Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 174
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VermG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VermG

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind

1.

die Grundlagenvermessungen, und zwar

a)

die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldes,

b)

die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldes und solche zur Erforschung der Erdgestalt,

c)

die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und

d)

die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;

2.

die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;

3.

die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;

4.

die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;

5.

die Führung des Grenzkatasters;

6.

die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;

7.

die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;

8.

die Herstellung der staatlichen Landkarten;

9.

die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;

10.

die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

Abkürzung

VermG

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind

1.

die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar

a)

die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,

b)

die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,

c)

die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und

d)

die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;

2.

die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;

3.

die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;

4.

die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;

5.

die Führung des Grenzkatasters;

6.

die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;

7.

die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;

8.

die Herstellung der staatlichen Landkarten;

9.

die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;

10.

die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

Abkürzung

VermG

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt, hat die in § 1 Z. 1, 3, 4 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Bauten und Technik nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

Abkürzung

VermG

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Bauten und Technik nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

Abkürzung

VermG

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

Abkürzung

VermG

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

Abkürzung

VermG

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

Abkürzung

VermG

§ 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) In den Fällen der §§ 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Abkürzung

VermG

§ 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) In den Fällen der §§ 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(3) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

Abkürzung

VermG

§ 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) In den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(3) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Gegen diese Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Abkürzung

VermG

§ 3. (Abs. 1 durch Art. V Abs. 7 Z 1 EGVG mit Wirkung vom 1.1.2014 materiell derogiert.)

(2) In den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(3) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(4) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

Abkürzung

VermG

§ 3. (1) In den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(2) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(3) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

Abkürzung

VermG

§ 4. (1) Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, und über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197/1967, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z. 1 bis 7 angeführten Aufgaben

1.

jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2.

einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3.

alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

VermG

§ 4. (1) Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z. 1 bis 7 angeführten Aufgaben

1.

jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2.

einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3.

alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

VermG

§ 5. (1) Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen auf Dauer errichtet oder werden Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, binnen einer Fallfrist von einem Jahr Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.

(2) Über das Begehren nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht einzubringen, welches darüber im Verfahren außer Streitsachen entscheidet.

(4) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft. Ein Antrag nach Abs. 3 kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

Abkürzung

VermG

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