste Punkte durch Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer, mit dem zur Beleuchtung dieser Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden kann;

f)

Warnleuchten mit gelbrotem Licht.

(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. An einspurigen Kraftfahrzeugen, Motorrädern mit Beiwagen sowie an mehrspurigen Motorfahrrädern und Motordreirädern, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, darf nur ein Nebelscheinwerfer angebracht sein. An allen übrigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen dürfen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein. Mit Rückfahrscheinwerfern muß weißes oder gelbes Licht ausgestrahlt werden können; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Nebelschlußleuchten dürfen nur an mehrspurigen Fahrzeugen angebracht sein; dies gilt nicht für mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen und für Motordreiräder, deren größte Breite 1 m nicht überschreitet. Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei Nebelschlußleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.

(3) Mit Parkleuchten dürfen nur Personenkraftwagen sowie Fahrzeuge, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, ausgerüstet sein. Parkleuchten müssen so beschaffen und angebracht sein, daß mit ihnen während des Parkens bei Dunkelheit und klarem Wetter nach vorne und nach hinten anderen Straßenbenützern das Fahrzeug auf mindestens 50 m erkennbar gemacht werden kann. Mit Parkleuchten darf nach vorne nur gelbrotes, gelbes oder weißes und nach hinten nur gelbrotes oder rotes Licht ausgestrahlt werden können.

(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie erlischt, wenn das Fahrzeug nicht mehr für die im Bewilligungsbescheid angeführte besondere Verwendung bestimmt ist.

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a)

ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b)

für den öffentlichen Hilfsdienst,

c)

für den Rettungsdienst,

d)

für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e)

für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f)

für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind.

(6) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 75 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für Feuerwehren verwendeten Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln und Zeichen für Platzkraftwagen, (Taxi-Fahrzeuge), nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einzuholen.

(8) Das Anbringen von über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist unzulässig.

§ 21. Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker

Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

§ 22. Warnvorrichtungen

(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.

(2) Kraftfahrzeuge außer Motorfahrrädern müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Mit der Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen gut wahrnehmbare, kurze Blinkzeichen mit mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegenden Scheinwerfern, bei Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen sowie bei Motordreirädern, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer abgegeben werden können.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 79 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

(5) An Omnibussen, die zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit der Tonfolge des Posthornes (a-fis-a-d) angebracht sein, wenn sie sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

(6) An den im § 20 Abs. 1 lit. d angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

§ 23. Rückblickspiegel

(1) Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens einem, mehrspurige mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 82 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

Abs. 4 tritt erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 3 lit. b,

BGBl. Nr. 375/1988)

§ 24. Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser

(1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.

(2) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg und Omnibusse müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, daß sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können; mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch nicht ausgerüstet sein:

a)

Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, sowie Heereslastkraftwagen,

b)

Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer (§ 3 Z 3 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache bestimmt sind, sowie Heeresmannschaftstransportfahrzeuge und

c)

Feuerwehrfahrzeuge (§ 2 Z 28) und Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 85 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muß, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung (§ 55 oder § 56) bzw. Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 55 Abs. 1 letzter Satz und § 57 Abs. 9 gelten sinngemäß.

(5) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker, staatlich autorisierte Versuchsanstalten, Vereine oder Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Prüfung von Fahrtschreibern gemäß Abs. 4 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch ein Plombierungszeichen festzusetzen und ein Plombiergerät gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Ermächtigte hat nach jeder Tätigkeit an der Fahrtschreiberanlage diese mit seinem Plombierungszeichen so zu sichern, daß dieses bei Eingriffen in die Fahrtschreiberanlage zwangsläufig zerstört wird (Verschlußsicherheit). Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Im Falle des Widerrufs ist das Plombiergerät ohne Anspruch auf Entschädigung dem Landeshauptmann abzuliefern. Durch Verordnung ist der Umfang der Prüfung der Fahrtschreiberanlage festzusetzen.

(6) Die Plombierung darf nur durch die Behörde oder einen zur Prüfung gemäß Abs. 4 oder 5 Berechtigten im Zuge seiner Tätigkeit an der Fahrtschreiberanlage geöffnet werden. Jede andere Verletzung der Verschlußsicherheit ist unzulässig. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen mit Plomben verwechselt werden können, dürfen an Fahrtschreiberanlagen nicht angebracht sein.

§ 25. Heizvorrichtungen

(1) Heizvorrichtungen zur Erwärmung der Innenräume von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb der Lenker oder beförderte Personen nicht gefährdet werden können. Das gleiche gilt für anderen Zwecken dienende Vorrichtungen, die innerhalb des Fahrzeuges angebracht sind und Wärme abgeben.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 86 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

§ 26. Sitze und Kopfstützen

(1) Der Lenkersitz eines Kraftfahrzeuges muß so beschaffen sein, daß der Lenker das Fahrzeug sicher lenken kann.

(2) Sitze in Kraftwagen müssen so gebaut sein, daß weder die Sicherheit von auf ihnen beförderten Personen durch andere beförderte Personen oder durch die Ladung, auch beim Auftreten von Verzögerungskräften, gefährdet noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt werden kann; dies gilt sinngemäß auch für Anhänger.

(2a) Sitze von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 4 Abs. 5 mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, müssen, wenn sie an eine äußere seitliche Längswand des Fahrzeuges angrenzen und unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegen sind, mit geeigneten Kopfstüzen ausgerüstet sein. Kopfstützen müssen so beschaffen sein, daß eine Gefährdung sowohl der Benützer der Sitze, denen die Kopfstüzen zugeordnet sind, als auch der Benützer dahinter gelegener Sitze bei einem Aufprall dieser Personen auf die Kopfstützen nicht zu erwarten ist.

(3) Auf Zugmaschinen ohne Führerhaus und auf offenen Anhängern müssen bei den Sitzen für zu befördernde Personen sichere Haltegriffe, Fußrasten und Lehnen, bei offenen Anhängern auch Auffangstangen, vorhanden sein.

(4) Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen Füßrasten oder Trittbretter vorhanden sein; bei Motorfahrrädern können jedoch an Stelle der Fußrasten oder Trittbretter Tretkurbeln angebracht sein. Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person muß vorgesorgt sein, daß sich diese mit beiden Händen in geeigneter Weise anhalten kann.

(5) Sitze für Kinder unter acht Jahren auf Motorfahrrädern (Kindersitze) müssen mit dem Fahrzeug fest und sicher verbunden sein. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß durch das Kind nicht die Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers behindert, seine Aufmerksamkeit abgelenkt oder sonst die Sicherheit des Lenkers oder des Kindes selbst gefährdet werden kann.

(6) Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als zwei Sitze aufweisen; diese müssen hintereinander angeordnet sein.

(7) Anhänger, deren Bremsanlagen vom Lenker des Zugfahrzeuges nicht oder nur unter Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar betätigt werden können, müssen für den im § 104 Abs. 3 angeführten Bremser einen Sitz aufweisen, der mit sichere Haltegriffen, Fußrasten, einer Auffangstange und einer Lehne ausgerüstet ist.

§ 26a. Verordnungsermächtigung

(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen

a)

die näheren Bestimmungen zu den in den §§ 4 bis 26 enthaltenen Vorschriften über die Bauart der Fahrzeuge sowie über die Bauart ihrer Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, deren Wirksamkeit und Anbringung am Fahrzeug,

b)

die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 5 Abs. 1),

c)

welche Teile und Ausrüstungsgegenstände für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges getrennten Prüfung unterzogen werden müssen (§ 5 Abs. 1),

d)

die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1),

e)

wie Fahrzeuge wegen ihrer Bauart oder Ausrüstung besonders zu kennzeichnen sind,

f)

Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung von Schnee- und Matschreifen im Verhältnis zur Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges (§ 7 Abs. 1 erster Satz), entsprechend den im Handel allgemein verfügbaren Reifen.

(2) Durch Verordnung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen festzusetzen über

a)

die höchste zulässige Dichte des Rauches, der mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen verursacht werden darf, und die zur Verhinderung einer unzulässigen Dichte des Rauches erforderlichen Vorrichtungen (§ 4 Abs. 2),

b)

die Zusammensetzung der Gase und Dämpfe, die mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen verursacht werden dürfen, und die zur Verhinderung einer gefährlichen Luftverunreinigung erforderlichen Vorrichtungen (§ 4 Abs. 2),

c)

den höchsten zulässigen Gehalt an den im § 11 Abs. 3 angeführten Kraftstoffbestandteilen nach dem jeweiligen Stand der Chemie,

d)

die Vorrichtungen zu Vermeidung von übermäßigem Lärm und die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches von Krafahrzeugen und Anhängenr sowie über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches insbesondere im Hinblick auf ihre gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre Korrosionsbeständigkeit (§ 12 Abs. 1),

e)

die höchste zulässige Lautstärke der akustischen Warnzeichen (§ 22).

(3) An Stelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen sind die Bestimmungen der Regelungen gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, die von Österreich angewendet werden, soweit sie die in Abs. 1 und 2 angeführten Eigenschaften betreffen, durch Verordnung für verbindlich zu erklären, sofern nicht Rücksichten auf die besonderen Verhältnisse in Österreich entgegenstehen.

(3a) Anstelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die Verordnungen nach Abs. 1 und 2 können den Hinweis auf Anlagen mit technischen Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.

§ 27. Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften

(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen „CM“ sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein. Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen. Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung oder im Verfahren gemäß § 96 Abs. 3 festzusetzen.

(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

III. ABSCHNITT

Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen undAnhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände

§ 28. Allgemeines

(1) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge sind auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Die Genehmigung einer Type oder eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Erzeuger der Type oder, bei ausländischen Erzeugern, ihr Bevollmächtigter in Österreich oder wer der Besitzer des Fahrzeuges ist.

(3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen:

a)

das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste Sattellast,

b)

die höchsten zulässigen Achslasten,

c)

die größte Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen,

d)

soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.

(3a) Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 85 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1.500 kg nicht überschreitet, so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden.

(4) Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert genehmigt werden. Bei der Genehmigung von Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, ist vorzuschreiben, wie mit ihnen gezogene Anhänger beschaffen sein müssen; bei der Genehmigung von Anhängern ist vorzuschreiben, wie Zugfahrzeuge, mit denen sie gezogen werden, beschaffen sein müssen. Dieser Absatz ist auch auf Typen solcher Fahrzeuge anzuwenden.

(5) Einachszugmaschinen (§ 2 Z 23) oder Typen solcher Fahrzeuge sind nur gemäß Abs. 1 zu genehmigen, wenn sie dazu bestimmt sind, mit einem anderen Fahrzeug oder einem Gerät so verbunden zu werden, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden. Bei der Genehmigung ist auch auszusprechen, mit welchen Arten von Fahrzeugen sie verbunden werden dürfen und welche Voraussetzungen hiebei zu erfüllen sind. Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich auf Rädern laufen, dürfen nur unter der Bedingung genehmigt werden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden.

(6) Bei der Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 3 lit. d, insbesondere hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden höchsten und zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.

(7) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle socher Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten. Die Genehmigung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß Fahrzeuge dieser Type, bei Einzelgenehmigungen das einzelne Fahrzeug, nur gemäß § 38 vorübergehend zugelassen werden.

(8) Wenn eine nach früheren Vorschriften genehmigte Type oder ein genehmigtes einzelnes Fahrzeug oder Fahrgestell nicht oder nicht mehr den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet wird, hat die Behörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das Genehmigungszeichen zu widerrufen. Der Widerruf eines Genehmigungszeichens ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(9) Abs. 8 gilt sinngemäß, wenn Fahrzeuge oder Fahrgestelle als einer genehmigten Type zugehörig feilgeboten werden und dieser Type nicht entsprechen.

Abkürzung

KFG 1967

§ 29. Typengenehmigung

(1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die gemäß § 30 ein Typenschein ausgestellt wurde, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahzeuges nicht wesentlich verändern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden.

(2) Über einen Antrag auf Genehmigung einer Type (§ 28 Abs. 1) hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden. Bei Heeresfahrzeugen ist hiebei vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Der Antrag darf nur vom Erzeuger, bei Heeresfahrzeugen auch vom Bundesminister für Landesverteidigung gestellt werden; ein ausländischer Erzeuger ohne Hauptniederlassung im Bundesgebiet darf jedoch den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Sitz hat und als einzige von ihm bevollmächtigt ist, in Österreich selbst oder durch einen Vertreter (§ 10 des AVG. 1950) Anträge auf Genehmigung einer Type von ihm hergestellter Fahrzeuge oder Fahrgestelle zu stellen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann jedoch Anträge auf Typengenehmigung von besonderen Bevollmächtigten für einzelne Bereiche des Erzeugungsprogramms von Fahrzeugen oder Fahrgestellen jeweils desselben Erzeugers entgegennehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies im Hinblick auf Instandsetzungs- oder Wartungsdienste, Handelsbräuche oder die Organisation der Unternehmung dringend erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.

(4) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten (Abs. 3) auf Grund einer Prüfung, der Typenprüfung, abzugeben. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Typenprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Typenprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung der Type mit allen den Gegenstand der angestrebten Typengenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.

(5) Wird die Type genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf eine zeichnerische Darstellung der Type zu beziehen.

(6) Bei Anträgen auf Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß § 124 bestellter Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministerium für Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur als genehmigt im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz, wenn die im Typenschein vorgesehenen Angaben für sie gemäß § 30 Abs. 7 in den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung festgehalten sind, und nur solange sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Typenprüfung (Abs. 4) und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

(8) Der Erzeuger einer Type von Fahrzeugen mit einem gemäß § 35 Abs. 2 festgesetzten, einer internationalen Vereinbarung entsprechenden Genehmigungszeichen oder sein gemäß Abs. 2 Bevollmächtigter hat, wenn diese Type nicht mehr erzeugt wird, dies dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen.

§ 30. Typenschein

(1) Wurde eine Type genehmigt, so ist der jeweilige Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen. Der Typenschein ist die Bestätigung, daß ein durch die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen auch durch die Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht. Wurden bei der Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type mit einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein anzugeben, welcher dieser Ausführungen das Fahrzeug zugehört. Die Ausstellung eines Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig, wenn die Type nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder wenn Bedenken bestehen, daß das Fahrzeug mit dieser Type übereinstimmt. Eintragungen in einen ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden vorgenommen werden.

(1a) Die Weitergabe eines ausgestellten Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug bei der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes an dem Fahrzeug an den neuen rechtmäßigen Besitzer ist unzulässig, wenn das Fahrzeug mit dieser Type nicht mehr übereinstimmt, weil wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden; vor der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes an einem solchen Fahrzeug ist der Typenschein der Behörde, die zuletzt einen Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, abzuliefern.

(2) Der Typenschein muß nach einem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr genehmigten Muster ausgestellt sein und eine vollständige wörtliche Wiedergabe des Typengenehmigungsbescheides samt seiner Zeichnung enthalten. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.

(3) Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, in Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen. Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für diese Type abzuliefern.

(4) Die zur Ausstellung von Typenscheinen Verpflichteten (Abs. 1) haben ein Verzeichnis über die ausgestellten Typenscheine zu führen. Dieses ist zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung des letzten darin angeführten Typenscheines, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, die zuletzt einen Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat. Diese Behörde hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß § 33 Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen in den neuen Typenschein einzutragen. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muß als solcher bezeichnet sein.

(6) Werden die in den Abs. 1, 2 und 4 angeführten Verpflichtungen hinsichtlich der Ausstellung von Typenscheinen nicht ordnungsgemäß erfüllt, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die weitere Ausstellung von Typenscheinen zu verbieten. Dieses Verbot darf erst widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausstellung der Typenscheine gewährleistet ist.

(7) Bei Fahrzeugen, die einer Type angehören, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, ist die Ausstellung eines Typenscheines nicht erforderlich, wenn die im Typenschein vorgesehenen Angaben in den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung festgehalten werden.

(8) Auf Verlangen der mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden ist diesen der Typenschein zur Einsichtnahme und Vornahme allfälliger Eintragungen vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die abgemeldet sind oder deren Zulassung aufgehoben worden ist, hat der letzte Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu geben, in wessen Besitz der für das Fahrzeug ausgestellte Typenschein nach der Abmeldung oder Aufhebung der Zulassung übergangen ist.

§ 31. Einzelgenehmigung

(1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell

a)

keiner genehmigten Type angehört,

b)

einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2),

c)

einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, daß für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder

d)

einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist (§ 30 Abs. 7).

(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 34, der Landeshauptmann zu entscheiden. Auf Antrag ist das Verfahren von dem Landeshauptmann durchzuführen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager hat. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahzeuge (§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.

(3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung des Fahrzeuges mit allen den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.

(4) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. § 30 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(5) Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muß mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.

(6) Die Genehmigung eines Fahrzeuges gemäß Abs. 5 gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

Abkürzung

KFG 1967

§ 32. Änderungen an genehmigten Typen

(1) Änderungen an einer genehmigten Type, die im Typengenehmigungsbescheid enthaltene Angaben betreffen, hat der jeweilige Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, unverzüglich dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen.

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type, so bedarf die veränderte Type einer neuen Typengenehmigung (§ 29).

(3) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type, so sind sie im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und der Typengenehmigungsbescheid entsprechend abzuändern; dies gilt jedoch nicht, soweit sich die Änderungen nur auf den Austausch von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen gemäß § 29 Abs. 1 dritter Satz beschränken. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmung des § 29 Abs. 3 und 4 ein Gutachten darüber einholen, ob durch die Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden.

(4) In Typenscheinen für Fahrzeuge der geänderten Type muß die Genehmigung der Änderung wiedergegeben sein.

(5) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, daß Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die als einer Type zugehörig feilgeboten werden, dieser Type nicht entsprechen, oder besteht auf Grund internationaler Vereinbarungen für Österreich die Verpflichtung hiezu, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr von ihm zu bestimmende Fahrzeuge oder Fahrgestelle dieser Type zu prüfen, ob diese Fahrzeuge oder Fahrgestelle mit der entsprechenden Type übereinstimmen. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmten Fahrzeuge oder Fahrgestelle sind diesem von dem das Fahrzeug oder Fahrgestell Feilbietenden für die Dauer der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden allfälligen Wertminderung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der das Fahrzeug Feilbietende und der zur Ausstellung des Typenscheines Verpflichtete (§ 30 Abs. 1) haben hiebei auf Verlangen der Behörde auf eigene Kosten die zur Prüfung erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.

(6) Ergibt die Prüfung, daß das Fahrzeug oder Fahrgestell mit der entsprechenden genehmigten Type nicht übereinstimmt, so hat die Behörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das Genehmigungszeichen zu widerrufen; § 28 Abs. 8 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1.

diese Änderungen

a)

nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffend,

b)

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

c)

die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen;

2.

und, sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 typengenehmigt sind.

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeuge angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert der für das Fahrzeug ausgestellte Typenschein seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.

(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und auf dem Typenschein zu bestätigen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Landeshauptmann kann im Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten darüber einholen, ob durch eine eine angezeigte Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden.

(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder einzeln genehmigten Fahrzeug gelten Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.

(6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten für genehmigte Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, sinngemäß, wenn die Anzeige gemäß Abs. 1 vom rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges erstattet wird.

§ 34. Ausnahmegenehmigung

(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, gemäß § 29 als Type oder in sinngemäßer Anwendung des § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).

(2) Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und Brücken geboten ist, unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des § 28 Abs. 3 lit. d zu erteilen.

(3) Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind, ist § 28 Abs. 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, sofern es sich nicht um die Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des im Abs. 1 angeführten Verfahren betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.

§ 35. Typengenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie von zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen

(1) Für die Genehmigung einer Type der im § 5 angeführten Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder einer Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen und für die Genehmigung von Änderungen einer solchen Type gelten die Bestimmungen der §§ 28, 29, 32 und 34 sinngemäß.

(2) Bei der Genehmigung ist ein Genehmigungszeichen für die Type festzusetzen. Der jeweilige Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der jeweilige gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, hat dafür zu sorgen, daß das Genehmigungszeichen bei Teilen und Ausrüstungsgegenständen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann, auf dem Teil oder Ausrüstungsgegenstand selbst, bei anderen Teilen und Ausrüstungsgegenständen am Fahrzeug gut sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist. Die Verwendung eines Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Genehmigungszeichen möglich ist, ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Typen von zusätzlichen Aufbauten, Sitzen und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern anzuwenden, die mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger auch so verbunden werden sollen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat, unbeschadet des Abs. 5, auf Antrag die ausländische Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen für die Dauer der Geltung dieser Genehmigung als einer inländischen gleichgestellt anzuerkennen, wenn der Genehmigung zu entnehmen ist, daß die Type den Vorschriften dieses und der auf Grund dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und das ausländische Verfahren bei der Genehmigung und der Festsetzung des Genehmigungszeichens dem inländischen Verfahren gleichwertig ist. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) Die ausländische Genehmigung und die Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen gelten, wenn sie von Österreich auf Grund internationaler Vereinbarungen anzuerkennen sind, für die Dauer der Geltung der Genehmigung als einer inländischen Genehmigung und einem inländischen Genehmigungszeichen gleichgestellt. Wird festgestellt, daß diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen nicht mit der ihrer Kennzeichnung entsprechenden im Ausland genehmigten Type übereinstimmen, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hievon die auf Grund der internationalen Vereinbarung zuständige Behörde zu verständigen, wenn Österreich auf Grund dieser internationalen Vereinbarung hiezu verpflichtet ist.

(6) Typen von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen für Österreich die Verpflichtung hiezu besteht und sie den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entsprechen. Bei dieser Genehmigung ist auszusprechen, daß die Teile oder Ausrüstungsgegestände dieser Type nicht den für sie geltenden österreichischen Vorschriften entsprechen. Bei der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die mit einfachen Mitteln, ohne Hinzufügen neuer Bestandteile in einen diesem Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen entsprechenden Zustand gebracht werden können, ist auszusprechen, in welchen Zustand sie den österreichischen Vorschriften entsprechen.

(7) Durch Verordnung ist nach den Erfordnissen des Prüfungsvorganges die Anzahl von Mustern der Teile und Ausrüstungsgegenstände festzusetzen, die für die Prüfung vorzulegen sind. Die Muster sind ohne Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(7a) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann bei Erteilung der Genehmigung dem Antragsteller besonders gekennzeichnete Muster mit dem Auftrag zurückgeben, diese durch eine festzusetzende Zeit aufzubewahren und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf Verlangen vorzulegen. Einem solchen Auftrag ist zu entsprechen; die Kennzeichnung eines Musterstückes darf nicht entfernt oder unleserlich gemacht werden.

(8) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, daß feilgebotene oder verwendete Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen, deren Type gemäß § 5 Abs. 1 genehmigt oder im Ausland genehmigt wurde und die ausländische Genehmigung gemäß Abs. 4 anerkannt wurde, dieser Type nicht entsprechen, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr von ihm zu bestimmende Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen zu prüfen, ob diese mit der entsprechenden Type übereinstimmen. Die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmten Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen sind diesem vom Erzeuger, dessen Bevollmächtigten (§ 29 Abs. 2) oder dem Feilbietenden zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden allfälligen Wertminderung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Erzeuger, dessen Bevollmächtigter (§ 29 Abs. 2) oder der Feilbietende haben außerdem auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Befunde, Gutachten oder sonstigen für die Prüfung erforderlichen Nachweise und Unterlagen auf eigene Kosten vorzulegen.

Änderung des Zitates in lit. e tritt erst mit 1. 5. 1990 in Kraft

(Art. V Abs. 3 lit. e, BGBl. Nr. 375/1988)

IV. ABSCHNITT

Zulassung zum Verkehr, Probe- und Über-

stellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahr-

zeuge und Anhänger

§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a)

sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b)

sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

c)

bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

d)

für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

e)

bei im § 57a Abs. 1 lit. a bis h angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

§ 37. Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 das Fahrzeug zu führen hat.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

a)

den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung, bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, daß diese Bedingungen erfüllt sind;

b)

eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug gemäß § 61 Abs. 1; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;

c)

bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung;

d)

bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, das in das Bundesgebiet eingebracht wurde, eine Bestätigung eines Zollamtes, daß gegen die Zulassung vom Standpunkt der Zollvorschriften keine Bedenken bestehen. Diese Bestätigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurde, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden; sie ist bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde;

e)

den Nachweis der ordnungsgemäß entrichteten Kraftfahrzeugsteuer oder der Steuerbefreiung;

f)

bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung;

g)

bei einer Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges im Sinne des § 54 Abs. 3 lit. b oder c, Abs. 3a lit. b oder c oder Abs. 3b die entsprechende vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller ausgestellte Legitimationskarte;.

h)

bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(3) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur unter einer bestimmten Auflage zugelassen werden, dürfen nur unter dieser Auflage zugelassen werden. Fahrzeuge, die gemäß § 43 Abs. 4 lit. b wegen Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde abgemeldet wurden, dürfen erst zugelassen werden, wenn der bisherige Zulassungsschein und die bisherigen Kennzeichentafeln gemäß § 43 Abs. 1 abgeliefert wurden. Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert zugelassen werden.

(4) Wird bei einem Antrag auf Zulassung kein Nachweis gemäß Abs. 2 lit. a beigebracht und wurde auf Grund einer Typenprüfung (§ 29 Abs. 4) oder einer Einzelprüfung (§ 31 Abs. 2) oder einer besonderen Überprüfung im Sinne des § 56 Abs. 1 festgestellt, daß das Fahrzeug oder dessen Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so darf das Fahrzeug für die Dauer der auf diese Prüfung folgenden 18 Monate zugelassen werden; eine weitere Zulassung desselben Fahrzeuges auf Grund eines Antrags ohne Beibringung eines Nachweises gemäß Abs. 2 lit. a ist nur vor Ablauf dieser Frist und nur für die bis zu ihrem Ablauf verbleibende Zeit zulässig. Wird der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung der Behörde vor Ablauf dieser Frist vorgelegt, so erlischt die Befristung. Die Behörde hat das Erlöschen der Befristung auf dem Zulassungsschein zu bestätigen.

Abkürzung

KFG 1967

§ 38. Vorübergehende Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag für die Dauer von höchstens einem Jahr vorübergehend zuzulassen, wenn der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat und die im § 37 Abs. 2 angeführten Unterlagen und Nachweise ordnungsgemäß erbracht sind.

(2) Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument, aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.

(3) Vorübergehend zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet werden.

§ 39a. Kennzeichnung von Fahrzeugen

mit höherem Höchstgewicht odermit höheren Achshöchstlasten

Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (§ 2 Z 32a) die im § 4 Abs. 7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, muß, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „H“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (§ 2 Z 34a) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigt. Bei Bestimmung der im § 4 Abs. 7 und 8 angeführten Höchstgrenzen gilt § 4 Abs. 8a sinngemäß.

Kennzeichnung von Fahrzeugen mit

herabgesetztem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

§ 39b. (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht gemäß § 28 Abs. 3a festgesetzt wurde, muß, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und der hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „E“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festgesetzt wurde.

Abs. 1 lit. a und c treten erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V

Abs. 4 lit. a, BGBl. Nr. 375/1988)

§ 40. Verfahren bei der Zulassung

(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt

a)

bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien.

b)

bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Dienststellen des Landes Niederösterreich mit dem Sitz in Wien, für das Feuerwehrkommando für Niederösterreich oder für den Landesverband vom Roten Kreuz für Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder Standort Tulln,

c)

bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen bestimmt sind, als dauernder Standort die jeweilige Landeshauptstadt.

(2) Über einen Antrag auf vorübergehende Zulassung (§ 38) hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat.

(3) Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug verwendet werden soll, nach Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, zu entscheiden.

(4) Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehr Landeshauptmännern verwendet werden soll, hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, nach Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt; bei sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung gemäß § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 ist das Verfahren auf Antrag von dem Landeshauptmann zu führen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt angetreten wird oder das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird. Der das Verfahren führende Landeshauptmann hat das Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Landeshauptmännern herzustellen.

(5) Heeresfahrzeuge sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zuzulassen. Wurde für ein solches Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung (§ 34) unter der Bedingung erteilt, daß es nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet wird, so sind vor der eingeschränkten Zulassung (§ 39 Abs. 1) die Straßenverwaltungen anzuhören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt.

(6) Bei Fahrzeugen, für die eine Bestätigung gemäß § 37 Abs. 2 lit. c vorgelegt wurde, ist die gesetzliche Interessenvertretung, die die Bestätigung ausgestellt hat, von der Zulassung des Fahrzeuges unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens zu verständigen. Im Falle der Abs. 3 und 4 sind die im § 37 Abs. 2 angeführten Nachweise der Behörde zu erbringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

§ 41. Zulassungsschein

(1) Die Behörde hat dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen; bei der eingeschränkten Zulassung durch den Landeshauptmann (§ 39, § 40 Abs. 3 und 4) ist der Zulassungsschein jedoch von der Behörde auszustellen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Wurde gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz ein Deckkennzeichen zugewiesen, so ist ein mit dem ersten gleichlautender zweiter Zulassungsschein auszustellen, jedoch an Stelle des ersten Kennzeichens das Deckkennzeichen einzutragen.

(2) In den Zulassungsschein (Abs. 1) sind einzutragen:

a)

Name, ordentlicher Wohnsitz, Hauptniederlassung oder Sitz des Zulassungsbesitzers sowie der Ort, von dem der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt,

b)

das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und der Genehmigung,

c)

die Untergruppe (§ 3), in die das Fahrzeug fällt,

d)

die Marke und Type des Fahrzeuges,

e)

die Fahrgestellnummer und die Motornummer,

f)

die Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuer,

g)

das Eigengewicht;

h)

das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei Lastkraftwagen und Anhängern zur Güterbeförderung auch die höchste zulässige Nutzlast und die höchsten zulässigen Achslasten,

i)

die größte Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug, und die größte Anzahl der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden darf,

j)

eine gemäß § 37 Abs. 2 angegebene Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges,

k)

Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden (§ 37 Abs. 1),

l)

eine befristete (§ 37 Abs. 4), vorübergehende (§ 38) oder eingeschränkte (§ 39) Zulassung,

m)

im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung gemäß § 28 Abs. 6 angeführte Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze oder Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern, die mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie dessen Fahreigenschaften verändern,

n)

bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, die Beschaffenheit der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen; bei Anhängern die Beschaffenheit der Zugfahrzeuge, mit denen sie gezogen werden dürfen (§ 28 Abs. 4), bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste zulässige Sattellast,

o)

die Bauartgeschwindigkeit bei Fahrzeugen, für die auf Grund der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen gelten,

p)

die Verpflichtung, daß am Fahrzeug die im § 39 Abs. 2, § 39a oder § 39b angeführten Tafeln angebracht sein müssen,

q)

der Nahfeldpegel des Betriebsgeräusches des Fahrzeuges mit der bei der Messung verwendeten Motordrehzahl,

r)

bei Fahrzeugen mit Dieselmotor das bei der Beschleunigungsmessung ermittelte Ausmaß der Rauchemission (Schwärzungszahl).

(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines zu vermerken.

(4) Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.

(5) Die Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hat die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers auf dem Typenschein oder auf dem Bescheid über die Einzelgenehmigung zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.

(6) Wird ein Fahrzeug vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Verkehr zugelassen, so hat dieser hierüber unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 den Heereszulassungsschein auszustellen.

(7) Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) darf nur ein Zulassungsschein ausgestellt werden. In diesem sind alle Fahrzeuge, für die das Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, einzutragen.

§ 42. Änderungen für die Zulassung

maßgebender Umstände

(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, anzuzeigen. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.

(3) Die Behörde hat den Zulassungsbesitzer auf Antrag von der im Abs. 2 erster Satz angeführten Verpflichtung der Anzeige der Motornummer zu befreien, wenn er nachweist, daß er für das Fahrzeug zwei oder mehrere Fahrzeugmotoren derselben Type besitzt, die dazu bestimmt sind, im Zuge der Wartung des Fahrzeuges regelmäßig gegeneinander ausgetauscht zu werden. Die erteilte Befreiung ist auf dem Zulassungsschein zu vermerken.

§ 43. Abmeldung

(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Ber der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.

(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung und der Nachweis der ordnungsgemäß entrichteten Kraftfahrzeugsteuer oder der Steuerbefreiung zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesen Dokumenten die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde.

(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tage der Abmeldung an, freizuhalten und dem Antragsteller für ein anderes Fahrzeug derselben Untergruppe (§ 3), dessen Zulassung er vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beantragt hat, zuzuweisen.

(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn

a)

das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,

b)

er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,

c)

er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder

d)

die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.

(5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist und dieses nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer ist.

(6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.

(7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder Beendigung zu verständigen.

§ 44. Aufhebung der Zulassung

(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

a)

sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,

b)

der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht,

c)

der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61 Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, oder

d)

der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.

(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

a)

der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,

b)

ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde,

c)

Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,

d)

ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (§ 38 Abs. 3),

e)

der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder

f)

bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.

g)

der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,

h)

der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder

i)

der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist.

(3) Eine Berufung gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Abs. 3 und 4).

§ 45. Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt.

(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

a)

sich der Antragsteller im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befaßt, mit solchen Handel treibt oder solche gewerbsmäßig befördert oder eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befaßt,

b)

die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird und

c)

für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde.

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

(5) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8a festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO. 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO. 1960) liegen, muß diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. Die Behörde kann die Bewilligung bei Mißbrauch oder wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten wurden, aufheben.

(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Probefahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 46. Überstellungsfahrten

(1) Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.

(2) Die Bewilligung (Abs. 1) darf bei nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, nur erteilt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde; bei nicht zugelassenen Fahrzeugen gilt § 56 Abs. 1 sinngemäß Bei der Erteilung der Bewilligung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen (§ 48 Abs. 1) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten (Abs. 1) geführt werden. Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäß.

(3) Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8a oder im § 104 Abs. 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Über die Erteilung der Bewilligung (Abs. 1) ist eine Bestätigung, der Überstellungsfahrtschein, auszustellen. Bei der Ausstellung sind die Bestimmungen des § 41 über den Zulassungsschein sinngemäß anzuwenden.

(5) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Überstellungskennzeichen und der Überstellungsfahrtschein (Abs. 4) der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich ihr Besitzer seinen Aufenthalt hat, abzuliefern.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Überstellungsfahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 4 tritt erst mit 16. 1. 1990 in Kraft (Art. V Abs. 3 lit. e,

BGBl. Nr. 375/1988)

Zulassungsevidenz

§ 47. (1) Die Behörde hat eine Evidenz über die zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger, für die sie einen Zulassungsschein ausgestellt hat, zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzuwenden. Die Daten sind nach fünf Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen.

(1a) Die Behörde hat von Amts wegen periodische Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2a) Die Behörde hat Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers und den Versicherer, bei dem für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht oder bestanden hat (§ 59 Abs. 1), bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Evidenz über alle von ihm gemäß § 40 Abs. 5 zugelassenen Fahrzeuge zu führen. Er hat aus dieser Evidenz auf Anfrage und Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, den gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, auch Privatpersonen Auskunft über die Person des Lenkers eines solchen Fahrzeuges zu erteilen und bei Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung besteht, den Versicherer bekanntzugeben. Abs. 2 und 2a gelten sinngemäß.

(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundesminister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten der Städte Krems a. d. Donau und Waidhofen a. d. Ybbs, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.

(6) Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

Abs. 4 tritt erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 4 lit. b,

BGBl. Nr. 375/1988)

§ 48. Kennzeichen

(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,

a)

die für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage oder der Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes verwendet werden,

b)

die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telefraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge, sofern dies zur Durchführung besonderer Erhebungen unerläßlich ist,

c)

die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind.

(2) Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Obergruppen fallen. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.

(3) Mit der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten sind auf Antrag ein oder mehrere Probefahrtkennzeichen für Probefahrten mit Kraftwagen, mit Krafträdern, nur mit Motorfahrrädern, mit Anhängern oder mit allen Arten von Fahrzeugen zuzuweisen (§ 45 Abs. 4). Ein mit einer Bewilligung zugewiesenes Probefahrtkennzeichen darf erst nach Erlöschen dieser Bewilligung mit einer anderen Bewilligung zugewiesen werden.

(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muß mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.

(5) Durch Verordnung sind die Bezeichnung der Behörde und die sachlichen Bereiche, das System der Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorzumerken sind (Abs. 4), und, soweit dies erforderlich ist, der Zeitpunkt, bis zu dem die bisher geführten Kennzeichen gegen Kennzeichen eines neu festgesetzten Systems ausgetauscht sein müssen, festzusetzen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung bis zum 31. März 1989 Vormerkzeichen festsetzen, die für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten sind; in diesem Fall muß ein derartiges Vormerkzeichen einem Fahrzeug mit einer solchen Verwendungsbestimmung zugewiesen werden; auf solche Fahrzeuge ist § 48a nicht anwendbar. Wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung keine besondere Verordnung erlassen hat, steht dieses Recht der Behörde zu. Dieselben Kennzeichenserien dürfen nur je für Kraftwagen, für Krafträder außer Motorfahrrädern und für Motorfahrräder festgesetzt werden. Für zugelassene Fahrzeuge, für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge, für Überstellungsfahrten und für Probefahrten dürfen nicht dieselben Kennzeichenserien festgesetzt werden.

Kennzeichen nach eigener Wahl

§ 48a. (1) Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).

(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn

a)

es der durch Verordnung bestimmten Form entspricht,

b)

es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen oder für eine andere Person reserviert ist,

c)

es nicht ein Vormerkzeichen ist, das für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten ist und das Fahrzeug nicht dieser Bestimmung entspricht und

d)

es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination enthält.

(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 2000 S mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu entrichten. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.

(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe von 200 S mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß § 131a Abs. 4 lit. d bedienen, dem Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(5) Auf Antrag ist dem Zulassungsbesitzer ein Wunschkennzeichen oder ein anderes Wunschkennzeichen bei aufrechter Zulassung zuzuweisen (Abs. 1 bis 4); dies gilt jedoch nicht, wenn noch kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zugewiesen wurde.

(6) Die Behörden können sich bei der Administration der Kennzeichen (§ 48 sowie Abs. 2) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch einer Unterstützung durch Dritte bedienen. In diesem Fall ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Ein derartiger Vertrag hat jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden Vertragspartners zu einer der Amtsverschwiegenheit vergleichbaren Geheimhaltungspflicht zu enthalten.

(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Zulassungsstelle beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.

(8) Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens erlischt spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener Reservierung ab Bekanntgabe der Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen.

(9) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

§ 49. Kennzeichentafeln

(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben.

(2) Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3) zugewiesen wurden, sind von der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.

(3) Für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er im Rahmen seines gewerblichen Betriebes häufig Güterbeförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat. Für nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll. Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.

(4) Auf den Kennzeichentafeln muß das Kennzeichen eingepreßt sein.

Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens

40 m, bei Motorfahrrädern auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe

der Kennzeichentafeln muß sein: Bei Tafeln für

```

a)

Farbe des b) Farbe der

```

Grundes Schrift-

der Tafeln zeichen

```

1.

Kraftwagen, Motorräder, Motor-

```

räder mit Beiwagen, Motordreirä-

der und Anhänger, vorbehaltlich

der Z 3 und 4 ....... weiß schwarz

```

2.

Motorfahrräder sowie für Anhänger

```

gemäß Abs. 3 ..... rot weiß

```

3.

vorübergehend zu gelassene Fahr-

```

zeuge sowie für Probefahrtkennzeichen blau weiß

```

4.

Überstellungskennzeichen .......... grün weiß.

```

Der Grund der Kennzeichentafeln gemäß Z 1 und 2 muß aus rückstrahlendem Material bestehen. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muß das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5) vom Bundesminister für öffentlich Wirtschaft und Verkehr zugewiesene Kontrollnummer zeigt.

(5) Die Kennzeichentafeln dürfen nur von Personen hergestellt werden, denen die Berechtigung hiezu vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verliehen wurde, und nur zu den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgesetzten Bedingungen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat festzusetzen, aus welchem Stoff und in welcher Ausführung die Tafeln herzustellen sind und zu welchen Bedingungen und an welche Auftraggeber die Tafeln zu liefern sind. Die Berechtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Sie ist zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist; sie kann entzogen werden, wenn die festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten wurden. Wurde die Berechtigung entzogen, so sind die Prägestempel mit dem Staatswappen unverzüglich dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(6) An Kraftwagen und Motorrädern muß vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des § 49 Abs. 4 von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten im Sinne des § 14 Abs. 6 ausreichend beleuchtet werden kann. Bei Anhängern und Motorfahrrädern muß auch die Umrandung vollständig sichtbar sein. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.

(7) Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Abs. 6 auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.

§ 50. Zustand der Kennzeichentafeln

(1) Das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.

(2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.

§ 51. Verlust von Kennzeichentafeln

(1) Der Lenker hat den Verlust von Kennzeichentafeln eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers unverzüglich der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er sich zur Zeit der Wahrnehmung des Verlustes aufhält, oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.

(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(3) Nach dem Verlust von Kennzeichentafeln darf das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46) oder eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiter verwendet werden.

(4) Ist die Kennzeichentafel für ein Kennzeichen in Verlust geraten, so darf dieses erst ein Jahr nach der Anzeige des Verlustes (Abs. 1) wieder zugewiesen werden.

§ 52. Hinterlegung des Zulassungsscheines

und der Kennzeichentafeln

(1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.

(2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 und ein Nachweis über die ordnungsgemäß entrichtete Kraftfahrzeugsteuer im Sinne § 37 Abs. 2 lit. e vorgelegt wurden.

Abkürzung

KFG 1967

§ 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten

Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Staatswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen Staatswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.

Abkürzung

KFG 1967

§ 54. Abzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern

(1) Standarten, Flaggen und Wimpel in den Farben der Republik Österreich mit dem Staatswappen dürfen nur bei offiziellen Anlässen geführt werden und nur an Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der übrigen Abgeordneten zum Nationalrat, der übrigen Mitglieder des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Landeshauptmänner oder Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind. Das Führen dieser Standarten, Flaggen und Wimpel vorne am Fahrzeug in der Mitte ist nur bei Fahrten des Bundespräsidenten sowie bei Fahrten mit Kraftwagen des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen zulässig.

(2) Das ausländischen Staatsoberhäuptern sowie den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden und den Missionschefs auf Grund von Staatsverträgen oder allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes zustehende Recht, ihre Hoheitszeichen zu führen, bleibt unberührt. Die Leiter konsularischer Vertretungen sind berechtigt, das Hoheitszeichen des Entsendestaates an Kraftfahrzeugen bei Dienstfahrten zu führen.

(3) Das Zeichen „CD“ (corps diplomatique) darf nur angebracht sein an Kraftfahrzeugen,

a)

die bei den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder den internationalen Organisationen oder den Ständigen Vertretungen fremder Staaten bei den internationalen Organisationen in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,

b)

die zur Verwendung durch Mitglieder des diplomatischen Personals der ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich bestimmt sind, sofern diese Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Ausländer oder Staatenlose sind, die in Österreich ständig ansässig sind, oder

c)

die zur Verwendung durch Angestellte diplomatischen Ranges internationaler Organisationen oder durch Mitglieder diplomatischer Rechtsstellung der Ständigen Vertretungen fremder Staaten bei den internationalen Organisationen in Österreich oder durch Gouverneure bei der Internationalen Atomenergie-Organisation oder durch ihnen beigegebene Berater und Sachverständige bestimmt sind, sofern diese Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatenlose sind, die in Österreich ständig ansässig sind.

(3a) Das Zeichen „CC“ (corps consulaire) darf nur angebracht werden an Kraftfahrzeugen,

a)

die bei den ausländischen berufskonsularischen Vertretungsbehörden in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,

b)

die zur Verwendung durch ausländische Berufskonsuln in Österreich bestimmt sind oder

c)

die zur Verwendung durch Leiter honorarkonsularischer Vertretungsbehörden fremder Staaten in Österreich bestimmt sind. Diese Berechtigung gilt jedoch nur für jeweils ein Kraftfahrzeug eines Leiters einer honorarkonsularischen Vertretungsbehörde.

(3b) Die Bestimmungen des Abs. 3 lit. b und c und des Abs. 3a lit. b gelten sinngemäß auch für die Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die mit den dort angeführten Personen in gleichem Haushalt lebenden und eine gleichartige Rechtsstellung genießenden Familienangehörigen bestimmt sind.

(3c) Die Zeichen „CD“ und „CC“ müssen in der bei Kennzeichentafeln üblichen Art am Fahrzeug angebracht sein. Das Recht, diese Zeichen zu führen, ist in den Zulassungsschein einzutragen.

(4) Das Anbringen anderer als der in den Abs. 1, 3 und 3a angeführten Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften und Fahnen an Fahrzeugen kann aus sicherheitspolizeilichen Gründen oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von der Behörde untersagt oder beschränkt werden.

V. ABSCHNITT

Überprüfung und Begutachtung derKraftfahrzeuge und Anhänger

§ 55. Wiederkehrende Überprüfung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger der in den lit. a bis k angeführten Arten sind von der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, wiederkehrend zu überprüfen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung ist innerhalb der im Abs. 2 festgesetzten Fristen auf Grund des Verfahrens gemäß § 57 zu entscheiden, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Wiederkehrend zu überprüfen sind

a)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 37 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

b)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 37 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

c)

Omnibusse;

d)

Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg;

e)

(Anm.: In BGBl. Nr. 615/1977 nicht enthalten)

f)

Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

g)

andere als landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

h)

Kraftwagen, die nicht unter § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a bis f fallen, ausgenommen Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg;

i)

Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;

j)

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die nicht unter § 57a Abs. 1 lit. d fallen;

k)

Sonderanhänger.

(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist - jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes - bei den in Abs. 1 lit. j und k genannten Fahrzeugen drei Jahre, bei Fahrzeugen gemäß Abs. 1 lit. a bis i ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser vorzunehmen; über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die Überprüfung festsetzen. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug länger als vier Monate abgemeldet war oder der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung festsetzen. Die Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder vier Monaten nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt vorgenommen werden. Als Überprüfung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3.

(3) Für jede im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges (§ 57 Abs. 1) ist ein Kostenbeitrag zu leisten. Dieser ist vor der Prüfung zu erlegen und rückzuerstatten, wenn die Prüfung unterbleibt. Der Kostenbeitrag ist von der Behörde einzuheben, die die wiederkehrene Überprüfung durchführt, und fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(4) Der im Abs. 3 angeführte Kostenbeitrag beträgt:

Für die Prüfung

```

1.

eines nicht unter Z 2 - 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder

```

Anhängers .................................................. 170 S,

```

2.

a) eines Taxis,

```

```

b)

eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

```

```

c)

eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zu-

```

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

```

d)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zu-

```

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

```

e)

eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zu-

```

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

```

f)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zu-

```

lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg

oder

```

g)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

```

von mehr als 25 km/h .............. ................ 190 S,

```

3.

a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht

mehr als 16 000 kg,

```

b)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 16 000 kg

```

c)

eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 16 000 kg, oder

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 16 000 kg .................... 230 S,

```

4.

a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg

```

b)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,

```

c)

eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg oder

```

e)

eines Gelenkkraftfahrzeuges ........................ 250 S,

```

```

5.

eines Omibusses .................................... 250 S,

```

```

6.

a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder

```

b)

eines Kraftrades ................................... 50 S,

```

```

7.

a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

```

b)

eines Sonderanhängers oder

```

```

c)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

```

von nicht mehr als 25 km/h ......................... 70 S,

```

8.

eines Invalidenkraftfahrzeuges ........................ 10 S.

```

Bei den in Z 3, 4, 5 und 7 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 50 S, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist und nach dem 1. Juli 1981 erstmals als Type oder einzeln genehmigt wurde.

§ 56. Besondere Überprüfung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

a)

ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder

b)

ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden,

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann jederzeit Fahrzeuge einer bestimmten Art gemäß Abs. 1 überprüfen, wenn diese Fahrzeuge Fehler oder Mängel aufweisen, durch die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigt wird, oder wenn mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.

(3) Die besondere Überprüfung von Fahrzeugen einer bestimmten Art kann auch durch Verordnung angeordnet werden; hiebei kann auch bestimmt werden, daß Fahrzeuge, bei denen die Überprüfung ergeben hat, daß sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, als solche erkennbar sein müssen und in welcher Weise sie erkennbar gemacht sein müssen.

(4) Wurden Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 zu entrichten. Der Kostenbeitrag ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 dritter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten.

§ 57. Verfahren bei der Überprüfung

(1) Bei der wiederkehrenden Überprüfung (§ 55) und bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, bei den in § 55 Abs. 1 lit. c bis i genannten Fahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.

(2) Das Gutachen (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden einzuholen.

(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen. Hiebei hat die Gebietskörperschaft, die den Aufwand der das Gutachten einholenden Behörde zu tragen hat, einer anderen Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen zu tragen hat, für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen eine Aufwandsvergütung bis zur Höhe des im § 55 Abs. 4 angeführten Kostenbeitrages zu leisten.

(4) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbebetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende und die besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtung, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4a) Der Landeshauptmann kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(5) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, daß das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist.

(6) Ergibt die Überprüfung, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so hat die Behörde dies auf dem Typenschein oder dem Bescheid über die Einzelgenehmigung und auf dem Zulassungsschein zu bestätigen. Diese Bestätigung unterliegt keiner Stempelgebühr.

(7) Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften (Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist.

(8) Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.

(9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Abs. 1) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung

(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der in den lit. a bis h angeführten Arten hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, ausgenommen bei einem Fahrzeug der in lit. d angeführten Art, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen. Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Wiederkehrend zu begutachten sind

a)

Krafträder;

b)

Personenkraftwagen;

c)

Kombinationskraftwagen;

d)

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden;

e)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

f)

landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

g)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

h)

wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht übersteigt, Lastkraftwagen und Spezialkraftwagen.

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

a)

bei Kraftfahrzeugen jährlich,

b)

bei Anhängern drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung;

(4) Der Verein oder Gewerbetreibende hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(4a) Der Verein oder Gewerbetreibende kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Abs. 4) Datenträger benützen. Hiebei muß die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Der Verein oder Gewerbetreibende hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt (Abs. 4), auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen.

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so hat der Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem vom Verein oder Gewerbetreibenden gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Verein oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(6) Wurde für ein im Abs. 1 lit. a bis h angeführtes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anläßlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.

(7) Die Begutachtungsplakette (Abs. 5) darf nur von Personen hergestellt werden, denen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hiezu die Berechtigung verliehen hat, und nur unter Erfüllung der bei der Verleihung vorgeschriebenen Auflagen. Die Berechtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Sie ist zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist; sie kann entzogen werden, wenn vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt wurden. Begutachtungsplaketten dürfen nur von Behörden in Auftrag gegeben und nur an Behörden geliefert werden. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für eine Begutachtungsplakette gehalten werden können, dürfen an im Abs. 1 lit. a bis h angeführten Fahrzeugen nicht angebracht sein. Die Begutachtungsplakette ist nur gegen Ersatz der Gestehungskosten am Fahrzeug anzubringen (Abs. 5) oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen (Abs. 6).

(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Begutachtung, über Unterlagen, die bei der Begutachtung vorzulegen sind, über das im Abs. 4 angeführte Begutachtungsformblatt sowie über die Beschaffenheit und das Aussehen der in Abs. 5 und 6 angeführten Begutachtungsplakette und ihre Anbringung am Fahrzeug festzusetzen.

(9) Nicht zum Verkehr zugelassene, im Abs. 1 lit. a bis h angeführte Fahrzeuge können einem Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgefürht werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können bei den in Abs. 1 lit. a bis c und e bis h genannten Arten von Fahrzeugen mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so hat der Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen auch die Motornummer, festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.

(10) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat laufend Erhebungen über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge durchzuführen. Der Verein oder Gewerbetreibende hat eine dritte Ausfertigung des Gutachtens gemäß Abs. 4 nach Maßgabe der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Termine diesem zu übersenden.

§ 58. Prüfung an Ort und Stelle

(1) Die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, und der Zustand seiner Reifen kann jederzeit von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle geprüft werden. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde, die den Zulassungsschein für die Fahrzeuge ausgestellt hat, anzuzeigen.

(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.

(3) Kraftfahrzeuglenker, die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 3 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.

VI. ABSCHNITT

Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge undAnhänger

§ 59. Versicherungspflicht fürKraftfahrzeuge und Anhänger

mit inländischem Kennzeichen

(1) Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen und Versicherungsbedingungen muß bei einem für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherer bestehen

a)

für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39),

b)

für Probefahrten (§ 45),

c)

für Überstellungsfahrten(§ 46).

(2) Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörpgerschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sind von der im Abs. 1 angeführten Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Fahrzeugbesitzer haben bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der Mindestversicherungssummen; sie entfällt, insoweit die befreiten Fahrzeugbesitzer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

§ 59a. Gegenstand und Umfang der Versicherung

(Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 5 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

§ 60. Versicherungsbedingungen und Tarif

(Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 5 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

§ 61. Überwachung der Versicherung

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos auszustellen.

(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von

a)

der Zulassung des Fahrzeuges,

b)

der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,

c)

der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet hat.

(3) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, so hat er dies der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.

(4) Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 angeführten Frist von einem Monat.

(5) Ist zu erwarten, daß der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (§ 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. c über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.

§ 62. Haftung für Kraftfahrzeuge

und Anhänger mit ausländischem

Kennzeichen

(1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen muß, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen. Dies gilt für Motorfahrräder auch dann, wenn sie im Heimatstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.

(2) Der Nachweis der im Abs. 1 angeführten Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet beim Zollamt oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu erbringen; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wird beim Zollamt weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

(6) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bestimmte Arten von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen von der im Abs. 2 angeführten Verpflichtung zu befreien, wenn der Nachweis der Haftung für diese Fahrzeugarten durch eine allgemeine Erklärung eines im Abs. 1 angeführten Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer erbracht ist.

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind bei Gegenseitigkeit von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einem ausländischen Staat, bei Bundesstaaten auch einem seiner Länder, gehören und hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitgeführt wird, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet dem Zollamt und sonst im Bundesgebiet den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 63. Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherer

(Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 10 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

Abs. 1 Z 1 tritt wie das Wiener Übereinkommen über den

Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, mit 11. 8. 1982 in Kraft

(Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1982)

§ 65. Umfang der Lenkerberechtigung

(1) Die Lenkerberechtigung darf nur für folgende Gruppen von Kraftfahrzeugen erteilt werden:

1.

Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und für den internationalen Verkehr in den Staaten, die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, beigetreten sind, und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:

2.

Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:

(2) Die Lenkerberechtigung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen (§ 66), auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs. 1 lit. b) oder wegen der Art der Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

(3) Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkerberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines bestimmten, im ärztlichen Gutachten bezeichneten Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeuges berechtigt (§ 71 Abs. 2).

(4) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe C umfaßt auch die Berechtigung zum Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe B und F in dem für diese Gruppen vorgesehenen Umfang.

(5) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe F berechtigt auch zum Lenken von Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mi diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, wenn dieses nach seinem Eigengewicht und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen G, B und E zulässig. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen C und E zulässig. Das Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem Sattelanhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg überschreitet, ist entsprechend dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppen B und E, C und E oder D und E zulässig. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkfahrzeug als Kraftwagen.

(6) Das Lenken unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D, die nicht auch unter eine andere Gruppe fallen, ist auch auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und das Lenken solcher unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auch auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B zulässig. Dies gilt auch dann, wenn abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen befördert werden, die mit der Betreuung des Fahrzeuges im Rahmen ihres Betriebes oder mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben befaßt sind.

§ 66. Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe

a)

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

b)

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

a)

häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG. 1950), unbeschadet der lit. e,

b)

eine strafbare Handlung gemäß den §§ 201 bis 207 StGB begangen hat,

c)

eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung BGBl. Nr. 184/1985 oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,

d)

eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,

e)

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG 1950 zu beurteilen ist,

f)

als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat,

g)

es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen, oder

h)

bei der Erteilung seiner Lenkerberechtigung vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten und dadurch wiederholt die Verkehrssicherheit gefährdet hat.

(3) Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1,

a)

wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages;

b)

bei den im Abs. 2 lit. a, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.

§ 67. Verfahren bei der Erteilung

der Lenkerberechtigung

(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, bei Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet seinen Aufenthalt hat. Die Lenkerberechtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Abs. 2 bis 7 und in den §§ 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Auf Antrag hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleiterung für den Antragsteller erzielt wird. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkerberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

(2) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenkern von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein. Wenn das ärztliche Gutachten eine Begutachtung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten anzuführenden körperlichen Mängel ausgleicht, ist ein Gutachten eines technischen, gemäß § 126 bestellten Sachverständigen hierüber einzuholen. Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges erfordert, ist die Durchführung einer Beobachtungsfahrt (§ 69 Abs. 2) anzuordnen. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.

(3) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde ein Gutachten vom Landeshauptmann bestimmter, gemäß § 126 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund der Lenkerprüfung (§ 70) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist oder nicht; wurde die Lenkerprüfung nicht bestanden, so ist auch anzugeben, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Lenkerprüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so sind für weitere Wiederholungen jeweils entsprechend längere Fristen festzusetzen. Wurde die Wiederholung beantragt, so ist die Prüfung innerhalb von drei Monaten abzunehmen.

(4) Personen, denen eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, darf vor Ablauf der bei der Entziehung festgesetzten Zeit keine Lenkerberechtigung erteilt werden. Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller, dem eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, kann die Behörde, sofern nicht die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D beantragt wurde, von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens über die fachliche Befähigung absehen, wenn das jeweils letzte Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist und wenn im Hinblick auf den Grund der Entziehung und vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen;

(4a) Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist und die die die Erteilung einer Lenkerberechtigung für dieselbe Gruppe oder dieselben Gruppen beantragen, ist die Lenkerberechtigung ohne Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung zu erteilen, wenn seit dem Erlöschen der Lenkerberechtigung nicht mehr als 18 Monate verstrichen sind und angenommen werden kann, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt; § 68 Abs. 2 bleibt unberührt. Die zur Erlangung der Verlängerung einer befristet erteilten Lenkerberechtigung gemäß § 69 Abs. 1 lit. b erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.

(5) Bei einem Antrag auf gleichzeitige Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe A und für weitere Gruppen hat die Behörde ein Gutachten über die fachliche Befähigung (Abs. 3) für diese Gruppen, für die Gruppe A jedoch nur ein Ergänzungsgutachten hiezu einzuholen.

(6) Vor der Ausdehnung einer Lenkerberechtigung auf weitere der im § 65 Abs. 1 angeführten Gruppen oder der Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkerberechtigung hat die Behörde über die fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachtens ist nur einzuholen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als ein Jahr ist oder die Erweiterung einer Lenkerberechtigung auf die Gruppe D oder E beantragt wurde.

(7) Die zur Erteilung einer Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 7 und Ausstellung eines Führerscheines erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit, wenn dem Antragsteller eine Heereslenkerberechtigung für die in Betracht kommende Gruppe erteilt wurde.

(8) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits eine Lenkerberechtigung für die beantragte Gruppe besitzt.

§ 68. Erteilung der Lenkerberechtigung

für die Gruppe D

(1) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur für fünf Jahre und nur Personen erteilt werden, die glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe C oder mindestens ein Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe B und mindestens ein weiteres Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe C gelenkt haben und für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind. Die Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch, sofern sie für zwei Jahre, gerechnet von der Erteilung, auf den Ortslinienverkehr (§ 64 Abs. 3) oder auf Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, eingeschränkt wird, auch Personen erteilt werden, die eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C besitzen, im Sinne der Bestimmungen des § 120 Abs. 4 als Omnibuslenker für den Stadtverkehr ausgebildet sind oder dem Fahr- und Maschinendienst von Feuerwehren angehören und glaubhaft machen, daß sie drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe B gelenkt haben.

(2) Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur verlängert werden, wenn durch eine ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß die geistige und körperliche Eignung ihres Besitzers noch gegeben ist. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und dieses ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit. Bei der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen kann von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung (§ 67 Abs. 3) abgesehen werden, wenn bei der Behörde keine Bedenken darüber bestehen, ob der Antragsteller noch die erforderliche fachliche Befähigung besitzt.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 180 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(4) Die gemäß Abs. 1 glaubhaft gemachte Lenkerpraxis ist nur dann anzuerkennen, wenn die gelenkten Kraftfahrzeuge der Gruppe B oder C nicht auch in andere Gruppen fallen.

§ 69. Ärztliches Gutachten

(1) Das ärztliche Gutachten hat zu lauten: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtende nach dem ärztlichen Befund

a)

geistig und körperlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Gruppen zu lauten;

b)

zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nur unter der Voraussetzung geeignet, daß er Körperersatzstücke oder Behelfe (Brillen, Sitzpolster und dergleichen) oder daß er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Gruppen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkerberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; das gleiche gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich sind;

c)

zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 18 oder 24 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist, und das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges anzuführen, bei dem diese Mängel ausgeglichen werden können;

d)

zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Gruppen zu lauten.

(2) Die im § 67 angeführte Beobachtungsfahrt darf nur auf einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3) der in Betracht kommenden Gruppe von Kraftfahrzeugen (§ 65 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkerberechtigung, auch auf einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Gruppe vorgenommen werden. Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein technischer gemäß § 126 bestellter Sachverständiger, ein Inhaber eines Fahrlehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1, ein im § 120 Abs. 1 angeführter Ausbildner oder ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten sitzen. Der neben dem Lenker Sitzende hat durch entsprechendes Eingreifen in dessen Fahrweise Unfällen, soweit es ihm möglich ist, vorzubeugen. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im § 67 Abs. 2 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.

(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1) festgesetzt werden; hiebei ist auch festzusetzen, daß Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 lit. b als geeignet zu gelten haben.

§ 70. Lenkerprüfung

(1) Die Lenkerprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A, beschränkt auf Kleinmotorräder ohne zeitliche Einschränkung entfällt der im Abs. 2 lit. b angeführte Teil der theoretischen Prüfung. Die Lenkerprüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (§ 67 Abs. 5 und 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten (§ 75 Abs. 2) entsprechend abgekürzt werden. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Gruppe (§ 65 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken

a)

auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften und

b)

auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren notwendigen Kenntnisse, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen C, D, E, F, und G auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.

(2a) Die praktische Lenkerprüfung dürfen Bewerber um eine Lenkerberechtigung nur ablegen, wenn sie das erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens zwei Wochen erreichen; Bewerber um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK, AL), ausgenommen bei der Ausdehnung von AL auf A, sowie für die Gruppen B oder C müssen darüber hinaus nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder

a)

die Mindestschulung in den Lehrinhalten gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3a oder

b)

die Vollausbildung, welche die Mindestschulung gemäß lit. a umfaßt,

(3) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

a)

die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,

b)

Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahrten, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen,

c)

eine längere Prüfungsfahrt auch durch Straßen mit starkem Verkehr.

(4) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Prüfungswerber, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeug (§ 2 Z 18 oder 24) beizustellen.

(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Gruppe unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung abzunehmen, für die der Prüfungswerber eine Lenkerberechtigung beantragt hat. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers und bei Fahrzeugen, die einen Platz neben dem Lenkerplatz aufweisen, eine sichere Einflußnahme auf seine Fahrweise durch den neben ihm Sitzenden ermöglichen. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A, F und G kann, sofern keine Bedenken dagegen bestehen, auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abgenommen werden. Wird die Prüfung eines Bewerbers um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkerberechtigung auf das Lenken von mehrsprurigen Krafträdern einzuschränken. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen B bis E ist auf Kraftwagen der angestrebten Gruppe abzunehmen, die den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Gruppe fallen; sie kann jedoch bei Fahrzeugen der Gruppe D und, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird, auch sonst auf einem anderen Kraftwagen der entsprechenden Gruppe abgenommen werden, bei dem eine Bremsanlage, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt werden kann, und eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors vom Platz neben dem Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere bei Prüfungswerbern, die durch Übungsfahrten gemäß § 122 ausgebildet wurden.

(6) Der während der Fahrt (Abs. 3 lit. c) neben dem Prüfungswerber Sitzende hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers vorzubeugen.

(7) Nach der Prüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und auch wann die Prüfung frühestens innerhalb des im § 67 Abs. 3 letzter Satz angeführten Zeitraumes wiederholt werden kann. Wurde die theoretische Prüfung oder ein Teil der theoretischen Prüfung bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.

(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Vorgang und den Umfang der Prüfung sowie den Umfang der im Abs. 2a lit. a angeführten Schulung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.

§ 71. Ausstellung des Führerscheines

(Bestätigung über die Lenkerberechtigung)

(1) Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkerberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. In diesen sind auch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzutragen, unter denen die Lenkerberechtigung erteilt wurde (§ 65 Abs. 2). Weitere Führerscheine für diese Lenkerberechtigung dürfen nur in den in den Abs. 3 und 4 angeführten Fällen ausgestellt werden.

(2) Wird einer nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeigneten“ Person gemäß § 65 Abs. 3 eine eingeschränkte Lenkerberechtigung erteilt, so ist in den Führerschein bei der in Betracht kommenden Gruppe mit roter Schrift der Vermerk „Restreint - Eingeschränkt“ sowie das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des im ärztlichen Gutachten (§ 69 Abs. 1 lit. c) bezeichneten Fahrzeuges einzutragen.

(3) Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Der Besitzer des ungültig gewordenen Führerscheines hat unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen zu beantragen.

(4) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, im Einvernehmen mit der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, ausgestellt werden; dies gilt sinngemäß auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des Abs. 3. Ein neuer Führerschein ist auszustellen, wenn der Verlust des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder der Führerschein ungültig ist und nicht mehr ergänzt werden kann und wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die beantragte Ergänzung eines Führerscheines darf nur vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 6 über die neuerliche Überprüfung hinsichtlich der körperlichen Eignung gelten sinngemäß. Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.

§ 72. Führerschein für Diplomaten

und Angestellte ausländischer

Vertretungsbehörden undinternationaler Organisationen

mit dem Sitz in Österreich

(1) Personen, die eine vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, für Angestellte bei ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder für Beamte internationaler Organisationen in Österreich besitzen, ist auf Antrag, unbeschadet des Abs. 2, auf Grund eines gültigen ausländischen Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen und der entsprechende Führerschein auszustellen, wenn bei ihnen keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen und wenn auf Grund der Vorschriften des Staates, der den Führerschein ausgestellt hat, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung dieser Voraussetzungen abzusehen ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für österreichische Staatsbürger oder Staatenlose, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei internationalen Organisatinen ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben.

§ 73. Entziehung der Lenkerberechtigung

(1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; dies gilt auch sinngemäß, wenn die geistige und körperliche Eignung nicht mehr in vollem Umfang gegeben ist oder nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und Nachuntersuchungen erforderlich sind.

(2) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Abs. 3 nicht kürzer als drei Monate sein. Bei der Entziehung nach § 75 Abs. 2b ist die Zeit mit drei Monaten festzusetzen.

(2a) Bei der Entziehung kann die Behörde auch begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) anordnen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei der Nachschulung unterlassen, so ist die Entziehungszeit um drei Monate zu verlängern. Die Behörde hat begleitende Maßnahmen anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 64a Abs. 1) erfolgt.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen; dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 76 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die im Abs. 2 oder 3 angeführte Zeit ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

§ 74. Vorübergehende Entziehung

der Lenkerberechtigung undAndrohung der Entziehung

(1) Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung.

(2) Nach Ablauf der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, ist der Führerschein dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht ein neuerliches Ermittlungsverfahren zur Entziehung gemäß § 73 eingeleitet wurde.

(3) Die Behörde kann von der Entziehung der Lenkerberechtigung absehen und die Entziehung androhen, wenn dadurch der Verwaltungszweck als gesichert angesehen werden kann.

§ 75. Verfahren bei der Entziehung

der Lenkerberechtigung

(1) Bestehen Bedenken, ob die Veraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind (§ 64 Abs. 2), so ist unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß § 67 Abs. 3 einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zur lassen, zu Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.

(2a) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(3) Die Behörde hat die vollstreckbare Entziehung einer Lenkerberechtigung, ohne die Rechtskraft des Entziehungsbescheides abzuwarten, dem Zulassungsbesitzer des zur Zeit der Beanstandung gelenkten Kraftfahrzeuges bekanntzugeben, wenn dieser nicht selbst der Lenker war; bei Berufskraftfahrern sind auch ihre Dienstgeber zu verständigen, wenn diese nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges waren.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

(5) Die Behörden sind verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 75a. Verbot des Lenkens vonMotorfahrrädern

Personen, die nicht im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1 bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades

a)

ausdrücklich zu verbieten,

b)

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

c)

nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

§ 76. Vorläufige Abnahme desFührerscheines

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1 eingeleitet wird. Wird auf Grund des Ermittlungsverfahrens die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 3 lediglich angedroht, so ist der Führerschein dem Besitzer unverzüglich auszufolgen.

(4) Wenn die im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt wurde, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Besitzer des Führerscheines seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins ist unzulässig.

Abkürzung

KFG 1967

§ 77. Heereslenkerberechtigung

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein ausstellen, der als solcher zu bezeichnen ist. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines sind keine Stempelgebühren zu entrichten.

(2) Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs. 1 angeführten lenken, wenn er zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernissen mitführt und wenn seine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.

(3) Vor der Erteilung der Heereslenkerberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit (§ 66) gegeben ist, und ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 des AVG. 1950 über die fachliche Befähigung einzuholen. Für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung und die Ausstellung des Heeresführerscheines gelten die Bestimmungen der §§ 64 bis 66 und 68 bis 71 sinngemäß; eine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 73 bis 75 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkerberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.

(5) Die Bestimmungen des § 76 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines und des § 78 über den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gelten sinngemäß auch für Heereslenkerberechtigungen.

(6) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß § 76 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.

§ 78. Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen

(1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen. Die Behörde hat die Bundespolizeidirektion Wien zu verständigen

a)

von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,

b)

von der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,

c)

von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und

d)

von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten.

(2) Von der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung oder um Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 71 Abs. 3 ist die Bundespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.

VIII. ABSCHNITT

Internationaler Kraftfahrverkehr

§ 79. Allgemeines

(1) Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

(1a) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet ist unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingetreten ist und wenn die Vorschriften der §§ 84 und 86 eingehalten werden.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, sofern hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit dagegen keine Bedenken bestehen, im Einzelfall auf Antrag oder allgemein Erleichterungen hinsichtlich des § 82 Abs. 2 und 3 und des § 84 Abs. 2 und 4 gewähren, wenn Gegenseitigkeit mit anderen Staaten besteht, wenn es sich um kurz dauernde Fahrten auf bestimmten Strecken handelt oder, hinsichtlich des Führerscheines, wenn für das Lenken dieser Fahrzeuge im Heimatstaat des Lenkers kein Führerschein erforderlich ist.

(3) Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, können von einem ausländischen Zulassungsschein oder Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen.

§ 80. Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten außer dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für Österreich führen. Dieses hat aus einem mindestens 80 mm hohen lateinischen Buchstaben „A“ in dauernd gut lesbarer, unverwischbarer, schwarzer Schrift mit mindestens 10 mm Strichstärke auf einer mindestens 175 mm breiten und mindestens 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen. Unterscheidungszeichen müssen am Fahrzeug auf einer senkrecht zu dessen Längsmittelebene und annähernd lotrecht liegenden Fläche und vollständig sichtbar angebracht sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig.

§ 81. Ausstellung internationaler Kraftfahrdokumente

(1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, Art. 24 des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen.

(2) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.

(3) Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines (Abs. 1) und Zulassungsscheines (Abs. 2) erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung. Über ihre Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

(4) Für die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 angeführten internationalen Kraftfahrdokumente ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat.

(5) Der Bundesminister für öffentlich Wirtschaft und Verkehr kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in Abs. 1 und 2 angeführten internationalen Kraftfahrdokumente ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Kraftfahrdokumente ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

(6) Wurde Vereinen die im Abs. 5 angeführte Ermächtigung erteilt, so dürfen Anträge auf Ausstellung der Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 4 angeführten Behörde eingebracht werden.

(7) Die von den ermächtigten Vereinen ausgestellten Dokumente bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der ausstellende Verein oder eine seiner Zweigstellen ihren Sitz haben.

Abkürzung

KFG 1967

§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.

§ 84. Lenken von Kraftfahrzeugen durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Ausland

(1) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkerberechtigung zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung das 18., bei Kleinmotorrädern das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Als Nachweis für die Lenkerberechtigung (Abs. 1) muß der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht in deutscher Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist und auch nicht dem Muster des Anhanges 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein zusammen mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 1 angeführten Vereinbarungen oder einer gleichwertigen Inhaltsangabe vorgewiesen werden können.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 46 BG, BGBl. Nr. 631/1982.)

(4) Wenn eine Person ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet keinen nationalen Führerschein (Abs. 2) vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihr auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein unter sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen.

(5) § 85 über ausländische Motorfahrräder bleibt unberührt.

§ 85. Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern

(1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß. Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.

§ 86. Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine oder Führerscheine

zu verwenden

(1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkant werden, wenn

a)

die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder

b)

die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.

(1a) Das Recht, von einem ausländischen Führerschein (§ 84) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die im § 73 angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung vorliegen. § 75a gilt sinngemäß. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung ist unzulässig.

(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines oder Führerscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln oder den Führerschein nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein oder Führerschein einzutragen.

(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern mit ausländischen nationalen oder internationalen Führerscheinen zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.

(4) Hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gilt § 75a sinngemäß.

IX. ABSCHNITT

Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen

und Anhängern

§ 87. Omnibusse und Omnibusanhänger

(1) Omnibusse müssen so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein, daß ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen Maß gewährleistet ist. Ihr Aufbau muß aus für Omnibusse geeigneten und widerstandsfähigen Baustoffen bestehen, die bei Unfällen keine schweren körperlichen Verletzungen erwarten lassen. Omnibusse müssen so beschaffen sein, daß die Abmessungen und die Anordnung der Türöffnungen, der Gänge und der Sitz- und Stehplätze sowie die Höhe des Innenraumes ein rasches Aussteigen der beförderten Personen ermöglichen. Das rasche Verlassen des Innenraumes muß auch durch entsprechende Notausstiege gewährleistet sein. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen dürfen nicht im Innenraum liegen. Der Innenraum muß gut lüftbar und mit einem gleitsicheren Bodenbelag und ausreichenden Leuchten ausgerüstet sein. Der Innenraum muß gegen das Eindringen von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt sein; dies gilt jedoch nicht für Mannschaftstransportfahrzeuge (§ 2 Z 29), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache bestimmt sind, für Heeresmannschaftstransportfahrzeuge sowie für Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.

(2) Der Lenkerplatz von Omnibussen muß so angeordnet sein, daß der Lenker vor Behinderungen durch beförderte Personen geschützt ist. Eine Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Lenker und den zu befördernden Personen muß gegeben sein. Der Lenker muß vor Blendung durch Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger Wärme und Kälte geschützt sein. Die elektrische Batterie muß vom Lenkerplatz aus ausgeschaltet werden können. Die größte Breite des Fahrzeuges muß dem Lenker in geeigneter Weise erkennbar gemacht sein.

(3) Auf Omnibusanhänger findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Bei Omnibusanhängern muß eine Verständigungsmöglichkeit zwischen den mit ihnen zu befördernden Personen und dem Lenker des Zugfahrzeuges gegeben sein. Übergänge vom Omnibusanhänger zum Zugfahrzeug und bei Gelenkkraftfahrzeugen müssen bei jedem Einschlag der Lenkvorrichtung ohne Gefahr betreten werden können.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 197 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu befördernden Personen die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Ausrüstung und Ausstattung der Omnibusse und Omnibusanhänger und über die Führung eines Wagenbuches oder gleichwertiger Evidenzbehelfe für diese Fahrzeuge festzusetzen.

(6) Auf Onmibusse, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Verwendung als Arrestantenfahrzeug für den öffentlichen Sicherheitsdienst oder für die Justizverwaltung bestimmt sind, finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5 nur Anwendung, sofern es der Verwendungszweck des Fahrzeuges zuläßt.

§ 88. Kombinationskraftwagen

(1) Bei Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6) muß in dem Raum zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern nach dem Umlegen oder Entfernen der Sitze eine feste, unbewegliche Ladefläche zur Aufnahme von Gütern zu bilden sein, auf der Güter sicher aufliegen können.

(2) Der Lenker und beförderte Personen müssen durch ausreichend hohe, widerstandsfähige Trenneinrichtungen vor Verschiebungen auf der Ladefläche beförderter Güter bei Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bei der Vorwärtsbewegung des Fahrzeuges geschützt sein.

(3) Bei geschlossenen Kombinationskraftwagen muß das Verladen von Gütern durch eine ausreichend große, sicher abschließbare Türe oder Ladeklappe in der Rückwand oder in einer Seitenwand möglich sein und der Aufbau bis nahezu an das hintere Ende eine annähernd gleiche Höhe aufweisen.

§ 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie

Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge, Oberleitungskraftfahrzeuge oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie, sowie für Kraftfahrzeuge mit mechanisch gespeicherter Energie, wie Gyrokraftfahrzeuge, können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen über ihre Bauart, Ausrüstung und Betriebsart, insbesondere im Hinblick auf den Antrieb durch elektrische Energie, erlassen werden.

§ 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas

Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über

a)

die Bauart und Ausrüstung,

b)

die technische Begutachtung,

c)

die Kennzeichnung,

d)

den Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und

e)

die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf.

§ 90. Zugmaschinen

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen festzusetzen über

a)

die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen,

b)

Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen wegen ihrer Bauartgeschwindigkeit und der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, und hiezu erforderliche Einschränkungen,

c)

die Voraussetzungen, unter denen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.

§ 91. Transportkarren und Motorkarren

(1) Für Transportkarren (§ 2 Z 19) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes, der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen, insbesondere für das Ziehen von Anhängern, und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

(2) Für Motorkarren (§ 2 Z 20) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes, der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen festgesetzt werden, insbesondere für das Ziehen von Anhängern sowie hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Geräte, zusätzliche Aufbauten und Sitze mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.

§ 91a. Kraftwagen und Anhänger zum Transport von Tieren

(1) Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zum Transport von Tieren im Sinne des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973, bestimmt sind, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Art, der Anzahl und der Größe der zu befördernden Tiere entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein.

(2) Diese Fahrzeuge müssen entsprechend ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen mit einem gleitsicheren Bodenbelag ausgerüstet sein und den Tieren einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen Lüftungsöffnungen die notwendige Luftzufuhr ermöglichen. Trennwände müssen aus widerstandsfähigem Material bestehen. Werden vorwiegend oder ausschließlich Großtiere transportiert, die anzubinden sind, müssen Anbindevorrichtungen vorhanden sein; gleitsichere Rampen für das Verladen und Abladen der Tiere sind mitzuführen.

Abkürzung

KFG 1967

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 45 Abs. 1, BGBl. Nr. 209/1979

§ 92. Kraftwagen und Anhänger zur Beförderung gefährlicher

Güter

(Anm.: Aufgehoben durch § 44 Abs. 1 Z 2 BG, BGBl. Nr. 209/1979.)

§ 93. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur zwingend notwendigen Anpassung an Bedürfnisse der Wirtschaft Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

§ 93a. Krafträder

Für einzelne Arten von Krafträdern (§ 2 Z 4) sind durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit die im Hinblick auf ihre Bauart erforderlichen näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend festzusetzen.

§ 94. Invalidenkraftfahrzeuge

Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle und dergleichen, § 2 Z 18) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur notwendigen Anpassung an die Körperbehinderung Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

§ 95. Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger

Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

§ 96. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

(1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger (§ 1 Abs. 2 lit. a) dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn durch ihre Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht werden kann, und hinten am Fahrzeug eine weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „10 km“ in schwarzer Farbe vollständig sichtbar angebracht ist.

(2) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung der im Abs. 1 angführten Fahrzeuge sowie die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches festzusetzen, das mit diesen Fahrzeugen verursacht werden darf.

(3) Der Landeshauptmann hat auf Antrag für Typen oder für einzelne der im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß diese Fahrzeuge eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen und daß sie den Bestimmungen des Abs. 1 und der auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnungen entsprechen. Vor der Ausstellung dieser Bescheinigung ist ein Gutachten eines oder mehrerer technischer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen.

(4) Bei Typen im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge kann der Landeshauptmann für eines dieser Fahrzeuge eine Bescheinigung gemäß Abs. 3 ausstellen und den Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern Bevollmächtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Sitz in seinem örtlichen Wirkungsbereich haben, ermächtigen, gleiche Bescheinigungen für alle übrigen Fahrzeuge dieser Type auszustellen. Jede dieser Bescheinigungen hat die Fahrgestell- und die Motornummer des Fahrzeuges, für das sie ausgestellt wurde, zu enthalten. Der Ermächtigte hat ein Verzeichnis über die Ausstellung dieser Bescheinigungen zu führen, das zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung der letzten darin angeführten Bescheinigung, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzuweisen ist.

(5) Die Lenker im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge haben auf Fahrten die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Bescheinigung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(6) Das Lenken von im Abs. 1 angeführten Fahrzeugen ist nur Personen gestattet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. § 75a gilt sinngemäß.

(7) Das Verwenden von im Abs. 1 angeführten Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die durch Verordnung (Abs. 2) festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 104 Abs. 7 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

§ 97. Heeresfahrzeuge

(1) Für Heeresfahrzeuge, die wegen ihres militärischen Verwendungszweckes besonders gebaut und ausgerüstet sind, können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, Erleichterungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Ausrüstung festgesetzt werden, die wegen der Art ihrer militärischen Verwendungsbestimmung notwendig sind.

(2) Für Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind (§ 1 Abs. 2 lit. d), können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge die Bedingungen festgesetzt werden, unter denen sie auf Straßen mit öffenltichem Verkehr verwendet werden dürfen.

X. ABSCHNITT

Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten

des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers

§ 98. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen. Bei Langgutfuhren (§ 2 Z 39) und bei Großviehtransporten darf eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden; bei Großviehtransporten auf Autobahnen beträgt die höchste zulässige Geschwindigkeit jedoch 80 km/h.

(2) Der Landeshauptmann kann für einzelne Kraftfahrzeuge und für das Ziehen von Anhängern mit einem bestimmten Kraftfahrzeug zum Zwecke ihrer Erprobung das Überschreiten der für solche Fahrzeuge gemäß Abs. 1 allgemein festgesetzten höchsten zulässigen Geschwindigkeit auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) für eine bestimmte Zeit bewilligen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Die höchste zulässige Geschwindigkeit, die für solche Fahrten bewilligt wurde, muß hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein.

Abkürzung

KFG 1967

§ 99. Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen gemäß § 17 Abs. 1 lit.  b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.

(2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte, zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder aus zwingenden anderen Gründen nicht vermeiden, daß die vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des Fahrzeuges verdeckt werden, so muß eine entsprechend wirksame Ersatzvorrichtung angebracht sein.

(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 StVO 1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn. Begrenzungslicht darf nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.

(4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und auf Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden. Fernlicht darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden

a)

bei ausreichender Straßenbeleuchtung,

b)

bei stillstehendem Fahrzeug,

c)

vor entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht geblendet werden würde,

d)

beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu überholen,

e)

vor Gruppen von Fußgängern und

f)

beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.

(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlußleuchten nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.

(6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen

a)

im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst,

b)

im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen,

c)

bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,

d)

bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im § 4 Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,

e)

mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden,

f)

die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden,

g)

wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als Auflage vorgeschrieben wurde,

h)

die zufolge einer Auflage eines in lit. g angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte verwendet werden,

i)

die im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführt sind,

j)

die im Eich- und Vermessungswesen oder die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges.

(7) Im Ortsgebiet dürfen bei Kraftwagen ohne Anhänger auch Parkleuchten allein dazu verwendet werden, anderen Straßenbenützern das Fahrzeug während des Haltens oder Parkens erkennbar zu machen.

(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar gilt.

§ 100. Warnzeichen

Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im § 22 Abs. 2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.

Abs. 5 tritt erst mit 1. 10. 1990 in Kraft (Art. IV Abs. 2 lit. b,

BGBl. Nr. 458/1990)

§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a)

das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

b)

die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,

c)

die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und

d)

bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

(1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser - unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 - dafür zu sorgen, daß Abs. 1 lit. a bis c eingehalten wird.

(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Boot- und Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen oder Motorkarren Geräte befördert werden, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 224 BG, BGBl. Nr. 616/1977.)

(4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.

(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig; dies gilt nicht für die Beförderung im Vorlauf- und Nachlaufverkehr, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte bei der Beförderung von kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und bei der Beförderung von Containern und Wechselaufbauten 42000 kg nicht überschreitet. Diese Bewilligung darf nur für die Beförderung einer unteilbaren Ladung oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und nur unter Vorschreibung der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Durch Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit festzusetzen, in welchem Ausmaß und unter welchen Voraussetzungen in den im Abs. 2 angeführten Fällen die Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten von Fahrzeugen durch die Beladung überschritten werden dürfen.

(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens zu ersetzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Heeresfahrzeuge bei Einsatzübungsfahrten keine Anwendung.

Abs. 2 letzter Satz: Verfassungsbestimmung

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines

Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1.

hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

2.

hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, daß für Fahrten das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung bereitgestellt ist;

3.

darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung, bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde.

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, daß diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist. Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der Beanspruchung des Lenkers, insbesondere hinsichtlich der höchstzulässigen Dauer des Lenkens und des Mindestausmaßes der Ruhezeiten, festgesetzt werden.

(4) Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses, eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Anhängers, außer Wohnanhängern, hat dafür zu sorgen, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar sein Name und seine Anschrift, bei Unternehmungen deren Gegenstand und der dauernde Standort des Fahrzeuges (§ 40 Abs. 1) angeschrieben sind; bei Fahrzeugen im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen darf jedoch an Stelle des Namens und der Anschrift sowie des dauernden Standortes auch ein allgemein bekanntes Symbol für den Zulassungsbesitzer angebracht sein. Die Behörde kann auf Antrag von der Verpflichtung, den Namen und die Anschrift am Fahrzeug anzuschreiben, befreien, wenn diese Aufschrift im Hinblick auf die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges eine Gefährdung der Person oder des Vermögens des Antragstellers zur Folge hätte.

(5a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung; § 55 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraffahrlinienrechtes stattfindet.

(6) Bei Personenkraftwagen im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindesverbände, der Ortsgemeinden und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen muß hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar auf einem Hintergrund in den Farben der Republik Österreich im weißen Mittelfeld das Wort „Dienstkraftwagen“ angeschrieben sein; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge,

a)

die ein Deckkennzeichen gemäß § 48 Abs. 1 lit. b führen,

b)

deren Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 fünfter Satz die Bezeichnung des sachlichen Bereiches enthalten oder

c)

die zur Durchführung von Kontrollen oder Überwachungen verwendet werden.

(7) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat der Behörde auf Verlangen die für einschlägige Statistiken und Evidenzen erforderlichen Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.

(8) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 238 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(9) Die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten haben zu erfüllen, wenn

a)

der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist;

b)

der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene;

c)

der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist, die Abwickler.

§ 103a. Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

(1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers

1.

ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 75 Abs. 3 und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;

2.

hat der Mieter die im § 57a Abs. 1 und im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;

3.

hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs. 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

(2) § 103 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs. 1.

(3) § 103 Abs. 9 gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Abs. 1 sinngemäß.

§ 105. Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen

(1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig, wenn

a)

ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,

b)

mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,

c)

sie gelenkt werden und

d)

ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht ist.

(2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.

(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die das Fahrzeug fällt, oder für die Gruppe B besitzen.

(4) Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99 Abs. 2) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.

(5) Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.

(6) Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8a festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 sinngemäß.

(7) Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen nur geschoben werden

a)

auf ganz kurze Strecken,

b)

in Schrittgeschwindigkeit,

c)

wenn zwingende Gründe vorliegen,

d)

wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und

e)

wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen.

(8) Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht verwenden.

§ 107. Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze

(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes mit im § 20 Abs. 1 lit. d oder Abs. 5 lit. a bis f angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Einsatzübungsfahrten, insoweit es der Zweck der Einsatzübungsfahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.

(3) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 über die Personenbeförderung finden auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, keine Anwendung.

(4) Heeresfahrzeuge und der Verkehr mit solchen Fahrzeugen unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, nicht den Bestimmungen des II., IV., V., VII. und IX. Abschnittes und der §§ 98 bis 106. Diese Fahrzeuge unterliegen auf Einsatzübungsfahrten nicht den Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und die Personenbeförderung (§§ 98 und 106), wenn es der Zweck dieser Fahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.

XI. ABSCHNITT

Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

§ 108. Ausbildung in Fahrschulen

(1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkerberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der §§ 119 bis 122a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

(2) Bewerber um eine Lenkerberechtigung und Besitzer einer Lenkerberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des § 109 erfüllt, durch einen Leiter (§ 113 Abs. 2 bis 4), durch Fahrschullehrer (§ 116) und durch Fahrlehrer (§ 117) ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkerberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens drei Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkerberechtigung wegen des Mangels der körperlichen Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkerberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.

(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Gruppen von Kraftfahrzeugen Lenker ausgebildet werden dürfen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben.

§ 41 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1973 und §§ 42 bis 45 GewO 1973 gelten sinngemäß.

(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über das im Abs. 1 angeführte Ausbilden von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt werden.

Abkürzung

KFG 1967

Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung

§ 108a. (1) Das entgeltliche Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang und die Art der im Abs. 1 angeführten Unterweisung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen ist, festgesetzt werden.

§ 109. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

(1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

a)

österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben,

b)

vertrauenswürdig sind,

c)

die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,

d)

auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen Wohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht ein Leiter im Sinne des § 113 Abs. 2 lit. b und c bestellt wird,

e)

das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,

f)

eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Gruppen von Kraftfahrzeugen besitzen,

g)

seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung für die Gruppe von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind; bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Gruppe D ist jedoch nur eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C und die Lenkerpraxis mit Fahrzeugen dieser Gruppe, sofern sie nicht auch in eine andere Gruppe fallen, erforderlich,

h)

glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit. e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben, und die

i)

noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Gruppen am genehmigten Standort.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im Abs. 1 lit. e angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat.

(3) Der Landeshauptmann kann bei Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Gruppen A, E, F oder G vom Erfordernis des im Abs. 1 lit. g angeführten Nachweises über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung und von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis befreien, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller eine ausreichende fachliche Befähigung besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen.

(4) Die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens (Abs. 1 lit. h) können auch durch eine Tätigkeit erworben sein als Ausbildner von

a)

Lenkern an einer land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt (§ 119 Abs. 1), einer Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung oder einer Fachschule maschinen- oder elektrotechnischer Richtung (§ 119 Abs. 3),

b)

Bediensteten der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen zu Lenkern (§ 120 Abs. 2) oder

c)

Lenkern von Heereskraftfahrzeugen (§ 121).

§ 110. Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

(1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wenn

a)

die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind,

b)

(Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 173/1987.)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 173/1987.)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 78 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang und die Ausstattung der erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden.

Abkürzung

KFG 1967

§ 111. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 79 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

(2) Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.

(3) Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.

§ 112. Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule

(1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und diese und die Bezeichnung der Fahrschule den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen.

(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise“).

(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe (§ 65) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muß es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen und die Betriebsbremsanlage sowie die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden.

(4) Änderungen hinsichtlich der Schulräume und Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes sind nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes zulässig; wird über das Ansuchen um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach dessen Einbringung entschieden, so darf der Fahrschulbesitzer die beabsichtigte Änderung vorläufig vornehmen.

(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Schulfahrzeugen festzusetzen.

Leitung der Fahrschule

§ 113. (1) Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs. 2 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.

(2) Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn

a)

der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten, oder wenn ihm dies vom Landeshauptmann untersagt wurde (§ 115 Abs. 3) oder

b)

eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (§ 108 Abs. 3), die die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 nicht erfüllen.

(3) Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person verwendet werden, bei der die im § 109 Abs. 1 lit. a bis h angführten Voraussetzungen gegeben sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist. Steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.

(4) Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes; diese ist zu erteilen, wenn die in den Abs. 2 und 3 angeführten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Abs. 6a tritt erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 2 lit. a,

BGBl. Nr. 375/1988)

§ 114. Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse außerhalb

des Standortes

(1) Der Fahrschulbesitzer hat dem Landeshauptmann die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines Lehrpersonals anzuzeigen und um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises für sich, sofern er selbst praktischen Fahrunterricht erteilt, und für jede zum praktischen Fahrunterricht verwendete Lehrperson anzusuchen. Der Landeshauptmann hat dem Fahrschulbesitzer die beantragten Ausweise auszustellen, wenn die betreffenden Lehrpersonen den in den §§ 116 und 117 angeführten Voraussetzungen entsprechen. Dem Fahrlehrerausweis muß zu entnehmen sein, für welche Gruppen von Fahrzeugen sein Besitzer Unterricht erteilen darf.

(2) Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrerausweis beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern, wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule tätig ist, wenn er die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert oder wenn der Fahrschulbetrieb eingestellt wird. Wenn die Tätigkeit in der betreffenden Fahrschule nur vorübergehend unterbrochen wird, kann auch der Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter den Fahrlehrerausweis in Verwahrung nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für Fahrschullehrerausweise.

(3) Für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Fahrschule“ in schwarzer Schrift auf gelbem Grund aus beiden Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge erkennbar sein; die Aufschrift „Fahrschule“ darf durch zusätzliche Angaben über die Fahrschule ergänzt sein. Bei Motorrädern können die vorgeschriebenen Aufschriften statt auf dem Fahrzeug auch über der Kleidung des Fahrschülers und des Lehrenden angebracht sein. Die Bezeichnung der Fahrschule muß dem gemäß § 112 Abs. 1 genehmigten Wortlaut entsprechen.

(4) Der Lehrende

1.

darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer hiefür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung befindet;

2.

hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet;

3.

darf den Fahrschüler nicht in Verkehrsverhältnisse bringen, denen dieser nicht gewachsen ist;

4.

hat, wenn nötig, durch rechtzeitige Einflußnahme auf die Fahrweise des Fahrschülers Unfällen vorzubeugen;

5.

muß auf Schulfahrten, außer bei Fahrübungen gemäß § 70 Abs. 3 lit. b, mit

a)

Kraftwagen neben dem Fahrschüler sitzen;

b)

Motorrädern auf dem Motorrad des Fahrschülers mitfahren oder diesen auf einem Motorrad begleiten;

6.

hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler auf Schulfahrten die Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten, bei Schulfahrten mit Motorrädern des Sturzhelmes, einhält; aus der Verletzung dieser Verpflichtung können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

(5) Das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn

a)

der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll,

b)

die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind,

c)

die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist und

d)

von dem in Aussicht genommenen Ort aus keine bestehende Fahrschule, insbesondere auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsmittel, leicht erreicht werden kann.

(6) (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 88 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

(6a) Die im § 70 Abs. 2a angeführte Schulung muß in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal in jedem Vierteljahr, in sonst üblicher Weise angekündigt und für allfällige Bewerber durchgeführt werden.

(7) Der Landeshauptmann hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Er kann anordnen, daß in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Er kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

Abs. 2 lit. d tritt erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 2

lit. a, BGBl. Nr. 375/1988)

Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot desFahrschulbetriebes

§ 115. (1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.

(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen, wenn

a)

ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkerberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,

b)

die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

c)

die Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (§ 113 Abs. 1 und 2) ist oder

d)

die Verpflichtungen gemäß § 114 Abs. 6a nicht eingehalten werden.

(3) Der Landeshauptmann kann dem Fahrschulbesitzer in den im Abs. 2 angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.

Abs. 6a und 7 treten erst mit 1. 7. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 2

lit. b, BGBl. Nr. 375/1988)

§ 116. Fahrschullehrer

(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses befreien, wenn der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig war und einen guten Erfolg nachweisen kann und wenn im örtlichen Wirkungsbereich des Landeshauptmannes, bei dem er um die Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung angesucht hat, ein Mangel an Fahrschullehrern besteht. Eine auf Grund dieser Befreiung erteilte Fahrschullehrerberechtigung gilt nur für das Bundesland, dessen Landeshauptmann sie erteilt hat.

(2a) Über einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung entscheidet der Landeshauptmann. Auf Antrag hat der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf den Landeshauptmann zu übertragen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.

(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Abs. 1) hat der Landeshauptmann ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist auch auszusprechen, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten und im Zuge desselben Verfahrens nicht mehr als zweimal wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so ist für die Wiederholung eine entsprechend längere Frist festzusetzen. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von fünf Jahren gestellt werden.

(4) Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen hat der Landeshauptmann nur ein Ergänzungsgutachten im Sinne des Abs. 3 über das Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht

a)

bei der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens,

b)

in den im Abs. 2 angeführten Fällen, wenn der Mangel an Fahrschullehrern nicht mehr besteht.

(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag Personen, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b, e und g oder die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen oder bei denen nur die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und denen eine Befreiung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 109 Abs. 2 erteilt wurde, die Berechtigung zu erteilen, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, wenn diese Personen zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) in Ausbildung stehen. Die Berechtigung ist entsprechend zu befristen und darf nur in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden.

(6a) Die entgeltliche Ausbildung von Fahrschullehrern darf nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 6a angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich

a)

ihrer Ausstattung,

b)

ihres Lehrpersonals und

c)

ihres Lehrplanes

Abs. 2 tritt erst mit 1. 7. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 2 lit. b,

BGBl. Nr. 375/1988)

§ 117. Fahrlehrer

(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und § 116 Abs. 2a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(2) § 116 Abs. 6a und 7 gilt sinngemäß.

§ 118. Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

(1) Die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen. Sie kann für ein Ergänzungsgutachten den Ergebnissen bereits bestandener Lehrbefähigungsprüfungen entsprechend abgekürzt werden.

(2) Die theoretsiche Prüfung ist bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich und mündlich, bei Bewerbern um eine Fahrlehrerberechtigung nur mündlich abzunehmen. Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich.

(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen, bei der der Prüfungswerber auch in den schwierigsten Verkehrslagen seine Fahrsicherheit und seine Fähigkeit zu erweisen hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig auf dessen Fahrweise entsprechend Einfluß zu nehmen.

(4) Nach der Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, haben ihm die Prüfer die Begründung hiefür bekanntzugeben und auch wann die Prüfung nach ihrer Ansicht frühestens wiederholt werden kann. Wurde die theoretische Prüfung oder ihr schriftlicher oder mündlicher Teil bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.

(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer festzusetzen.

§ 119. Lenkerausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und in berufsbildenden höheren und

mittleren Schulen

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen.

(2) Das Abhalten von Fahrkursen außerhalb des Sitzes der Anstalt ist nur in einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt und nur für die Schüler dieser Anstalt zulässig. Hiefür ist die Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Fahrkurs abgehalten werden soll; diese Bewilligung gilt jeweils nur für einen Fahrkurs.

(3) Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elekrtrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. e des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.

(4) Die in den Abs. 1 und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. a, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.

(5) Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 und der §§ 116 und 117 sinngemäß.

§ 120. Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen

(1) Die Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen dürfen für öffentlich Bedienstete, für die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben der Besitz einer Lenkerberechtigung von Bedeutung ist und das für die angestrebte Lenkerberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens drei Monaten erreichen, Lehrgänge zur Ausbildung im Lenken von Kraftfahrzeugen abhalten. Die Lehrgänge dürfen nur von Ausbildnern abgehalten werden, die dem Personalstand dieser Dienststellen angehören und die auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse zur Verwendung als Ausbildner geeignet sind.

(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nur Fahrzeuge verwendet werden, bei denen es möglich ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen. Diese Fahrzeuge müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit einer vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift aus beiden Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als Fahrzeuge für Schulfahrten erkennbar sein. Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet werden, ist unzulässig.

(3) Der Ausbildner hat auf Schulfahrten eine Bescheinigung seiner Dienststelle über seine Bestellung zum Ausbildner mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.

(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführte Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der Omnibuslenker für den Stadtverkehr, festzusetzen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen und der Kraftfahrlinien-Unternehmungen, die mit durchschnittlich mehr als 50 Omnibussen Ortslinienverkehr oder Stadtrundfahrten betreiben, sinngemäß.

§ 121. Ausbildung von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen

(1) Das Ausbilden von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung. Als Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer dürfen nur Personen verwendet werden, die hiezu auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse geeigenet sind. Hierüber ist den Heeresfahrschullehrern und Heeresfahrlehrern ein Heeresfahrlehrerausweis auszustellen, aus dem zu entnehmen ist, für welche Gruppen von Fahrzeugen sie Unterricht erteilen dürfen.

(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nur Fahrzeuge verwendet werden, bei denen es möglich ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen. Die Bestimmungen des § 120 Abs. 2 über die Kenntlichmachung der Schulfahrzeuge gelten sinngemäß. Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet werden, ist unzulässig.

(3) Die Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer haben auf Schulfahrten den Heeresfahrlehrerausweis (Abs. 1) mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.

Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3a treten erst mit 1. 1. 1989 in Kraft

(Art. V Abs. 2 lit. a, BGBl. Nr. 375/1988)

Übungsfahrten

§ 122. (1) Ein Bewerber um eine Lenkerberechtigung darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

der Begleiter

a)

muß seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe besitzen,

b)

muß während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Gruppe gelenkt haben,

c)

darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und

d)

darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;

2.

der Bewerber um eine Lenkerberechtigung muß

a)

das erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens drei Monaten erreichen,

b)

verkehrszuverlässig (§ 66) sein,

c)

zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppe geistig und körperlich geeignet (§ 69) sein und

d)

nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule eine praktische Vor- und Grundschulung absolviert hat und auch über deren theoretische Grundlagen unterrichtet wurde;

3.

der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen

a)

eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann, und

b)

eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann.

(3) Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkerberechtigung nur einmal und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden; dieser ist im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Kennzeichen und Fahrgestellnummer des oder der zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid anzuführen. Eine Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten mit Kraftfahrzeugen der Gruppe A (§ 65) darf nicht erteilt werden. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten durch Personen, denen die Lenkerberechtigung entzogen wurde, ist während der Dauer der gemäß § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist unzulässig.

(3a) Nach Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkerberechtigung im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule am theoretischen Unterricht über das Verhalten auf den verschiedenen Arten von Straßen und über Gefahrenlehre teilzunehmen sowie auch Schulfahrten durchzuführen. Durch Verordnung ist der Umfang der im ersten Satz sowie im Abs. 2 Z 2 lit. d angeführten Schulung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.

(4) Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber um eine Lenkerberechtigung einen amtlichen Lichtbildausweis, mitzuführen; § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 angeführten Pflichten sinngemäß zu erfüllen und hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten.

(5) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Das Verwenden dieser Tafel bei anderen als Übungsfahrten ist verboten.

(6) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt, wenn dem Begleiter die Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die das für die Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen (§ 73) oder vorübergehend entzogen (§ 74) wurde oder wenn sie durch Zeitablauf erloschen ist. Wurde dem Begleiter die Lenkerberechtigung für eine andere Gruppe entzogen oder vorübergehend entzogen oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung der Lenkerberechtigung maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit gefährden oder den Zweck der Übungsfahrten nicht mehr erreichen wird. Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, darf eine neue Bewilligung erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zur Entziehung der Bewilligung geführt haben, weggefallen sind. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wenn

a)

die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,

b)

die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,

c)

das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder nicht gemäß Abs. 5 gekennzeichnet ist oder

d)

die Vorschriften des Abs. 4 nicht eingehalten werden.

Lehrfahrten

§ 122a. (1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie

1.

das 17. Lebensjahr vollendet haben,

2.

zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppen, für die eine Lenkerberechtigung angestrebt wird,

a)

die erforderliche geistige und körperliche Reife,

b)

die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen, und

c)

die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2) bestanden haben.

(2) Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, hat dafür zu sorgen, daß der Besitzer einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Kraftfahrzeuge nur lenkt, wenn er von einem Ausbildner begleitet wird. Der Ausbildner muß entweder im Besitz einer entsprechenden Fahrlehrerberechtigung (§ 117) oder einer behördlichen Bewilligung sein. Diese Bewilligung darf nur besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt werden.

(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind; § 73 gilt sinngemäß. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Die Erteilung der Bewilligung ist im Führerschein zu vermerken, ebenso eine Einschränkung. Im Falle der Entziehung oder des Erlöschens ist dieser Vermerk zu streichen.

(4) Die theoretische Ausbildung und die praktische Grundausbildung haben in einer Fahrschule zu erfolgen; der Landeshauptmann kann jedoch Betriebe zu dieser Ausbildung auf Antrag ermächtigen, die über die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen sowie über ein dem § 116 bzw. § 117 entsprechendes Lehrpersonal verfügen. Diese Bewilligung erstreckt sich nur auf die Ausbildung von Lehrlingen gem. Abs. 1 des eigenen Betriebes.

(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, daß die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung (§ 70 Abs. 3 lit. b) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist.

(6) Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt § 114 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt § 114 Abs. 4 Z 4 mit der Maßgabe, daß der Ausbildner nach den gebotenen Möglichkeiten durch Einflußnahme Unfällen vorzubeugen hat.

(7) Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat; § 108 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. § 70 Abs. 7 gilt sinngemäß, jedoch ohne zeitliche Beschränkung.

(8) Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die im § 120 angeführte Ausbildung.

(9) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über

a)

die Voraussetzungen für die Erteilung der im Abs. 2 angeführten Bewilligung,

b)

die Beschaffenheit der für die Lehrfahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge und Anhänger und

c)

die Grundausbildung

XII. ABSCHNITT

Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen

§ 123. Zuständigkeit

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann, bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens fünf Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird, in dritter Instanz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, so ist in zweiter Instanz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden und den Landeshauptmann hat die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat

a)

die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

c)

in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(3) Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß § 94c der StvO. 1960 die Angelegenheiten der Verkehrspolizei übertragen sind, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Umfang des Abs. 2 zu übertragen. Die Gemeinde hat sich zur Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben des Gemeindewachkörpers zu bedienen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind.

(4) Die im § 103 Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen.

Abkürzung

KFG 1967

§ 124. Sachverständige für die Typenprüfung

(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat zur Begutachtung von Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge oder Teilen oder Ausrüstungsgegenständen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 4) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dieses Verzeichnis muß mindestens je einen Sachverständigen aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie mindestens zwei aus dem Personalstand eines jeden Bundeslandes enthalten, sofern ein Vorschlag seines Landeshauptmannes vorliegt.

(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:

1.

mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn für die vor der Genehmigung gemäß § 35 einzuholenden Gutachten die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung.

b)

Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und

c)

Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;

2.

nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende

Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,

c)

eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und

d)

Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn sie eine der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

§ 125. Sachverständige für die Einzelprüfung

(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung einzelner Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:

1.

mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung,

b)

Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und

c)

Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;

2.

nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende

a)

österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,

c)

eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und

d)

Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

(3) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

§ 126. Sachverständige für die Lenkerprüfung

(1) Der Landeshaupmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken (§ 67 Abs. 3), rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist bei der Behörde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur bestellt werden:

1.

rechtkundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren,

b)

Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;

2.

wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z 1 angeführten

a)

österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität und

c)

Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren.

(3) Zu technischen Sachverständigen dürfen nur bestellt werden:

1.

mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung,

b)

Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren und einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und

c)

Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;

2.

wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z 1 angeführten

a)

österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,

c)

eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und

d)

Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu technischen Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

§ 127. Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der Lehrbefähigung von Fahrschullehrern und Fahrlehrern rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren,

b)

Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(3) Zu technischen Sachverständigen dürfen nur mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität,

b)

Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und

c)

Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 3 lit. a angeführten Diplome zu technischen Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 3 lit. a angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

§ 128. Allgemeine Bestimmungen über die Sachverständigen

(1) Die in den §§ 124 bis 127 angeführten Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Sie sind verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von ihnen verlangten Gutachten zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Sie sind hinsichtlich der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen der Behörde gebunden, von der sie bestellt wurden.

(2) Die Sachverständigen sind von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie ihre Enthebung selbst beantragt haben, ihre besondere Eignung nicht mehr gegeben ist, sie Weisungen nach Abs. 1 nicht befolgen oder ihre Dienstbehörde die Zustimmung zu ihrer Heranziehung als Sachverständige widerruft. Sie können enthoben werden, wenn sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt haben.

§ 129. Vergütung für Gutachten

(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., VII., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):

a)

den gemäß § 124 bis § 127 bestellten Sachverständigen,

b)

den zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und

c)

den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden. Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 30 000,-S nicht überschreiten.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Vergütung ist von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den Amtsaufwand der das Gutachen einholenden Behörde zu tragen hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Gebietskörperschaft hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand einer anderen Gebietskörperschaft angehören, dieser für den Ausfall an Dienstleistungen des Sachverständigen während seiner Gutachtertätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 v. H. der gemäß Abs. 4 festgesetzten Vergütung zu leisten.

(4) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, der Art der für die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen und der Angemessenheit im Hinblick auf die Leistungen und die jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der in den Abs. 1 und 3 angeführten Vergütungen festzusetzen.

Abkürzung

KFG 1967

§ 130. Kraftfahrbeirat

(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat zur sachverständigen Beratung in Kraftfahrangelegenheiten und insbesondere zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Kraftfahrwesen betreffen, den Kraftfahrbeirat zu bestellen. Der Kraftfahrbeirat hat aus 31 Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Kraftfahrbeirat muß zusammengesetzt sein

I. aus je einem Vertreter des Interessenkreises

1.

Kraftfahrzeugbauindustrie,

2.

Kraftfahrzeughilfsindustrie,

3.

Karosseriebauindustrie,

4.

Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,

5.

Kraftfahrzeughandel,

6.

Versicherungsunternehmungen,

7.

Güterbeförderungsgewerbe,

8.

Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,

9.

Autobusunternehmungen,

10.

Berufskraftfahrer des Güterbeförderungsgewerbes,

11.

Berufskraftfahrer der Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,

12.

Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis,

13.

Werkverkehr,

14.

Privatunternehmungen des öffentlichen Eisenbanhverkehrs,

15.

Fahrschulen,

16.

Fahrschullehrer und Fahrlehrer,

17.

Mineralölwirtschaft,

18.

Feuerwehren;

19.

Ziviltechniker.

II. aus je zwei Vertretern des Interessenkreises

1.

gewerbliche Wirtschaft,

2.

Land- und Forstwirtschaft,

3.

unselbständig Erwerbstätige,

4.

Sozialversicherung,

5.

Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern,

6.

Vereine zur Förderung der Verkehrssicherheit.

(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2 Z I Z 1 bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z II Z 1 angeführten Interessenkreise, der Österreichische Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2 Z I Z 10 bis 12 und 16 und Z II Z 3 angeführten Interessenkreise, die Präsidenten-Konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II Z 2 angeführten Interessenkreises, der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II Z 4 angeführten Interessenkreises, der Bundesfeuerwehrverband für die Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 18 angeführten Interessenkreises und die Bundes-Ingenieurkammer für die Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 19 angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat, sofern eine vorgeschlagene Person wegen des Fehlens einer der im Abs. 4 erster Satz angeführten Voraussetzungen nicht bestellt werden kann, für die Erstattung eines neuerlichen Vorschlages eine bestimmte Frist festzusetzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein neuerlicher Vorschlag erstattet, so ist für die in Betracht kommende Interessenvertretung ohne Vorschlag ein Vertreter zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Kraftfahrbeirates dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig und für die im Abs. 1 angeführte Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken und kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn es die Interessenvertretung, von der der Bestellte vorgeschlagen wurde (Abs. 3), beantragt oder wenn

a)

der Bestellte wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Strafe von mehr als sechs Monaten oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,

b)

der Bestellte voll oder beschränkt entmündigt wurde,

c)

über das Vermögen des Bestellten der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

(5) Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.

(6) Der Vorsitzende des Kraftfahrbeirates ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Er kann einen Beamten mit seiner Vertretung als Vorsitzenden betrauen und fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen oder besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu sorgen, daß die Meinung jedes Mitgliedes, das sich nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen hat, in der Niederschrift über die Sitzung festgehalten wird. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Kraftfahrbeirates und über die Bildung von Arbeitsausschüssen, enthält.

(7) Die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen sind von den Sitzungen des Kraftfahrbeirates samt deren Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen; sie sind berechtigt, zu diesen Sitzungen Vertreter zu entsenden. Diese dürfen in der Sitzung das Wort ergreifen, aber an Abstimmungen nicht teilnehmen.

§ 131. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

(1) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden.

(2) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge untersteht als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisung gebunden.

(3) Hat die Anstalt als begutachtende Stelle aufzutreten, so ist der Leiter befugt, Bedienstete abzuordnen. Bei der Auswahl ist auf deren fachliche Eignung Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit auch Wünschen der anfordernden Stelle Rechnung zu tragen.

(4) Der Leiter hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bis Ende Februar jedes Kalenderjahres einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vorzulegen.

(5) Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.

(6) Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.

Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds

§ 131a. (1) Zur Förderung der Verkehrssicherheit in Österreich wird der „Österreichische Verkehrssicherheitsfonds“ als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Der Fonds (Abs. 1) wird beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichtet und von ihm verwaltet.

(3) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

a)

Einnahmen aus den Abgaben und Kostenbeiträgen gemäß § 48a Abs. 3 und 4 für die Zuweisung eines Wunschkennzeichens,

b)

sonstige Zuwendungen,

c)

Erträgnisse aus Veranlagungen.

(4) Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden für

a)

die Förderung von allgemeinen Maßnahmen und konkreten Projekten zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Förderung der Verkehrserziehung;

b)

die Durchführung von Studien und Forschungen sowie für Informationen über Forschungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;

c)

vorbereitende Maßnahmen der Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;

d)

die Unterstützung der Behörden bei der Administration der Kennzeichen im Sinne des § 48a Abs. 6 sowie für Maßnahmen zu deren Verbreitung;

e)

die Verwaltung und Aufteilung der dem Fonds zufließenden Einnahmen.

(5) Die Einnahmen des Fonds sind auf Bund und Länder im Verhältnis 40 zu 60 vH aufzuteilen, wobei die Aufteilung der Länderquote auf die einzelnen Länder nach Maßgabe der jeweils im Land zugewiesenen oder reservierten Wunschkennzeichen auf ein vom Land bekanntzugebendes Konto zu erfolgen hat. Die Mittel des Fonds sind nutzbringend so anzulegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann. Im übrigen besteht auf die Leistungen des Fonds kein Anspruch.

(6) Die den Ländern zufließenden Mittel stellen Zweckzuschüsse im Sinne des § 12 F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, dar und sind für die im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Aufgaben zu verwenden. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu berichten. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Über die Verwendung der Mittel hat mindestens einmal jährlich im vorhinein eine koordinierende Besprechung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und Vertretern der Länder unter Beiziehung des Beirates zur inhaltlichen Schwerpunktsetzung des jeweiligen Arbeitsprogramms zu erfolgen.

(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bedient sich hinsichtlich der im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates, in welchen zu berufen sind:

a)

je ein Vertreter der in § 130 Abs. 2 Z II Z 1, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,

b)

zwei Vertreter des im § 130 Abs. 2 Z II Z 5 angeführten Interessenkreises,

c)

ein Vertreter der Länder,

d)

Vertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien.

Abkürzung

KFG 1967

XIII. ABSCHNITT

Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen

§ 132. Übergangsbestimmungen

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem Inkraftreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, bis 31. Dezember 1971 in diesem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden; sie müssen jedoch ab 1. Jänner 1969 den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 dritter Satz über das Verbot vorspringender Teile, Kanten oder Vorrichtungen, sofern sich diese vorne am Fahrzeug befinden, und den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und des § 16 Abs. 2 über die seitlichen Rückstrahler, ab 1. Jänner 1970 den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 über die Funkentstörung entsprechen. Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind, dürfen auch dann bis 31. Dezember 1972 verwendet werden, wenn bei ihnen Bremslicht (§ 18 Abs. 1) und Blinklicht (§ 19 Abs. 2) mit derselben Leuchte ausgestrahlt werden kann und beim gleichzeitigen Betätigen der Betriebsbremse und des Fahrtrichtungsanzeigers nur die Leuchte auf der Seite des Fahrzeuges Bremslicht ausstrahlt, auf der nicht geblinkt wird.

(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen ausgenommen

a)

des § 4 Abs. 5 über Sicherheitsgurte,

b)

des § 8 Abs. 2 über die Lenkhilfe,

c)

des § 10 Abs. 1 über die Sicht bei Bruch von Windschutz- und Klarsichtscheiben,

d)

des § 13 Abs. 3 über die selbsttätig schließende Anhängevorrichtung,

e)

bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen des § 18 Abs. 1 über die Ausrüstung mit einer zweiten Bremsleuchte,

f)

bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern des § 19 Abs. 1 und 3 über die Ausrüstung mit Fahrtrichtungsanzeigern,

g)

des § 21 über Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen,

h)

bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h des § 22 Abs. 2 über die Betätigung der Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen, wenn der Lenker die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält, und

i)

des § 24 über die Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser bei Kraftfahrzeugen außer Omnibussen.

(3) Motorfahrräder, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Behörde gemäß § 79 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 angemeldet worden sind, gelten als von diesem Tag an zum Verkehr zugelassen im Sinne der Bestimmungen des IV. Abschnittes. Sie dürfen bis 30. Juni 1973 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die Bewilligung erteilen, daß im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach der Genehmigung ihrer Type oder nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, auch weiterhin oder innerhalb bestimmter Fristen in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie nur unter Aufwendung wirtschaftlich nicht vertretbar hoher Kosten in einem den Vorschriften entsprechenden Zustand gebracht werden können und wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit hiedurch nicht gefährdet wird. Diese Bewilligung gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist; sie ist in den Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des im Abs. 4 angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

(6) Zulassungsbesitzer von Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen haben die vorderen Kennzeichentafeln der Behörde, die den Zulassungschein ausgestellt hat, oder der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Aufenthalt haben, abzuliefern. Kommen sie dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so sind die Tafeln abzunehmen. Die Ablieferung und die Abnahme der Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(7) Bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend und sofern keine Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung

a)

als Type oder einzeln genehmigt worden sind,

b)

erstmals zugelassen worden sind, erforderlichenfalls auch wenn die erste Zulassung im Ausland erfolgte,

c)

in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder

d)

im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind,

(8) Bei der Anwendung von Ausnahmebestimmungen, für die der Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type maßgebend ist, gelten Fahrzeuge, die nach der erstmaligen Genehmigung ein weiteres Mal oder weitere Male gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 genehmigt worden sind, als zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung genehmigt; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Ausnahmebestimmung für ein technisches Merkmal, dessen wesentliche Änderung Anlaß für eine weitere Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 war.

§ 133. Bisher erworbene Rechte und Führerscheinaustausch

(1) Berechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen sowie Ermächtigungen bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt; wurde jedoch ein Führerschein gemäß Abs. 2 ausgetauscht, so gilt die mit dem neuen Führerschein bezeichnete Lenkerberechtigung als erteilt. Lenkerberechtigungen, die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 für die Gruppen C, F oder G erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten jeweils für die im § 65 Abs. 1 angeführten Gruppen C, F oder G. Die Mitglieder der in den §§ 103 bis 106 des Kraftfahrgesetzes 1955 angeführten Kommissionen gelten als entsprechende Sachverständige gemäß §§ 124 bis 127.

(2) Dem Besitzer eines gültigen, auf Grund des § 65 Abs. 2 der Kraftfahrverordnung 1947 ausgestellten Führerscheines hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, auf Antrag auszutauschen:

einen Führerschein für die Gruppe a gegen einen Führerschein jeweils mit dem entsprechenden Vermerk „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm zu lenken“ oder „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 zu lenken“,
einen Führerschein für die Gruppe b gegen einen Führerschein für die Gruppe A,
einen Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe B,
einen Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe C,
einen Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe D,
einen Führerschein für die Gruppe e gegen einen Führerschein für die Gruppen A, B, C, D oder F, eingeschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug (§ 65 Abs. 3),
einen Führerschein für die Gruppen f 1 oder f 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe F.

(3) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen hat, so hat die Behörde auszutauschen

einen Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen B und E,
einen Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen C und E,
einen Führerschein für die Gruppe d 2 gegen eine Führerschein für die Gruppen D und E.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 168, BGBl. Nr. 285/1971)

(5) Beim Austausch (Abs. 2 und 3) sind der Tag und die Geschäftszahl der Ausstellung des alten Führerscheines, sein Berechtigungsumfang und die Behörde, die ihn ausgestellt hat, in den neuen Führerschein einzutragen. Diese Angaben sind auf Antrag auch hinsichtlich weiterer vorher ausgestellter Führerscheine einzutragen.

(6) Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, bei denen dem Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 der sachliche Bereich, für den das Fahrzeug zur Verwendung bestimmt ist, zu entnehmen sein muß, müssen bis 31. Dezember 1968 bei der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, um Zuweisung eines neuen Kennzeichens ansuchen.

(7) Für Besitzer einer Heereslenkerberechtigung gemäß § 6 des Heereskraftfahrgesetzes 1958, BGBl. Nr. 52, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesheeer oder der Heeresverwaltung ausgeschieden sind, beginnt die im § 64 Abs. 7 angeführte Frist zur Antragstellung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

(8) Für die Erweiterung des im Abs. 2 angeführten Vermerkes über das Lenken von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm oder von nicht mehr als 250 cm auf eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A gilt § 67 Abs. 6 sinngemäß.

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Eine Zuwiderhandlung gegen die im Abs. 1 angeführten Vorschriften gilt nicht als Verwaltungsübertretung, wenn

1.

bei einem Verkehrsunfall durch die Tat nur Sachschaden entstanden ist und

a)

die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne Aufschub von Personen, deren Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, vom Verkehrsunfall verständigt wurde oder

b)

die in lit. a genannten Personen und jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben, oder

2.

die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte

(3) Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a, des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 3 dritter Satz, des § 104 Abs. 9, des § 106 Abs. 1a und Abs. 4 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesezten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.

(3a) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter von Fahrtschreibern herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber eingelegten Schaublattes gem. § 102 Abs. 1 dritter Satz, zweiter Halbsatz als Ort der Begehung der Übertretungen, wenn

a)

die Übertretung mit dem Fahrtschreiber festgestellt wurde und

b)

aus dem Schaublatt ersichtlich ist, daß sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde;

(4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 10 000 S festgesetzt werden.

(5) Wurde mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger eine unter § 50 Abs. 1 VStG 1950 fallende Übertretung dieses Bundesgesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960, des Eisenbahngesetzes 1957 oder von auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen von einem dem anzeigenden Organ unbekannten Lenker begangen und ist die Übergabe eines Beleges gemäß § 50 Abs. 2 VStG 1950 an den Täter oder die Hinterlassung am Tatort nicht möglich, so kann der Beleg auch dem Zulassungsbesitzer zugestellt werden.

(6) Kraftstoffe im Sinne des § 11 Abs. 3, die einer Verordnung gemäß § 26a Abs. 2 lit. c nicht entsprechen, sind für verfallen zu erklären, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, daß diese Kraftstoffe in ihrer nicht gesetzlichen Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangen.

§ 135. Inkrafttreten und Aufhebung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) In Kraft treten die Bestimmungen über

a)

das Verbot vermeidbarer vorspringender Teile, Kanten oder zusätzlicher Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere Verletzungen erwarten lassen (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz), am 1. Juli 1968,

b)

die Pflicht zur Ausstattung mit einer dritten Bremsanlage (§ 6 Abs. 6) am 1. Jänner 1970,

c)

die Pflicht zur Ausstattung mit einer Zweikreisbremse (§ 6 Abs. 7), außer für Omnibusse, am 1. Jänner 1970,

d)

die Sicht bei Bruch von Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben (§ 10 Abs. 1) am 1. Jänner 1970,

e)

die seitlichen Rückstrahler (§ 14 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) am 1. Jänner 1969,

f)

die ausschließliche Zulässigkeit von rotem Bremslicht (§ 18 Abs. 1) am 1. Jänner 1973,

g)

die ausschließliche Zulässigkeit von Blinkleuchten für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19 Abs. 2) am 1. Jänner 1970,

h)

die ausschließliche Zulässigkeit von gelbrotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19 Abs. 2) am 1. Jänner 1973,

i)

die Anbringung von Nebelscheinwerfern (§ 20 Abs. 2 erster Satz) am 1. Jänner 1969,

j)

Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser (§ 24), außer für Omnibusse und Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher Güter, am 1. Jänner 1969,

k)

die höchstzulässige Stärke des Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (§ 96), am 1. Jänner 1969,

l)

die Schülertransporte mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen (§ 106 Abs. 6) am 1. September 1967.

(3) Das Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 lit. a über die Zulässigkeit von Zeigern für Fahrtrichtungsanzeiger treten jedoch mit dem Ablauf des 31. Dezember 1969, die Bestimmung des § 19 erster Satz über die Zulässigkeit von orangefarbenem Bremslicht und die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 lit. b über die Zulässigkeit von weißem und rotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger mit dem Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft.

(4) Artikel I des Heereskraftfahrgesetzes 1958, BGBl. Nr. 52, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft.

Abkürzung

KFG 1967

Abs. 3b tritt erst mit 16. 1. 1990 in Kraft (Art. V Abs. 3 lit. e, BGBl. Nr. 375/1988)

§ 136. Vollzugsbestimmungen

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung

a)

des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 5, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3, des § 77, des § 87 Abs. 1, des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 9, des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

b)

des § 1 Abs. 4 mit dem Bundesminister für Justiz;

c)

des § 59 Abs. 1 und 2 und des § 62 Abs. 1, 7 und 8 mit den Bundesministern für Justiz und für Finanzen;

d)

des § 55 Abs. 3 und 4, des § 56 Abs. 4, des § 61, des § 129 und des § 131 Abs. 5 und 6 mit dem Bundesminister für Finanzen;

e)

des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

f)

des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3, des § 126 Abs. 4 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Universität mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

g)

des § 109 Abs. 2, des § 125 Abs. 3 und des § 126 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport;

h)

des § 48 Abs. 1 zweiter Satz und des § 54 Abs. 4 mit dem Bundesminister für Inneres;

i)

des § 26a Abs. 1 lit. a bezüglich der Anbringung der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen und des § 124 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

j)

(Anm.: lit. j wurde nicht vergeben)

k)

des § 54 Abs. 2, 3, 3a, 3b, und 3c mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

l)

des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 69 und des § 91a mit dem Bundeskanzler;

m)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 451/1984.)

n)

des § 11 Abs. 5 mit dem Bundeskanzler und den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Land- und Forstwirtschaft.

(1a) Mit der Vollziehung des § 131a ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat hinsichtlich des Abs. 5 zweiter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung des § 45 Abs. 6 dritter Satz zweiter Halbsatz, des § 57 Abs. 6 zweiter Satz, des § 62 Abs. 2, des § 67 Abs. 4 a letzter Satz und Abs. 7, des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des § 77 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut; er hat bei der Vollziehung des § 62 Abs. 2 erster Satz mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Einvernehmen zu pflegen.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 13 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

(3a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 und 6 bis 9, des § 26a Abs. 2 lit. c und des § 134 Abs. 6 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herzustellen.

(3b) Mit der Vollziehung des § 47 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herzustellen.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühstens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1971, zu den §§ 4, 10, 12, 21, 26 und 65, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 6 (§ 4 Abs. 2b) über die Möglichkeit mit dem Fahrzeug Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen Gehalt an Bleiverbindungen zu verwenden;

Z. 18 (§ 10 Abs. 2) über durchsichtige Stoffe an Fahrzeugen;

Z. 21 (§ 12 Abs. 2) über die freien Enden der Auspuffrohre;

Z. 22 (§ 12 Abs. 3) über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches;

Z. 25 (§ 14 Abs. 1) über die äußersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht;

Z. 29 (§ 14 Abs. 5) über die obersten Punkte der Lichteintrittsflächen von seitlichen Rückstrahlern;

Z. 36 (§ 16 Abs. 2) über Begrenzungsleuchten an über 1,6 m breiten Anhängern;

Z. 48 (§ 21 letzter Satz) über die Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen;

Z. 55 (§ 26 Abs. 2) über die Beschaffenheit von Sitzen an Kraftfahrzeugen und Z 56 (§ 27 Abs. 1) über das Anschreiben des Hubraumes und des Zeichens „„CM“ an Motorfahrrädern.

(2) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, müssen entsprechen den Bestimmungen des Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 2a) über den Schutz gegen das Unterfahren des Fahrzeuges ab 1. Jänner 1977, Z 14 (§ 6 Abs. 10 lit. b) über mit der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges zu betätigende Anhängerbremsen ab 1. Jänner 1974, Z 37 (§ 18 Abs. 2) über das Bremslicht an Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen ab 1. Jänner 1974, Z 40 (§ 18 Abs. 2 lit. 2e) über Bremsleuchten an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ab 1. Jänner 1974 und Z 44 (§ 20 Abs. 2) über das Anbringen von Nebelscheinwerfern am Fahrzeug ab 1. Jänner 1974.

(3) Lenkerberechtigungen für die Gruppe B, die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 oder gemäß § 64 Abs. 2 oder § 133 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 erteilt oder ausgetauscht worden sind, gelten in dem im Art. I Z 102 angeführten Umfang.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 286/1974, zu den §§ 4 und 114, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1968 genehmigt worden sind, und Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500kg, die vor dem 1. Oktober 1975 zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 4 Abs. 5) über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten ausgenommen. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. März 1975 genehmigt worden sind, müssen den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 4 Abs. 5) über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten ab dem 1. April 1975 entsprechen.

(2) Bei der Verwendung von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1968 genehmigt worden sind, und von Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, die vor dem 1. Oktober 1975 zum Verkehr zugelassen worden sind, finden die Bestimmungen des Art. I Z 11 (§ 114 Abs. 4) über die Benützung des Sicherheitsgurtes bei Schulfahrten keine Anwendung. Bei der Verwendung von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. März 1975 genehmigt worden sind, finden die Bestimmungen des Art. I Z 11 (§ 114 Abs. 4) über die Benützung des Sicherheitsgurtes bei Schulfahrten ab 1. April 1975 Anwendung.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 352/1976, zu § 65, BGBl. Nr. 267/1967)

Besitzer einer Lenkerberechtigung der Gruppe F, die diese vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Erteilung oder Austausch erworben haben, gelten als zum Lenken der in Art. I Z 3 (§ 65 Abs. 1 Z 2) umschriebenen Fahrzeugarten berechtigt.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 33, 43, 44, 56, 57a, 65, 123 bis 127, 132 und 133, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Besitzer von Lenkerberechtigungen der Gruppen B, C oder D, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten als zum Lenken der im Art. I Z 171 (§ 65 Abs. 1) umschriebenen Fahrzeugarten berechtigt.

(2) Für die Anwendung des § 65 KFG 1967 gelten Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 171 (§ 65 Abs. 1 Z 1) genehmigt worden sind, als Kraftwagen der Gruppe B.

(3) Einspurige Krafträder, außer den im § 132 Abs. 3 KFG 1967 angeführten, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden und die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung als Motorfahrrad bezeichnet sind und die eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 40 km/h aufweisen, können an Stelle des im § 33 KFG 1967 vorgesehenen Verfahrens auch einer besonderen Überprüfung (§ 56 KFG 1967) oder Begutachtung (§ 57a KFG 1967) unterzogen werden. Eine Ausfertigung des auf Grund der Überprüfung oder Begutachtung erstellten Gutachtens ist von dem Sachverständigen, Verein oder Gewerbetreibenden, der das Gutachten erstellt hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unverzüglich zu übersenden. Das Fahrzeug ist innerhalb von zwei Wochen nach der Überprüfung oder Begutachtung abzumelden; § 43 Abs. 1 und 2 KFG 1967 gilt sinngemäß. Kommt der Zulassungsbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Zulassung aufzuheben; § 44 Abs. 3 und 4 KFG 1967 gilt sinngemäß. Ergibt das Gutachten, daß das Fahrzeug den Vorschriften über Kleinmotorräder entspricht, so hat die Behörde dies im Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung zu vermerken.

(4) Die gemäß §§ 124 bis 127 KFG 1967 bestellten oder unter § 133 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 fallenden Sachverständigen gelten als für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt, sofern ihr Bestellung nicht früher erlischt.

(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z 269 (§ 123 Abs. 1) anhängige Rechtsmittelverfahren gelten hinsichtlich des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 362/1982, zu § 24, BGBl. Nr. 267/1967)

Sattelzugfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 8 (§ 24 Abs. 2) ausgenommen. Sattelzugfahrzeuge ohne Fahrtschreiber dürfen nicht zum Ziehen eines zur Güterbeförderung bestimmten Sattelanhängers oder eines Sattelomnibusanhängers verwendet werden.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 552/1984, zu den §§ 4, 41 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von Art. I Z 1 ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. § 132 KFG 1967 bleibt unberührt.

(2) Motorfahrräder, deren Typen oder die einzeln nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt werden, sind bis zum Inkrafttreten von Vorschriften über die Bauart und Ausrüstung zur Verhinderung von übermäßiger Verursachung schädlicher Luftverunreinigungen von Art. I Z 1 ausgenommen.

(3) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem 28. Juni 1978 genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 4 hinsichtlich § 41 Abs. 2 lit. q ausgenommen.

(4) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1986 genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 4 hinsichtlich § 41 Abs. 2 lit. r ausgenommen.

(5) An Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 angebrachte Begutachtungsplaketten, welche eine längere Frist als in Art. I Z 12 genannt aufweisen, gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 36 lit. e KFG 1967 bis zu dem Tag, an dem diese Kraftfahrzeuge gemäß Art. I Z 11 zu begutachten sind. § 57a Abs. 3 zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Als letzte Begutachtung im Sinne des Art. I Z 11 gilt hiebei auch der erste, zweite bzw. vierte Jahrestag der Zulassung, an dem eine Begutachtung durchgeführt wurde.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 631/1982, zu den §§ 4, 14, 15, 18, 19, 26, 55 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) An den im Art. I Z 34 (§ 57a Abs. 1 lit. d) angeführten Anhängern muß ab 1. Jänner 1984 eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht sein.

(2) Anhänger, die erst ab dem 1. Jänner 1984 der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 31 (§ 55 Abs. 1 lit. j) zu überprüfen gewesen wären.

(3) Für die im Abs. 2 angeführten Begutachtungen gilt § 57a Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz sinngemäß.

(4) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 17 (§ 15 Abs. 1a) bis zum 1. Jänner 1985 ausgenommen.

(5) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 16 (§ 14 Abs. 8), Z 18 (§ 18 Abs. 2), Z 19 (§ 18 Abs. 2 lit. a) und Z 20 (§ 19 Abs. 1) ausgenommen.

(6) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 2a) ausgenommen.

(7) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 5) ausgenommen. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 31. Dezember 1988 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1971, zu § 57a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(3) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(4) Mit 1. Jänner 1973 treten in Kraft die Bestimmungen des Art. I Z 84 (§ 55 Abs. 1) über die von der Behörde wiederkehrend zu überprüfenden Arten von Fahrzeugen, § 57a Abs. 1 und 3 der Z 93 über die von Vereinen oder Gewerbetreibenden wiederkehrend zu begutachtenden Arten von Fahrzeugen und die hiefür festgesetzten Fristen. Die wiederkehrende Begutachtung darf jedoch auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch vor dem 1. Jänner 1973 vorgenommen werden.

(5) Die gemäß Art. I Z 93 (§ 57a Abs. 1) wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge sind

wenn sie erstmals zugelassen worden sind erstmals zu begutachten und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten
vor dem 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1973, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Überprüfung ein Jahr nach der ersten Begutachtung
im Jahre 1969 bis 31. Dezember 1974 bis 31. Dezember 1975
im Jahre 1970 bis 31. Dezember 1974 bis 31. Dezember 1976

(6) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 4, 6 und 19, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind ausgenommen von Art. I

a)

Z. 22 (§ 4 Abs. 1 dritter Satz und vierter Satz zweiter Halbsatz) über die Betätigung von Vorrichtungen auch bei Verwendung eines Sicherheitsgurtes und über die leichte Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von Teilen,

b)

Z. 24 (§ 4 Ab. 5a) über die Anbringung von Vorrichtungen zum Abschleppen,

c)

Z. 65 (§ 19 Abs. 1a) über die Ausrüstung mit einer Alarmblinkanlage.

(2) Wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1981 genehmigt worden sind und sie zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht diesem Bundesgesetz entsprochen, sind von Art. I Z 30 ausgenommen:

a)

Kraftwagen hinsichtlich des § 6 Abs. 3 fünfter Satz, Abs. 4 Z 3, Abs. 7b, Abs. 7c und Abs. 12b;

b)

Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg hinsichtlich des § 6 Abs. 6;

c)

Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h, Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 12 000 kg sowie Lastkraftwagen, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 5 (§ 2 Z 8 und 9) und Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) als Zugmaschinen der Klasse III galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 7;

d)

Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h hinsichtlich des § 6 Abs. 7a;

e)

Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 7c und Abs. 12a;

f)

Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 10 zweiter Satz zweiter Halbsatz;

g)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 als Zugmaschinen der Klasse II galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 erster Satz bezüglich des Erfordernisses einer zweiten Bremsanlage.

(3) Wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Oktober 1977 genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 30 hinsichtlich der Allradbremse (§ 6 Abs. 3 und Abs. 10a) ausgenommen:

a)

andere als in lit. b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

b)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

c)

Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

d)

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 631/1982, zu § 19, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablaufe des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 2a) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(3) Artikel I Z 31 (§ 55 Abs. 1 lit. j) und Z 34 (§ 57a Abs. 1 lit. d) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(4) Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 5) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(5) Art. I Z 18 (§ 18 Abs. 2) und Z 19 (§ 18 Abs. 2 lit. a) hinsichtlich der einspurigen Motorfahrräder sowie Z 20 (§ 19 Abs. 1) tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel III

(Anm.: Zu den §§ 4, 26 und 114, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

1.

auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

2.

bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,

3.

bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,

4.

bei Einsatzfahrzeugen (§ 107 KFG 1967) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist,

5.

für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 2, BGBl. Nr. 458/1990)

(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, daß die im Abs. 2 Z 3 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollen Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

(5) Wer

a)

als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

b)

als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

(6) Für die Vollziehung der Abs. 4 und 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO 1960 bleibt unberührt.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 458/1990, zu den §§ 64, 64a und 68a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilte Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.

(2) Art. 1 Z 16 bezüglich der Zulässigkeit des Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Abkürzung

KFG 1967

Insoweit die nationale Beförderung betroffen ist, gilt als Inkrafttretensdatum der 19. 5. 1980 (§ 95 Abs. 1, BGBl. Nr. 209/1979)

Artikel IIIa

(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu BGBl. Nr. 267/1967)

(1) (Anm.: Aufgehoben durch § 44 Abs. 1 Z 3 BG, BGBl. Nr. 209/1979)

(2) Art. III Abs. 2 lit. d gilt für Sattelzugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit einem Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt sind und das Sattelzugfahrzeug vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.

(3) Art. III Abs. 2 lit. f gilt für Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank, die dazu bestimmt sind, mit einem Sattelzugfahrzeug ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt ist und vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.

Artikel IV

(Anm.: Zu den §§ 5, 26a, 35 und 114, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Der Lenker eines einspurigen Kraftrades und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

1.

auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

2.

bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,

3.

bei Unmöglichkeit des bestimmungsmäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.

(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.

(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

(5) Wer

a)

als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

b)

als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.

Abs. 3 und 4 treten erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 3 lit. f)

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den §§ 6, 24 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Von Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 7a zweiter Satz) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(2) Die Prüfung von Fahrtschreibern gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 hat erstmals im Jahre 1989 zu erfolgen.

(3) Vereine und Gewerbetreibende, die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigt sind von

1.

Krafträdern (§ 57a Abs. 1 lit. a), gelten auch zur Begutachtung von Kraftradanhängern (§ 57a Abs. 1 lit. d sublit. cc in der Fassung Art. I Z 45) als ermächtigt,

2.

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen (§ 57a Abs. 1 lit. b und c), gelten auch zur Begutachtung von solchen Kraftwagen zur entgeltlichen Personenbeförderung (§ 57a Abs. 1 lit. b und c in der Fassung Art. I Z 44) als ermächtigt,

3.

Anhängern (§ 57a Abs. 1 lit. d), gelten auch zur Begutachtung von durch § 57a Abs. 1 lit. d in der Fassung Art. I Z 45 erfaßten Anhängern als ermächtigt.

(4) Die im Art. I Z 44 und 46 (§ 57a Abs. 1 lit. b, c und h) angeführten Fahrzeuge sind erstmals am Jahrestag ihrer ersten Zulassung im Jahre 1989 zu begutachten; § 57a Abs. 3 zweiter bis vierter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

(5) Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 45 (§ 57a Abs. 1 lit. d) nicht der wiederkehrenden Begutachtung unterlagen, unterliegen dem § 36 lit. e KFG 1967 ab dem 1. Mai 1990; § 57a Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 458/1990, zu den §§ 39b, 49, 102, 122 und 134, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt

a)

am 1. September 1990: Art. 1 Z 43;

b)

am 1. Oktober 1990: Art. I Z 2, Z 7, Z 17, Z 33, Z 36, Z 39 und Z 42;

c)

am 1.Juli 1991: Art. I Z 1, Z 5, Z 16, Z 18, Z 21, Z 22, Z 24, Z 26, Z 30, Z 32, Z 37 mit der Maßgabe, daß Fahrzeuge im Kraftfahrlinienverkehr ausgenommen sind, Z 38 und Z 41;

d)

am 1.Jänner 1992: Art. I Z 19, Z 25, Z 29 hinsichtlich § 75 Abs. 2b, Z 31, Z 37 hinsichtlich der Fahrzeuge im Kraftfahrlinienverkehr, Z 44, Z 44a, Z 45, Z 46, Z 47, Z 48 und Z 49.

(3) In Bescheiden enthaltene Auflagen betreffend die Kennzeichnung von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg gemäß § 39b gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. I Z 8) als nicht beigesetzt.

(4) Sofern Fahrzeuge gemäß § 49 Abs. 6 keine vordere Kennzeichentafel mehr benötigen (Art. I Z 9), sind ausgegebene vordere Kennzeichentafeln bis längstens 31. Dezember 1992 ohne Anspruch auf Entschädigung bei der Behörde abzuliefern, sofern nicht der Verlust glaubhaft gemacht wird.

(5) Art. I Z 45 und 46 (§ 122 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist nur auf solche Anträge anzuwenden, die erst nach dem 1. Jänner 1992 eingebracht wurden.

(6) Art. I Z 50 (§ 134 Abs. 1) ist nur auf solche Verstöße gegen Bescheide und Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 55, 57a, 90 und 103, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) An dem im Art. I Z 155 (§ 57a Abs. 1 lit. e bis g) angeführten Fahrzeugen muß ab 1. Juli 1979 eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht sein.

(2) Zugmaschinen, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse III fielen und die nicht gemäß Art. I Z 5 (§ 2 Z 8 und 9) als Lastkraftwagen gelten, sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 146 (§ 55 Abs. 2 erster Satz) zu überprüfen gewesen wären.

(3) Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 145 (§ 55 Abs. 1 lit. g) gemäß § 55 Abs. 2 zu überprüfen gewesen wären.

(4) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse II fielen, sowie Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sind

wenn sie erstmals zugelassen worden sind erstmals zu begutachten und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten
in dem der ersten Zulassung entsprechenden Monat
vor dem
1. Jänner 1976 des Jahres 1979 des Jahres 1980
im Jahre 1976 des Jahres 1979 des Jahres 1981
im Jahre 1977 des Jahres 1980 des Jahres 1982
im Jahre 1978 des Jahres 1981 des Jahres 1983

(5) Im Abs. 4 angeführte Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1979 überprüft oder einer Einzelprüfung unterzogen worden sind, gelten als zum Zeitpunkt der Überprüfung oder Einzelprüfung als erstmals begutachtet; der Zeitpunkt ihrer zweiten Begutachtung bestimmt sich nach § 57a Abs. 3 erster Satz erster Halbsatz; diese darf jedoch frühestens im Jahre 1979 erfolgen.

(6) Für die im Abs. 2 bis 4 angeführten Begutachtungen gilt § 57a Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz sinngemäß.

(7) Die Prüfung gemäß Art. I Z 236 (§ 103 Abs. 5a) ist erstmals durchzuführen bei Fahrzeugen, die erstmals zugelassen worden sind in den Monaten

a)

Jänner bis Juni, sechs Monate nach dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978,

b)

Juli bis Dezember, sechs Monate vor dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978.

§ 103 Abs. 5a dritter Satz gilt sinngemäß.

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den §§ 6, 24, 36, 40, 47, 48, 48a, 49, 114 bis 117, 129 und 136, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt unbeschadet der Abs. 2 bis 6 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt Art. I

a)

Z 54 (§ 70 Abs. 2a), Z 56 (§ 70 Abs. 8), Z 89 (§ 114 Abs. 6a), Z 91 hinsichtlich § 115 Abs. 2 lit. d und Z 98 hinsichtlich § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3a am 1. Jänner 1989;

b)

Z 94 (§ 116 Abs. 6a), Z 95 (§ 116 Abs. 7) und Z 97 (§ 117 Abs. 2) am 1. Juli 1989.

(3) In Kraft treten

a)

Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 7a) am 1. Jänner 1989;

b)

Art. I Z 9 hinsichtlich des § 24 Abs. 4 am 1. Jänner 1989;

c)

Art. I Z 20 (§ 36 lit. e) am 1. Mai 1990;

d)

Art. I Z 22 hinsichtlich des § 39b Abs. 2 am 1. Jänner 1989;

e)

Art. I Z 30 hinsichtlich des § 47 Abs. 4 und Art. I Z 113 (§ 136 Abs. 3 b) 18 Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung;

f)

Art. I Z 37 (§ 55 Abs. 1 lit. a und b), Z 38 (§ 55 Abs. 1 lit. d), Z 39 (§ 55 Abs. 1 lit. h), Z 43 (§ 57 Abs. 6), Z 44 (§ 57a Abs. 1 lit. b und c), Z 45 (§ 57a Abs. 1 lit. d), Z 46 (§ 57a Abs. 1 lit. h) und Art. IV Abs. 3 und 4 am 1. Jänner 1989,

g)

Art. I Z 100 (§ 129 Abs. 1) am 1. Juli 1988.

(4) In Kraft treten

a)

Art. I Z 23 (§ 40 Abs. 1 lit. a), Z 24 (§ 40 Abs. 1 lit. c), Z 36 (§ 50 Abs. 2) und Art. VII am 1. Jänner 1989,

b)

Art. I Z 31 (§ 48 Abs. 4), Z 33 (§ 48a) und Z 35 (§ 49 Abs. 4), unbeschadet der Abs. 5 und 6, am 1. Jänner 1989.

(5) Der Landeshauptmann kann nach Maßgabe der technischen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten für die einzelnen Behörden seines örtlichen Wirkungsbereiches durch Verordnung unterschiedliche Inkrafttretenstermine festsetzen für

a)

die Zuweisung von Kennzeichen gemäß Art. I Z 31 (§ 48 Abs. 4),

b)

die Ausgabe von Kennzeichentafeln gemäß Art. I Z 35 (§ 49 Abs. 4),

c)

die Reservierung und die Zuweisung von Wunschkennzeichen gemäß Art. I Z 33 (§ 48a Abs. 2) und

d)

die Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen.

(6) Bei der Behörde vorrätige, zur Deckung des laufenden Bedarfes erforderliche Kennzeichentafeln, die nicht dem § 49 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 35 entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Jänner 1990 aufgebraucht und deren Kennzeichen zugewiesen werden.

(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 6, 16, 23, 40 und 93a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft treten

a)

mit 1. Jänner 1980 Art. I Z 26 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz) über das Feilbieten von Warneinrichtungen,

b)

mit 1. Jänner 1982 Art. I Z 26, 231 und 233 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz, § 102 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 zweiter Satz) über das Mitführen und Bereitstellen von Warneinrichtungen,

c)

mit 1. Jänner 1981 Art. I Z 30 (§ 6) über die Bremsen, ausgenommen § 6 Abs. 12a und ausgenommen hinsichtlich der Allradbremse (§ 6 Abs. 3 und Abs. 10a) für

aa) andere als in lit. bb und cc angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

bb) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

cc) Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

dd) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt,

d)

mit 1. Jänner 1980 Art. I Z 43 (§ 14 Abs. 1), 44 (§ 14 Abs. 3 zweiter Satz), 46 (§ 14 Abs. 4 zweiter Satz), 48 (§ 14 Abs. 5), 52 (§ 16 Abs. 2), 63 (§ 18 Abs. 3), 66 (§ 19 Abs. 2 letzter Satz) und 72 (§ 20 Abs. 2), soweit sie die Maßangaben über die Anbringung der Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler aufheben,

e)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 155 (§ 57a Abs. 1 lit. e) hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung von Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3 in die Klasse II fielen,

f)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 145 und 155 (§ 55 Abs. 1 lit. g, § 57a Abs. 1 lit. e bis g) hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung von landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Motorkarren,

g)

mit 1. Juli 1979 Art. I Z 122 (§ 36 lit. e) hinsichtlich der Anbringung der Begutachtungsplakette,

h)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 205 (§ 92 Abs. 1) über die Verwendungsbestimmung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter und Z 206 (§ 92 Abs. 3 erster Satz) über die Anwendung der Bau-, Ausrüstungs- und Ausstattungsvorschriften des ADR,

i)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 142 (§ 49 Abs. 4 fünfter Satz) über die Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge,

j)

mit 1. Juli 1978 Art. I Z 210 (§ 93a) über die Krafträder,

k)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 26 und 258 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz, § 114 Abs. 4 letzter Satz) sowie Art. IV über den Gebrauch von Sturzhelmen für Motorräder,

l)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 81 (§ 23 Abs. 1) über die Ausrüstung einspuriger Kraftfahrzeuge mit mindestens einem Rückblickspiegel,

m)

mit 1. Juli 1978 Z 127 (§ 39a) über die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit höherem Höchstgewicht,

n)

mit 1. Jänner 1993 Art. I Z 30 (§ 6 Abs. 12a) über die Bremsanlage von Anhängern.

(3) Fahrzeuge der Justizwache, deren dauernder Standort vor Inkrafttreten des Art. I Z 128 (§ 40 Abs. 1 lit. a) nicht Wien war, sind bis zum 30. Juni 1978 gemäß § 43 Abs. 4 lit. b abzumelden. Für Fahrzeuge der Justizwache ist bis zum 30. Juni 1978 um Zuweisung eines neuen Kennzeichens anzusuchen.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den §§ 48 und 48a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Soll ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 KFG 1967 zugewiesen werden und stehen entsprechende Kennzeichentafeln nicht zur Verfügung, so ist zunächst noch befristet auf längstens sechs Monate das bisherige Kennzeichen zuzuweisen. Die Befristung ist in den Zulassungsschein einzutragen. Während dieser Zeit dürfen auch noch die bisherigen Kennzeichentafeln verwendet werden. Der Zulassungsbesitzer hat bei der Zulassung den Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Tafeln, im Falle des § 48a auch die Abgabe und den Kostenbeitrag zu erlegen und die Tafeln innerhalb dieser Frist auszutauschen; die Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde hat bei dieser Gelegenheit von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen.

(2) Sofern noch kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zugewiesen wurde, erfolgt die Zuweisung eines Wunschkennzeichens gemäß § 48a nur im Zusammenhang mit einer Zulassung.