(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Das vorliegende Übereinkommen ist nach Durchführung des in seinem Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Notenaustausches am 1. Juni 1968 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich
und
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei
haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße zwischen Österreich und der Türkei zu erleichtern, durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Unternehmen eines Vertragstaates, die Güterbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in diesem Staat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, zahlen im anderen Vertragstaat in Übereinstimmung mit dessen innerstaatlicher Gesetzgebung und zu den offiziellen Wechselkursen die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden, nicht zusammenzurechnenden Steuersätzen:
für Fahrten mit einer Beförderungsstrecke
| zwischen | 1 – 75 km | 13 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
|---|---|---|
| zwischen | 76 – 150 km | 30 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
| zwischen | 151 – 300 km | 40 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
| zwischen | 301 – 600 km | 45 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
| zwischen | 601 – 1000 km | 55 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
| zwischen | 1001 – 1500 km | 65 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; |
| über 1500 km | 70 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung. | |
(2) Die Steuer wird pro Tonne Rohgewicht der beförderten Güter erhoben. Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden.
(3) Als eine Fahrt im Sinn des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt; jedoch bleiben Strecken, die ohne Ladung zurückgelegt werden, außer Betracht. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
(4) Von Lastkraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern), die ohne Ladung in das Gebiet eines Vertragstaates einfahren, wird keine Steuer erhoben.
Artikel 2
(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Austausch von Noten folgt, aus denen hervorgeht, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in den Vertragstaaten erfüllt sind.
(2) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Übereinkommen am letzten Tag des Monates außer Kraft, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1968 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.