Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Nachdem der am 17. Oktober 1966 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten, dessen Artikel 1 in seinen Absätzen 1 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthält und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
Der vorstehende Vertrag ist nach Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Notenaustausches am 7. August 1967 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
unddie Bundesrepublik Deutschland
in dem Bestreben, den beiderseitigen Güterverkehr weiter zu
erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Nachdem der am 17. Oktober 1966 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
Der vorstehende Vertrag ist nach Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Notenaustausches am 7. August 1967 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland
in dem Bestreben, den beiderseitigen Güterverkehr weiter zu
erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei gestattet Bediensteten der Eichbehörden der anderen Vertragspartei, auf ihrem Hoheitsgebiet eichbehördliche Prüfungen (Zulassungsprüfungen, eichtechnische Prüfungen, Befundprüfungen) und Stempelungen von Meßgeräten vorzunehmen, die zur Einfuhr oder Wiedereinfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
(2) Das dem österreichischen Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordnete Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und die der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde in der Bundesrepublik Deutschland nachgeordnete Eichaufsichtsbehörde zeigen einander beabsichtigte Amtshandlungen nach Absatz 1 vor ihrem Beginn an.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der österreichischen Bundesregierung ein Verzeichnis der deutschen Eichaufsichtsbehörden, aus dem sich Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeitsbereich der Behörden ergeben, und teilt jede Änderung der in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben unverzüglich mit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Zulassungsprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig entsprechend.
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei gestattet Bediensteten der Eichbehörden der anderen Vertragspartei, auf ihrem Hoheitsgebiet eichbehördliche Prüfungen (Zulassungsprüfungen, eichtechnische Prüfungen, Befundprüfungen) und Stempelungen von Meßgeräten vorzunehmen, die zur Einfuhr oder Wiedereinfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
(2) Das dem österreichischen Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordnete Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und die der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde in der Bundesrepublik Deutschland nachgeordnete Eichaufsichtsbehörde zeigen einander beabsichtigte Amtshandlungen nach Absatz 1 vor ihrem Beginn an.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der österreichischen Bundesregierung ein Verzeichnis der deutschen Eichaufsichtsbehörden, aus dem sich Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeitsbereich der Behörden ergeben, und teilt jede Änderung der in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben unverzüglich mit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Zulassungsprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig entsprechend.
Artikel 2
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
(1) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien einander mitteilen, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
(2) Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Er tritt drei Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Oktober 1966, in zwei Urschriften.
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