Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Feber 1967, betreffend die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 1967 – LVR 1967)
im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf jeweils an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf oberhalb der Höhe von 750 m über dem mittleren Meeresspiegel jeweils von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr Ortszeit;
im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See jeweils vom 1. August bis 30. September.
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf ist nur zulässig
bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder
mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
bei kontrollierten Flügen mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Abs. 2) oder
bei nicht kontrollierten Flügen mit Bewilligung des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Abs. 3).
(2) Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum in der Zeit des freigegebenen Durchfluges keine militärischen Schießübungen stattfinden, und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.
(3) Wenn es der Zweck des Fluges zwingend erfordert (zum Beispiel bei Wildversorgungsflügen, Schädlingsbekämpfungsflügen, Funkvermessungsflügen, Vermessungsflügen gemäß § 130 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, Flügen zum Zwecke der Straßenverkehrsregelung) und entgegenstehende öffentliche Interessen - insbesondere militärische Interessen - das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die abzuwägenden öffentlichen Interessen erforderlich ist.
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld Altenrhein, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Abs. 2).
(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. d gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3 dieses Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt - insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder entgegenstehender Wildschutzinteressen - zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen sind unmittelbar beim Bundesamt für Zivilluftfahrt einzubringen.
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Abs. 2).
(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. c gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3 dieses Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt - insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder entgegenstehender Wildschutzinteressen - zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen sind unmittelbar beim Bundesamt für Zivilluftfahrt einzubringen.
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Wien
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung, oder
mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenluftregeln anfliegen, um in der Richtung nach Osten beziehungsweise Süden zu landen, oder
wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
ed) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen - auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 1 850 m über Grund beträgt.
(2) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
(3) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang E, Abschnitt A/II Punkt 4 Abs. 3 und Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anderslautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.
Koordinatensystem
Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost).
Anhang F
```
```
Flugbeschränkungsgebiete
Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete
(1) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch die nachstehend angegebenen Flugflächen beziehungsweise eine Horizontalfläche in der nachstehend angegebenen Höhe über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:
Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes Obere Begrenzung
```
Felixdorf ..................................... Flugfläche 200
```
```
Rheindelta .................................... 1 000 m
```
```
Neusiedler-See ................................ 450 m
```
```
Wien .......................................... Flugfläche 100
```
(2) Seitlich werden die im Abs. 1 bezeichneten Flugbeschränkungsgebiete durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form verwiesen.)
Zeitliche Begrenzung von Flugbeschränkungen
im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf jeweils an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf oberhalb der Höhe von 750 m über dem mittleren Meeresspiegel jeweils von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr Ortszeit;
im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See jeweils vom 1. August bis 30. September.
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf:
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf ist nur zulässig:
bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder
mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
bei Flügen mit Motorflugzeugen mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Abs. 2) oder
für andere Flüge mit Bewilligung des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Abs. 3).
(2) Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum in der Zeit des freigegebenen Durchfluges keine militärischen Schießübungen stattfinden, und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld Altenrhein, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).
(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. d gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3 dieses Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen von der Austro Control GmbH - insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder entgegenstehender Wildschutzinteressen - zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen sind unmittelbar bei der Austro Control GmbH einzubringen.
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).
(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. c gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3 dieses Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen von der Austro Control GmbH - insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder entgegenstehender Wildschutzinteressen - zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen sind unmittelbar bei der Austro Control GmbH einzubringen.
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Wien
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung, oder
mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
ed) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen - auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 1 850 m über Grund beträgt.
(2) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
(3) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang E, Abschnitt A/II Punkt 4 Abs. 3 und Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anderslautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.
Koordinatensystem
Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost).
Anhang F
```
```
Flugbeschränkungsgebiete
Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete
(1) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch die nachstehend angegebenen Flugflächen beziehungsweise eine Horizontalfläche in der nachstehend angegebenen Höhe über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:
Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes Obere Begrenzung
```
Felixdorf ..................................... Flugfläche 200
```
```
Rheindelta .................................... 1 000 m
```
```
Neusiedler-See ................................ 450 m
```
```
Wien .......................................... Flugfläche 100
```
(2) Seitlich werden die im Abs. 1 bezeichneten Flugbeschränkungsgebiete durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form verwiesen.)
Zeitliche Begrenzung von Flugbeschränkungen
im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf jeweils an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf oberhalb der Höhe von 750 m über dem mittleren Meeresspiegel jeweils von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr Ortszeit;
im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See jeweils vom 1. August bis 30. September.
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf:
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf ist nur zulässig:
bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder
mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
bei Flügen mit Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Abs. 2) oder
andere Flüge mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung (Abs. 3).
(2) Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum in der Zeit des freigegebenen Durchfluges keine militärischen Schießübungen stattfinden, und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.
(3) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere militärische Interessen - nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Landesverteidigung auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld Altenrhein, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).
(2) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
Flugbeschränkungen im
Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).
(2) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
Flugbeschränkungen im
Flugbeschränkungsgebiet Wien
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung, oder
mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
ed) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen - auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 1 850 m über Grund beträgt.
(2) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
(3) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang E, Abschnitt A/II Punkt 4 Abs. 3 und Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anderslautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.
Koordinatensystem
Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost).
Anhang G
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ÜBUNGS- UND ERPROBUNGSBEREICHE
Übungs- und Erprobungsflüge
(1) Übungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.
(2) Erprobungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebauten Geräten und Anlagen bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, die für die Verwendungsarten, bei denen sie erprobt werden, nicht zugelassen sind.
(3) Übungsflüge und Erprobungsflüge sind nur innerhalb von Übungs- und Erprobungsbereichen (Punkt 2) zulässig. Die Flugbesatzung muß zur Durchführung der Flüge befugt sein.
Übungs- und Erprobungsbereiche
(1) Als Übungs- und Erprobungsbereiche werden die gemäß Abs. 3 umgrenzten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils zugelassen sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung mit Zivilluftfahrzeugen.
(3) Die Übungs- und Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 200 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 5 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - begrenzt.
Durchführung von Übungs- und Erprobungsflügen
(1) Übungs- und Erprobungsflüge innerhalb überwachter Lufträume sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2) Bei Übungs- und Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
(3) Werden in einem Übungs- und Erprobungsbereich mehrere Übungsflüge, mehrere Erprobungsflüge oder mehrere Übungs- und Erprobungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und - bei Übungsflügen - der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge vorzusorgen.
(4) Fluggäste dürfen bei Übungs- und Erprobungsflügen nicht mitgenommen werden.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 228/1990.)
Meldungen über Erprobungsflüge
(1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
vor Beginn jedes Erprobungsfluges
die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich, in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, daß die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.
(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:
an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
bei Erprobungsflügen innerhalb überwachter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69).
Anhang G
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ÜBUNGS- UND ERPROBUNGSBEREICHE
Übungs- und Erprobungsflüge
(1) Übungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.
(2) Erprobungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebauten Geräten und Anlagen bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, die für die Verwendungsarten, bei denen sie erprobt werden, nicht zugelassen sind.
(3) Übungsflüge und Erprobungsflüge sind nur innerhalb von Übungs- und Erprobungsbereichen (Punkt 2) zulässig. Die Flugbesatzung muß zur Durchführung der Flüge befugt sein.
Übungs- und Erprobungsbereiche
(1) Als Übungs- und Erprobungsbereiche werden die gemäß Abs. 3 umgrenzten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils zugelassen sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung mit Zivilluftfahrzeugen.
(3) Übungs- und Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 195 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - begrenzt.
Durchführung von Übungs- und Erprobungsflügen
(1) Übungs- und Erprobungsflüge innerhalb überwachter Lufträume sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2) Bei Übungs- und Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
(3) Werden in einem Übungs- und Erprobungsbereich mehrere Übungsflüge, mehrere Erprobungsflüge oder mehrere Übungs- und Erprobungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und - bei Übungsflügen - der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge vorzusorgen.
(4) Fluggäste dürfen bei Übungs- und Erprobungsflügen nicht mitgenommen werden.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 228/1990.)
Meldungen über Erprobungsflüge
(1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
vor Beginn jedes Erprobungsfluges
die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich, in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, daß die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.
(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:
an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
bei Erprobungsflügen innerhalb überwachter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69).
Anhang G
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Übungs- und Erprobungsbereiche
I. Übungsbereiche und Übungsflüge
Übungsbereiche
(1) Als Übungsbereiche werden die gemäß Abs. 3 umgrenzten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.
(3) Übungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 195 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - begrenzt.
Übungsflüge
(1) Übungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.
(2) Übungsflüge sind nur innerhalb von Übungsbereichen (Punkt 1) zulässig. Die Flugbesatzung muss zur Durchführung der Flüge befugt sein.
Durchführung von Übungsflügen
(1) Übungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Übungsflüge nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(2) Bei Übungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
(3) Werden in einem Übungsbereich mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.
(4) Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.
II. Erprobungsbereiche und Erprobungsflüge
Erprobungsbereiche
(1) Als Erprobungsbereiche werden die im Abs. 3 bis 5 bezeichneten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind. Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Bundesgrenze und seitlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 begrenzt.
(2) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 5 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.
(3) Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinie mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:
Beim Erprobungsbereich Friesach:
vom Koordinatenpunkt .... 46 Grad 55 Minuten 16 Sekunden Nord
14 Grad 32 Minuten 15 Sekunden Ost
geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 46 Grad 41 Minuten 58 Sekunden Nord
14 Grad 30 Minuten 23 Sekunden Ost
von diesem geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 46 Grad 44 Minuten 26 Sekunden Nord
14 Grad 18 Minuten 06 Sekunden Ost
von diesem geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 46 Grad 56 Minuten 05 Sekunden Nord
14 Grad 19 Minuten 42 Sekunden Ost
und von diesem zum
Koordinatenpunkt ........ 46 Grad 55 Minuten 16 Sekunden Nord
14 Grad 32 Minuten 15 Sekunden Ost
```
Beim Erprobungsbereich Hohenems:
```
vom Koordinatenpunkt .... 47 Grad 20 Minuten 49 Sekunden Nord
09 Grad 47 Minuten 23 Sekunden Ost
geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 08 Minuten 54 Sekunden Nord
09 Grad 36 Minuten 25 Sekunden Ost
entlang der Bundesgrenze
zum Koordinatenpunkt .... 47 Grad 20 Minuten 58 Sekunden Nord
09 Grad 36 Minuten 30 Sekunden Ost
und von diesem zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 20 Minuten 49 Sekunden Nord
09 Grad 47 Minuten 23 Sekunden Ost
```
Beim Erprobungsbereich Linz-Wels-Hofkirchen:
```
vom Koordinatenpunkt .... 48 Grad 07 Minuten 40 Sekunden Nord
14 Grad 30 Minuten 01 Sekunden Ost
geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 59 Minuten 11 Sekunden Nord
14 Grad 30 Minuten 37 Sekunden Ost
von diesem geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 57 Minuten 56 Sekunden Nord
13 Grad 54 Minuten 53 Sekunden Ost
von diesem geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 48 Grad 06 Minuten 25 Sekunden Nord
13 Grad 54 Minuten 10 Sekunden Ost
und von diesem zum
Koordinatenpunkt ........ 48 Grad 07 Minuten 40 Sekunden Nord
14 Grad 30 Minuten 01 Sekunden Ost
```
Beim Erprobungsbereich Weiz-Fürstenfeld-Punitz:
```
vom Koordinatenpunkt .... 47 Grad 12 Minuten 39 Sekunden Nord
16 Grad 16 Minuten 06 Sekunden Ost
geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 05 Minuten 02 Sekunden Nord
16 Grad 22 Minuten 04 Sekunden Ost
von diesem geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 46 Grad 59 Minuten 00 Sekunden Nord
16 Grad 05 Minuten 36 Sekunden Ost
von diesem geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 06 Minuten 12 Sekunden Nord
15 Grad 37 Minuten 43 Sekunden Ost
von diesem geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 14 Minuten 18 Sekunden Nord
15 Grad 42 Minuten 10 Sekunden Ost
von diesem geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 08 Minuten 29 Sekunden Nord
16 Grad 04 Minuten 42 Sekunden Ost
und von diesem zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 12 Minuten 39 Sekunden Nord
16 Grad 16 Minuten 06 Sekunden Ost
```
Beim Erprobungsbereich Wr. Neustadt:
```
vom Koordinatenpunkt .... 47 Grad 46 Minuten 25 Sekunden Nord
16 Grad 16 Minuten 58 Sekunden Ost
geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 30 Minuten 10 Sekunden Nord
16 Grad 16 Minuten 02 Sekunden Ost
von diesem geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 39 Minuten 43 Sekunden Nord
15 Grad 50 Minuten 09 Sekunden Ost
von diesem geradlinig zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 48 Minuten 55 Sekunden Nord
16 Grad 09 Minuten 41 Sekunden Ost
und von diesem zum
Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 46 Minuten 25 Sekunden Nord
16 Grad 16 Minuten 58 Sekunden Ost
(4) Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittflächen mit der Erdoberfläche mit jenen der Kontrollzonen für den betreffenden Flugplatz (Anhang E Punkt B) übereinstimmen.
Erprobungsbereich Flughafen Graz
Erprobungsbereich Flughafen Innsbruck
Erprobungsbereich Flughafen Linz
Erprobungsbereich Flughafen Klagenfurt
Erprobungsbereich Flughafen Salzburg
Erprobungsbereich Flughafen Wien
(5) Für alle anderen Zivilflugplätze werden die seitlichen Grenzen der Erprobungsbereiche durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - festgelegt.
Erprobungsflüge
(1) Erprobungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind gemäß § 42 ZLLV 1999 genehmigte Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebauten Geräten und Anlagen bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle Voraussetzungen des § 12 des Luftfahrtgesetzes zu besitzen.
(2) Erprobungsflüge sind nur innerhalb von Erprobungsbereichen (Punkt 1) zulässig. Die Flugbesatzung muss zur Durchführung der Flüge befugt sein.
Durchführung von Erprobungsflügen
(1) Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Erprobungsflüge nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(2) Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
(3) Werden in einem Erprobungsbereich mehrere Erprobungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten für eine sichere Durchführung aller Flüge vorzusorgen.
(4) Fluggäste dürfen bei Erprobungsflügen nicht mitgenommen werden.
Meldungen über Erprobungsflüge
(1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
vor Beginn jedes Erprobungsfluges
die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich, in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.
(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:
an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69).
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