Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, mit dem der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten ermächtigt werden
§ 1. Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds werden ermächtigt, in den Jahren 1968 und 1969 Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite aufzunehmen, sofern der Bund die Haftung hiefür im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes übernimmt.
§ 2. Die aus den Erträgnissen dieser Finanzoperationen dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zufließenden Mittel sind zur Abdeckung der Verpflichtungen dieser Fonds im Sinne des § 36 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zu verwenden.
§ 3. Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haften für die aus den aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten sich ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich des Zinsen- und Tilgungsdienstes, mit ihrem gesamten Vermögen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
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