(Übersetzung)LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK TUNESIEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1967-05-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen samt Anhang I ist gemäß seinem Artikel 21 am 19. Mai 1967 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Tunesien,

Vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen Österreich und Tunesien zu fördern und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet in größtmöglichem Ausmaß zu verfolgen,

Bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze und Regeln der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde, anzuwenden,

Sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges I bedeutet, sofern nicht im Text anderes festgesetzt ist, der Ausdruck:

a)

„die Konvention“: die Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde, und jede gemäß den Bestimmungen dieser Konvention erfolgte Abänderung;

b)

„Luftfahrtbehörden“: in bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und in bezug auf die Republik Tunesien das Staatssekretariat für öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die von den Vertragschließenden Teilen zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;

c)

„namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“: das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 5 dieses Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Strecken betreiben soll.

(2) Die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „Landung für nichtgewerbsmäßige Zwecke“ haben für die Anwendung dieses Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt – in der Folge als „Konvention“ bezeichnet – festgelegte Bedeutung.

ARTIKEL 2

FLUGVERKEHRSRECHTE

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken.

Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt.

Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:

a)

das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b)

in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;

c)

in diesem Hoheitsgebiet an den in Anhang I dieses Abkommens für diese Flugstrecke vorgesehenen Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

ARTIKEL 3

KAPAZITÄTSREGELUNG

(1) Die von den durch die Vertragschließenden Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellte Kapazität ist der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken anzupassen.

(2) In Anwendung des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatzes

a)

hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb der Fluglinien es als seine Hauptaufgabe anzusehen, unter Berücksichtigung eines angemessenen Ausnützungsfaktors ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren internationalen Verkehrsnachfrage von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, angepaßt ist;

b)

kann die in lit. a vorgesehene Kapazität um eine zusätzliche Kapazität erhöht werden, um die Beförderung des internationalen Luftverkehrs von und nach Punkten zu ermöglichen, welche auf den festgelegten Flugstrecken und im Hoheitsgebiet anderer als der das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teile liegen.

(3) Die beiden Vertragschließenden Teile kommen überein, daß der Verkehr der 5. Freiheit die Verkehrsnachfrage auf den die Hoheitsgebiete der beiden Vertragschließenden Teile verbindenden Flugstrecken ergänzt und zugleich von der Verkehrsnachfrage der

3.

und 4. Freiheit zwischen dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und eines auf der Flugstrecke liegenden dritten Staates abhängig ist.

(4) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, den Grundsatz anzuerkennen, daß die der Öffentlichkeit angebotenen Verkehrsmittel dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach solcher Beförderung in angemessener Weise angepaßt werden. Die beiden Vertragschließenden Teile anerkennen, daß sie in erster Linie berechtigt sind, den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten durchzuführen.

(5) Zum Zwecke des Betriebes der gemeinsam festgelegten Flugstrecken dürfen die dem von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingeräumten Rechte nicht zum Schaden oder Nachteil des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, das die ganze Strecke oder einen Teil hievon befliegt, ausgeübt werden.

(6) Die von beiden Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sollen sich vorbehaltlich der Zustimmung durch die zuständigen Behörden über die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken und die diesbezüglichen Flugpläne einigen.

(7) Kommt keine Einigung zustande, finden die Bestimmungen des Artikels 16, Absatz 1 Anwendung.

ARTIKEL 4

NICHTPLANMÄSSIGE FLÜGE (CHARTERPROGRAMME)

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt überdies den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, gewerbliche, nichtplanmäßige Flüge (Charterprogramme) auf den in Anhang I, Absatz B, bezeichneten Flugstrecken durchzuführen.

(2) Der auf Grund der Bestimmungen des vorgenannten Absatzes festzusetzende Verkehrsumfang ist zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles gleichermaßen, wie folgt, aufzuteilen:

a)

Die Einzelheiten der Aufteilung werden durch direkte Vereinbarung zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles festgelegt. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, einen Teil oder den gesamten vereinbarten Verkehrsumfang einem anderen im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingetragenen Fluglinienunternehmen zu übertragen.

b)

Kommt eine Einigung zwischen den obgenannten Fluglinienunternehmen über die Einzelheiten der Aufteilung nicht zustande, werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile bemühen, eine Lösung zu finden.

(3) Kommt eine solche Regelung nicht zustande, wird der Streit dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren unterworfen.

ARTIKEL 5

ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.

(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, nach schriftlicher Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles, die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

(4) Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können verlangen, daß ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen den Nachweis erbringt, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die normaler- und billigerweise beim Betrieb von internationalen Fluglinien von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention angewendet werden.

(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Bewilligungen nicht zu erteilen oder solche Bedingungen aufzuerlegen, die ihm für die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen erforderlich scheinen, wenn dieser Vertragschließende Teil nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teil oder bei seinen Staatsangehörigen liegen.

(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb aller vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens festgesetzter Tarif für diese Fluglinie in Kraft ist.

ARTIKEL 6

DIE ANWENDUNG VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN

Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden.

ARTIKEL 7

EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN

Fluggäste, Besatzung der Luftfahrzeuge sowie Absender von Fracht haben sich entweder persönlich oder durch einen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten gemäß den im Hoheitsgebiet jedes Vertragschließenden Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht zu verhalten, wie zum Beispiel jenen über den Einflug, über die Abfertigungsformalitäten, die Einreise, die Ausreise, Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften.

ARTIKEL 8

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Fluglinien als gültig anerkannt.

Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem Hoheitsgebiet die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, nicht als gültig anzuerkennen, wenn diese Befähigungszeugnisse und Ausweise nicht den Normen der ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) entsprechen.

ARTIKEL 9

GENEHMIGUNG VON FLUGPLÄNEN

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles nicht später als 30 Tage vor Eröffnung der vereinbarten Fluglinien seine Flugpläne zwecks Genehmigung bekanntzugeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.

ARTIKEL 10

WIDERRUF UND UNTERSAGUNG

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung von in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechten durch ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu untersagen oder bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Verordnungen zu verhindern:

a)

in allen Fällen, wo er nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei seinen Staatsangehörigen liegen;

b)

wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt hat, zu befolgen;

c)

wenn das Fluglinienunternehmen es unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Sofern der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Widerruf, die Untersagung oder die sofortige Auferlegung von Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.

ARTIKEL 11

BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN

(1) Von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien verwendete Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte, einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak, sind bei Ankunft in dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt daß die Ausrüstung und die Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Abgaben befreit:

a)

Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles in dem von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Ausmaß aufgenommen werden und zum Verbrauch an Bord von Luftfahrzeugen, die den internationalen Luftverkehr des anderen Vertragschließenden Teiles gewährleisten, bestimmt sind;

b)

Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, die von dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im internationalen Luftverkehr verwendet werden, in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden;

c)

Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im internationalen Luftverkehr verwendet werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie aufgenommen wurden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verbleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die sich an Bord von Luftfahrzeugen eines Vertragschließenden Teiles befindlichen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderwärtigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 12

TRANSITVERKEHR

Die Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

ARTIKEL 13

BEFÖRDERUNGSTARIFE

(1) Von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung nach oder vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebende Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, besonders der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes sowie der Tarife anderer Fluglinienunternehmen (auf den gleichen Strecken) angemessen sein.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sind, wenn möglich, von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit den Fluglinienunternehmen dritter Staaten, die dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, gemeinsam festzulegen. Die Fluglinienunternehmen sollen, soweit als möglich, dieses Einvernehmen unter Berücksichtigung des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Lufttransportverbandes herstellen.

(3) Die auf diese Weise festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung dieser Behörden, herabgesetzt werden.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden des einen und des anderen Vertragschließenden Teiles in Kraft treten.

(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben solange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

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